Leitsatz: 1. In der Rechtsbehelfsbelehrung gemäß 39 FamFG muss darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeschrift zu unterschreiben

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Leitsatz: 1. In der Rechtsbehelfsbelehrung gemäß 39 FamFG muss darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeschrift zu unterschreiben"

Transkript

1 Leitsatz: 1. In der Rechtsbehelfsbelehrung gemäß 39 FamFG muss darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeschrift zu unterschreiben ist. 2. Ist ein Beschwerdeverfahren nach dem FamFG - etwa wegen einer unzulässigen Beschwerde oder eines vorgeschalteten Verfahrenskostenhilfeverfahrens - beim Beschwerdegericht anhängig, können der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Beschwerde auch beim Beschwerdegericht formgerecht eingelegt werden. OLG Dresden, Beschluss vom , Az.: 23 UF 500/10

2 2 Oberlandesgericht Dresden 23. Zivilsenat - Familiensenat - Aktenzeichen: 23 UF 0500/10 2 F 880/09 AG Plauen Zur Geschäftsstelle gelangt am: Bachmann Justizobersekretärin Beschluss des 23. Zivilsenats - Familiensenat - In der Familiensache xxx Antragstellerin 1. xxx 2. xxx 3. xxx Antragsgegner gegen Weitere Beteiligte: 1. xxxxx xxx xxx, xxx, xxxx xxx.nr. xxx xxxx 2. xxxxx, xxx, xxx, xxx, xxxx Vers.Nr. xxx 3. xxxxx, xxx, xxx, xxxx Vers.Nr. xxx wegen Versorgungsausgleichs

3 3 hat der 23. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Richterin am Oberlandesgericht Plewnia-Schmidt, Richter am Oberlandesgericht Klerch und Richter am Oberlandesgericht Köhler beschlossen: I. Der Beschwerdeführerin wird hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. II. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht - xxxx vom , 2 F 880/09, abgeändert: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Erblassers xxx bei der xxx xxx xxx xxx-nr. xxx, zugunsten der Antragstellerin in der gesetzlichen xxxx ein Anrecht i.h.v. 2,7616 Entgeltpunkten (x) bezogen auf den übertragen. III. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. G r ü n d e : Die am geschlossene Ehe zwischen der Antragstellerin und dem am verstorbenen xxx wurde auf den am zugestellten Scheidungsantrag mit Urteil vom geschieden. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wurde abgetrennt und ausgesetzt. Das Amtsgericht hat das Verfahren über den Versorgungsausgleich von Amts wegen wieder aufgenommen. Der Ehemann hatte in der Ehezeit bei der xxxxx ein Anrecht in der xxxx, xxx von 0,0277 Entgeltpunkten erworben. Der Ausgleichswert von 0,0139 Entgeltpunkten hat einen korrespondierenden Kapitalwert von 77,54 EUR. In der xxxx hat er in der Ehezeit ein Anrecht von 24,6024 Entgeltpunkten (x) mit einem Ausgleichswert von 12,3012 Entgeltpunkten (x) erworben, der einem korrespondierenden Kapitalwert von ,54 EUR entspricht. Bei der xx xxxx hat er in der Ehezeit in einer

4 4 xxxxx ein Anrecht mit einem Kapitalwert von 225,53 EUR erworben. Die Antragstellerin hat in der Ehezeit bei der xxxx ein Anrecht von 0,5099 Entgeltpunkten erworben. Der Ausgleichswert von 0,2550 Entgeltpunkten entspricht einem korrespondierenden Kapitalwert von 1.422,47 EUR. In der xxx (x) hat sie ein Anrecht von 18,5489 Entgeltpunkten (x) erworben. Der Ausgleichswert von 9,2745 Entgeltpunkten (x) hat einen korrespondierenden Kapitalwert von ,81 EUR. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahingehend durchgeführt, dass es im Wege der internen Teilung zugunsten der Antragstellerin 12,3012 Entgeltpunkte (x) von dem Anrecht des Ehemannes übertragen hat. Den Ausgleich der Anrechte der Antragstellerin bei der xxxxx sowie des Anrechts des Ehemannes bei der xxxx xxx hat es nicht durchgeführt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der xxxx, xxx die am beim xxx xx ohne Unterschrift eingegangen ist. Nach am der Beschwerdeführerin zugestellten Hinweis des Senats, dass die Beschwerdeschrift zwingend zu unterschreiben ist, hat die Beschwerdeführerin am eine formgerecht unterschriebene Beschwerdeschrift beim Oberlandesgericht Dresden eingereicht. II. 1. Der Beschwerdeführerin ist Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist zu gewähren. Die Beschwerdeführerin hat innerhalb der Beschwerdefrist eine unzulässige Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde war nicht unterschrieben. Sie enthielt vielmehr den Hinweis, das Schreiben sei maschinell erstellt und auch ohne Unterschrift, Namenswiedergabe und Siegel wirksam. Gemäß 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG ist die Beschwerde jedoch

5 5 von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Nach Hinweis des Senats hat die Beschwerdeführerin eine unterschriebene Beschwerdeschrift am eingereicht. Hinsichtlich der diesbezüglich versäumten Beschwerdefrist ist ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn die Beschwerdeführerin war ohne ihr Verschulden gehindert, die Frist einzuhalten. Gemäß 17 Abs. 2 FamFG wird das Fehlen des Verschuldens vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Letzteres ist hier der Fall. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Amtsgerichts führt lediglich aus, dass die Rechtsbeschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt werden muss. Darauf, dass die Beschwerdeschrift unterzeichnet sein muss, weist die Rechtsmittelbelehrung nicht hin. Das ist fehlerhaft. Die Rechtsbehelfsbelehrung muss neben der Bezeichnung des statthaften Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs das für die Entgegennahme zuständige Gericht und dessen vollständige Anschrift sowie die bei der Einlegung einzuhaltende Form und Frist angeben (BGH, Beschluss vom , XII ZB 82/10, juris, Rn. 14). Hierzu gehört auch das Unterschriftserfordernis. Auf die gesonderte Angabe kann auch nicht etwa deswegen verzichtet werden, weil bereits darauf hingewiesen wurde, dass eine Beschwerdeschrift einzureichen ist. Denn es ist nicht selbstverständlich, dass eine Beschwerdeschrift nur dann vorliegt, wenn sie auch unterschrieben ist. Dies wird daraus deutlich, dass das bis zum geltende Recht zwar ebenfalls für die Beschwerde die Einreichung einer Beschwerdeschrift verlangte ( 629a Abs. 2 Satz 1, 621e Abs. 3 Satz 1 ZPO). Allerdings musste diese nicht unterschrieben werden (Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., 621e Rn. 37 m.w.n.). Die Einreichung der unterschriebenen Beschwerdeschrift beim Oberlandesgericht erfüllt die gesetzlichen Anforderungen. Zwar ist grundsätzlich die Beschwerdeschrift

6 6 beim Amtsgericht einzureichen, 64 Abs. 1 FamFG. Ist jedoch das Verfahren bereits beim Beschwerdegericht anhängig, z. B. wie hier aufgrund einer den Formvorschriften nicht genügenden Beschwerde oder auch wegen eines vorgeschalteten Verfahrens auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde, kann die Beschwerde, die zusammen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stande eingereicht wird, auch beim Beschwerdegericht eingelegt werden. Der Entfall der Möglichkeit der Beschwerdeeinlegung auch beim Beschwerdegericht durch das FamFG soll das Beschwerdeverfahren beschleunigen (Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung des FGG-Reformgesetzes, BR-Drucksache 309/07, S. 454). Zudem hat die Neuregelung den Vorteil, dass Rechtskraftzeugnisse durch das Amtsgericht ohne die Einholung von Notfristzeugnissen erteilt werden können. Ist das Verfahren aber bereits in der Beschwerdeinstanz anhängig, kann eine Beschleunigung des Verfahrens durch Einlegung der Beschwerde beim Ausgangsgericht nicht erreicht werden; das Gegenteil wäre der Fall. Zudem erscheint es als bloße Förmelei, den Beschwerdeführer darauf zu verweisen, Schriftsätze an das Beschwerdegericht über das Ausgangsgericht zu senden (so auch BVerwGE 11, 322 für die Einlegung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht). 2. Die Beschwerde ist begründet. Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich ( 31 Abs. 1 VersAusglG). Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich allerdings nicht besser gestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre ( 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG). Das hat das Amtsgericht übersehen. Wäre der Versorgungsausgleich noch zu Lebzeiten des Ehemannes durchgeführt

7 7 worden, wären nicht nur seine Anwartschaften zur Hälfte auf die Antragstellerin übertragen worden; vielmehr wären im Gegenzug auch die Hälfte der Anwartschaften der Antragstellerin auf den Ehemann übertragen worden, so dass im Ergebnis nur die Differenz der Anwartschaften zugunsten der Antragstellerin ausgeglichen worden wäre. Das Amtsgericht hat hingegen die Hälfte der Anwartschaften des Ehemanns auf die Antragstellerin übertragen und damit nicht nur die Differenz der Ausgleichswerte ausgeglichen. Ein Wertausgleich zugunsten der Antragstellerin hat stattzufinden, weil sie in der Summe die niedrigeren Anwartschaften erworben hat. Da ein Ausgleich der von der Antragstellerin erworbenen Anwartschaft zugunsten des Ehemanns nicht mehr stattfinden kann ( 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG), ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welches Anrecht zum Ausgleich herangezogen wird ( 31 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Der dem überlebenden Ehegatten zustehende Ausgleichswert ist, wenn verschiedenartige Anrechte bestehen, nach den korrespondierenden Kapitalwerten zu bestimmen (Palandt/Brudermüller, BGB, 69. Aufl., 31 VersAusglG, Rn. 2). Die vom Ehemann erworbenen Anrechte haben folgende Ausgleichswerte: xxx,xxxx 112,77 EUR xxxx, xxxx 77,54 EUR xxxx xxx (x ) ,54 EUR Summe ,85 EUR Die Ausgleichswerte der Anrechte der Antragstellerin betragen: xxxx Rentenversicherung 1.422,47 EUR

8 8 xxx xxxx (x) ,81 EUR Summe ,28 EUR Der Senat hält es für angemessen, sämtliche Anrechte in die Berechnung einzubeziehen. Die Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung wären auch bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs zu Lebzeiten zu berücksichtigen gewesen. Ihr Wert ist zwar sowohl bei der Antragstellerin wie beim Ehemann gering im Sinne vom 18 Abs. 3 VersAusglG, so dass sie gemäß 18 Abs. 2 VersAusglG grundsätzlich nicht ausgeglichen werden sollen. Die Anrechte in der xxx xxx sind aber, unabhängig davon ob es sich um Anrechte West oder Ost handelt, als Einheit zu betrachten. Die Anwendung des 18 Abs. 2 VersAusglG auf einzelne Anrechte innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung würde den Zweck der Vorschrift verfehlen. Der Nichtausgleich geringwertiger Rechte soll dem Versorgungsträger den unangemessenen Verwaltungsaufwand ersparen, Kleinstrenten begründen wie verwalten zu müssen. Wird aber ohnehin ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen, bedeutet die Teilung auch des geringfügigen Anrechts keinen nennenswerten Mehraufwand (Senat, Beschluss vom , 23 UF 478/10, juris Rn. 17; OLG Celle, Beschluss vom , 10 UF 282/08, juris, Rn. 20). Das Anrecht des Ehemanns bei der xxx xxx-xx wäre bei Durchführung des Versorgungsausgleiches zu Lebzeiten des Ehemannes allerdings wegen des geringen Ausgleichswertes gemäß 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen worden. Gleichwohl hält es der Senat für geboten, auch dieses Anrecht in den Ausgleich einzubeziehen. Denn durch die vom Senat ohnehin vorzunehmende Saldierung, die nur zur Übertragung eines Teils eines einzigen Anrechts führt, wird bei Einbezug dieses geringwertigen - Ausgleichswertes zusätzlicher, dem Ausgleichswert unangemessener Verwaltungsaufwand nicht betrieben.

9 9 Die Differenz der oben dargestellten Ausgleichswerte beträgt ,57 EUR (25.106,15 DM). Als auszuwählendes Anrecht, das teilweise auf die Antragstellerin übertragen wird, kann nur auf die Anwartschaft des Ehemannes in der xxx xxxx (x) zurückgegriffen werden, weil nur dieses werthaltig genug ist. Die auszugleichende Differenz der korrespondierenden Kapitalwerte ist daher in Entgeltpunkte (x) umzurechnen. Es ergeben sich (25.106,15 DM : 9.091,1049 =) 2,7616 Entgeltpunkte (x), die auf die Antragstellerin zu übertragen sind. Plewnia-Schmidt Klerch Köhler

OLG Dresden, 23. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 23 UF 0212/10

OLG Dresden, 23. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 23 UF 0212/10 Leitsatz: Es ist im Regelfall nicht angebracht, die einerseits im alten Bundesgebiet, andererseits in den neuen Bundesländern erworbenen Teile der gesamten Anwartschaft im Rahmen des 18 VersAusglG gesondert

Mehr

Gesetze/Vorschriften: 5 I, 18 II VersAusglG 63, 64 Nr. 1 SGB VI

Gesetze/Vorschriften: 5 I, 18 II VersAusglG 63, 64 Nr. 1 SGB VI Leitsatz: 1. Maßgeblich für die Betrachtung der Geringfügigkeit sind allein die Kapitalwerte der Rentenanwartschaften. Denn nach 5 Abs. 1 VersAusglG, 63, 64 Nr. 1 SGB VI sind Entgeltpunkte maßgebliche

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, Az.: 23 UF 239/10, Beschluss vom

Leitsatz: OLG Dresden, Az.: 23 UF 239/10, Beschluss vom Leitsatz: Trotz Vorliegens einer Geringfügigkeit im Sinne von 18 VersAusglG ist der Versorgungsausgleich durchzuführen, wenn der Ausgleichspflichtige neben dem Anrecht mit einem geringen Ausgleichswert

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 159/14 = 70 F 1455/14 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 22. 5. 2015 gez. [ ] Urkundsbeamtin der

Mehr

Leitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat-, Beschluss vom , Az.: 20 UF 636/07

Leitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat-, Beschluss vom , Az.: 20 UF 636/07 Leitsatz: Anwartschaften in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind auch hinsichtlich zusätzlicher Leistungs- komponenten, für die ein individuelles Deckungskapital gebildet worden ist, grundsätzlich

Mehr

Rechtsänderung bei nicht ausgleichsreifen Anrechten

Rechtsänderung bei nicht ausgleichsreifen Anrechten Leitsatz zu 20 UF 1153/11 Rechtsänderung bei nicht ausgleichsreifen Anrechten Ein Anrecht eines Beamten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, auch wenn die für eine Regelaltersrente maßgebende Wartezeit

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 19. Zivilsenat - Familiensenat-, Beschluss vom 14. Januar 2014, Az.: 19 UF 398/13

Leitsatz: OLG Dresden, 19. Zivilsenat - Familiensenat-, Beschluss vom 14. Januar 2014, Az.: 19 UF 398/13 Leitsatz: Nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts über einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. August in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. August in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 37/18 BESCHLUSS vom 22. August 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Entscheidet das Amtsgericht im Scheidungsverbund über eine Familiensache

Mehr

Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , Az.: 20 UF 0526/10

Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , Az.: 20 UF 0526/10 Leitsatz: Bei einer kurzen Ehe i.s.v. 3 Abs. 3 VersAusglG muss der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht unter Beachtung der Frist des 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG gestellt werden. Oberlandesgericht

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 19. Familiensenat, Beschluss vom 18. April 2013, 19 UF 1304/12

Leitsatz: OLG Dresden, 19. Familiensenat, Beschluss vom 18. April 2013, 19 UF 1304/12 Leitsatz: Die Beschwerde gegen eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich kann grundsätzlich auf ein einzelnes Anrecht beschränkt werden. Dass Anrechte etwa über 27 VersAusglG im Einzelfall voneinander

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. März in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. März in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 448/16 BESCHLUSS vom 1. März 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 113 Abs. 1; ZPO 233 B, 238 Abs. 2 Bei gesonderter Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb366_13 letzte Aktualisierung: BGH, XII ZB 366/13. VersAusglG 16, 18

DNotI. Dokumentnummer: 12zb366_13 letzte Aktualisierung: BGH, XII ZB 366/13. VersAusglG 16, 18 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb366_13 letzte Aktualisierung: 4.3.2014 BGH, 8.1.2014 - XII ZB 366/13 VersAusglG 16, 18 Feststellung der Artgleichheit von Versorgungsanrechten i. S. d.

Mehr

Leitsätze. BGB 1587 b V; 1587 a II Nr. 5

Leitsätze. BGB 1587 b V; 1587 a II Nr. 5 1 Leitsätze BGB 1587 b V; 1587 a II Nr. 5 1. Auch bei Übertragung oder Begründung angleichungsdynamischer Rentenanwartschaften erfolgt die Berechnung des Höchstbetrages gemäß 1587 b Abs. 5 BGB mit dem

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12 Leitsatz: Die Rückwärtsfrist des 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG endet mit Beginn des Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, auf den der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist (Anschluss

Mehr

Tenor. Gründe. OLG Nürnberg, Beschluss v UF 775/16

Tenor. Gründe. OLG Nürnberg, Beschluss v UF 775/16 OLG Nürnberg, Beschluss v. 04.07.2016 7 UF 775/16 Titel: Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Antrags auf Verlängerung der Beschwerbegründungsfrist Normenketten: FamFG 65, 113 Abs. 1, 117 Abs. 1, 150, 243

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss. In der Familiensache. Antragstellerin, Antragsgegner,

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss. In der Familiensache. Antragstellerin, Antragsgegner, 9 UF 217/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht 30 F 384/00 Amtsgericht Lübben 017 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau M... S...,..., Antragstellerin, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 534/17 BESCHLUSS vom 24. Januar 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 117 Abs. 5; ZPO 233 Satz 2 A a) Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist

Mehr

Gesamtbetrachtung bei wirtschaftlicher Einheit mehrerer Versorgungsanrechte

Gesamtbetrachtung bei wirtschaftlicher Einheit mehrerer Versorgungsanrechte DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 10uf219_12 letzte Aktualisierung: 28.10.2013 OLG Schleswig, 15.4.2013-10 UF 219/12 VersAusglG 18 Gesamtbetrachtung bei wirtschaftlicher Einheit mehrerer Versorgungsanrechte

Mehr

Leitsatz 1. Verfahren wegen Versorgungsausgleich, die ausgesetzt und so vom Verbund abgetrennt sind, werden mit der Wiederaufnahme nach dem

Leitsatz 1. Verfahren wegen Versorgungsausgleich, die ausgesetzt und so vom Verbund abgetrennt sind, werden mit der Wiederaufnahme nach dem Leitsatz 1. Verfahren wegen Versorgungsausgleich, die ausgesetzt und so vom Verbund abgetrennt sind, werden mit der Wiederaufnahme nach dem 01.09.2009 selbständige Familiensachen, sind also keine Folgesachen.

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 209/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 22 F 159/06 Amtsgericht Bad Liebenwerda 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn M R, Antragsteller, - Verfahrensbevollmächtigter:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 25/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 22 F 39/07 Amtsgericht Bad Liebenwerda 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau C S, - Verfahrensbevollmächtigter:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 582/15 BESCHLUSS vom 11. Mai 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 172 Abs. 1, 233 Satz 2 Fb Im Rahmen von 172 Abs. 1 ZPO dient eine zusätzliche

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb515_12 letzte Aktualisierung: BGH, XII ZB 515/12. FamFG 222 Abs. 3; VersAusglG 6 Abs. 1, 14 Abs.

DNotI. Dokumentnummer: 12zb515_12 letzte Aktualisierung: BGH, XII ZB 515/12. FamFG 222 Abs. 3; VersAusglG 6 Abs. 1, 14 Abs. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb515_12 letzte Aktualisierung: 23.4.2013 BGH, 23.1.2013 - XII ZB 515/12 FamFG 222 Abs. 3; VersAusglG 6 Abs. 1, 14 Abs. 4 Verzinsung des bei externer Teilung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 15 UF 26/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 43 F 37/05 Amtsgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau R K Antragstellerin, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 126/12 = 63 F 1095/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 167/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 53 F 532/99 Amtsgericht Cottbus 990 06 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau S... S... Antragstellerin, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 20. Zivilsenat (Familie), Beschluss vom 26. Februar 2014, Az.: 20 UF 1350/13

Leitsatz: OLG Dresden, 20. Zivilsenat (Familie), Beschluss vom 26. Februar 2014, Az.: 20 UF 1350/13 Leitsatz: Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach 31 VersAusglG ist die Saldierung der in den Ausgleich einbezogenen Anrechte anhand der (korrespondierenden) Kapitalwerte vorzunehmen. Es ist

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 116/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 51 F 101/04 Amtsgericht Cottbus 022 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache H A, Antragsteller, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

Versorgungsausgleich bei einer nach DDR-Recht zu scheidenden Ehe nach Tod eines Ehegatten

Versorgungsausgleich bei einer nach DDR-Recht zu scheidenden Ehe nach Tod eines Ehegatten OLG Bamberg, Beschluss v. 21.06.2017 2 UF 98/17 Titel: Versorgungsausgleich bei einer nach DDR-Recht zu scheidenden Ehe nach Tod eines Ehegatten Normenketten: VersAusglG 31 Abs. 1 S. 1, 48, 50 EGBGB Art.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. in der Familiensache. b) Zur Fristberechnung bei sogenannten rückwärts laufenden Wochenfristen.

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. in der Familiensache. b) Zur Fristberechnung bei sogenannten rückwärts laufenden Wochenfristen. BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZB 427/11 BESCHLUSS in der Familiensache Verkündet am: 5. Juni 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 23 UF 0373/10

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 23 UF 0373/10 Leitsatz: Gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG gelten auch für das Beschwerdeverfahren die bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften, wenn das Verfahren erster Instanz vor dem 1. September 2009 eingeleitet

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 216/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 52 F 127/02 Amtsgericht Neuruppin 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau E H, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 19. Zivilsenat, Beschluss vom 22. November 2013, Az.: 19 UF 686/13

Leitsatz: OLG Dresden, 19. Zivilsenat, Beschluss vom 22. November 2013, Az.: 19 UF 686/13 Leitsatz: Ein im erstinstanzlichen Versorgungsausgleichsverfahren formell nicht Beteiligter, aber nach 59 Abs. 1 Fam FG beschwerdeberechtigter Versorgungsträger kann auch nach Ablauf der Frist des 63 Abs.

Mehr

Leitsätze: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , 20 WF 0675/05

Leitsätze: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , 20 WF 0675/05 Leitsätze: 1. Künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche verjähren auch dann, wenn sie bereits tituliert sind, nicht erst nach 30 Jahren, sondern in der regelmäßigen, durch den jeweiligen späteren Fälligkeitszeitpunkt

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 UF 183/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 293/01 Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn F P, Antragsteller, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 199/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 34 F 141/05 Amtsgericht Oranienburg 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K T, - erstinstanzlicher Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 72/15 = 63 F 2397/15 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für mdj. [ ], Verfahrensbeistand:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 209/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 35 F 453/03 Amtsgericht Oranienburg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau G... C..., - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin...

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 219/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 F 113/03 Amtsgericht Zehdenick 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn S G, Antragstellers, - Verfahrensbevollmächtigter:

Mehr

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Az.: 23 WF 0475/11

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Az.: 23 WF 0475/11 Leitsatz: Wird die Verfahrenskostenhilfebewilligung auf einen Vergleichsabschluss über nicht anhängige Gegenstände erstreckt, kann der beigeordnete Rechtsanwalt aus der Staatskasse die Erstattung einer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 221/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. September 2012 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2012 durch die Richter Dr. Klinkhammer, Weber-Monecke,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Dezember in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Dezember in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 69/07 BESCHLUSS vom 12. Dezember 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 233 B, Fc Von einem Anwalt kann nicht verlangt werden, den Fristablauf oder

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 15 UF 265/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 F 65/02 Amtsgericht Königs Wusterhausen (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 101/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 25/07 Amtsgericht Oranienburg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau Dr. C F, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 UF 88/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 4 F 31/05 Amtsgericht Schwedt Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau S B, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. Januar in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. Januar in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 504/15 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 25. Januar 2017 in der Familiensache ZPO 163 Abs. 1 Satz 1, 233 B, Gc, 311 a) Der Lauf der Beschwerdefrist in einer

Mehr

Titel: Versorgungsausgleich - Keine Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers bei Nichtausgleich eines geringfügigen Anrechts

Titel: Versorgungsausgleich - Keine Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers bei Nichtausgleich eines geringfügigen Anrechts OLG Nürnberg, Beschluss v. 29.01.2016 11 UF 1524/15 Titel: Versorgungsausgleich - Keine Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers bei Nichtausgleich eines geringfügigen Anrechts Normenkette: FamFG 59 Abs.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. Januar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF V ZB 131/15 BESCHLUSS vom 28. Januar 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 232 Legt eine anwaltlich nicht vertretene Partei Berufung ein und verwirft das

Mehr

Leitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Beschluss vom , Az: 23 WF 0453/10

Leitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Beschluss vom , Az: 23 WF 0453/10 Leitsatz: 1. Die Verweisung in 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG, die der alten Rechtslage in 56g Abs. 1 Satz 4 FGG entspricht, soll lediglich die einfache Zahlbarmachung im Verwaltungswege ermöglichen, nicht aber

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Dezember in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Dezember in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 38/13 BESCHLUSS vom 18. Dezember 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 17 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3; ZPO 85 Abs. 2,

Mehr

OLG Dresden, 24. Zivilsenat Familiensenat - Beschluss vom 22. Februar 2010, Az.: 24 WF 0147/10

OLG Dresden, 24. Zivilsenat Familiensenat - Beschluss vom 22. Februar 2010, Az.: 24 WF 0147/10 Leitsätze: Jeder Antrag eines Vormundes auf Festsetzung einer Vergütung ist als selbstständiges Verfahren im Sinne von Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-Reformgesetz zu behandeln. Maßgebend für die Rechtsanwendung

Mehr

OLG Dresden, Beschluss vom , Az.: 23 WF 0951/10,

OLG Dresden, Beschluss vom , Az.: 23 WF 0951/10, Leitsatz: Allgemeine Wasserkosten sind Kosten der Unterkunft im Sinne von 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO und fallen nicht unter den Freibetrag nach 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a) ZPO (entgegen BGH, Beschluss

Mehr

Leitsatz: 1. Zur Anwendung von 18 VersAusglG bei externer Teilung.

Leitsatz: 1. Zur Anwendung von 18 VersAusglG bei externer Teilung. Leitsatz: 1. Zur Anwendung von 18 VersAusglG bei externer Teilung. 2. Bei der Wertermittlung eines betrieblichen Versorgungsanrechts ist der Rententrend i. S. v. 16 BetrAVG nur dann einzubeziehen, wenn

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 UF 175/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 F 277/06 Amtsgericht Eisenhüttenstadt Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K L, - erstinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 13 Ca 11044/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. D-Straße,

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 161/13 = 70 F 1091/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 19/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 22 F 201/06 Amtsgericht Bad Liebenwerda 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau E R, - Verfahrensbevollmächtigter:

Mehr

Bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich kein Anspruch auf Abtretung eines prozentualen (dynamischen) Anteils der Betriebsrente

Bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich kein Anspruch auf Abtretung eines prozentualen (dynamischen) Anteils der Betriebsrente DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb148_06 letzte Aktualisierung: 08.10.2008 BGH, 02.07.2008 - XII ZB 148/06 BGB 1587 g Abs. 1, 1587 i Abs. 1 Bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich kein

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. November in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. November in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 414/17 BESCHLUSS vom 29. November 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 520 Abs. 3; FamFG 117 Abs. 1 Satz 1 a) Die Rechtsmittelbegründung muss geeignet

Mehr

Oberlandesgericht München

Oberlandesgericht München - 1- Oberlandesgericht München Az.: 33 UF 801/10 532 F 9005/09 AG München In der Familiensache ( ) - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte: ( ) gegen ( ) - Antragsgegner - Weitere Beteiligte: 1)

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 153/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht 26 F 212/99 019 Anlage zum Protokoll vom 11.7.2002 Verkündet am 11.7.2002... Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamte(r) der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

entsprechende ausdrückliche Verweisung enthält, steht dem nach Sinn und Zweck der Hemmungsregelung nicht entgegen.

entsprechende ausdrückliche Verweisung enthält, steht dem nach Sinn und Zweck der Hemmungsregelung nicht entgegen. Leitsätze: Zur Wahrung der Anfechtungsfrist des 1600 b Abs. 1 BGB genügt unter den Voraussetzungen des 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB ein am letzten Tag der Frist bei Gericht eingereichtes Prozesskostenhilfegesuch;

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 15 UF 169/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 45 F 211/05 Amtsgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau A... M...,

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 84/16 = 59 F 1797/15 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 21.12.2016 gez. [ ], Amtsinspektorin Urkundsbeamtin

Mehr

Zur Berechtigung eines Abänderungsbegehrens, wenn der Unterhaltsberechtigte

Zur Berechtigung eines Abänderungsbegehrens, wenn der Unterhaltsberechtigte Leitsatz: Zur Berechtigung eines Abänderungsbegehrens, wenn der Unterhaltsberechtigte eine Titulierung seines Anspruchs in dynamischer Form verlangt hatte, der Verpflichtete den Titel jedoch in statischer

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 2/18 = 71 F 2748/14 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 12.04.2018 gez. [ ], Justizfachangestellte

Mehr

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht. Leitsätze: 1. Lehnt das Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab und erlässt das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ein Versäumnis,- und nach zulässigem Einspruch

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 2uf69_06 letzte Aktualisierung: OLG Zweibrücken, UF 69/06. BGB 1587o

DNotI. Dokumentnummer: 2uf69_06 letzte Aktualisierung: OLG Zweibrücken, UF 69/06. BGB 1587o DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2uf69_06 letzte Aktualisierung: 03.07.2006 OLG Zweibrücken, 03.07.2006-2 UF 69/06 BGB 1587o Nachträgliche Beschränkung des Versorgungsausgleichs durch Scheidungsvereinbarung

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 24. Zivilsenat Familiensenat Beschluss vom , Az.: 24 WF 116/09

Leitsatz: OLG Dresden, 24. Zivilsenat Familiensenat Beschluss vom , Az.: 24 WF 116/09 Leitsatz: Im PKH-Verfahren kann ein Antragsteller nicht geltend machen er zahle seinem Lebensgefährten Unterhalt. Er kann aber als besondere Belastung den Betrag geltend machen mit dem sein Einkommen nach

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 120/10 = 152 F 411/10 S Amtsgericht Bremerhaven B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin [

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. September in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. September in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 107/04 BESCHLUSS vom 11. September 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja BGB 1587 c Nr. 1 Zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß 1587 c Nr.

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 60/16 = 154 F 721/15 Amtsgericht Bremerhaven erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 14.11.2016 gez. [ ], Amtsinspektorin

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 33/15 = 62 F 92/15 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, [ ] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

Oberlandesgericht Karlsruhe. Beschluss

Oberlandesgericht Karlsruhe. Beschluss Aktenzeichen: 20 WF 58/17 3 F 359/13 AG Bruchsal Oberlandesgericht Karlsruhe 20. ZIVILSENAT - SENAT FÜR FAMILIENSACHEN Beschluss In der Familiensache B. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 38/12 BESCHLUSS vom 5. Februar 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 114, 519, 522 Eine Berufung, die unter der Bedingung eingelegt wird, dass die

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 20. Familiensenat, Beschluss vom 19. Juni 2013, Az. 20 WF 573/13

Leitsatz: OLG Dresden, 20. Familiensenat, Beschluss vom 19. Juni 2013, Az. 20 WF 573/13 Leitsatz: Ist in einem sorgerechtlichen Verfahren (hier: 1628 BGB) ein berufsmäßig tätiger Verfahrensbeistand bestellt und wird im Verlauf dieses Verfahrens dessen Gegenstand durch förmlichen Gerichtsbeschluss

Mehr

DNotI. letzte Aktualisierung: BGH, XII ZB 371/12. VersAusglG 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr.1, 23, 24

DNotI. letzte Aktualisierung: BGH, XII ZB 371/12. VersAusglG 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr.1, 23, 24 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb371_12 letzte Aktualisierung: 26.6.2013 BGH, 17.4.2013 - XII ZB 371/12 VersAusglG 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr.1, 23, 24 Zur Ausgleichsreife einer limitierten,

Mehr

3) Wesentlich ist die Abweichung im Wertunterschied dann, wenn

3) Wesentlich ist die Abweichung im Wertunterschied dann, wenn Oberlandesgericht Dresden VAHRG 10a 1) Hat einer der beteiligten Ehegatten das 55. Lebensjahr vollendet, so kann eine bestandskräftige Entscheidung über den Versorgungsausgleich auf Antrag abgeändert werden,

Mehr

Berechnung des Ausgleichswerts bei einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung

Berechnung des Ausgleichswerts bei einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung OLG Nürnberg, Beschluss v. 09.02.2015 11 UF 27/15 Titel: Berechnung des Ausgleichswerts bei einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung Normenkette: VersAusglG 1 I, 5 I Leitsatz: 1. Die ungleiche Teilung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Juli in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Juli in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 31/07 BESCHLUSS vom 18. Juli 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 234 Abs. 1 A, 517, 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 a) Wenn die gesetzlichen Anforderungen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 70.15, 5 PKH 32.15 VGH 14 ZB 15.1043 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Januar 2016 durch den Vorsitzenden

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 58/06 BESCHLUSS vom 5. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Mehr

Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen

Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr113_11 letzte Aktualisierung: 16.2.2012 BGH, 17.11.2011 - IX ZR 113/11 ZPO 91a, 233, 234; InsO 302 Nr. 1 Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 102/15 = 58 F 1122/13 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 05.11.2015 gez. [ ] Urkundsbeamter der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Februar in dem Rechtsstreit. Berichtigter Leitsatz

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Februar in dem Rechtsstreit. Berichtigter Leitsatz BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 76/07 BESCHLUSS vom 12. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Berichtigter Leitsatz Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 278, 520 Abs. 2 a) Ein als besondere Ausgestaltung des

Mehr

Leitsatz: Verfahrenskostenhilfe Vaterschaftsfeststellung Anwaltsbeiordnung

Leitsatz: Verfahrenskostenhilfe Vaterschaftsfeststellung Anwaltsbeiordnung Leitsatz: Verfahrenskostenhilfe Vaterschaftsfeststellung Anwaltsbeiordnung 78 Abs. 2 FamFG Oberlandesgericht Dresden, 23. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom 28.07.2010, 23 WF 0535/10 2 Oberlandesgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 2. November in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 2. November in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 317/11 BESCHLUSS vom 2. November 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 117 Abs. 5; ZPO 233 Fb Wird dem Rechtsanwalt die Handakte zur Wahrung der

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. März in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. März in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 67/14 BESCHLUSS vom 24. März 2016 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 9 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 2; ZPO 232, 233 A Die öffentliche Bekanntmachung

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 20. Familiensenat, Beschluss vom 31. Januar 2013, Az.: 20 WF 36/12

Leitsatz: OLG Dresden, 20. Familiensenat, Beschluss vom 31. Januar 2013, Az.: 20 WF 36/12 Leitsatz: Eltern schulden ihren minderjährigen Kindern einen Verfahrenskostenvorschuss auch dann, wenn sie ihn zwar nicht in einer Summe zahlen können, aber nach 115 Abs. 1 ZPO für eine eigene Verfahrensführung

Mehr

Agricola-Verlag GmbH, Butjadingen-StoIlhamm, Schulstraße 23/24 / / Fax:

Agricola-Verlag GmbH, Butjadingen-StoIlhamm, Schulstraße 23/24  / / Fax: Agricola-Verlag GmbH, 26969 Butjadingen-StoIlhamm, Schulstraße 23/24 www.agricola-verlag.de / info@agricola-verlag.de / Fax: 0 47 35-10 30 Nachtrag zur 8. Auflage des LwVG-Kommentars (Stand 2012/2013)

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 28/11 BESCHLUSS vom 20. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Juli in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 52/16 BESCHLUSS vom 18. Juli 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 85 Abs. 2, 233 Satz 1 B, Fe Ein Prozessbevollmächtigter muss seine Partei darüber

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 700/12 BESCHLUSS vom 17. Juli 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 64; ZPO 117, 233 Hb a) Das Verfahrenskostenhilfegesuch für eine beabsichtigte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. März in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. März in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 55/06 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 10. März 2009 in dem Rechtsstreit ZPO 520 Abs. 5, 130 Nr. 6 Dem Unterschriftserfordernis der 520 Abs. 5, 130 Nr. 6

Mehr

zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 508,99, bezogen auf den , begründet.

zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 508,99, bezogen auf den , begründet. OLG Bamberg, Beschluss v. 31.05.2012 2 UF 374/11 Titel: Versorgungsausgleich: Externe Teilung fondgebundener Anrechte Normenketten: 14 Abs 4 VersAusglG 222 Abs 3 FamFG Leitsätze: 1. Zur externen Teilung

Mehr

Interne Teilung i. S. v. 10 VersAusglG erfordert Angabe der Fassung oder des Datums der zugrunde liegenden Versorgungsregelung im Tenor

Interne Teilung i. S. v. 10 VersAusglG erfordert Angabe der Fassung oder des Datums der zugrunde liegenden Versorgungsregelung im Tenor DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb504_10 letzte Aktualisierung: 01.04.2011 BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10 VersAusglG 10, 11 Abs. 1 Interne Teilung i. S. v. 10 VersAusglG erfordert Angabe

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Juni in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Juni in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 231/17 BESCHLUSS vom 21. Juni 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 1 Für die Entscheidung über Verfahrenskostenhilfe

Mehr