Brandenburgisches Oberlandesgericht
|
|
- Kristin Winter
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 9 UF 126/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 30 F 26/93 Amtsgericht Guben Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn W C - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Antragsteller und Beschwerdeführer, g e g e n Frau K C Antragsgegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Verfahrensbeteiligte: Deutsche Rentenversicherung
2 - 2 - Beteiligte, hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die befristete Beschwerde des Antragstellers vom 27. Juni 2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Guben vom 13. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Seidel, den Richter am Oberlandesgericht Götsche und den Richter am Oberlandesgericht Schollbach am 20. November 2006 im schriftlichen Verfahren b e s c h l o s s e n: Auf die Beschwerde wird die angefochtene Entscheidung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Beteiligten, Versicherungsnummer, werden auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Beteiligten, Versicherungsnummer, angleichungsdynamische Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 31,23 (61,09 DM), bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Juli 1992, übertragen. Der genannte Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen. Der aktuelle Rentenwert (Ost) zum Ende der Ehezeit ist für die Ermittlung der Entgeltpunkte (Ost) mit dem Angleichungsfaktor 1, zu vervielfältigen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Der Beschwerdewert wird auf festgesetzt. Gründe
3 - 3 - Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Gleichwohl ist die angefochtene Entscheidung - wie tenoriert - teilweise abzuändern. Neben dem Antragsteller bezieht nunmehr auch die ausgleichsberechtigte Antragsgegnerin eine Rente, sodass das zunächst mit Urteil des Amtsgerichts Guben vom 28. Mai 1996 und sodann mit Beschluss vom 26. Oktober 2001 gemäß 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzte Verfahren zum Versorgungsausgleich auf Antrag der Antragsgegnerin wieder aufzunehmen war, 2 Abs. 2 VAÜG. Der Antragsteller hat nach der Auskunft der Beteiligten vom 26. Oktober 2004 während der Ehezeit i. S. d Abs. 2 BGB (1. November 1961 bis 31. Juli 1992) eine angleichungsdynamische Vollrente wegen Alters in Höhe von monatlich 1.072,43 DM (548,32 ), denen Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen ( 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG in Verbindung mit 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB), erworben. Der Ehezeitanteil der von der Antragsgegnerin erworbenen angleichungsdynamischen Altersrente beläuft sich nach der Auskunft der Beteiligten vom 20. August 2004 auf 985,78 DM (504,02 ) monatlich. Darüber hinaus verfügt sie ausweislich derselben Auskunft über eine Zusatzleistung aus der Höherversicherung in Höhe von monatlich 0,10 DM (0,05 ), die keiner Rentenanpassung unterliegt. Beiden Auskünften hat die Beteiligte ausweislich der jeweiligen Rentenbescheide vom 15. Oktober 2004 bzw. 24. Juni 2004 die tatsächlich gezahlte Rente zugrunde gelegt. Dies begegnet - entgegen der Auffassung des Antragstellers - keinen Bedenken, da nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur für die Ermittlung des Ehezeitanteils für den Versorgungsausgleich hierauf abzustellen ist, wenn von der betroffenen Partei eine Vollrente wegen Alters bezogen wird (BGH FamRZ 1982, 33; 1984, 673; 1985, 688; Palandt/ Brudermüller, BGB, 65. Aufl., 1587 a Rn. 46 f.; Maier/Michaelis, Der Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung, 7. Aufl., 1587 a, jeweils m.w.n.). Dies führt regelmäßig dazu, dass auch rentenrechtlich beachtliche Zeiten vor bzw. nach der Ehezeit Berücksichtigung zu finden haben, da diese Auswirkungen auf die während der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte (EP) haben können (vgl. Maier/Michaelis, a.a.o., 1587 a, 3.3).
4 - 4 - Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es bei der Berechnung der auszugleichenden Anrechte auch nicht auf den nominellen Zahlbetrag, sondern auf die während der Ehezeit tatsächlich erworbenen Anrechte an. Eine Kürzung des Leistungsbetrages wegen des Zusammentreffens verschiedener Versorgungen, insbesondere wie hier beim Zusammentreffen von Leistungen aus der gesetzlichen Renten- und der gesetzlichen Unfallversicherung, ist für die Durchführung des Versorgungsausgleich unbeachtlich; es verbleibt bei den ursprünglich erworbenen Anrechten (vgl. Soergel-Schmeiduch, BGB, 13. Aufl., 1587 a Rn. 101; Johannsen/Henrich-Hahne, Eherecht, 4. Aufl., 1587 a Rn. 141 jeweils m.w.n.). Die Einwendungen des Antragstellers gegen die den jeweiligen Rentenbescheiden zugrunde liegenden Berechnungen der erworbenen Entgeltpunkte verhelfen seinem Rechtmittel ebenfalls nicht zum Erfolg. Soweit sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde (wohl) auch gegen die für ihn selbst festgestellten Entgeltpunkt in dem Rentenbescheid vom 15. Oktober 2004 wendet, ist sein Vortrag bereits unsubstanziiert und daher unbeachtlich. Er macht insoweit lediglich pauschal geltend, dass die Berechnung deshalb nicht nachvollziehbar sei, weil sich seine auf die Ehezeit entfallenen Anrechte erhöht, die der Antragsgegnerin aber verringert hätten, ohne konkrete Fehler in der Berechnung aufzuzeigen. Dies ist - insbesondere nachdem die Beteiligte mehrfach darauf hingewiesen hat, dass die Erhöhung der Entgeltpunkte während der Jahre 1976 bis 1990 darauf zurückzuführen ist, dass vom Antragsteller erworbene Anrechte nach dem 2. Änderungsgesetz zum Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatzund Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, S. 1939) sowie sonstige Beitragszeiten nach der Ehezeit (1998 bis 2000) abweichend von früheren Auskünften bewertet worden seien - jedoch nicht ausreichend, um Zweifel an der vorliegenden Berechnung begründen zu können, da konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung auch anderweitig nicht zu erkennen sind. Den Stellungnahmen der Beteiligten ist der Antragsteller ebenfalls nicht substanziiert entgegengetreten. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang aber auch zu berücksichtigen, dass sowohl der Versicherungsverlauf als auch die bei der Berechnung der Entgeltpunkte zu berücksichtigenden Einkünfte bereits mit Auskunft der Beteiligten vom 2. Mai 1995 festgestellt worden sind,
5 - 5 - ohne dass der Antragsteller Einwendungen hiergegen erhoben hätte. Auch gegen den Rentenbescheid vom 23. Juli 2001 hat er eine fehlerhafte Ermittlung der zu zahlenden (höheren) Rente nicht eingewandt. Erst nach Vorliegen des Rentenbescheides für die Antragsgegnerin hat er - wie bereits ausgeführt - lediglich pauschal die Fehlerhaftigkeit des Rentenbescheides gerügt. Soweit sich der Antragsteller auch gegen den die Antragsgegnerin betreffenden Rentenbescheid vom 24. Juni 2004 wendet, vermag auch dies eine anderweitige Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass - wie bereits ausgeführt - von der tatsächlich bezogenen Rente auszugehen ist, sodass sich Veränderungen zu der vormaligen fiktiven Berechnung der Altersrente schon aufgrund der abweichenden Berechnungsgrundlagen ergeben. Der Senat folgt insoweit den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Beteiligten in ihrer Stellungsnahme vom 13. Oktober Danach ist zunächst davon auszugehen, dass sich die Verringerung der für die Ehezeit zu berücksichtigenden Entgeltpunkte für die Beitragszeiten (von 36,2656 EP auf 36,1509 EP) zwischen der fiktiven Auskunft vom 22. Juni 2001 und dem Rentenbescheid vom 26. Juni 2004 in Verbindung mit dem Schreiben vom 3. Februar 2005 daraus ergibt, dass dem Rentenbescheid für die Zeit von Januar 1991 bis Juli 1992 sowohl der endgültige Umrechnungswert nach der Anlage 10 zum SGB VI als auch das endgültige Durchschnittsentgelt nach der Anlage 1 zum SGB VI zugrunde liegen, während der Rentenauskunft vom 22. Juni 2001 entsprechend der gesetzlichen Regelung ( 70 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) insoweit noch die vorläufigen Werte, weil wegen des Ehezeitendes zu diesem Zeitpunkt 1992 das Jahr des Rentenbeginns bzw das Vorjahr gebildet haben, zugrunde lagen. Auch die Bewertung der beitragsfreien bzw. -geminderten Zeiten entspricht der Rechtslage. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich - aufgrund des Zeitablaufes bis zum Rentenbeginn - bereits die belegungsfähige Gesamtzeit geändert hat, was zum einen zu Änderungen führt und zum anderen auch zu berücksichtigen ist, da auf die tatsächliche Rente abzustellen ist. Darüber hinaus hat sich aber auch die Rechtslage insoweit geändert, dass aufgrund des Inkrafttretens des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I, S. 1310) zum 1. Januar 2002 gemäß 71 Abs. 2 Satz 3 SGB VI die ersten 36 Monate der
6 - 6 - Ausbildungszeit nicht mehr als beitragsgeminderte, sondern als vollwertige Beiträge zu berücksichtigen sind. Die Verringerung dieser Zeiten von zuvor 51 Monaten auf nunmehr lediglich 15 Monate und die zuvor erwähnte Änderung der belegungsfähigen Gesamtzeit führen dazu, dass sich sowohl nach der Grundbewertung gemäß 72 SGB VI als auch nach der Vergleichsbewertung gemäß 73 SGB VI geringere Durchschnittswerte für die Gesamtleistungsbewertung ergeben, die in der Folge in logischer Konsequenz zu einer Verringerung der auf die Ehezeit entfallende Entgeltpunkte für die beitragsfreien bzw. -geminderten Zeiten führen. Demgegenüber tritt zwar ebenfalls in logischer Konsequenz auch eine Erhöhung der Entgeltpunkt für Beitragszeiten auf, da insoweit weitere 36 Monate zu berücksichtigen sind. Jedoch führt dies im vorliegenden Fall nicht zu einer Erhöhung der Ehezeitanteils, weil die Ausbildung bereits vor der Eheschließung absolviert worden ist. Der Anwendung dieser Grundsätze auch auf die erworbenen Entgeltpunkte des Antragstellers steht entgegen, dass dessen Rente bereits erstmals vor Inkrafttreten des AVmEG, nämlich am 23. Juli 2001, festgestellt worden ist, sodass gemäß 300 Abs. 3 SGB VI das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht weiterhin anzuwenden ist. Soweit der Beschwerdeführer schließlich darauf abstellt, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs unbillig sei, weil die Antragsgegnerin bereits ohne Durchführung des Versorgungsausgleichs eine höhere Rente beziehe, ist auch dem nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat ausweislich des Rentenbescheides vom 24. Juni 2004 insgesamt 57,8506 EP erworben hat, wovon 37,1014 EP auf die Ehezeit entfallen, während der Antragsteller ausweislich des Rentenbescheides vom 15. Oktober 2004 über insgesamt 60,1197 EP, von denen 40,3623 EP während der Ehezeit erworben worden sind, verfügt. Demzufolge hat der Antragsteller die höhere Rente; der geringere Zahlbetrag ergibt sich - wie bereits dargestellt - aus der nicht zu berücksichtigenden Tatsache, dass eine weitere Versorgung, nämlich eine gezahlte Unfallrente, auf die Gesamtversorgung anzurechnen ist. Demzufolge ist bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs von den vorliegenden Rentenauskünften der Parteien auszugehen.
7 - 7 - Zunächst ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Anspruch der Antragsgegnerin aus der Höherversicherung um ein statisches Anrecht handelt, welches zunächst der Umrechnung in ein regeldynamisches Anrecht bedarf, um es mit den anderweitigen Anrechten saldieren zu können (vgl. nur Brandenburgisches OLG FamRZ 2000, 676). Zwar hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung eine solche Umrechnung vorgenommen. Jedoch kann diese aufgrund des Inkrafttretens der aktualisierte Barwertverordnung (BarwertVO) zum 1. Juni 2006 (vgl. 3. Verordnung zur Änderung der Barwertverordnung vom 3. Mai 2006, BGBl I, S. 1144) keinen Bestand haben. Somit ist - unter Zugrundelegung der Tabelle 1 BarwertVO - bei einem Alter der Antragsgegnerin zum Ehezeitende von 50 Jahren und einem Rentenbeginn mit 62 Jahren von folgender Berechnung auszugehen: 0,10 DM x 12 Monate = 1,20 DM x 7,2275 (Faktor 5,9 + [3 Jahre x 7,5 %]) = 8,67 DM x 0, (Umrechnungsfaktor Kapitalwert in Entgeltpunkte) = 0,0011 EP x 42,63 (aktueller Rentenwert [West]) = 0,05 DM Nach der in 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b, Satz 2 VAÜG getroffenen Regelung war der Versorgungsausgleich somit zunächst auszusetzen, da die Parteien in der Ehezeit keine angleichungsdynamischen Anwartschaften minderer Art erworben haben und die Partei mit den werthöheren angleichungsdynamischen Anwartschaften (der Antragsteller) im Gegensatz zur Antragsgegnerin keine nichtangleichungsdynamischen Anwartschaften erworben hat. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs hat aber nunmehr, nachdem die ausgleichberechtigte Antragsgegnerin eine Rente bezieht, zu erfolgen, da aus einem in dem Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht auf Grund des Versorgungsausgleichs Leistungen zu erbringen oder zu kürzen sind, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAÜG. Wegen der unterschiedlichen Dynamik der von den Parteien erworbenen Anrechte ist eine Bewertung der Anrechte vorzunehmen, die gemäß 3 Abs. 2 Nr. 1 a VAÜG dazu führt, dass die angleichungsdynamischen Anrechte der Parteien mit dem zum Ende der Ehezeit (31. Juli 1992) sowie dem zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (20. November 2006) geltenden so genannten Angleichungsfaktor zu vervielfältigen sind. Dieser Angleichungsfaktor beträgt 1,
8 - 8 - Es ergibt sich damit folgende Gesamtbilanz: Antragsteller angleichungsdynamische Anwartschaften 1.072,43 DM x 1, = 1.512,57 DM Antragsgegnerin angleichungsdynamische Anwartschaften 985,78 DM x 1, = 1.390,35 DM umgerechnete nichtangleichungsdynamische Anwartschaften 0,05 DM Gesamt 1.390,40 DM Nach den 1587, 1587 a Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Antragsteller ausgleichspflichtig, da er die werthöheren Anwartschaften besitzt. Gemäß 1587 b Abs. 1 BGB hat der Senat der Antragsgegnerin, die die niedrigeren Anwartschaften erworben hat, eine Rentenanwartschaft in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes zuzusprechen. Hinsichtlich der in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften sind daher im Wege des Splittings gemäß 1587 b Abs. 1 BGB die Hälfte des Wertunterschiedes (122,17 DM) der beiderseitigen Anwartschaften, also 61,09 DM (31,23 ) monatlich, vom Rentenkonto des Antragstellers auf das der Antragsgegnerin zu übertragen. Die Anordnung der Umrechnung der zu übertragenden angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) sowie die Anordnung der Vervielfältigung der Entgeltpunkte (Ost) mit dem Angleichungsfaktor beruht auf 3 Abs. 2 Nr. 2 VAÜG. Die Kostenentscheidung folgt aus 13 a Abs. 1 FGG; die Entscheidung zum Beschwerdewert beruht auf 49 Nr. 1 GKG. Seidel Götsche Schollbach
Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 199/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 34 F 141/05 Amtsgericht Oranienburg 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K T, - erstinstanzlicher Prozessbevollmächtigter:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 101/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 25/07 Amtsgericht Oranienburg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau Dr. C F, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 19/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 22 F 201/06 Amtsgericht Bad Liebenwerda 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau E R, - Verfahrensbevollmächtigter:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
15 UF 43/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 F 140/05 Amtsgericht Rathenow Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn D Z, - erstinstanzlicher Verfahrensbevollmächtigter:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 80/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 52 F 115/03 Amtsgericht Cottbus 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau B I - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
15 UF 169/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 45 F 211/05 Amtsgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau A... M...,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 UF 45/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 F 567/05 Amtsgericht Strausberg 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau D S, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrDNotI. Dokumentnummer: 2uf69_06 letzte Aktualisierung: OLG Zweibrücken, UF 69/06. BGB 1587o
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2uf69_06 letzte Aktualisierung: 03.07.2006 OLG Zweibrücken, 03.07.2006-2 UF 69/06 BGB 1587o Nachträgliche Beschränkung des Versorgungsausgleichs durch Scheidungsvereinbarung
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin
MehrBei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich kein Anspruch auf Abtretung eines prozentualen (dynamischen) Anteils der Betriebsrente
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb148_06 letzte Aktualisierung: 08.10.2008 BGH, 02.07.2008 - XII ZB 148/06 BGB 1587 g Abs. 1, 1587 i Abs. 1 Bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich kein
MehrRechtsänderung bei nicht ausgleichsreifen Anrechten
Leitsatz zu 20 UF 1153/11 Rechtsänderung bei nicht ausgleichsreifen Anrechten Ein Anrecht eines Beamten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, auch wenn die für eine Regelaltersrente maßgebende Wartezeit
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 126/12 = 63 F 1095/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrGesetze/Vorschriften: 5 I, 18 II VersAusglG 63, 64 Nr. 1 SGB VI
Leitsatz: 1. Maßgeblich für die Betrachtung der Geringfügigkeit sind allein die Kapitalwerte der Rentenanwartschaften. Denn nach 5 Abs. 1 VersAusglG, 63, 64 Nr. 1 SGB VI sind Entgeltpunkte maßgebliche
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 154/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 34 F 260/02 Amtsgericht Oranienburg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau R... T... Antragstellerin, - Prozessbevollmächtigte:
MehrBGB 1587 a Abs. 2 Nr. 2; Abs. 3 Nr. 2; SGB VI 76 Abs. 7, 77 Abs. 2 Nr. 2 a; BetrAVG 16 Abs. 1
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb117_07 letzte Aktualisierung: 12.6.2009 BGH, 4.3.2009 - XII ZB 117/07 BGB 1587 a Abs. 2 Nr. 2; Abs. 3 Nr. 2; SGB VI 76 Abs. 7, 77 Abs. 2 Nr. 2 a; BetrAVG
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 153/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht 26 F 212/99 019 Anlage zum Protokoll vom 11.7.2002 Verkündet am 11.7.2002... Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamte(r) der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrOberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , Az.: 20 UF 0526/10
Leitsatz: Bei einer kurzen Ehe i.s.v. 3 Abs. 3 VersAusglG muss der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht unter Beachtung der Frist des 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG gestellt werden. Oberlandesgericht
MehrRichtlinie. zum Versorgungsausgleich gemäß 58a Abs. 1 VAPS. Richtl VersAusgl. der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost
VERSORGUNGSANSTALT DER DEUTSCHEN BUNDESPOST Der Vorstand VAP Richtlinie zum Versorgungsausgleich gemäß 58a Abs. 1 VAPS Richtl VersAusgl der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost Inkrafttreten: 01.
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 AR 8/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 Amtsgericht Schwedt (Oder) ED 29/07 Amtsgericht Eberswalde - Familiengericht - Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Unterbringungssache
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 20. Zivilsenat (Familie), Beschluss vom 26. Februar 2014, Az.: 20 UF 1350/13
Leitsatz: Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach 31 VersAusglG ist die Saldierung der in den Ausgleich einbezogenen Anrechte anhand der (korrespondierenden) Kapitalwerte vorzunehmen. Es ist
MehrDNotI. Dokumentnummer: 12zb515_12 letzte Aktualisierung: BGH, XII ZB 515/12. FamFG 222 Abs. 3; VersAusglG 6 Abs. 1, 14 Abs.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb515_12 letzte Aktualisierung: 23.4.2013 BGH, 23.1.2013 - XII ZB 515/12 FamFG 222 Abs. 3; VersAusglG 6 Abs. 1, 14 Abs. 4 Verzinsung des bei externer Teilung
MehrDNotI. letzte Aktualisierung: BGH, XII ZB 371/12. VersAusglG 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr.1, 23, 24
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb371_12 letzte Aktualisierung: 26.6.2013 BGH, 17.4.2013 - XII ZB 371/12 VersAusglG 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr.1, 23, 24 Zur Ausgleichsreife einer limitierten,
MehrVersorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 7/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 23 F 14/06 Amtsgericht Nauen Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigter:
MehrNachzahlung für schulische Ausbildungszeiten
Nachzahlung für schulische Ausbildungszeiten Hinweise zur Nachzahlungsmöglichkeit für Versicherte, die aufgrund ihrer schulischen Ausbildung Lücken in ihrem Versicherungsleben haben. Die Höhe der Rente
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 137/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 30 F 27/05 Amtsgericht Guben 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn H L, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
- Ausfertigung - Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 6/11 = 72 F 318/10 Amtsgericht Bremen-Blumenthal B e s c h l u s s In der Familiensache [ ] Verfahrensbevollmächtigte:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 WF 279/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 53 F 252/06 Amtsgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache R./. R hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen
MehrDNotI. Dokumentnummer: 12zb208_05 letzte Aktualisierung: 2.7.2008 BGH, 2.7.2008 - XII ZB 208/05. BGB 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b, 1587 h Nr.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb208_05 letzte Aktualisierung: 2.7.2008 BGH, 2.7.2008 - XII ZB 208/05 BGB 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b, 1587 h Nr. 1 Versorgungsausgleich bei Ausgleichsbetrag
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. März 2003. in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 42/99 BESCHLUSS vom 19. März 2003 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB 1587, 1587 a Abs. 3 Nr. 1 Anrechte aus einer Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht
Mehr"Beitragssatzverordnung 1994 vom 1. Dezember 1993 (BGBl. I S. 1987)" Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. Januar 1994 an 33,34 Deutsche Mark.
Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für 1994, zur Siebten Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und über maßgebende
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 159/14 = 70 F 1455/14 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 22. 5. 2015 gez. [ ] Urkundsbeamtin der
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 102/15 = 58 F 1122/13 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 05.11.2015 gez. [ ] Urkundsbeamter der
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 WF 7/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 22 F 334/07 Amtsgericht Bad Liebenwerda Beteiligte: Brandenburgisches Oberlandesgericht 1. die Mutter, Frau J Z, Beschluss In der Familiensache betreffend
MehrMerkblatt. des Versorgungsausgleichs
Senatsverwaltung für Inneres und Sport I A 27-0469/0008 Klosterstr. 47 10179 Berlin Stand: 04/2010 Merkblatt Versorgungsausgleich Beachten Sie bitte den Hinweis am Ende! Rechtsvorschriften Abkürzung Fundstelle
MehrIn der Familiensache. betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen...
10 UF 103/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 021 7 F 345/01 Amtsgericht Eisenhüttenstadt Beschluss In der Familiensache betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen... hat der 2. Senat für Familiensachen
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 WF 19/13 = 67 F 3454/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin
MehrZeitschrift für das gesamte Familienrecht
Zeitschrift das gesamte Familienrecht 63. Jahrgang Heft 3 1. Februar 2016 S. 173 268 Gesamtschriftleitung: Prof. Dr. Dr. h. c. Peter Gottwald Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Dieter Henrich Prof. Dr. Dr. h. c.
MehrDNotI. Dokumentnummer: 12zb366_13 letzte Aktualisierung: BGH, XII ZB 366/13. VersAusglG 16, 18
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb366_13 letzte Aktualisierung: 4.3.2014 BGH, 8.1.2014 - XII ZB 366/13 VersAusglG 16, 18 Feststellung der Artgleichheit von Versorgungsanrechten i. S. d.
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 91/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn A S, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Beklagten und Beschwerdeführers, g e g e n Frau G S, - Prozessbevollmächtigte:
MehrDie Beschwerde gegen die einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren
Leitsatz: Die Beschwerde gegen die einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren unterliegt im Anwaltszwang. OLG Dresden, 20. Familiensenat, Beschluss vom 25. März 2013, Az.:
MehrDNotI. Dokumentnummer: 9uf693_07 letzte Aktualisierung: 5.3.2008. OLG Koblenz, 5.3.2008-9 UF 693/07. BGB 1587c
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9uf693_07 letzte Aktualisierung: 5.3.2008 OLG Koblenz, 5.3.2008-9 UF 693/07 BGB 1587c Bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich kein Anspruch auf Abfindungszahlung,
MehrGesamtbetrachtung bei wirtschaftlicher Einheit mehrerer Versorgungsanrechte
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 10uf219_12 letzte Aktualisierung: 28.10.2013 OLG Schleswig, 15.4.2013-10 UF 219/12 VersAusglG 18 Gesamtbetrachtung bei wirtschaftlicher Einheit mehrerer Versorgungsanrechte
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 WF 229/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 134/03 Amtsgericht Senftenberg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache G..../. G... u. a. hat der 1. Senat für Familiensachen
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12
Leitsatz: Die Rückwärtsfrist des 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG endet mit Beginn des Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, auf den der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist (Anschluss
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 WF 69/12 = 71a F 626/11 Amtsgericht Bremen-Blumenthal B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte:
MehrRainer Schulte. "Der reformierte Versorgungsausgleich aus der Perspektive der gesetzlichen Rentenversicherung. 15. Münsterischen Sozialrechtstagung
Rainer Schulte Deutsche Rentenversicherung Westfalen, Münster "Der reformierte Versorgungsausgleich aus der Perspektive der gesetzlichen Rentenversicherung 14:30 Uhr 15. Münsterischen Sozialrechtstagung
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 UF 210/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 F 27/07 Amtsgericht Eberswalde Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache betreffend den Umgang mit dem Kind L K, geboren am...
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 14.10 OVG 6 A 10546/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrKeine Verzinsung des nach 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Ausgleichswerts
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb552_12 letzte Aktualisierung: 15.10.2013 BGH, 7.8.2013 - XII ZB 552/12 VersAusglG 5, 14, 45; BetrAVG 4 Keine Verzinsung des nach 14 Abs. 4 VersAusglG zu
MehrBestimmung des Ehezeitanteils der Beamtenversorgung bei vorzeitigem Ruhestand anhand tatsächlich zurückgelegter Dienstzeit
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8uf312_11 letzte Aktualisierung: 08.01.2013 OLG Naumburg, 10.7.2012-8 UF 312/11 VersAusglG 5 Abs. 3; BGB a.f. 1587c Abs. 1 Nr. 1 Bestimmung des Ehezeitanteils
MehrÜber die Rentenberechnung hinausgehende abweichende Rechengrößen in Ostdeutschland
Über die Rentenberechnung hinausgehende abweichende Rechengrößen in Ostdeutschland 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Über die Rentenberechnung hinausgehende abweichende Rechengrößen in Ostdeutschland Aktenzeichen:
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Kostenfestsetzungsverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte I.,u. a., X. Straße 5, G.
Geschäftsnummer: 16 Ta 178/03 6 Ca 6282/99 ArbG Düsseldorf LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Kostenfestsetzungsverfahren T. L., U.straße 37, N., - Kläger, Antragsteller und Beschwerdegegner
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
9 Ca 4029/09 (ArbG Augsburg) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte D. D-Straße,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. X Z B 6 / 1 4 vom. 25. August 2015. in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z B 6 / 1 4 vom 25. August 2015 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
MehrA V. 16. Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Versicherungsämter und Gemeinden vom in Landshut
16. Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Versicherungsämter und Gemeinden vom in Landshut 14.30 Uhr Thema: Praxisfall wie wirkt sich die Anerkennung einer Lehre in der Rentenberechnung
MehrEhezeitanteil einer lebenslangen Altersversorgung mit festem Monatsbetrag
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb142_06 letzte Aktualisierung: 14.3.2007 BGH, 14.3.2007 - XII ZB 142/06 BGB 1587 Abs. 1 Satz 2, 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b Ehezeitanteil einer lebenslangen Altersversorgung
MehrRichtlinie. zum Versorgungsausgleich gemäß 58a Abs. 1 VAPS. Richtl VersAusgl. der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost
VERSORGUNGSANSTALT DER DEUTSCHEN BUNDESPOST Der Vorstand: Beschlussfassung XV./14. Sitzung am 05.10.2010 VAP Richtlinie zum Versorgungsausgleich gemäß 58a Abs. 1 VAPS Richtl VersAusgl der Versorgungsanstalt
Mehr1. Beim Bezug von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigende Zugangsfaktoren
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte
MehrLeitsatz: 1. In der Rechtsbehelfsbelehrung gemäß 39 FamFG muss darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeschrift zu unterschreiben
Leitsatz: 1. In der Rechtsbehelfsbelehrung gemäß 39 FamFG muss darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeschrift zu unterschreiben ist. 2. Ist ein Beschwerdeverfahren nach dem FamFG - etwa wegen einer
Mehr22. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - betreffend die Anlage 7 -
22. Nachtrag zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - betreffend die Anlage 7 - Die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 01.10.2005 in der Fassung
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 UF 165/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 025 52 F 266/01 Amtsgericht Neuruppin Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn M... T..., - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...,
MehrLeitsätze: OLG Dresden,24. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 24 UF 0054/08
Leitsätze: 1. Der Umgang von Großeltern mit dem Enkel schadet dem Kind, wenn die Großeltern die Eltern der Enkel für erziehungsunfähig halten, diese Überzeugung auch nach außen vertreten, sich aber gleichzeitig
MehrRentenbescheid prüfen
RENTENBERATUNG ZIEMANN Rentenbescheid prüfen Leistungen und Kosten der Rentenprüfung I. Überprüfen des Rentenanspruches unter Zugrundelegung rentenwirksamer Zeiten Die Höhe der Rentenzahlungen bemisst
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 WF 23/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 111/03 Amtsgericht Oranienburg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache betreffend das Umgangsrecht mit dem minderjährigen
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 WF 71/11 = 153 F 465/10 Amtsgericht Bremerhaven In der Familiensache B e s c h l u s s [ ] Antragsteller, gegen [ ] Antragsgegnerin, Verfahrensbevollmächtigte:
MehrMerkblatt Versorgungsausgleich
Senatsverwaltung für Inneres I A 34 Klosterstr. 47 10179 Berlin Stand: 03/2005 Merkblatt Versorgungsausgleich Beachten Sie bitte den Hinweis auf Seite 4 Rechtsvorschriften Abkürzung Fundstelle Beamtenversorgungsgesetz
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
10 UF 97/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 F 283/06 Amtsgericht Eisenhüttenstadt Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn M N, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 19. Familiensenat, Beschluss vom 18. April 2013, 19 UF 1304/12
Leitsatz: Die Beschwerde gegen eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich kann grundsätzlich auf ein einzelnes Anrecht beschränkt werden. Dass Anrechte etwa über 27 VersAusglG im Einzelfall voneinander
MehrAktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx360_11 letzte Aktualisierung: 31.10.2011 OLG München, 14.9.2011-31 Wx 360/11 AktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139 Gesamtnichtigkeit
MehrVersorgungsausgleich in der Zusatzversorgung
Versorgungsausgleich in der Zusatzversorgung 1 Was ist ein Versorgungsausgleich?... 2 2 Welche Rentenanwartschaften werden in den Versorgungsausgleich einbezogen?... 2 3 Wie funktioniert der Versorgungsausgleich?...
MehrLeitsatz: 1. Zur Anwendung von 18 VersAusglG bei externer Teilung.
Leitsatz: 1. Zur Anwendung von 18 VersAusglG bei externer Teilung. 2. Bei der Wertermittlung eines betrieblichen Versorgungsanrechts ist der Rententrend i. S. v. 16 BetrAVG nur dann einzubeziehen, wenn
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 W 77/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 8 OH 6/01 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Beweissicherungsverfahren des Dipl.-Ing. E., - Antragsteller - - Verfahrensbevollmächtigte:Rechtsanwältin
MehrLANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-NBREMEN BESCHLUSS
LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-NBREMEN L 7 AS 333/05 ER S 25 AS 103/05 ER (Sozialgericht Aurich) BESCHLUSS In dem Rechtsstreit,,, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kroll pp., Haarenfeld 52c, 26129
MehrRundschreiben Nr. 2/2015
Münster, 03.12.2015 Auskunft erteilt: Auskunft erteilt: Thema: Durchschnittlicher GKV-Zusatzbeitrag Thema: Der neue Rentenbescheid Herr Geßmann Frau Völmeke Telefon: 0251 238-2387 Telefon: 0251 238-2073
Mehr(4) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der
TK Lexikon Arbeitsrecht SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung 311-314b Fünfter Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und Einkommen HI1055981 311 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung HI1055982
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
15 UF 172/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 21 F 45/05 Amtsgericht Nauen Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache betreffend den Umgang mit den Kindern A B, geb. am 1994
MehrAktuarielle Fragestellungen des Versorgungsausgleichs
Aktuarielle Fragestellungen des Versorgungsausgleichs Korbinian Meindl Institut Prof. Neuburger & Partner GmbH 7. IVS-Forum in Köln, 25. September 2012 Agenda 7. IVS-Forum in Köln, 25. September 2012 1.
MehrOberlandesgericht München
- 1- Oberlandesgericht München Az.: 33 UF 801/10 532 F 9005/09 AG München In der Familiensache ( ) - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte: ( ) gegen ( ) - Antragsgegner - Weitere Beteiligte: 1)
MehrDNotI. Dokumentnummer: 15uf95_12 letzte Aktualisierung: 9.10.2012. OLG Celle, 18.6.2012-15 UF 95/12. FamFG 59, 63; VersAusglG 6, 8; BetrAVG 2
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 15uf95_12 letzte Aktualisierung: 9.10.2012 OLG Celle, 18.6.2012-15 UF 95/12 FamFG 59, 63; VersAusglG 6, 8; BetrAVG 2 Beschwerderecht des Lebensversicherers
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 154/05 BESCHLUSS vom 26. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 6. April 2011. in der Familiensache. BGB 1587 Abs. 1 af, 1587 a Abs. 2 Nr. 5; VAHRG 3 b Abs. 1
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 89/08 BESCHLUSS vom 6. April 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 1587 Abs. 1 af, 1587 a Abs. 2 Nr. 5; VAHRG 3 b Abs. 1 Auszugleichen im Versorgungsausgleich
MehrWert Quartalsbuchung mit ZVE. Wert nachher "ÄRtiv. Reiter Quartalsbuchung
päteneingabeblatt: Quartalsbüchung mit ZVE 15.07.2013 Kontext Name Geschättsvorfall Partner Wert Quartalsbuchung mit ZVE Stichtag Status Sachbearbeiter Bearbeitungstag 15.07.2013 Berechnet zart ^ 15.07.2013
Mehrzugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 508,99, bezogen auf den , begründet.
OLG Bamberg, Beschluss v. 31.05.2012 2 UF 374/11 Titel: Versorgungsausgleich: Externe Teilung fondgebundener Anrechte Normenketten: 14 Abs 4 VersAusglG 222 Abs 3 FamFG Leitsätze: 1. Zur externen Teilung
MehrStreitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004,
Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004 Az: 8 W 82/04 Leitsatz Bei Teilzahlung nach Erlass eines Mahnbescheides und entsprechender
MehrBestimmung des Prüfungszeitpunkts der Unterbrechung bzw. der Strafrestaussetzung einer Jugendstrafe.
85 Abs. 6, 89 a JGG 454 b StPO 57 StGB Leitsatz: Bestimmung des Prüfungszeitpunkts der Unterbrechung bzw. der Strafrestaussetzung einer Jugendstrafe. Beschl. v. 14.10.1999, - Az. 2 Ws 596/99 Oberlandesgericht
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. Dezember 2004. in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 45/01 BESCHLUSS vom 1. Dezember 2004 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. c, Abs. 3 Versorgungsanrechte, deren Wert tatsächlich
MehrOBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII Verg 51/04 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Richter am Oberlandesgericht D. und die Richterinnen
Mehr2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.
Leitsätze: 1. Lehnt das Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab und erlässt das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ein Versäumnis,- und nach zulässigem Einspruch
Mehr3. Kurze Ehezeit Grobe Unbilligkeit a) Voraussetzungen b) Fallgruppen c) Rechtsfolgen V. Ausgleich nach der
Inhaltsverzeichnis A. Grundlagen... 11 I. Zweck des Versorgungsausgleichs... 11 II. Verhältnis zum Unterhalt... 11 III. Verhältnis zum Güterrecht... 12 IV. Grundzüge des Versorgungsausgleichs... 13 B.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 131/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 6, 7, 34 Abs. 2; ZPO 91a, 99 Abs. 1 Erklärt
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 26/11 4 L 530/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt
MehrTitel: Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs bei Unterhaltsvereinbarung
OLG Nürnberg, Beschluss v. 21.08.2015 11 UF 887/15 Titel: Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs bei Unterhaltsvereinbarung Normenkette: FamGKG 42 Abs. 1, 50 Abs. 1, Abs. 3 Leitsätze: 1. Haben
MehrSatzung, Ermächtigung, Geschäftsführer, Liquidator, 181 BGB, Befreiung, Selbstkontrahierungsverbot
Gericht OLG Zweibrücken Aktenzeichen 3 W 62/11 Datum Beschluss vom 06.07.2011 Vorinstanzen AG Montabaur, 14.04.2011, Az. 6 HRB 5357 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Gesellschaftsrecht Satzung, Ermächtigung,
MehrOBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS 2 W 26/14 OLG Naumburg 11 T 207/13 LG Magdeburg 202 M 4438/11 AG Magdeburg In dem Vergütungsfestsetzungsverfahren hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 171/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 549/01 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss Beteiligte: In der Familiensache betreffend den Umgang mit dem minderjährigen
MehrBeschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Februar 2004 (10 WF 5/04)
Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Februar 2004 (10 WF 5/04) 281 ZPO, 43, 46 FGG Leitsätze 1. Auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
MehrBGB 1587 b Abs. 5; VAHRG 1 Abs. 3; VAÜG 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b; ZVK-KVS- Satzung 72, 73 Abs. 1; BetrAVG 18 Abs. 2
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb178_05 letzte Aktualisierung: 26.3.2009 BGH, 14.1.2009 - XII ZB 178/05 BGB 1587 b Abs. 5; VAHRG 1 Abs. 3; VAÜG 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b; ZVK-KVS- Satzung
Mehr