Bestimmung des Ehezeitanteils der Beamtenversorgung bei vorzeitigem Ruhestand anhand tatsächlich zurückgelegter Dienstzeit

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1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8uf312_11 letzte Aktualisierung: OLG Naumburg, UF 312/11 VersAusglG 5 Abs. 3; BGB a.f. 1587c Abs. 1 Nr. 1 Bestimmung des Ehezeitanteils der Beamtenversorgung bei vorzeitigem Ruhestand anhand tatsächlich zurückgelegter Dienstzeit Wird ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt, ist für den Versorgungsausgleich der Ehezeitanteil der Versorgung auf der Grundlage der tatsächlich zugrunde gelegten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu berechnen. Der Ehezeitanteil ermittelt sich somit aus dem Verhältnis der in der Ehezeit zurück gelegten Dienstzeit zu der gesamten bis zum Eintritt des vorzeitigen Ruhestandes zurück gelegten Dienstzeit. (amtlicher Leitsatz)

2 Gründe: Die gemäß 58 Abs. 1 FamFG statthafte sowie form- und fristgerecht ( 228 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG) eingelegte Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Auf das vom Verbund abgetrennte und ausgesetzte Versorgungsausgleichsverfahren ist nach Wiederaufnahme des Verfahrens das seit dem 01. September 2009 geltende Recht anzuwenden (Art. 111 Abs. 4 FGG-RG, 48 ff. VersAusglG). Die Ehe der in dem Verfahren 2 F 386/98 - AG Merseburg - beteiligten Ehegatten wurde durch Entscheidung vom 14. Februar 2000 nach der bis zum geltenden Rechtslage geschieden (die früheren Ehegatten werden in diesem Beschluss trotz der Ehescheidung als Ehemann bzw. Ehefrau bezeichnet). In dieser Entscheidung wurde die Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach 2 Abs. 1 Satz 2 des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes ausgesetzt. Der Versorgungsausgleich ist aufgrund der von den beteiligten Versorgungsträgern neu eingeholten Auskünfte gemäß 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG nach dem ab 01. September 2009 geltenden materiellen Recht und Verfahrensrecht von Amts wegen ( 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG) durchzuführen. Gemäß 1587 BGB, 1 Abs. 1 VersAusglG hat zwischen den Ehegatten ein Versorgungsausgleich in der Weise stattzufinden, dass die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt werden. Da die Ehegatten am geheiratet haben und der Scheidungsantrag am zugestellt worden ist, dauerte die Ehezeit gemäß 3 Abs. 1 VersAusglG vom 01. August 1991 bis zum 30. September Ausgleich der Anrechte in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung (West): Der Ehemann hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung... ein Rentenkonto, jedoch keine Anrechte in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Die Ehefrau hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung... ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben.

3 Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 4,3508 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 106,00 EUR entspricht. Der Rentenversicherungsträger der Ehefrau schlägt gemäß 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 2,1754 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 53,00 EUR entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt ,07 EUR. Der Ausgleich der beiderseitigen Anrechte hat gemäß 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung stattzufinden. Es ist zulasten des Anrechts der Ehefrau ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 2,1754 Entgeltpunkten zugunsten des Ehemannes zu übertragen. Ausgleich der angleichungsdynamischen Anrechte in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung (Ost): Die Ehefrau hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung... ein angleichungsdynamisches Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 1,1365 Entgeltpunkte (Ost), was einer Monatsrente von 23,75 EUR entspricht. Der Rentenversicherungsträger der Ehefrau schlägt gemäß 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 0,5683 Entgeltpunkten (Ost) vor, was einer Monatsrente von 11,88 EUR entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 2.641,57 EUR. Der von dem Versorgungsträger der Ehefrau als Ausgleichswert mitgeteilte korrespondierende Kapitalwert ( 47 VersAusglG) von 2.641,57 EUR ist i. S. des 18 Abs. 3 Vers-AusglG gering, weil er nicht größer ist als 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.219,01 EUR; 120% hiervon: 2.662,81 EUR). Das angleichungsdynamische Anrecht der Ehefrau ist gleichwohl auszugleichen. Denn es liegen besondere Umstände vor, die einen Ausgleich trotz der geringen Höhe geboten erscheinen lassen. Mit 18 Abs. 2 VersAusglG soll vornehmlich ein hoher Verwaltungsaufwand für den Versorgungsträger vermieden werden, der durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters verursacht wird und der im Hinblick auf geringwertige Anrechte unverhältnismäßig wäre (BT-Drucks. 16/10144 S. 38, 60). Der Ausschluss von Bagatellanrechten zum Zwecke der

4 Verwaltungsvereinfachung findet aber seine Grenze in einer unverhältnismäßigen Durchbrechung des Halbteilungsgrundsatzes. Eine solche liegt insbesondere dann vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert unter Anwendung des 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen wird, obwohl der mit dieser Vorschrift erstrebte Zweck nicht oder nur unwesentlich erreicht wird. Haben - wie im vorliegenden Fall - beide Ehegatten jeweils ein Konto in der gesetzlichen Rentenversicherung, so erfolgt auch der Ausgleich eines nach 18 Abs. 2 VersAusglG einzeln zu betrachtenden Anrechts lediglich durch Umbuchungen über diese Konten. Anrechte, die ein Ehegatte im Beitrittsgebiet erwirbt, werden auf demselben Konto verwaltet, wie jene, die in den alten Bundesländern erworben werden. Für den Ausgleichsberechtigten muss kein neues Konto eingerichtet oder geführt werden. Neben dem einmaligen Verwaltungsvorgang der Teilung dieses Anrechts entsteht kein weiterer erheblicher Verwaltungsaufwand. Soweit - wie vorliegend, siehe unten - zur Durchführung des Versorgungsausgleichs auch im Übrigen Umbuchungen über die Konten vorgenommen werden, reduziert sich der Aufwand weiter. Ein Entlastungseffekt tritt also beim Versorgungsträger nicht oder nur in unwesentlichem Umfang ein. Dann würde aber der unterlassene Ausgleich ehezeitlicher Versorgungsanrechte eine unverhältnismäßige Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes bedeuten. Dieser Umstand ist bei der Ermessensentscheidung vorrangig zu würdigen (vgl. BGH, Entscheidung vom , XII ZB 344/10, juris). Der Ausgleich des Anrechts der Ehefrau hat gemäß 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung stattzufinden. Es ist daher zulasten des Anrechts der Ehefrau ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 0,5683 Entgeltpunkten (Ost) zugunsten des Ehemannes zu übertragen. Ausgleich der Anrechte in der Beamtenversorgung (West): Der Ehemann ist Beamter auf Lebenszeit im vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Nach der Auskunft des Versorgungsträgers des Ehemannes Land Niedersachsen Oberfinanzdirektion LBV Hannover (Az.:...) vom 15. Februar 2011 beträgt der Ehezeitanteil der Versorgung monatlich 393,54 EUR. Dieser beruht auf der Grundlage der tatsächlich zugrunde gelegten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit. Soweit die Oberfinanzdirektion Niedersachsen eine zweite, fiktive Berechnung, wie sie sich ergeben würde, wenn der Antragsgegner am Ende der Ehezeit noch im aktiven Dienst gestanden hätte, kommt es hierauf, wie das Amtsgericht zu Recht festgestellt hat, nicht an.

5 Wird ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt, ist der Ehezeitanteil der Versorgung auf der Grundlage der tatsächlich zugrunde gelegten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu berechnen (vgl. BGH FamRZ 1991, 1415). Diese wird somit durch die vorzeitige Pensionierung begrenzt. Eine fiktive Berechnung (mit fester Altersgrenze) scheidet auch dann aus, wenn die vorzeitige Dienstunfähigkeit - wie vorliegend - nach dem Ende der Ehezeit, jedoch vor der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz eintritt. Der Ehezeitanteil ermittelt sich also aus dem Verhältnis der in der Ehezeit zurückgelegten Dienstzeit zu der gesamten, bis zum Eintritt des vorzeitigen Ruhestandes zurück gelegten Dienstzeit. Eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs gemäß 27 VersAusglG kommt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht. Denn die Durchführung des Versorgungsausgleichs stellt sich nicht als grob unbillig im Sinne dieser Vorschrift dar. Der Bundesgerichtshof (vgl. BGH FamRZ 1990, 1341) hat die Möglichkeit eröffnet, grob unbillige Ergebnisse beim Ausgleich der Ruhegehälter von Frühpensionären durch Anwendung des 1587c Nr. 1 BGB (a. F.) zu vermeiden. Er hat aber die Auffassung vertreten, dass die ungekürzte Beteiligung des Ehegatten an der vorzeitig erlangten Versorgung nicht regelmäßig grob unbillig ist. Für eine generelle Korrektur der Ergebnisse des nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführten Versorgungsausgleichs steht die Härteklausel nicht zur Verfügung. Sie kann nur im Einzelfall eingreifen, wenn nach Abwägung aller Umstände eine Herabsetzung des Ausgleichs geboten erscheint. Richtig ist zwar, dass der Antragsgegner keine weiteren Anwartschaften mehr erwerben kann, die Antragstellerin hierzu jedoch noch in der Lage ist. Es trifft aber nicht zu, dass wegen der Ungewissheit über den künftigen Verlauf von einer Fortsetzung der Erwerbstätigkeit der Antragstellerin bis zum Erreichen der Altersgrenze ausgegangen werden muss. Bei der Härteklausel handelt es sich nicht um eine anspruchsbegründende Norm, sondern um eine anspruchsbegrenzende mit Ausnahmecharakter. Ihre tatsächlichen Voraussetzungen muss nach allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln der Ausgleichspflichtige geltend machen, der damit die erstrebte Herabsetzung des Ausgleichs begründen will (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März IVb ZB 51/87 - BGHR BGB 1587c - Darlegungslast 1 = FamRZ 1988, 709, 710 f). Daraus folgt, dass er die Nachteile zu tragen hat, wenn sich insoweit erforderliche Feststellungen nicht treffen lassen.

6 Aus der Ungewissheit der Dauer ihrer künftigen Erwerbstätigkeit kann daher zulasten der ausgleichsberechtigten Ehefrau kein Argument für die Billigkeitsabwägung hergeleitet werden. Das vom Antragsgegner vorgetragene Verhältnis der beiderseits erreichbaren Versorgungen ist vorliegend noch nicht als grob unbillig anzusehen. Denn ein solches Ergebnis würde widerspiegeln, dass der Ehemann schon im Alter von 37 Jahren aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, während die Ehefrau dann bis zum 65. Lebensjahr gearbeitet hätte. Dass der Ausgleichsberechtigte danach insgesamt eine höhere Versorgung erlangen kann als der Ausgleichspflichtige, ergibt sich dann aus der unterschiedlichen Dauer des beiderseitigen Arbeitslebens und veranlasst keineswegs eine Berichtigung unter Anwendung der Härteklausel. Der Versorgungsausgleich führt auch nicht zu einem wirtschaftlichen Ungleichgewicht. Für die Annahme einer groben Unbilligkeit unter diesem Aspekt ist erforderlich, dass der Versorgungsausgleich nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit beider Beteiligten beiträgt, sondern vielmehr zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zulasten des Ausgleichspflichtigen führt. Es kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, ob der Versorgungsausgleich den notwendigen Eigenbedarf des Ausgleichspflichtigen beeinträchtigt oder dazu führt, dass dieser öffentliche Unterstützung in Anspruch nehmen muss. Diesen Gesichtspunkten kann jedoch entscheidende Bedeutung zukommen, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits eine ausreichende Versorgung hat, während der Verpflichtete auf seine Anrechte dringend angewiesen ist. Das gilt vor allem, wenn er auch nicht mehr in der Lage ist, den Verlust seiner Anwartschaften auszugleichen (BGH FamRZ 1982, 258). In Übereinstimmung damit hat der BGH in seinen Beschlüssen vom 12. November 1980 (IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130, 132) und 29. April 1981 (IVb ZB 813/80 - FamRZ 1981, 756, 757f) ausgeführt, die Durchführung des Versorgungsausgleichs könne insbesondere dann grob unbillig sein, wenn und soweit es seiner nicht bedürfe, um für beide Ehegatten den Grundstock zu einer eigenständigen Alterssicherung zu legen und dadurch auch dem Bedürftigen zu wirtschaftlicher Selbstständigkeit zu verhelfen, weil der Ausgleichsberechtigte über nicht ausgleichspflichtiges Vermögen verfüge, während der Verpflichtete auf die Versorgung zur Sicherung seines Unterhalts angewiesen sei. So liegt der Fall vorliegend nicht. Die Versorgung des Antragsgegners ist auch bei Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs gesichert; eine Kürzung führt - auch vor dem Hintergrund der schweren Erkrankungen - nicht zu

7 einer Bedürftigkeit. Der Antragsgegner hat weder schlüssig vorgetragen, noch ist ersichtlich, dass er auf die (ungekürzte) Versorgung zur Sicherung seines eigenen Unterhalts angewiesen ist. Der Versorgungsträger des Ehemannes schlägt gemäß 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von monatlich 196,77 EUR vor. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt nach der Auskunft ,32 EUR. Der von dem Versorgungsträger des Ehemannes als Ausgleichswert mitgeteilte Monatsbetrag ist i. S. des 18 Abs. 3 VersAusglG nicht gering, weil er größer ist als 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.219,01 EUR; 1% hiervon: 22,19 EUR). Es hat eine externe Teilung des Anrechts des Ehemannes stattzufinden, da nach der Mitteilung des Versorgungsträgers des Ehemannes keine interne Teilung vorgesehen ist ( 16 Abs. 1 VersAusglG). Es ist daher zulasten des Anrechts des Ehemannes ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes von monatlich 196,77 EUR zugunsten der Ehefrau bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen. Gemäß 16 Abs. 3 VersAusglG war anzuordnen, dass der Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen ist.

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