Leitsatz: OLG Dresden, 20. Familiensenat, Beschluss vom 19. Juni 2013, Az. 20 WF 573/13
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1 Leitsatz: Ist in einem sorgerechtlichen Verfahren (hier: 1628 BGB) ein berufsmäßig tätiger Verfahrensbeistand bestellt und wird im Verlauf dieses Verfahrens dessen Gegenstand durch förmlichen Gerichtsbeschluss auf die Regelung von Umgangsangelegenheiten erweitert, so führt dieser Beschluss grundsätzlich zu einer entsprechenden Erweiterung des Aufgabenbereichs des Verfahrensbeistands, ohne dass dazu ein zweiter Bestellungsbeschluss erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand erwirbt, wenn er nach der Erweiterung des Verfahrensgegenstandes in dem hin zukommenden Aufgabenbereich tätig geworden ist, daher auch insoweit einen (weiteren) Vergütungsanspruch. OLG Dresden, 20. Familiensenat, Beschluss vom 19. Juni 2013, Az. 20 WF 573/13
2 2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 20 WF 573/13 Amtsgericht Chemnitz 4 F 1672/12 Familiensenat Erlassen am durch Übergabe an die Geschäftsstelle Reiche Justizsekretärin Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BESCHLUSS In der Familiensache - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen - Antragsgegner - Verfahrensbevollmächtigte: Anwaltskanzlei Weitere Beteiligte: Kinder: 1) 2) Verfahrensbeistand und Beschwerdeführerin: wegen Beschwerde Kosten
3 hat der 20. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Piel, Richter am Oberlandesgericht Angermann und Richter am Oberlandesgericht Klerch ohne mündliche Verhandlung 3 beschlossen: Auf die Beschwerde des Verfahrensbeistands vom wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Chemnitz vom F 1672/12 - dahingehend abgeändert, dass die dem Verfahrensbeistand auf seinen Vergütungsantrag vom aus der Staatskasse zu zahlende Vergütungspauschale gemäß 158 Abs. 7 FamFG auf 1.100,00 festgesetzt wird. Gründe: I. Die Beschwerdeführerin war als Verfahrensbeistand für ein zwei Kinder betreffendes sorgerechtliches Verfahren nach 1628 BGB (Übertragung der Entscheidungsbefugnis zu Umzug und Schulummeldung der Kinder auf die Mutter) mit dem erweiterten Aufgabenkreis nach 158 Abs. 4 FamFG bestellt. Die ihr hierfür zustehende Vergütung i.h.v. 1100,00 hat sie erhalten. Im Verlauf des Verfahrens hatte der Vater, auch in Gesprächen mit der Beschwerdeführerin, deutlich gemacht, dass ein Wechsel des Lebensmittelpunkts der Kinder aus seiner Sicht allenfalls dann in Betracht gezogen werden könne, wenn zugleich sein Umgang mit den Kindern unter Beachtung gewisser Mindestbedingungen, die er zum Gegenstand eines "Hilfsantrags" für den Fall der gerichtlichen Ersetzung seiner Zustimmung gemacht hatte, neu geregelt würde. Im Anhörungstermin vom erweiterte das Familiengericht nach ausführlicher Erörterung der Umgangsprobleme im Beisein der Beschwerdeführerin den Gegenstand des Verfahrens "von Amts wegen auf die Umgänge im Sinne des Hilfsantrags der Antragsgegnerseite". Unmittelbar danach schlossen die Beteiligten im Termin einen Teilvergleich, mit dem der Vater zum einen seine Zustimmung zum Umzug der Kinder und zu der dadurch erforderlich werdenden Schulummeldung erteilte und zum anderen der turnusmäßige Wochenendumgang des Antragsgegners mit seinem Sohn geregelt wurde. Wegen der Umgangsfragen im Übrigen, insbesondere zum Umgang des Vaters mit der Tochter, wurde das Verfahren fortgesetzt und am , wiederum unter Beteiligung der Beschwerdeführerin, mündlich verhandelt. Mit Beschluss vom darauffolgenden Tage
4 4 erweiterte das Familiengericht die angeordnete Verfahrensbeistandschaft ausdrücklich auf die Regelung der Umgänge der betroffenen Kinder mit ihrem Vater. Darüber hinaus machte es den Eltern zur Gestaltung dieser Umgänge einen schriftlichen Vergleichsvorschlag, den die Beteiligten schließlich annahmen. Den weiteren Vergütungsantrag der Beschwerdeführerin i.h.v ,00 wegen ihrer Tätigkeit in der Umgangsangelegenheit hat das Familiengericht mit dem hier angefochtenen Beschluss abgelehnt, da der Verfahrensbeistand nach dem eine einschlägige Tätigkeit nicht mehr entfaltet habe. Die hiergegen vom Verfahrensbeistand in zulässiger Weise erhobene Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. II. Dabei kann offenbleiben, ob sich der Vergütungsanspruch eines Verfahrensbeistands, wie die Beschwerdeführerin meint, auch auf Tätigkeiten stützen ließe, die er in der Zeit vor seiner gerichtlichen Bestellung ausgeübt hat. Aus Sicht des Senats spricht viel dafür, dass dies nicht so ist (a.a. im Ergebnis 24. Zivilsenat, Beschluss vom , 24 WF 588/11). Denn der Verfahrensbeistand erwirbt seinen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse nicht (allein) dadurch, dass er im Interesse betroffener Minderjähriger tätig wird, sondern weil er aufgrund gerichtlicher Bestellung und in dem dadurch definierten rechtlichen Rahmen agiert. Diese Rechtsgrundlage wird keine Rückwirkung entfalten. Wollte man dies anders sehen, wären einer nachträglichen Legitimierung der Tätigkeit eines Verfahrensbeistands durch spätere Bestellung (bis wann?) schwerlich zeitliche Grenzen zu setzen. Das entspricht nach Auffassung des Senats nicht der gesetzlichen Konzeption der 158, 168 FamFG; der Bundesgerichtshof hat die Frage in seiner Entscheidung vom (XII ZB 456/11) ausdrücklich offengelassen. Letztlich kommt es darauf im vorliegenden Fall aber nicht an. Denn der Beschwerdeführerin steht die geltend gemachte Vergütung auch dann zu, wenn man sich ihrer Ansicht in dem vorgenannten Punkt nicht anschließt. Das ergibt sich aus folgender Überlegung: Die Beschwerdeführerin ist durch Beschluss des Amtsgerichts vom 15./ zum Verfahrensbeistand der betroffenen Kinder bestellt worden. Seinerzeit war (einziger) Gegenstand des Verfahrens das auf 1628 BGB gestützte sorgerechtliche Begehren der Mutter. Spätestens mit dem Beschluss des Amtsgerichts vom ist der Verfahrensgegenstand indes förmlich auf die Regelung des väterlichen Umgangs mit beiden Kindern erweitert worden. Dieser Erweiterungsbeschluss erfasst ohne weiteres auch den Aufgabenbereich des bereits bestellten Verfahrensbeistands, ohne dass hierfür eine erneute ausdrückliche Bestellung notwendig wäre. Das gilt hier umso mehr, als die Eltern ausweislich des Terminsprotokolls vom unmittelbar nach dem Erweiterungsbeschluss des Familiengerichts einen Teilvergleich u. a. über die 1628 BGB betreffenden Fragen geschlossen haben, so dass der Verfahrensbeistand in dem danach nur noch
5 5 Umgangsangelegenheiten betreffenden Verfahren im Auftrag des Gerichts ausschließlich mit diesem (zweiten) Verfahrensgegenstand befasst war. In der Zeit bis zum weiteren Anhörungstermin am ist die Beschwerdeführerin unstreitig im Rahmen dieses Aufgabenbereichs für beide Kinder auch tätig geworden. Der hier streitbefangene Vergütungsanspruch für die Wahrnehmung der Kindesinteressen zum Umgang steht ihr daher zu, ohne dass es auf die ausdrückliche nachträgliche Bestellung vom noch ankäme. Der Senat sieht sich damit nicht im Widerspruch zu der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Bestellung eines Verfahrensbeistands nicht allgemein verfahrensbezogen, sondern gegenstandsbezogen ist. Denn das schließt nicht aus, dass eine (kumulative) Erweiterung des Verfahrensgegenstands durch förmlichen Gerichtsbeschluss zugleich eine entsprechende Erweiterung des Aufgabenbereichs eines schon bestellten Verfahrensbeistands auf den weiteren Verfahrensgegenstand zur Folge hat. Der Senat macht vorsorglich darauf aufmerksam, dass daraus nicht etwa eine Verdoppelung der Vergütungsansprüche eines Beistands immer dann resultiert, wenn in einem Sorgeverfahren (auch) über Umgang gesprochen und etwa zur Beilegung des Sorgekonflikts im Ergebnis eine Umgangsregelung geschlossen wird. Denn dadurch allein wird Umgang nicht zu einem (eigenständigen) Gegenstand des Verfahrens. Eine solche Konstellation ist mit dem hier zu entscheidenden Sachverhalt jedoch nicht vergleichbar. Eine Kostenentscheidung ist angesichts des Erfolgs des Rechtsbehelfs nicht veranlasst. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 1.100,00 Piel Angermann Klerch Vorsitzender Richter am Richter am Richter am Oberlandesgericht Oberlandesgericht Oberlandesgericht
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