Leitsatz: 1. In der Rechtsbehelfsbelehrung gemäß 39 FamFG muss darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeschrift zu unterschreiben
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1 Leitsatz: 1. In der Rechtsbehelfsbelehrung gemäß 39 FamFG muss darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeschrift zu unterschreiben ist. 2. Ist ein Beschwerdeverfahren nach dem FamFG - etwa wegen einer unzulässigen Beschwerde oder eines vorgeschalteten Verfahrenskostenhilfeverfahrens - beim Beschwerdegericht anhängig, können der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Beschwerde auch beim Beschwerdegericht formgerecht eingelegt werden. OLG Dresden, Beschluss vom , Az.: 23 UF 500/10
2 2 Oberlandesgericht Dresden 23. Zivilsenat - Familiensenat - Aktenzeichen: 23 UF 0500/10 2 F 880/09 AG Plauen Zur Geschäftsstelle gelangt am: Bachmann Justizobersekretärin Beschluss des 23. Zivilsenats - Familiensenat - In der Familiensache xxx Antragstellerin 1. xxx 2. xxx 3. xxx Antragsgegner gegen Weitere Beteiligte: 1. xxxxx xxx xxx, xxx, xxxx xxx.nr. xxx xxxx 2. xxxxx, xxx, xxx, xxx, xxxx Vers.Nr. xxx 3. xxxxx, xxx, xxx, xxxx Vers.Nr. xxx wegen Versorgungsausgleichs
3 3 hat der 23. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Richterin am Oberlandesgericht Plewnia-Schmidt, Richter am Oberlandesgericht Klerch und Richter am Oberlandesgericht Köhler beschlossen: I. Der Beschwerdeführerin wird hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. II. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht - xxxx vom , 2 F 880/09, abgeändert: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Erblassers xxx bei der xxx xxx xxx xxx-nr. xxx, zugunsten der Antragstellerin in der gesetzlichen xxxx ein Anrecht i.h.v. 2,7616 Entgeltpunkten (x) bezogen auf den übertragen. III. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. G r ü n d e : Die am geschlossene Ehe zwischen der Antragstellerin und dem am verstorbenen xxx wurde auf den am zugestellten Scheidungsantrag mit Urteil vom geschieden. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wurde abgetrennt und ausgesetzt. Das Amtsgericht hat das Verfahren über den Versorgungsausgleich von Amts wegen wieder aufgenommen. Der Ehemann hatte in der Ehezeit bei der xxxxx ein Anrecht in der xxxx, xxx von 0,0277 Entgeltpunkten erworben. Der Ausgleichswert von 0,0139 Entgeltpunkten hat einen korrespondierenden Kapitalwert von 77,54 EUR. In der xxxx hat er in der Ehezeit ein Anrecht von 24,6024 Entgeltpunkten (x) mit einem Ausgleichswert von 12,3012 Entgeltpunkten (x) erworben, der einem korrespondierenden Kapitalwert von ,54 EUR entspricht. Bei der xx xxxx hat er in der Ehezeit in einer
4 4 xxxxx ein Anrecht mit einem Kapitalwert von 225,53 EUR erworben. Die Antragstellerin hat in der Ehezeit bei der xxxx ein Anrecht von 0,5099 Entgeltpunkten erworben. Der Ausgleichswert von 0,2550 Entgeltpunkten entspricht einem korrespondierenden Kapitalwert von 1.422,47 EUR. In der xxx (x) hat sie ein Anrecht von 18,5489 Entgeltpunkten (x) erworben. Der Ausgleichswert von 9,2745 Entgeltpunkten (x) hat einen korrespondierenden Kapitalwert von ,81 EUR. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahingehend durchgeführt, dass es im Wege der internen Teilung zugunsten der Antragstellerin 12,3012 Entgeltpunkte (x) von dem Anrecht des Ehemannes übertragen hat. Den Ausgleich der Anrechte der Antragstellerin bei der xxxxx sowie des Anrechts des Ehemannes bei der xxxx xxx hat es nicht durchgeführt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der xxxx, xxx die am beim xxx xx ohne Unterschrift eingegangen ist. Nach am der Beschwerdeführerin zugestellten Hinweis des Senats, dass die Beschwerdeschrift zwingend zu unterschreiben ist, hat die Beschwerdeführerin am eine formgerecht unterschriebene Beschwerdeschrift beim Oberlandesgericht Dresden eingereicht. II. 1. Der Beschwerdeführerin ist Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist zu gewähren. Die Beschwerdeführerin hat innerhalb der Beschwerdefrist eine unzulässige Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde war nicht unterschrieben. Sie enthielt vielmehr den Hinweis, das Schreiben sei maschinell erstellt und auch ohne Unterschrift, Namenswiedergabe und Siegel wirksam. Gemäß 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG ist die Beschwerde jedoch
5 5 von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Nach Hinweis des Senats hat die Beschwerdeführerin eine unterschriebene Beschwerdeschrift am eingereicht. Hinsichtlich der diesbezüglich versäumten Beschwerdefrist ist ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn die Beschwerdeführerin war ohne ihr Verschulden gehindert, die Frist einzuhalten. Gemäß 17 Abs. 2 FamFG wird das Fehlen des Verschuldens vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Letzteres ist hier der Fall. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Amtsgerichts führt lediglich aus, dass die Rechtsbeschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt werden muss. Darauf, dass die Beschwerdeschrift unterzeichnet sein muss, weist die Rechtsmittelbelehrung nicht hin. Das ist fehlerhaft. Die Rechtsbehelfsbelehrung muss neben der Bezeichnung des statthaften Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs das für die Entgegennahme zuständige Gericht und dessen vollständige Anschrift sowie die bei der Einlegung einzuhaltende Form und Frist angeben (BGH, Beschluss vom , XII ZB 82/10, juris, Rn. 14). Hierzu gehört auch das Unterschriftserfordernis. Auf die gesonderte Angabe kann auch nicht etwa deswegen verzichtet werden, weil bereits darauf hingewiesen wurde, dass eine Beschwerdeschrift einzureichen ist. Denn es ist nicht selbstverständlich, dass eine Beschwerdeschrift nur dann vorliegt, wenn sie auch unterschrieben ist. Dies wird daraus deutlich, dass das bis zum geltende Recht zwar ebenfalls für die Beschwerde die Einreichung einer Beschwerdeschrift verlangte ( 629a Abs. 2 Satz 1, 621e Abs. 3 Satz 1 ZPO). Allerdings musste diese nicht unterschrieben werden (Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., 621e Rn. 37 m.w.n.). Die Einreichung der unterschriebenen Beschwerdeschrift beim Oberlandesgericht erfüllt die gesetzlichen Anforderungen. Zwar ist grundsätzlich die Beschwerdeschrift
6 6 beim Amtsgericht einzureichen, 64 Abs. 1 FamFG. Ist jedoch das Verfahren bereits beim Beschwerdegericht anhängig, z. B. wie hier aufgrund einer den Formvorschriften nicht genügenden Beschwerde oder auch wegen eines vorgeschalteten Verfahrens auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde, kann die Beschwerde, die zusammen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stande eingereicht wird, auch beim Beschwerdegericht eingelegt werden. Der Entfall der Möglichkeit der Beschwerdeeinlegung auch beim Beschwerdegericht durch das FamFG soll das Beschwerdeverfahren beschleunigen (Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung des FGG-Reformgesetzes, BR-Drucksache 309/07, S. 454). Zudem hat die Neuregelung den Vorteil, dass Rechtskraftzeugnisse durch das Amtsgericht ohne die Einholung von Notfristzeugnissen erteilt werden können. Ist das Verfahren aber bereits in der Beschwerdeinstanz anhängig, kann eine Beschleunigung des Verfahrens durch Einlegung der Beschwerde beim Ausgangsgericht nicht erreicht werden; das Gegenteil wäre der Fall. Zudem erscheint es als bloße Förmelei, den Beschwerdeführer darauf zu verweisen, Schriftsätze an das Beschwerdegericht über das Ausgangsgericht zu senden (so auch BVerwGE 11, 322 für die Einlegung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht). 2. Die Beschwerde ist begründet. Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich ( 31 Abs. 1 VersAusglG). Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich allerdings nicht besser gestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre ( 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG). Das hat das Amtsgericht übersehen. Wäre der Versorgungsausgleich noch zu Lebzeiten des Ehemannes durchgeführt
7 7 worden, wären nicht nur seine Anwartschaften zur Hälfte auf die Antragstellerin übertragen worden; vielmehr wären im Gegenzug auch die Hälfte der Anwartschaften der Antragstellerin auf den Ehemann übertragen worden, so dass im Ergebnis nur die Differenz der Anwartschaften zugunsten der Antragstellerin ausgeglichen worden wäre. Das Amtsgericht hat hingegen die Hälfte der Anwartschaften des Ehemanns auf die Antragstellerin übertragen und damit nicht nur die Differenz der Ausgleichswerte ausgeglichen. Ein Wertausgleich zugunsten der Antragstellerin hat stattzufinden, weil sie in der Summe die niedrigeren Anwartschaften erworben hat. Da ein Ausgleich der von der Antragstellerin erworbenen Anwartschaft zugunsten des Ehemanns nicht mehr stattfinden kann ( 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG), ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welches Anrecht zum Ausgleich herangezogen wird ( 31 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Der dem überlebenden Ehegatten zustehende Ausgleichswert ist, wenn verschiedenartige Anrechte bestehen, nach den korrespondierenden Kapitalwerten zu bestimmen (Palandt/Brudermüller, BGB, 69. Aufl., 31 VersAusglG, Rn. 2). Die vom Ehemann erworbenen Anrechte haben folgende Ausgleichswerte: xxx,xxxx 112,77 EUR xxxx, xxxx 77,54 EUR xxxx xxx (x ) ,54 EUR Summe ,85 EUR Die Ausgleichswerte der Anrechte der Antragstellerin betragen: xxxx Rentenversicherung 1.422,47 EUR
8 8 xxx xxxx (x) ,81 EUR Summe ,28 EUR Der Senat hält es für angemessen, sämtliche Anrechte in die Berechnung einzubeziehen. Die Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung wären auch bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs zu Lebzeiten zu berücksichtigen gewesen. Ihr Wert ist zwar sowohl bei der Antragstellerin wie beim Ehemann gering im Sinne vom 18 Abs. 3 VersAusglG, so dass sie gemäß 18 Abs. 2 VersAusglG grundsätzlich nicht ausgeglichen werden sollen. Die Anrechte in der xxx xxx sind aber, unabhängig davon ob es sich um Anrechte West oder Ost handelt, als Einheit zu betrachten. Die Anwendung des 18 Abs. 2 VersAusglG auf einzelne Anrechte innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung würde den Zweck der Vorschrift verfehlen. Der Nichtausgleich geringwertiger Rechte soll dem Versorgungsträger den unangemessenen Verwaltungsaufwand ersparen, Kleinstrenten begründen wie verwalten zu müssen. Wird aber ohnehin ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen, bedeutet die Teilung auch des geringfügigen Anrechts keinen nennenswerten Mehraufwand (Senat, Beschluss vom , 23 UF 478/10, juris Rn. 17; OLG Celle, Beschluss vom , 10 UF 282/08, juris, Rn. 20). Das Anrecht des Ehemanns bei der xxx xxx-xx wäre bei Durchführung des Versorgungsausgleiches zu Lebzeiten des Ehemannes allerdings wegen des geringen Ausgleichswertes gemäß 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen worden. Gleichwohl hält es der Senat für geboten, auch dieses Anrecht in den Ausgleich einzubeziehen. Denn durch die vom Senat ohnehin vorzunehmende Saldierung, die nur zur Übertragung eines Teils eines einzigen Anrechts führt, wird bei Einbezug dieses geringwertigen - Ausgleichswertes zusätzlicher, dem Ausgleichswert unangemessener Verwaltungsaufwand nicht betrieben.
9 9 Die Differenz der oben dargestellten Ausgleichswerte beträgt ,57 EUR (25.106,15 DM). Als auszuwählendes Anrecht, das teilweise auf die Antragstellerin übertragen wird, kann nur auf die Anwartschaft des Ehemannes in der xxx xxxx (x) zurückgegriffen werden, weil nur dieses werthaltig genug ist. Die auszugleichende Differenz der korrespondierenden Kapitalwerte ist daher in Entgeltpunkte (x) umzurechnen. Es ergeben sich (25.106,15 DM : 9.091,1049 =) 2,7616 Entgeltpunkte (x), die auf die Antragstellerin zu übertragen sind. Plewnia-Schmidt Klerch Köhler
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