Leitsatz: OLG Dresden, 19. Familiensenat, Beschluss vom 18. April 2013, 19 UF 1304/12

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1 Leitsatz: Die Beschwerde gegen eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich kann grundsätzlich auf ein einzelnes Anrecht beschränkt werden. Dass Anrechte etwa über 27 VersAusglG im Einzelfall voneinander abhängig sein können, steht einer Beschränkung auf einzelne Anrecht nicht generell entgegen. Sie macht die Beschränkung allerdings im konkreten Einzelfall, in dem sich die Abhängigkeit tatsächlich ergibt, unwirksam. Nur dann kommt eine konkrete Korrektur anderer Anrechte von Amts wegen in Betracht. OLG Dresden, 19. Familiensenat, Beschluss vom 18. April 2013, 19 UF 1304/12

2 Oberlandesgericht Dresden Familiensenat Aktenzeichen: 19 UF 1304/12 Amtsgericht Dresden 305 F 1633/12 Erlassen am durch Übergabe an die Geschäftsstelle Seifert Justizobersekretärin Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BESCHLUSS In der Familiensache XXX - Antragstellerin - gegen XXX - Antragsgegner - Weitere Beteiligte: 1) Deutsche Rentenversicherung Bund - Versorgungsträger zu Antragstellerin - 2) Wehrbereichsverwaltung Süd - Versorgungsträger zu Antragsgegner und Beschwerdeführer - wegen Versorgungsausgleichs hat der 19. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Stotz, Richterin am Oberlandesgericht Maciejewski und Richter am Oberlandesgericht Meyer beschlossen: 2

3 1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom abgeändert und in Nr. 1 Abs. 4 seines Tenors wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Wehrbereichsverwaltung Süd, XXX, zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.h.v. 703,72 monatlich, bezogen auf den , übertragen. Im Übrigen bleibt die Regelung des Versorgungsausgleiches durch den familiengerichtlichen Beschluss unberührt. 2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 2.000,00 festgesetzt. Gründe: A. Mit Urteil vom hat das Amtsgericht - Familiengericht - Dresden auf den am zugestellten Scheidungsantrag hin die am zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner geschlossene Ehe geschieden und die Entscheidung über den Versorgungsausgleich ausgesetzt. Mit notarieller Scheidungsfolgenvereinbarung vom (Urkundenrolle Nr. xxx des Notars B) hatten sich die Beteiligten u. a. darauf verständigt, dass das "Eheende" für den Versorgungsausgleich der sein soll. Mit Verfügung vom hat das Familiengericht das Verfahren über den Versorgungsausgleich wieder aufgenommen und mit Beschluss vom festgelegt, dass das Ehezeitende auf den bestimmt werde. Für diese Ehezeit hat die gesetzliche Rentenversicherung ihre Auskunft erteilt und einen Ausgleichsvorschlag bezogen auf den für das bei ihr bestehende Anrecht der Antragstellerin unterbreitet. Die weitere Beteiligte zu 2) hatte hingegen bei ihrer Auskunft lediglich den 3

4 Zeitraum vom bis unberücksichtigt gelassen. Das Familiengericht hat das Anrecht der Antragstellerin wie vorgeschlagen bezogen auf den ausgeglichen. Das Anrecht des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 2) hat es extern - ebenfalls bezogen auf den ausgeglichen. Gegen diesen, ihr am zugestellten Beschluss hat die weitere Beteiligte zu 2) mit am beim Familiengericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, das bei ihr begründete Anrecht sei intern zu teilen. Außerdem sei das Ehezeitende nicht der , sondern der ; auf diesen Zeitpunkt sei das bei ihr begründete Anrecht auszugleichen. Die übrigen Beteiligten hatten Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Der Antragsgegner hat mitgeteilt, dass die Frage der internen oder externen Teilung eine formaljuristische sei und der Zeitraum vom bis vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen sei, der sei als Eheende festgelegt worden. B. Die zulässige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) ist begründet. 1. Der Antragsteller ist Berufssoldat und sein Anrecht daher nicht gemäß 16 Abs. 2 VersAusglG extern, sondern gemäß 55 e SVG i.v.m. 2 BVersTG intern zu teilen. 2. Die Teilung des vom Versorgungsträger mitgeteilten Ehezeitanteils ist zudem auf das tatsächliche Ehezeitende, den (Zustellung Scheidungsantrag: ) zu beziehen. Soweit die Eheleute in der Scheidungsfolgenvereinbarung vom als "Eheende" den vereinbart haben, kann darin keine wirksame Verkürzung der gesetzlichen Ehezeit liegen. Diese steht nicht zur Disposition der Beteiligten (BGH, Beschluss vom IV b ZB 106/88, NJW 1990, 1363, 1364). Ihre Absprache kann daher nur so verstanden werden, dass unbeschadet des gesetzlich bestimmten Ehezeitendes in den Ausgleich die Anrechte nur insoweit einbezogen werden sollten, wie sie bis zum erworben worden sind (vgl. BGH, a.a.o.). C. 4

5 Soweit das Anrecht der Antragstellerin ebenfalls bezogen auf den ausgeglichen wurde, kann dies vom Senat im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht korrigiert werden. Verfahrensgegenstand der Beschwerde ist vorliegend allein das bei der weiteren Beteiligten zu 2) bestehende und durch das Familiengericht ausgeglichene Anrecht des Antragsgegners. Eine Korrektur anderer Anrechte von Amts wegen kommt nicht in Betracht. 1. Zwar ist der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchzuführen. Dies ändert aber nichts daran, dass auch in Amtsverfahren der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel auf abtrennbare Verfahrensgegenstände beschränken kann (Keidel/Sternal, FamFG, 17. Auf. 64 Rdn. 39 m.w.n.). Nach dem reformierten Versorgungsausgleich ist dieser nicht mehr als einheitlicher Verfahrensgegenstand zu sehen, sondern das jeweilige Anrecht selbst bildet bereits einen selbstständigen Verfahrensgegenstand. Die richterliche Gestaltungsentscheidung wirkt aufgrund des Hin- und-her-ausgleichs ( 1 Abs. 2 VersAusglG) jeweils nur im Verhältnis zwischen dem Versorgungsträger des auszugleichenden Anrechts und den Ehegatten; gleiches gilt für bestehende Anrechte, wenn der Versorgungsausgleich unterlassen wurde (Borth, FamRZ 2013, 94, 95). Im Rahmen der Beschwerde kann deshalb der Verfahrensgegenstand auf ein einzelnes Anrecht beschränkt werden (BGH, Beschluss vom XII ZB 504/10 Rdn. 17); bei Versorgungsträgern ist ihr Rechtsmittel von vornherein nur insoweit zulässig, als sich die Entscheidung des Familiengerichts auf das bei ihnen begründete oder zu begründende Anrecht - auch wenn es auf finanzielle Mehrbelastungen insoweit nicht ankommt - auswirkt (BGH, Beschluss vom XII ZB 491/11 Rdnr. 11). Der Umstand, dass die Entscheidung über den Versorgungsausgleich wegen der insoweit bestehenden Möglichkeit einer Anschlussbeschwerde (ausführlich: OLG Oldenburg, Beschluss vom UF 22/11) auch hinsichtlich der weiteren Anrechte nicht in Rechtskraft erwächst, ändert an der Beschränkung eines Rechtsmittels auf einzelne Anrechte nichts. Die Beschränkung des Rechtsmittels hindert dennoch einen Anfall in der Beschwerdeinstanz solange kein auf weitere Anrechte bezogenes (Anschluss-)Rechtsmittel eingelegt wird (Borth, a.a.o.). Dass Anrechte, etwa über 27 VersAusglG, im Einzelfall voneinander abhängig sein können, steht einer Beschränkung auf einzelne Anrechte nicht generell entgegen. Sie macht die Beschränkung lediglich im konkreten Einzelfall, in dem sich die Abhängigkeit tatsächlich ergibt, unwirksam. 5

6 2. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde auf das bei ihr begründete Anrecht beschränkt. Unabhängig davon steht dieses Anrecht auch in keinem Zusammenhang mit den weiteren, bei der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anrechten, so dass sie insoweit auch nicht beschwerdeberechtigt gewesen wäre. Die Eheleute und die gesetzliche Rentenversicherung haben - auch nach Hinweis durch den Senat - keine eigene (Anschluss- )Beschwerde mit dem Ziel, auch den Ausgleich des Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend zu korrigieren, eingelegt. Damit ist die Entscheidung des Familiengerichts vom Senat insoweit nicht zu überprüfen und zu korrigieren. D. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf 81 FamFG i.v.m. Art. 111 Abs. 4 FGG-RG. 2. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Frage, inwieweit die Entscheidung über den Versorgungsausgleich insgesamt zu korrigieren ist, in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird. Wie ausgeführt, geht etwa das OLG Oldenburg davon aus, dass wegen der Möglichkeit einer Anschlussbeschwerde die Entscheidung über den Versorgungsausgleich insgesamt beim Beschwerdegericht anfalle. 3. Der Streitwert wurde gemäß 50 Abs. 1 FamGKG festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nach 70 ff. FamFG statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat bei dem Bundesgerichtshof Herrenstraße 45a Karlsruhe einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und 6

7 soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Die Beteiligten müssen sich durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, der die Rechtsbeschwerdeschrift zu unterzeichnen hat. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die zur Vertretung berechtigte Person muss die Befähigung zum Richteramt haben. Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht bei Beteiligten, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Auch in diesem Fall ist die Rechtsbeschwerdeschrift zu unterzeichnen. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a. die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; 7

8 b. soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Mit der Rechtsbeschwerde soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses vorgelegt werden. Stotz Maciejewski Meyer Vorsitzender Richter am Richterin am Richter am Oberlandesgericht Oberlandesgericht Oberlandesgericht 8

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