Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

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1 9 WF 255/07 (PKH) Brandenburgisches Oberlandesgericht Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau S P, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Antragstellerin und Beschwerdeführerin, g e g e n Herrn M S, Antragsgegner, hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

2 2 die Richterin am Oberlandesgericht Rohrbach-Rödding als Einzelrichterin am b e s c h l o s s e n : Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird dieser unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Senftenberg vom Az.: 32 F 40/07 - zur Durchführung des Scheidungsverfahrens und der Folgesachen Versorgungsausgleich und elterliche Sorge ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin in R bewilligt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e : Die gemäß 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der Partei ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn neben hinreichender Erfolgsaussicht in der Sache die Bedürftigkeit ausreichend glaubhaft gemacht worden ist, 114 ZPO. Das ist hier der Fall. Die Antragstellerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Ihr Einkommen, das sie ausreichend nachgewiesen hat, setzt die Antragstellerin nicht in die Lage, auch nur durch Ratenzahlung zu den Prozesskosten beizutragen ( 115 Abs. 1 ZPO). Ihr steht auch kein Vermögen zur Verfügung, dessen Einsatz für die Prozesskosten der Antragsteller zuzumuten ist ( 115 Abs. 3 ZPO). Das Guthaben auf dem Girokonto bei der bank B in Höhe von rund 1.800,00 muss die Antragstellerin nicht einsetzen, weil dieser Betrag die Grenze des Schonvermögens nicht ü- bersteigt ( 115 Abs. 3 ZPO i.v.m. 90 SGB XII und 1 VO zu 90 Abs. 2 Ziff. 9 SGB XII). Die Grenze des Schonvermögens liegt nach den zitierten sozialrechtlichen Vorschriften für die Antragstellerin bei 3.112,00. In dieser Größenordnung muss Vermögen auch im Rahmen der Prozesskostenhilfegewährung dem Antragsteller verbleiben. Der Antragstellerin gehört darüber hinaus ein PKW im Wert von rund 5.000,00. Auch dieser fällt jedoch in das Schonvermögen, weil die Antragstellerin ausreichend dargelegt hat, dass sie

3 3 auf das Fahrzeug beruflich angewiesen ist. Sie wohnt in O und muss ihre Arbeitsstelle in R zu ständig wechselnden Zeiten aufsuchen. Außerdem hat sie zwei schulpflichtige Kinder zu versorgen. Auch die fondsgebundene Lebensversicherung, die zum einen Rückkaufwert von 8.441,00 hatte, braucht die Antragstellerin nicht für die Prozesskosten zu verwerten. Grundsätzlich handelt es sich bei einer Kapital-Lebensversicherung allerdings um einen Vermögenswert, der vorrangig eingesetzt werden muss. Prozesskostenhilfe ist eine besondere Form der Sozialhilfe, die von der solidarisch verbundenen Allgemeinheit im Bereich der Rechtspflege der bedürftigen Partei zur Verfügung gestellt wird (vgl. BGH, JAmt 2005, 323/324). Deshalb muss eine vorhandene Lebensversicherung grundsätzlich einer Verwertung zugeführt werden, sei es durch Beleihung, sei es im Wege der Realisierung des Rückkaufwertes, bevor die Solidarität der Allgemeinheit durch Gewährung von Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden darf (Senat, FamRZ 2006, 1399 f.; OLG-Report 2006, 256; OLG Frankfurt, FamRZ 2005, 466; vgl. auch: BVerwG, NJW 2004, 3647/3648; OLG Stuttgart, FamRZ 2004, 1651; OLG Köln, FamRZ 2004, 382; KG, FamRZ 2003, 1394). Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass eine Vermögensbildung zu Lasten der Allgemeinheit nicht in Betracht kommt. Deshalb ist grundsätzlich die Verwertung von Vermögen auch dann zumutbar, wenn mit einer vorzeitigen Kündigung Einbußen verbunden sind. Mit seinen bisherigen Entscheidungen hat der Senat jedoch nicht ausgeschlossen, im Einzelfall aufgrund glaubhaft gemachten Vortrags der Partei eine andere Bewertung zu treffen. Insbesondere in solchen Fällen, in denen dargelegt wird, dass die Lebensversicherung für die Altersvorsorge erforderlich ist, kommt eine abweichende Beurteilung in Betracht. Zu berücksichtigen ist insoweit auch die Regelung in 90 Abs. 3 SGB XII, auf die 115 Abs. 3 ZPO verweist. Danach darf die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung durch die Auferlegung der Verwertung von Vermögen nicht wesentlich erschwert werden. Bei der gebotenen Abwägung ist davon auszugehen, dass eine zusätzliche Altersvorsorge im Hinblick auf die Entwicklung im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung auch bei Arbeitnehmern üblich und allgemein erforderlich geworden ist (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rz. 256; OLG Naumburg, FamRZ 2006, 496; OLG Hamburg, FamRZ 2001, 925; OLG Frankfurt, FamRZ 2006, 135).

4 4 Hier dient die Lebensversicherung der Altersvorsorge der Antragstellerin. Die zum begründete Versicherung läuft am ab. Zu diesem Zeitpunkt wird die Antragstellerin 63 Jahre alt sein. Ihre gesetzliche Rente wird voraussichtlich sehr niedrig ausfallen. Die Antragstellerin verdient bei einer Wochenarbeitszeit von etwa 18 Stunden einschließlich aller Zusatzleistungen im Monat durchschnittlich 1.571,00 brutto. Für die Rentenversicherung werden monatlich etwa 306,00 abgeführt. Angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin im Jahr 1966 geboren ist und ihr jüngstes Kind erst 9 Jahre alt ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie in naher Zukunft einer weitergehenden Erwerbstätigkeit nachgehen wird. Die zu erwartende Altersrente wird deshalb eher gering ausfallen. Die für die Kapitallebensversicherung zu leistenden monatlichen Beiträge belaufen sich auf rund 130,00. Angesichts dieser Umstände handelt es sich um eine angemessene Versicherung, sodass die vorzeitige Auflösung nicht als zumutbar angesehen werden kann. Schließlich hat die Antragstellerin auch dargelegt, dass ihr ein durchsetzbarer Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Antragsgegner nicht als Vermögen zugerechnet werden kann. Unabhängig von der Frage der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners fehlt es jedenfalls an der Zumutbarkeit einer vorrangigen Inanspruchnahme, da auch das Jugendamt es nicht vermocht hat, vom Antragsgegner Zahlungen auf den Kindesunterhalt zu erlangen. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass es der Antragstellerin nicht gelingen dürfte, einen grundsätzlich gegebenen Anspruch zügig durchzusetzen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, 127 Abs. 4 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor ( 574 Abs. 2 ZPO), insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Zwar liegen unterschiedliche Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte zur Verwertungsverpflichtung von Kapitallebensversicherungen im Rahmen von Prozesskostenhilfe-Entscheidungen vor. Diese beruhen jedoch auf Abwägungen der Umstände der jeweiligen Einzelfälle. Auch hat der Senat - durch unterschiedliche Einzelrichter - in keiner früher ergangenen Entscheidung die Einordnung einer Lebensversicherung als Schonvermögen grundsätzlich ausgeschlossen, sondern dies jeweils von der Darstellung im Einzelfall abhängig gemacht.

5 Rohrbach-Rödding 5

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