Aktenzeichen: 11 U 2722/01. Leitsatz:

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1 Aktenzeichen: 11 U 2722/01 Leitsatz: Ein Automatenaufsteller der ohne Einwilligung des Gastwirts seine Automaten aus der Gaststätte entfernt beendet das Vertragsverhältnis vorzeitig und verliert den vertraglichen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung der vereinbarten Aufstellzeit. Vorschriften: 607 BGB 535 BGB Suchbegriffe: Automatenaufstellvertrag AGB

2 2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 11 U 2722/01 9 O 6332/00 LG Dresden Verkündet am Die Urkundsbeamtin: Justizsekretärin z.a. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit G. GmbH vertr. d. d. Geschäftsführer Stuttgart - Kläger u. Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dresden gegen N.V Dresden - Beklagte u. Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Meißen & Partner wegen Forderung

3 3 hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht und Richter am Landgericht für Recht erkannt: 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert zugleich die Beschwer der Klägerin ist EUR. Tatbestand: Die Klägerin stellt bundesweit Geldspiel- und andere Automaten auf. Die Beklagte hat in der B. in Dresden von 1998 bis Juli 2000 eine italienische Gaststätte betrieben. Die Parteien hatten am einen Vertrag geschlossen mit dem sich die Beklagte verpflichtete für die Dauer von 5 Jahren zwei Geldspielautomaten der Klägerin in der Gaststätte aufzustellen. Sie verpflichtet sich zum Schadensersatz wenn sie die Gaststätte vor Ablauf der Vertragslaufzeit aufgeben würde es sei denn sie habe die Aufgabe nicht zu vertreten und sei unverschuldet nicht in der Lage einen Nachfolger zu stellen der in den Automatenaufstellvertrag eintreten würde. Der Schadensersatz soll nach Vertrag 50 % des dem Aufsteller nach Abzug des Platzgeberanteils verbleibenden durchschnittlichen Einspielergebnisses sein berechnet nach den Einspielergebnissen der letzten 12 Monate.

4 4 Außerdem gewährte die Klägerin der Beklagten einen Werbekostenzuschuss (in Wirklichkeit Darlehen) von DM zu verzinsen mit 8 %. Die Klägerin verzichtete auf Zinsen und Rückzahlung wenn die Beklagte den Vertrag für die 60 Betriebsmonate erfüllen würde. Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung war der noch nicht abgeschriebene Betrag sofort zur Rückzahlung fällig zuzüglich der Zinsen aus dem gesamten Betrag. Im Juni 2000 schloss der Vermieter der Beklagten gegen deren Willen das Lokal benachrichtigte davon die Klägerin und bat sie die Automaten aus der Gaststätte zu entfernen. Die Klägerin behauptet die Beklagte sei in dieser Zeit nicht erreichbar gewesen (Beweis: Herr F. ) und entfernte die beiden Automaten. Nach etwa einer Woche hatte die Beklagte durch einstweilige Verfügung des Landgerichts Dresden erreicht dass sie die Gaststätte weiterbetreiben konnte. Sie gab deren Betrieb Ende Juli 2000 auf und behauptet sie hätte den Nachfolgemieter dazu gewinnen können in die Automatenaufstellverträge mit der Klägerin einzutreten. Sie bestreitet unerreichbar gewesen zu sein: In der Gaststätte sei sie während deren Schließung durch den Vermieter nicht zu erreichen gewesen wohl aber an ihrer häuslichen der Klägerin bekannten Adresse H. in Dresden. Sie rügt die Behauptung der Klägerin unerreichbar gewesen zu sein als unsubstantiiert weil die Klägerin nicht sage welche Versuche sie zu erreichen fehlgeschlagen seien. Die Klägerin hatte beantragt die Beklagte zur Zahlung von DM und 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit sowie 1800 DM außergerichtliche Mahnkosten zu bezahlen und hatte ein stattgebendes Versäumnisurteil gegen die Beklagte erwirkt. Auf den Einspruch der Beklagten hat das Landgericht das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen weil nicht die Beklagte durch vorzeitige Aufgabe des Betriebs sondern die Klägerin durch vorzeitige Rücknahme der Automaten das Vertragsverhältnis vorzeitig

5 5 beendet habe. Die Einzelheiten finden sich im angefochtenen Urteil. Mit der Berufung beantragt die Klägerin das Endurteil des Landgerichts aufzuheben und das Versäumnisurteil des Landgerichts aufrechtzuerhalten. Die Beklagte beantragt die Berufung zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel ist zulässig bleibt aber ohne Erfolg. Wir teilen die Meinung des Landgerichts nicht die Beklagte sondern die Klägerin habe vorzeitig das Vertragsverhältnis beendet und könne deswegen nach den eigenen Bedingungen keinen Schadensersatz verlangen. Es mag sein dass die Beklagte die Miete nicht gezahlt hat und damit den Vermieter dazu provoziert hat ihr den Zugang zur Gaststätte im Wege der verbotenen Eigenmacht zu verwehren. Die Klägerin hat aber durch Rückholung der Automaten in dieser Zeit der ungewollten Schließung es der Beklagten unmöglich gemacht ihre Vertragspflichten aus dem Aufstellvertrag zu erfüllen. Sie war nicht mehr in der Lage dem möglichen Nachmieter die Automaten zu übergeben und ihn nahtlos das Vertragsverhältnis mit der Klägerin übernehmen zu lassen. Damit hat die Klägerin selbst den Einwand der Beklagten aus Ziffer 3 b) aa) des Vertrages geschaffen mit dem sie den an sich gegebenen Schadensersatzanspruch bekämpfen kann: Sie war "... unverschuldet nicht in der Lage... einen Nachfolger zu stellen der... in den Automatenaufstellvertrag eintritt...". Die Beklagte hat mit Recht gerügt dass die Behauptung sie sei nicht erreichbar gewesen nicht einlassungsfähig und damit einer Beweisaufnahme nicht zugänglich ist. Das Landgericht hat in seinem Urteil die Klägerin darauf ebenfalls hingewiesen. Die Klägerin hat aber in der Berufung die Behauptung genauso pauschal aufgestellt wie schon in erster Instanz also ohne zu erklären wann sie wo versucht habe die Beklagte zu erreichen. Eines gesonderten Hinweises bedurfte es daher in der zweiten Instanz nicht mehr. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Rückzahlung des noch nicht anteilig durch Zeitablauf abgegoltenen Werbekostenzuschusses. Denn auch die Rückzahlung des Werbekostenzuschusses hat nach den Vertragsbedingungen der Klägerin zur Voraussetzung dass der "Platzgeber das Vertragsverhältnis vorzeitig beendet...". Hier hat aber der Automatenaufsteller das Vertragsverhältnis vorzeitig beendet.

6 6 Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht in ihrem Schreiben mit dem sie im September 2000 Schadensersatz verlangt habe sei die Aufforderung an die Beklagte enthalten gewesen sich wegen der Abwicklung des Vertrages mit ihr ins Benehmen zu setzen. Das habe die Beklagte nicht getan und sei deswegen so zu behandeln wie wenn sie vorzeitig das Vertragsverhältnis beendet hätte. Im Übrigen sei es lebensfremd anzunehmen der Beklagten wäre es gelungen einen Nachfolger dazu zu bewegen in den Automatenaufstellvertrag einzutreten. Die Klägerin verkennt bei dieser Argumentation die rechtliche Bedeutung ihres Handelns. Sie hat durch verbotene Eigenmacht der Beklagten den Mitbesitz an den Automaten entzogen und damit zum Ausdruck gebracht dass sie eine Fortsetzung des Vertrages nicht mehr wolle. Darauf brauchte die Beklagte nicht ihrerseits mit der Bitte um Fortsetzung des Vertrages zu reagieren. Die Berufung war erfolglos deswegen hat die Klägerin die Kosten des Rechtsmittels zu tragen 97 ZPO. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar 708 Nr. 10 ZPO. Ein Rechtsmittel ist offensichtlich nicht gegeben deswegen unterblieben die Anordnungen zum Vollstreckungsschutz.

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