Leitsatz: Vorschriften: 485 ZPO 3 ZPO. Suchbegriffe: selbständiges Beweisverfahren Streitwert
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1 Leitsatz: Im selbständigen Beweisverfahren bestimmt der objektive Wert der behaupteten Mängel den Streitwert nicht die Vorstellung des Antragstellers von den Mangelbeseitigungskosten. Vorschriften: 485 ZPO 3 ZPO Suchbegriffe: selbständiges Beweisverfahren Streitwert
2 2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 11 W 0358/02 5 OH 0121/01 LG Chemnitz Beschluss des 11. Zivilsenats vom In dem Rechtsstreit Dreieich 2. als Mitglied der Wohungseigentümergemeinschaft Dreieich Illingen Dillingen 5. 6.
3 Kaiserslautern Kaiserslautern Kaiserslautern Kaiserslautern Kaiserslautern Bayreuth Frankfurt/ Oder Frankfurt/ Oder - Antragsteller u. Beschwerdegegner - Prozessbevollmächtigte zu 1) bis 15): Rechtsanwälte & Nürnberg
4 4 gegen GmbH vertr. d.d. Geschäftsführer - Antragsgegner u. Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Neunkirchen wegen Beweissicherung hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter beschlossen: 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Chemnitz vom wird zurückgewiesen. 2. Gebühren werden nicht erhoben Kosten nicht erstattet. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e : Die Antragsteller haben ein selbständiges Beweisverfahren beantragt mit dem Ziel dass Umfang und Beseitigungskosten von 108 Mängeln durch Sachverständigen geklärt werden. Sie haben den Wert des Verfahrens vorläufig mit DM angegeben. Im Ergebnis des Beweisverfahrens stand fest dass die Mängel überwiegend vorhanden und ihre Beseitigung DM kosten würde. Daraufhin hat das Landgericht den Streitwert für das Beweisverfahren auf DM festgesetzt. Der Beschluss ist im Anhörungsprotoll enthalten. Das Protokoll ging dem Antragsgegnervertreter zwischen dem 13. und dem zu.
5 5 Mit der Beschwerde vom eingegangen am selben Tag will die Antragsgegnerin erreichen dass der Streitwert auf DM festgesetzt wird entsprechend den ursprünglichen Angaben der Antragsteller. Mit Beschluss vom hat das Landgericht der Beschwerde insoweit abgeholfen dass es den Streitwert auf DM festsetzte. Im Übrigen hat es der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde ist zulässig aber nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht den Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens aus den tatsächlich ermittelten Mangelbeseitigungskosten abgeleitet. Das selbständige Beweisverfahren ist im Falle des Hauptprozesses Bestandteil des Verfahrens. Im Hauptprozess werden die Antragsteller die Mangelbeseitigungskosten geltend machen die der Sachverständige im selbständigen Beweisverfahren ermittelt hat. Deswegen bestimmen diese Kosten auch den Streitwert des Beweisverfahrens. Die niedrigere Schätzung der Mangelbeseitigungskosten im Antrag hat keine Bindungswirkung. Der Antragsteller nennt nur deswegen einen Kostenbetrag weil 23 I GKG ihn dazu verpflichtet. 23 II GKG stellt dann klar dass der Antragsteller diesen Betrag jederzeit ändern kann. Schon deswegen kann die erste Nennung das Interesse des Antragstellers nicht dauerhaft binden. Ob das Interesse der Antragsteller an der Durchführung des Beweisverfahrens in dem Fall sich gegen die tatsächlich ermittelten Mangelbeseitigungskosten durchsetzt in dem die im Verfahren bewiesenen Kosten geringer sind als die vom Antragsteller befürchteten Kosten kann hier dahinstehen. Wie der Streitwert des Beweisverfahrens zu bestimmen ist entscheiden die Oberlandesgerichte sehr unterschiedlich. Viele nehmen jeweils verschiedene Bruchteile des mutmaßlichen Hauptsachestreitwerts an. Der Meinungsstand ist nachgewiesen bei Schneider/Herget Streitwertkommentar 11. Aufl. Stichwort selbständiges Beweisverfahren. Weil die Rechtsprechung so uneinheitlich ist war die Rechtsbeschwerde zuzulassen 574 Abs. 2 Ziffer Abs. 3 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf 25 Abs. 4 GKG.
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