Aktenzeichen: 11 W 408/03. Leitsatz:

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1 Aktenzeichen: 11 W 408/03 Leitsatz: Der Streitwert einer Klage auf Löschung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (Wohnrecht) und die Klage auf Räumung dieser Wohnung ist jeweils der Wohnwert bezogen auf ein Jahr 16 GKG analog. Vorschriften: 16 GKG 3 ZPO Suchbegriffe: Streitwert dingliches Wohnrecht beschränkt persönliche Dienstbarkeit

2 2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 11 W 0408/03 2 O 7557/02 LG Leipzig Beschluss des 11. Zivilsenats vom In dem Rechtsstreit M.B. Kläger und Beschwerdegegner Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Köln gegen 1. M.-L.B. 2. M.B. Beklagte Prozessbevollmächtigter zu 1) 2): Rechtsanwalt Dr Leipzig Beschwerdeführer wegen Streitwert

3 3 hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Richter am Amtsgericht und Richter am Oberlandesgericht beschlossen: Die Beschwerde des Beklagtenvertreters gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom wird z u r ü c k g e w i e s e n. Gebühren werden nicht erhoben Kosten nicht erstattet. Gründe: Die Parteien streiten um den Bestand eines Wohnrechts als beschränkt persönliche Dienstbarkeit ( 1093 BGB). Der Kläger Sohn der Beklagten hat seinen Eltern das unentgeltliche Wohnrecht als beschränkt persönliche Dienstbarkeit geschenkt und eintragen lassen. Inzwischen hat er wegen groben Undanks die Schenkung widerrufen und die Beklagten auf Löschung des Wohnrechts und Herausgabe der Räume verklagt. Den Streitwert hat er am Jahreswert des Wohnrechts mit EUR orientiert sowie nach der Bewertungsvorschrift des Bewertungsgesetzes über die lebenslängliche Nutzung mit EUR angesetzt. Dem ist das Landgericht im angegriffenen Beschluss teilweise gefolgt und hat in entsprechender Anwendung von 16 GKG die Klage auf Löschungsbewilligung und auf Räumung mit jeweils EUR bewertet den Gegenstandswert insgesamt also auf EUR festgesetzt.

4 4 Die Beklagten bekämpfen beide Klageanträge. Das Verfahren ist in erster Instanz noch nicht abgeschlossen. Mit der im eigenen Namen eingelegten Beschwerde begehrt der Beklagtenvertreter den Streitwert auf DM = EUR mindestens festzusetzen in Anlehnung an die Gebührenrechnung des Notars der die Einräumung des Wohnrechts beurkundet hat. Die Beschwerde ist zulässig aber nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht für jeden der beiden Klageanträge den Wert des Wohnrechts für ein Jahr angesetzt 16 GKG analog. Der Gegenstandswert für Streitigkeiten um beschränkt persönliche Dienstbarkeiten in Gestalt von Wohnrechten ist umstritten. Die einen bewerten den Gegenstandswert nach dem Interesse 3 ZPO und sehen für einen Fall wie den vorliegenden als Interesse die freie Verfügbarkeit des Eigentümers über den Wohnraum an was etwa dem Verkehrswert einer entsprechenden Eigentumswohnung entspräche. Die anderen begrenzen den Gegenstandswert entsprechend der Vorschrift des 24 Abs. 2 und 3 KostO. Das würde für den vorliegenden Fall bedeuten dass das fünffache des Wohnwertes für ein Jahr anzusetzen wäre (Kläger und Beklagte sind in gerader Linie verwandt). Die Dritten schließlich wenden 16 GKG entsprechend an und halten den Jahreswert des Wohnrechts also die fiktive Jahresmiete für maßgeblich vgl. im Einzelnen die Nachweise bei Herget in Schneider/Herget Streitwertkommentar 11. Aufl. Stichworte: Herausgabe Eigentumswohnung (Rn f.) Herausgabe Grundstücke (Rn f.) Herausgabe Haus (Rn. 2404) Herausgabe Raumüberlassung (Rn. 2432) Dienstbarkeit (Rn. 967 ff.) Löschung von Grundpfandrechten Wohnrecht (Rn ff.).

5 5 Nach dem Grundgedanken des 16 GKG ist im vorliegenden Fall der Wohnwert für ein Jahr für jeden der beiden Klageanträge der richtige Gegenstandswert. Die Vorschrift soll das Kostenrisiko von Prozessen um das existentiell wichtige Mietverhältnis als Lebensgrundlage der Parteien begrenzen. Das kostenlose Wohnrecht von Eltern im Haus eines Kindes ist für die Eltern von genau solcher existentieller Bedeutung wie ein Mietverhältnis. Der Schutz des sozial Schwachen verlangt in diesen Fällen genauso eine Begrenzung des Kostenrisikos wie bei sonstigen Räumungsprozessen. Die ausdrücklich andere Behandlung in der Kostenordnung ändert daran nichts; die Kostenordnung sieht erheblich niedrigere Gebühren pro Streitwerteinheit vor als das Gerichtskostengesetz und die Bundesrechtsanwaltsordnung. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 25 Abs. 4 GKG.

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