Sicherungsabgetretene Rechte aus privatem Rentenversicherungsvertrag unterfallen dem 2 VersAusglG
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- Karsten Meinhardt
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1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 4uf37_13 letzte Aktualisierung: OLG Hamm, UF 37/13 VersAusglG 2, 11; FamFG 58 ff., 59 Abs. 1 Sicherungsabgetretene Rechte aus privatem Rentenversicherungsvertrag unterfallen dem 2 VersAusglG 1. Sicherungsabgetretene Anrechte unterfallen dem 2 VersAusglG; eine teleologische Reduktion und die Zuweisung in das Güterrecht sind nicht geboten. 2. Zur Sicherung eines Dahrlehens abgetretene Anrechte aus einer privaten Altersvorsorge (Lebensversicherung) unterfallen im Falle interner Teilung dem Versorgungsausgleich. Eine Zustimmung des Sicherungsnehmers zur internen Teilung ist nicht erforderlich.
2 Oberlandesgericht Hamm, 4 UF 37/13 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: Oberlandesgericht Hamm 4. Senat für Familie Beschluss 4 UF 37/13 Vorinstanz: Schlagworte: Normen: Leitsätze: Amtsgericht Schwelm, 34 F 40/11 Sicherungsabgetretene Anrechte, hier: Lebensversicherung 2 Abs. 1, 10 Abs. 1, 11-Abs. 1, 19 Abs. 2 VersAusglG Sicherungsabgetretene Anrechte unterfallen dem 2 VersAusglG; eine teleologische Reduktion und die Zuweisung in das Güterrecht sind nicht geboten. Zur Sicherung eines Dahrlehens abgetretene Anrechte aus einer privaten Altersvorsorge (Lebensversicherung) unterfallen im Falle interner Teilung dem Versorgungsausgleich. Eine Zustimmung des Sicherungsnehmers zur internen Teilung ist nicht erforderlich. Tenor: Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom gegen den am verkündeten Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht Schwelm wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am miteinander die Ehe geschlossen. Mit Antragsschrift vom , die der Antragsgegnerin am zugestellt worden ist, hat der Antragsteller die Scheidung der Ehe beantragt. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Familiengericht die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Im Rahmen dessen hat es u. a. im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3.329,48, bezogen auf den übertragen. Gegen den am zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit am eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese damit begründet,
3 dass bereits im Schreiben vom mitgeteilt worden sei, dass hinsichtlich der internen auszugleichenden Fondpolice Rechte zugunsten der B-Bank bestehen, weshalb eine Teilung des Vertrages nur mit Zustimmung der B-Bank möglich sei. Eine solche liege ihr, der Beschwerdeführerin, nicht vor. Der Senat hat nach Eingang der Beschwerde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass nach obergerichtlicher Rechtsprechung der Versorgungsausgleich auch trotz abgetretener privater Altersvorsorge möglich sei. Die Beschwerdeführerin bat insoweit um einen Beschluss und überreichte nach entsprechender Aufforderung durch den Senat den Abtretungsvertrag zwischen dem Antragsteller und der B-Bank nebst weiterer Anlagen. II. Die statthafte und zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Beschwerde ist gem. den 58 ff. FamFG statthaft, insbesondere ist die Deutsche Ärzteversicherung gem. 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, da die Regelung zum Versorgungsausgleich sie in eigenen Rechten beeinträchtigt. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch im Hinblick auf ihren Charakter als Teilanfechtung zulässig. Zwar gilt im Versorgungsausgleichsrecht der Amtsermittlungsgrundsatz, mit Einführung des neuen Rechts zum Versorgungsausgleich, das den Ausgleich eines jeden einzelnen Anrechts vorsieht, ist eine auf einzelne Anrechte beschränkte Teilanfechtung nach der Rechtsprechung des BGH aber zulässig, wenn nicht aus besonderen Gründen die Einbeziehung der sonstigen Anrechte, insbesondere im Hinblick auf die Regelungen des 18 VersAusglG erforderlich ist (BGH FamRZ 2011, 547). 2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da das vom Antragsteller in der Ehezeit erworbene Anrecht bei der Beschwerdeführerin dem Versorgungsausgleich unterfällt. Dass die bei der Beschwerdeführerin zugunsten des Antragstellers bestehende private Rentenversicherung gem. 2 Abs. 1 VersAusglG dem Versorgungsausgleich unterliegt, begegnet keinerlei Bedenken und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht in Zweifel gezogen. Soweit Kemper/Norpoth (FamRB 2011, 284, 287) sicherungsabgetretene Anrechte im Rahmen einer teleologischen Reduktion des 2 VersAusglG aus dem Versorgungsausgleich ausscheiden und dem güterrechtlichen Ausgleich zuordnen wollen, folgt der Senat dem nicht. Da die Problematik abgetretener oder verpfändeter Anrechte bei Erlass des VersAusglG dem Gesetzgeber bekannt war, 2 VersAusglG seinem Wortlaut aber gerade auch solche Versorgungsanrechte erfasst, fehlt es an den Voraussetzungen für eine teleologische Auslegung der Norm. Hinzu kommt, dass bei einer anderen Sichtweise durch die Vereinbarung von Sicherungsabtretungen bestimmte Versorgungen manipulativ dem Versorgungsausgleich entzogen werden könnten (so auch OLG Schleswig, Beschluss v UF 322/11, BeckRS 2012, 13626). Weitere Voraussetzung für den Ausgleich eines Anrechts ist es, dass es auch wirtschaftlich dem formalberechtigten Ehegatten zusteht (vgl. insoweit Johannsen/Henrich/Hahne, Familienrecht, 5. Aufl., 2 VersAusglG Rz. 12; Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl., Rz. 483)
4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist das wirtschaftlich dem formalberechtigten Antragsteller zuzuordnende Anrecht aus der privaten Rentenversicherung diesem trotz der erfolgten Abtretung des bei der Beschwerdeführerin bestehenden Rentenversicherungsvertrages zugunsten der B-Bank mit Abtretungsvertrag vom 26./ zuzuordnen. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2011, 1671) führt die Abtretung eines Anrechts eines Ehegatten nach 2 VersAusglG an den Kreditgeber zur Absicherung eines Kredits nicht dazu, dass das Anrecht wirtschaftlich dem Kreditgeber zuzuordnen wäre, solange die Sicherheit nicht in Anspruch genommen worden ist (ebenso OLG Zweibrücken, FamRZ 2004, 642; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2012, 1221; OLG Nürnberg, NJW 2012, 1012; Gutdeutsch, FamRB 2012, 187; a.a. Kemper/Norpoth, 284, 285). Denn mit der Sicherungsabtretung hat der Ehegatte sein Recht aus dem Rentenversicherungsvertrag nicht endgültig aufgegeben. Die mit dem Darlehensgeber getroffene Sicherungsabrede, die diesem eine Befriedigungsmöglichkeit aus der Ablaufleistung der privaten Rentenversorgung gewährt, hindert den Darlehensnehmer nicht, das Darlehen auf andere Weise zu tilgen. Ausweislich des vorgelegten Abtretungsvertrages zwischen dem Antragsteller und der B-Bank erfolgte die Abtretung der Rechte aus dem privaten Rentenversicherungsvertrag ausschließlich zu Sicherungszwecken. Daraus ergibt sich, dass der Antragsteller vorrangig aus der Darlehensvereinbarung mit der B-Bank zur Darlehensrückführung verpflichtet ist. Dabei ist nach dem gewöhnlichen Geschehensablauf nicht zu erwarten, dass es zu einer Inanspruchnahme der Sicherheit durch die B-Bank kommen wird. Gegen die Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH kann vorliegend nicht eingewandt werden, dass die Entscheidung des BGH zum alten Recht ergangen ist. Zwar verkennt der Senat nicht, dass mit der Einführung des Versorgungsausgleichsgesetztes ein Systemwechsel stattgefunden hat und nunmehr keine Gesamtsaldierung mehr erfolgt, vielmehr der Versorgungsausgleich durch den Ausgleich eines jeden einzelnen Anrechts durchgeführt wird. Dieser Gesichtspunkt steht aber der Beurteilung, ob ein Anrecht wirtschaftlich dem Ehegatten, dem es formal zusteht, auch zuzurechnen ist, nicht entgegen (a.a. Kemper/Norpoth, a.a.o., 286). Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn im Falle zur Sicherheit abgetretener Anrechte die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu Folge hätte, dass dem Sicherungsnehmer mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs erhebliche Nachteile entstehen. Diese Gefahr besteht für den vorliegenden Fall allerdings nicht. Da das Anrecht im Rahmen der internen Teilung auszugleichen ist, ist nach den 10 Abs. 1, 11 VersAusglG seitens des Versorgungsträgers dafür Sorge zu tragen, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte ein der auszugleichenden Versorgung gleichwertiges Anrecht erhält. Dies führt dazu, dass in Fällen zur Sicherheit abgetretener Anrechte, das zu begründende Anrecht in gleicher Weise wie das bei dem Ausgleichspflichtigen verbleibende Teilanrecht durch die Sicherungsabrede anteilig belastet bleibt (a.a. insoweit Gutdeutsch, a.a.o.). 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VersAusglG steht dem nicht entgegen, da die Begründung eines selbständigen Anrechts lediglich bedeutet, dass das neue Anrecht nicht an die Person des Ausgleichspflichtigen gebunden sein darf, insbesondere also bei seinem Tod gemindert wird oder erlischt (vgl. dazu MünchKomm-Gräper, 5. Aufl., 11 VersAusglG, Rz. 7; Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.o., 11 VersAusglG, Rz. 5). Eine solche Bindung an die Person des Antragstellers lässt sich der Sicherungsabrede, wie sie dem Senat vorliegt, nicht entnehmen. Die berechtigten Sicherungsinteressen des Sicherungsnehmers stehen dem auch unter Berücksichtigung der Teilungskosten, die das sichernde Versorgungsanrecht mindern nicht entgegen
5 Im Ergebnis hat sich der Sicherungsnehmer bei Abschluss der Abtretungsvereinbarung betreffend eine private Altersversorgung sehenden Auges darauf eingelassen, dass diese Versorgung im Falle einer Scheidung des Kreditnehmers im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen und zu teilen ist. Diese Situation bestand nach altem Recht genauso, wie sie nunmehr nach neuem Recht gegeben ist. Dementsprechend muss der Sicherungsnehmer auch die sich aus dem Versorgungsausgleich für das sichernde Anrecht ergebenden Änderungen mittragen. Das ist insbesondere auch deshalb zumutbar, da das gewährte Darlehen primär durch die Darlehensraten abgelöst werden soll, die Abtretung demgegenüber nur zweitrangig der Sicherung dienen soll. Ein Schutzbedürfnis auf Seiten des Sicherungsnehmer ist unter diesen Voraussetzungen nicht ersichtlich und auch nicht zu akzeptieren. Dementsprechend ist auch keine Zustimmung zur internen Teilung des Anrechts durch den Sicherungsnehmer erforderlich, wie die Beschwerdeführerin meint. Denn der Sicherungsnehmer hat die Sicherheit praktisch seinerseits mit der Belastung eines möglichen Versorgungsausgleichs erlangt. Von der Einbeziehung eines zur Absicherung eines Kredits abgetretenen Anrechts in den Versorgungsausgleich ist auch nicht deshalb abzusehen, weil der künftige Bestand des für die Antragsgegnerin zu begründenden Anrechts in erheblichem Umfang davon abhängt, dass sich der Antragsteller entsprechend der Sicherungsabrede rechtstreu verhält. Denn auch durch die Verweisung des Anrechts in eine mögliche andere Ausgleichsform nach den 20 ff. VersAusglG unterbindet ein künftiges illoyales Verhalten des Antragstellers ebenfalls nicht (vgl. insoweit OLG Saarbrücken, NJW-RR 2012, 1221, 1222; OLG Nürnberg, NJW 2012, 1012, 1013 f). Auch der Verweis auf den schuldrechtlichen Ausgleich analog 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 VersAusglG (so KG FamRB 2012, 1140; OLG Schleswig, a.a.o.; Gutdeutsch, a.a.o.) eröffnet aus Sicht des Senats keine geeignete Lösung. Zum einen führt eine Sicherungsabtretung eines Anrechts nicht dazu, dass dieses nach Grund und Höhe nicht hinreichend verfestigt ist (vgl. Kemper/Norpoth, a.a.o., 286). Zum anderen ist auch hier zu berücksichtigen, dass der Sicherungsnehmer sich bewusst ein Anrecht zur Sicherheit hat abtreten lassen, dass vom Grundsatz her egal ob nach altem oder neuem Recht dem Versorgungsausgleich unterfällt. Da sonstige Einwendungen gegen die Entscheidung des Familiengerichts hinsichtlich des durchgeführten Versorgungsausgleichs nicht erhoben worden sind und Fehler auch nicht ersichtlich sind, war die Beschwerde wie geschehen zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus 84 FamFG. Der Regelung zum Verfahrenswert liegen die 40, 50 FamGKG zugrunde. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, da die Behandlung zur Sicherheit abgetretener Anrechte im Versorgungsausgleich nach neuem Recht in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich gesehen wird, weshalb zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts geboten erscheint, 70 Abs. 2 FamFG
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