Leitsatz: Suchbegriffe: Ordnungsmittel Partei Nichterscheinen Ladung Form Entschuldigung. Vorschriften: 141 Abs. 3 ZPO

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1 Leitsatz: Wer ein minderjähriges Kind zu betreuen einen nahen Angehörigen im Krankenhaus zu besuchen und noch andere Gerichtstermine wahrzunehmen hat ist deswegen noch nicht entschuldigt wenn er zum Termin nicht erscheint obwohl sein persönliches Erscheinen als Partei angeordnet war. Es ist darzulegen warum diese drei Umstände gerade am Terminstag zusammengewirkt haben um sein Erscheinen zu verhindern. Suchbegriffe: Ordnungsmittel Partei Nichterscheinen Ladung Form Entschuldigung Vorschriften: 141 Abs. 3 ZPO

2 2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 11 W 0037/02 4 O 0181/01 LG Zwickau Beschluss des 11. Zivilsenats vom In dem Rechtsstreit vertr. d. d. Geschäftsführer Stuttgart GmbH - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Partner Stuttgart & gegen GmbH vertr. d. d. Geschäftsführer Erlbach - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Auerbach & Kollegen Erlbach - Beschwerdeführer - wegen Beschwerde (Ordnungsmittelbeschluss)

3 3 hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Richter am Landgericht und Richter am Amtsgericht beschlossen: Die Beschwerde gegen den Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts Zwickau Außenkammer Plauen vom wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Beschwerdewert: EUR. G r ü n d e : Das Landgericht hat durch o. g. Beschluss gegen den Beschwerdeführer wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin vom gemäß 141 III ZPO ein Ordnungsgeld von DM verhängt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Geschäftsführers der das Landgericht mit Beschluss vom nicht abgeholfen hat. Die Beschwerde ist nach den 380 III 141 III analog 569 II Satz 2 ZPO zulässig aber unbegründet. Unter den Voraussetzungen des 141 I III ZPO kann eine ordnungsgemäß geladene Partei die ihrer Ladung ohne ausreichende Entschuldigung nicht Folge leistet mit einem Ordnungsgeld belegt werden. Der Beschluss des Landgerichts vom hat Bestand da sich der Beschwerdeführer für sein Fernbleiben vom Termin nicht ausreichend entschuldigt hat. 1. Die formellen Voraussetzungen für das Ordnungsmittel lagen vor. a) Dem steht nicht entgegen dass die Ladung zum Termin beide Geschäftsführer benannt hat. Die Beklagte wird durch den Beschwerdeführer und die Geschäftsführerin Frau gemeinsam vertreten. Die Terminsverfügung vom ordnete das persönliche Erscheinen der Geschäftsführer der Beklagten an. Sie sind beide als gesetzliche Vertreter in der Terminsverfügung genannt. Aus dieser kann mithin entnommen werden dass die Anordnung sämtliche

4 4 gesetzlichen Vertreter betrifft. In einem solchen Fall müssen die Geschäftsführer davon ausgehen dass es auf ihr beiderseitiges Erscheinen ankommt. Das ist auch sachgerecht weil es dem Gericht in der Regel nicht möglich sein wird zu entscheiden wer am ehesten zur Sachaufklärung beitragen kann. Es ist dann Sache der Partei gegebenenfalls die Befreiung des einen oder anderen Geschäftsführers vom persönlichen Erscheinen zu beantragen. Das ist vorliegend nicht geschehen. b) Von Ordnungsmitteln gegen die Partei wird nur zurückhaltend Gebrauch gemacht. Geahndet wird insbesondere nicht eine vermutliche Missachtung der gerichtlichen Anordnung. Zweck der Vorschrift ist es vielmehr die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern. Deshalb ist es nach herrschender Meinung dann zulässig mit Ordnungsmitteln zu reagieren wenn die Partei - wie hier geschehen - zur Aufklärung des Sachverhalts geladen wurde und nicht erscheint (Zöller/Greger 21. Aufl. 141 Rdn. 10). Der Zweck der Vorladung war dem Beschwerdeführer nach der Ladungsverfügung bekannt. Auch wurde er auf die Folgen seines Ausbleibens hingewiesen ( 141 III Satz 3 ZPO). 2. Der Beschwerdeführer hat sich für sein Fernbleiben vom Termin nicht genügend entschuldigt. Eine nachträgliche Mitteilung entschuldbarer Gründe hätte ausgereicht. Ob der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Termin vom bereits Kenntnis von den Hinderungsgründen des Beschwerdeführers hatte kann deshalb dahinstehen. Aber auch nachträglich hat der Beschwerdeführer ausreichende Entschuldigungsgründe für sein Fernbleiben jedenfalls nicht so hinreichend substantiiert dargelegt dass der Senat diese hätte prüfen können. Der Senat teilt zunächst die Auffassung des Landgerichts dass weder die Häufigkeit anstehender Gerichtstermine (ohne diese konkret zu benennen) ein Fernbleiben rechtfertigen noch ein belastetes Verhältnis zur Gegenpartei. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im Nichtabhilfebeschluss wird verwiesen. Gleiches gilt für einen möglichen Verdienstausfall der Geschäftsführer. Dieser gehört zu den Parteikosten deren Erstattung der zu treffenden Kostenentscheidung unterfällt. Grundsätzlich anders zu beurteilen sind Hinderungsgründe wie eigene Erkrankung oder die Erkrankung naher Familienangehöriger sowie die Unabkömmlichkeit wegen

5 5 notwendiger Betreuung von Kindern. Gegebenenfalls muss dann das staatliche Interesse an der Erledigung der Amtshandlungen zurücktreten. Stets ist aber erforderlich dass die geladene Partei Tatsachen vorträgt die es dem Gericht möglich machen zu prüfen ob die vorgebrachten Gründe ein Ausbleiben der Partei rechtfertigen. Das hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Der Senat unterstellt zunächst zu Gunsten des Beschwerdeführers dass es für die Zeit seiner Abwesenheit erforderlich gewesen wäre seinen neunjährigen Sohn zu betreuen. Es sind allerdings keine ausreichenden und den Senat überzeugenden Gründe vorgetragen weshalb es nicht möglich gewesen sein sollte eine Betreuung für das Kind zu organisieren. Die Ladung zum Termin kam nicht überraschend. Diese erfolgte bereits mehrere Monate zuvor. Der Senat kann nicht nachvollziehen dass die Beschäftigung einer Hilfskraft zur Betreuung des Sohnes nicht möglich gewesen wäre. Besondere Umstände die dies plausibel machen könnten hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Auch hat er das Landgericht darüber nicht unterrichtet. Dann hätte der Termin vertagt und gegebenenfalls in die Vormittagsstunden und damit in die Schulzeit des Sohnes verschoben werden können. Auch wäre naheliegend gewesen dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers die Mitgeschäftsführerin Frau die nur stundenweise erforderliche Betreuung übernimmt. Der Senat unterstellt im weiteren zu Gunsten des Beschwerdeführers dass sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ein Familienangehöriger des Beschwerdeführers infolge schwerer Erkrankung im Krankenhaus befand. Das allein rechtfertigt sein Nichterscheinen zum Termin aber nicht. Denn im allgemeinen wird der von solchen Umständen Betroffene seinen sonstigen Verpflichtungen zumindest im eingeschränkten Umfang nachgehen können. Der Beschwerdeführer hat aber nicht behauptet wegen des Krankheitsfalles gehindert gewesen zu sein weil er den Angehörigen betreuen musste bzw. diesen im Krankenhaus besucht hat. Dem Senat sind auch Schlüsse auf die Verfassung des Beschwerdeführers infolge der Erkrankung versagt weil dieser hierzu nichts näheres vorgetragen hat insbesondere nicht um wen es sich bei dem Erkrankten überhaupt gehandelt hat. Der Senat hatte dem Beschwerdeführer aufgegeben hierzu seinen Vortrag zu ergänzen was aber nicht geschehen ist. Die erteilte Auflage war auch verständlich. Für eine weitere Stellungnahmefrist besteht daher kein Anlass.

6 6 Nach Würdigung sämtlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist der Senat nicht vom Vorliegen eines Entschuldigungsgrundes überzeugt weshalb es beim Beschluss des Landgerichts verbleibt. Die Kostenentscheidung folgt aus 97 I ZPO.

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