OLG Dresden, 23. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 23 UF 0212/10
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1 Leitsatz: Es ist im Regelfall nicht angebracht, die einerseits im alten Bundesgebiet, andererseits in den neuen Bundesländern erworbenen Teile der gesamten Anwartschaft im Rahmen des 18 VersAusglG gesondert zu betrachten. OLG Dresden, 23. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 23 UF 0212/10
2 2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 23 UF 0212/10 xxx 23. Zivilsenats - Familiensenat Zur Geschäftsstelle gelangt am 02. Juni 2010 Die Urkundsbeamtin: Bachmann Justizobersekretärin Beschluss In der Familiensache xxx Antragsteller gegen xxx Antragsgegnerin Weitere Beteiligte: 1. xxx 2. xxx wegen Versorgungsausgleichs
3 3 hat der 23. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Möhring, Richterin am Oberlandesgericht Plewnia-Schmidt und Richter am Oberlandesgericht Köhler beschlossen: I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht - xxx vom xxx, abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versicherungs-Nr. xxx zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.h.v. 0,3626 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto xxx bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den , übertragen. 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versicherungs-Nr. xxx zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.h.v. 10,6959 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto xxx bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den , übertragen. 3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versicherungs-Nr. xxx zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.h.v. 17,7017 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto xxx bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den , übertragen. II. Die Kosten des Verfahrens (erster und zweiter Rechtszug) werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten für die zweite Instanz werden nicht erhoben. G r ü n d e : I. Das Amtsgericht hat mit Urteil vom die am geschlossene Ehe der Eheleute auf den am zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers hin geschieden. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich hat es im Urteil unter Hinweis auf 2 Abs. 1, 2 VAÜG ausgesetzt.
4 4 Mit Verfügung vom hat das Amtsgericht das Verfahren über den Versorgungsausgleich von Amts wegen wieder aufgenommen. Nachdem die geschiedenen Eheleute erneut Fragebögen zum Versorgungsausgleich ausgefüllt hatten, hat es Auskünfte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Hamburg-Mannheimer Versicherungs-AG eingeholt. Bei der Hamburg-Mannheimer hatte der Arbeitgeber des Antragstellers für diesen eine Direktversicherung abgeschlossen. Die Hamburg-Mannheimer erteilte hierauf während des Scheidungsverfahrens unter dem die Auskunft, dass das Deckungskapital am Ende der Ehezeit unter Berücksichtigung der zur Erhöhung der Rente bestimmten Überschussanteile ,51 EUR betrage. Zu Beginn der Ehezeit habe es kein Deckungskapital gegeben. Nunmehr teilte die Hamburg-Mannheimer Versicherungs-AG mit, dass dieser Versicherungsvertrag zum vom Versicherungsnehmer, der Fa. C+L GmbH, sowie der versicherten Person, dem Antragsteller, gekündigt worden sei. Der Rückkaufswert i.h.v ,16 EUR sei am an den Versicherungsnehmer ausgezahlt worden. Die DRV Bund teilte mit, dass die Antragsgegnerin in der Ehezeit vom bis ,4033 Entgeltpunkte (Ost) erworben habe. Als Ausgleichswert schlug sie 17,7017 Entgeltpunkte (Ost) vor, das entspreche einem korrespondierenden Kapitalwert von ,01 EUR. Hinsichtlich des Antragstellers erteilte die Deutsche Rentenversicherung eine Auskunft für eine Ehezeit vom bis Der Antragsteller habe in der allgemeinen Rentenversicherung ehezeitanteilige 0,7252 Entgeltpunkte erworben, in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) ehezeitanteilige 22,0440 Entgeltpunkte (Ost). Aufgrund dieser Angaben führte das Amtsgericht mit Beschluss vom den Versorgungsausgleich dahingehend durch, dass es jeweils die Hälfte der von den Eheleuten er-
5 5 worbenen Entgeltpunkte (Ost) übertrug. Einen Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund für die in der allgemeinen Rentenversicherung erworbenen Entgeltpunkte schloss es aus. Gegen diesen ihr am zugestellten Beschluss legte die Deutsche Rentenversicherung Bund mit am beim Amtsgericht Oschatz eingegangenem Schreiben Beschwerde ein und begründete dies mit der versehentlich für die falsche Ehezeit erteilten Auskunft hinsichtlich des Antragstellers. Sie erteilte eine neue Auskunft dahingehend, dass der Antragsteller in der Ehezeit vom bis in der allgemeinen Rentenversicherung ehezeitanteilige 0,7252 Entgeltpunkte erworben habe. Es werde ein Ausgleichswert von 0,3626 Entgeltpunkten vorgeschlagen, was einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.090,74 EUR entspreche. In der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) habe der Antragsteller ehezeitanteilige 21,3918 Entgeltpunkte (Ost) erworben. Die DRV schlägt einen Ausgleichswert von 10,6959 Entgeltpunkten (Ost) vor, was einem korrespondierenden Kapitalwert von ,68 EUR entspreche. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. II. Das Verfahren richtet sich nach den seit dem geltenden Verfahrens- sowie materiellen Vorschriften, Art. 111 Abs. 4 FGG-ReformG, 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG. Der Ausgleich der bei der Deutschen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften erfolgt gemäß 1, 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung. Die Verrechnung erfolgt durch den Versorgungsträger ( 10 Abs. 2 VersAusglG). Im Gegensatz zur Auffassung des Amtsgerichts entfällt der Ausgleich der vom Antragsteller erworbenen Entgeltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung nicht wegen Geringfügig-
6 6 keit ( 18 Abs. 2 VersAusglG). Nach dieser Vorschrift soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Allerdings sind die Entgeltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung und die Entgeltpunkte (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) als Einheit anzusehen, aus denen bei Eintritt eines Versorgungsfalls eine einheitliche Rente berechnet wird. Es ist deshalb im Regelfall nicht angebracht, die einerseits im alten Bundesgebiet, andererseits in den neuen Bundesländern erworbenen Teile der gesamten Anwartschaft im Rahmen des 18 VersAusglG gesondert zu betrachten (OLG Celle, Beschluss vom , Az.: 10 UF 282/08, juris, Rn. 20). Keine Berücksichtigung findet die zum Zeitpunkt der Ehescheidung noch vorhandene Anwartschaft aus der von seinem Arbeitgeber geschlossenen Direktversicherung. Entscheidend ist nicht das Vorhandensein der Anwartschaft zum Ehezeitende, sondern zum Zeitpunkt der Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Ist bis zu diesem Zeitpunkt die Anwartschaft gänzlich weggefallen, kann sie nicht berücksichtigt werden (Palandt/Brudermüller, BGB, 69. Aufl., 3 VersAusglG Rn. 20; Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl., Rn. 137, beide unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom , XII ZB 65/99, juris, Rn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom , Az.: 2 UF 33/02, juris, Rn. 16). Die Kostenentscheidung beruht auf 81 Abs. 1 FamFG. Dem beteiligten Rentenversicherungsträger sind nicht wegen der falschen Auskunft die Kosten gemäß 81 Abs. 2 FamFG aufzuerlegen, weil ein grobes Verschulden nicht ersichtlich ist. Zudem war aus der Auskunft ersichtlich, dass sie sich auf eine falsche Ehezeit bezog. Aus diesem Grund wird von einer Erhebung der Kosten für die zweite Instanz abgesehen ( 81 Abs. 1 S. 2 FamFG). Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen ( 70 Abs. 2 FamFG), sind nicht gegeben.
7 7 Rechtsbehelfsbelehrung: Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Möhring Plewnia-Schmidt Köhler
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