Rechtsänderung bei nicht ausgleichsreifen Anrechten

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1 Leitsatz zu 20 UF 1153/11 Rechtsänderung bei nicht ausgleichsreifen Anrechten Ein Anrecht eines Beamten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, auch wenn die für eine Regelaltersrente maßgebende Wartezeit von fünf Jahren auch unter Hinzurechnung von Wartezeitmonaten nach Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht erfüllt ist, nach Aufhebung der bis zum 10. August 2010 geltenden Regelung in 7 Abs. 2 SGB VI wegen der dadurch dem Beamten eröffneten Möglichkeit, nachträglich freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten und damit die gesetzliche Wartezeit zu erfüllen, in der Regel nicht unwirtschaftlich i.s.v. 19 Abs. 2 Nr. 3 VersausglG. Das Anrecht ist insoweit ausgleichsreif, so dass die Beteiligten nicht (mehr) auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen werden können. OLG Dresden, 2. Zivilsenat Familiensenat, Beschluss vom 30. April 2012, Az.: 20 UF 113/11

2 2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 20 UF 1153/11 Erlassen am: F 516/10 AG Döbeln durch Übergabe an die Geschäftsstelle Die Urkundsbeamtin Beschluss Sembdner Justizsekretärin des 20. Zivilsenats - Familiensenat - U... A...,... In der Familiensache Antragsteller und Beschwerdeführer Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte E..., R...,... gegen A... D...,... Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin Verfahrensbevollmächtigte: R..., T... Weitere Beteiligte: 1. Deutscher Ring Lebensversicherungs AG, Ludwig-Erhard-Straße 22, Hamburg Vers.Nr Landesamt für Steuern und Finanzen Bezügestelle Dresden: Referat Versorgung, Stauffenbergallee 2, Dresden Vers.Nr Deutsche Rentenversicherung Bund, Zur Schwedenschanze 1, Stralsund Vers.Nr Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland, Georg-Schumann-Straße 146, Leipzig Vers.Nr Deutscher Ring Lebensversicherungs AG, Ludwig-Erhard-Straße 22, Hamburg

3 3 Vers.Nr Gothaer Pensionskasse AG, Gothaer Platz 2-8, Göttingen Vers.Nr.... wegen Scheidung hier: Versorgungsausgleich

4 4 hat der 20. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Piel, Richter am Oberlandesgericht Angermann und Richterin am Oberlandesgericht Demmer beschlossen: I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Döbeln vom F 516/10 - in Ziffer 2, Absatz 2 seines Beschlusstenors abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Vers.-Nr...., zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 7,0166 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, Vers.-Nr...., bezogen auf den , übertragen. Im Übrigen bleibt der angefochtene Beschluss unberührt. II. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Auf den am zugestellten Scheidungsantrag hat das Familiengericht die am geschlossene Ehe der Beteiligten mit dem angefochtenen Beschluss geschieden (Ziffer 1 des Beschlusstenors) und zugleich den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass es im Wege der externen Teilung

5 5 zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Landesamt für Steuern und Finanzen zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 416,34 EUR monatlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den , begründet hat. Hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 14,0331 Entgeltpunkten (Ost) hat es die Beteiligten auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen. Im Übrigen hat es die Anrechte des Antragstellers bei der Deutschen Ring Lebensversicherung-AG sowie die Anrechte der Antragsgegnerin bei der Gothaer Pensionskasse AG und bei der Deutschen Ring Lebensversicherungs-AG vom Versorgungsausgleich wegen deren Geringfügigkeit gemäß 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen (Ziffer 2 des Beschlusstenors). Das Familiengericht hat die Verweisung der Beteiligten auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich damit begründet, dass der Antragsteller als Beamter außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung Versorgungsanwartschaften erworben habe, weshalb der Ausgleich für ihn im Sinne des 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG unwirtschaftlich wäre. Gegen die ihm am zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller am Beschwerde eingelegt und beantragt, das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund i.h.v. 7,0166 Entgeltpunkten (Ost) auszugleichen. Die übrigen Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, das Protokoll über die nichtöffentliche Sitzung des Familiengerichts vom sowie die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

6 6 II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Senat folgt dem Beschwerdeführer darin, dass (auch) das in der Ehezeit erworbene Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund i.h.v. 14,0331 Entgeltpunkten (Ost) mit dem vom Versorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswert in Höhe von 7,0166 Entgeltpunkten (Ost), was einem korrespondierendem Kapitalwert in Höhe von ,92 EUR entspricht, in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach 10 Abs. 1 VersAusglG einzubeziehen ist. Die Ausgleichsreife ist - entgegen der Auffassung des Familiengerichts - hier gegeben. Insbesondere liegt keine die Verweisung in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich rechtfertigende Unwirtschaftlichkeit im Sinne des 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG vor. Diese 1587b Abs. 4 BGB a.f. nachgebildete Bestimmung war nach vor dem und für die Zeit bis zum geltenden neuen Recht des Versorgungsausgleichs für Beamte von Bedeutung, weil diese versicherungsfrei sind ( 5 Abs. 1 SGB VI) und sich nach 7 Abs. 2 SGB VI a.f. nur dann freiwillig versichern konnten, wenn sie die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren ( 50 Abs. 1 SGB VI) erfüllten. Hatten Beamte aufgrund des Versorgungsausgleichs Entgeltpunkte der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, konnten sie aber dennoch wegen Nichterfüllbarkeit der allgemeinen Wartezeit keine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, war ein entsprechender Ausgleich nach dem bis zum geltenden Recht unwirtschaftlich. Die Rechtslage hat sich nunmehr grundlegend verändert, weil 7 Abs. 2 SGB VI a.f. mit Wirkung ab aufgehoben worden ist und nunmehr auch Beamte zur Erfüllung der o. g. Wartezeit freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen können (Art. 2 Nr. 2a des 3. Gesetzes zur Änderung des 4. Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

7 7 vom , BGBl. I, 1127, 1128; vgl. auch Palandt- Brudermüller, BGB, 71. Aufl., 19 VersAusglG, Rdn. 10; Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl., Kap. 3 Rn. 645; Bergner, Rechtsänderung bei nicht ausgleichsreifen Anrechten im Sinne des 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG, FamFR 2010, 458 ff.). Hinzukommt, dass sowohl der auf dem Versorgungsausgleich als auch der auf freiwilligen Beiträgen beruhende Rententeil bei der Beamtenversorgung des Freistaates Sachsen nach 17k Abs. 1 S. 7, Abs. 4 SächsBesG (für Bundesbeamte: 55 Abs. 1 Satz 6, Abs. 4 BeamtVG) unberücksichtigt bleibt. Demnach ist der Ausgleich von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung für Beamte wegen der Möglichkeit, nachträglich freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten und damit die gesetzliche Wartezeit zu erfüllen, grundsätzlich nicht unwirtschaftlich. Ausnahmen hiervon (s. dazu Palandt-Brudermüller, a.a.o.) sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Ungeachtet dessen sind die Voraussetzungen des 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG auch deshalb nicht erfüllt, weil die beim Antragsteller vorauszusetzende Wartezeit von 5 Jahren schon mit den Wartezeitmonaten aus dem Versorgungsausgleich erreicht wird ( 52 Abs. 1 SGB VI). Bei dieser Sachlage ist der im Übrigen nicht angegriffene und auch rechtlich nicht zu beanstandende Beschluss des Familiengerichts antragsgemäß abzuändern. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 20 FamGKG und 150 FamFG, der festgesetzte Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 50 Abs. 1 FamGKG. Piel Angermann Demmer

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