Leitsatz: 2069, 2099 BGB
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1 Leitsatz: 2069, 2099 BGB Zu einem Fall, in dem nach Ausschlagung eines testamentarisch berufenen Miterben der grundsätzliche Vorrang des Ersatzerbenrechts vor dem Anwachsungsrecht nicht zum Tragen kommt. OLG Dresden, Beschluss vom W 1094/10
2 2 Aktenzeichen: 17 W 1094/10 3 T 794/09 LG Chemnitz Oberlandesgericht Dresden Beschluss des 17. Zivilsenats vom In dem Nachlassverfahren M R L, geb. am.., verst. am.., zuletzt wohnhaft: O, A -B, Beteiligte: 1. U L, A P, A -B Antragsgegnerin, Beschwerdegegnerin und Gegnerin der weiteren Beschwerde 2. M W, ges. vertr. durch die Betreuerin H M, A F, K Antragsteller, Beschwerdeführer und Führer der weiteren Beschwerde Verfahrensbevollmächtigte zu 1): Rechtsanwälte L & S, L, C Verfahrensbevollmächtigte zu 2): Rechtsanwälte W & A, K, K wegen Einziehung und Neuerteilung eines Erbscheins
3 3 hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Niklas, Richter am Oberlandesgericht Bokern und Richterin am Oberlandesgericht Schipke beschlossen: 1. Der Prozesskostenhilfeantrag und die weitere Beschwerde des Zweitbeteiligten gegen den Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom werden zurückgewiesen. 2. Geschäftswert der weiteren Beschwerde: ,00 EUR. Gründe: I. Die am im Alter von 85 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet. In ihrem Testament vom bedachte sie ihre beiden einzigen, wie sie selbst in A lebenden Kinder, die Beteiligte zu 1 und den Vater des Beteiligten zu 2, wie folgt: "Nach meinem Tod soll meine Tochter U das Haus erben. Anteilmäßig soll sie ihren Bruder F auszahlen (monatlich). Von dem Geld auf der Sparkasse sollen meine Bestattungskosten gezahlt werden (Gemeinschaftsgrab). Das Geld vom Bausparvertrag soll mitverwendet werden für den Ausbau des Hauses. Das verbleibende Geld soll aufgeteilt werden." Die Beteiligten streiten darüber, ob die Erblasserin durch dieses Testament ihren Sohn als Miterben eingesetzt oder ihm lediglich ein Vermächtnis zugewandt hat. Der Sohn schlug die etwaige Erbschaft am aus und verstarb anschließend im Juli Der 34 Jahre alte Beteiligte zu 2 ist sein einziger Abkömmling. Er wohnt im ca. 160 km entfernten fränkischen K und steht unter rechtlicher Betreuung.
4 4 Das Nachlassgericht ist von einer alleinigen Erbeinsetzung der Erstbeteiligten ausgegangen und hat ihr auf Antrag am einen entsprechenden Erbschein erteilt. Den am gestellten Antrag des Beteiligten zu 2 auf Einziehung dieses Erbscheins sowie auf Erteilung eines neuen, ihn und die Beteiligte zu 1 als je hälftige Miterben ausweisenden Erbscheins hat es am abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht am zurückgewiesen. Mit der weiteren Beschwerde verfolgt der Zweitbeteiligte sein Begehren aus den Tatsacheninstanzen weiter. Zugleich bittet er um Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren. II. Die gemäß 27 ff. FGG a.f. zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet, so dass auch das parallel gestellte Prozesskostenhilfegesuch erfolglos bleiben muss. 1. Bei Zugrundelegung des eigenen, in den Vorinstanzen und im Rechtsbeschwerdeverfahren gehaltenen, im Übrigen unstreitigen und auch von den Tatrichtern zugrunde gelegten Vorbringens des Zweitbeteiligten zum Testierwillen seiner Großmutter ist die Beteiligte zu 1, sollte sie - wie er meint - neben ihrem Bruder zunächst nur testamentarische Miterbin gewesen sein, nach dessen Ausschlagung kraft Anwachsung Alleinerbin geworden, 2094 Abs. 1 S. 1 BGB. Zwar geht bei der Bestimmung desjenigen, der infolge der Ausschlagung eines Erbberechtigten berufen ist ( 1953 Abs. 2 BGB), gemäß 2099 BGB das Ersatzerben- dem Anwachsungsrecht vor. Auch wäre trotz fehlender ausdrücklicher Ersatzerbenbenennung im Testament ( 2096 BGB), ließe sich ein gegenteiliger wirklicher oder mutmaßlicher Wille der Erblasserin nicht feststellen, im Zweifel anzunehmen, dass der Beteiligte zu 2 als einziger Abkömmling seines nach Testamentserrichtung durch
5 5 Ausschlagung "weggefallenen" Vaters an dessen Stelle bedacht ist, 2069 BGB. Auf eben einen solchen gegenteiligen Willen lässt jedoch das eigene, unstreitige Vorbringen des Zweitbeteiligten schließen, die Erblasserin habe bei Errichtung des Testaments im Jahre 2006 verhindern wollen, dass ihr Haus als einziger größerer Vermögenswert mit ihrem Tod unmittelbar in die Hände (auch) des seit vielen Jahren von staatlicher, möglichst nicht zu "gefährdender" Fürsorge lebenden Sohnes gelangen. Denn dann hat es noch sehr viel weniger ihrem wahren oder mutmaßlichen Willen entsprochen, dass bei späterem Wegfall des Sohnes (durch Tod oder Ausschlagung) der erwachsene, aber unter rechtlicher Betreuung stehende, finanziell ebenfalls auf staatliche Hilfe angewiesene und zudem recht weit entfernt lebende Enkelsohn ersatzweise nachrückt. 2. Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr darauf an, ob das Ergebnis der Testamentsauslegung der Tatrichter, der Sohn der Erblasserin sei lediglich Vermächtnisnehmer geworden, rechtlicher Nachprüfung standhielte. III. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtskostenlast aus dem Gesetz ergibt ( 131 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KostO a.f.) und eine Kostenerstattungsansordnung nach 13a Abs. 1 S. 2 FGG im Hinblick darauf unterbleiben kann, dass der Erstbeteiligten die weitere Beschwerde erst gar nicht übermittelt worden ist. Die Wertfestsetzung folgt der vom Landgericht unbeanstandet und richtig vorgenommenen. Dr. Niklas Schipke Bokern
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