OLG Dresden, 24. Zivilsenat Familiensenat - Beschluss vom 22. Februar 2010, Az.: 24 WF 0147/10
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1 Leitsätze: Jeder Antrag eines Vormundes auf Festsetzung einer Vergütung ist als selbstständiges Verfahren im Sinne von Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-Reformgesetz zu behandeln. Maßgebend für die Rechtsanwendung ist der Eingangszeitpunkt des Festsetzungsantrages bei Gericht. OLG Dresden, 24. Zivilsenat Familiensenat - Beschluss vom 22. Februar 2010, Az.: 24 WF 0147/10
2 2 Oberlandesgericht Dresden 24. Familiensenat Aktenzeichen: 24 WF 0147/10 VII 67/07 AG Hoyerswerda Beschluss des 24. Familiensenats vom 22. Februar 2010 In der Familiensache B.. S.., Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin - Beschwerdeführerin wegen Vormundschaft
3 3 hat der 24. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Richterin am Oberlandesgericht Schaaf, Richter am Oberlandesgericht von Barnekow und Richter am Oberlandesgericht Dr. Hanke beschlossen: Das Verfahren wird an das Landgericht Bautzen zurückgegeben. Gründe: I. Die Beschwerdeführerin wurde in 2007 zum Vormund bestellt. Sie hat mehrere Anträge auf Festsetzung ihrer Vergütung gestellt, allein der letzte Antrag wurde nach dem eingereicht. Das Amtsgericht hat als Vormundschaftsgericht in einem Beschluss vom die Vergütung insgesamt festgesetzt. In jenem Beschluss hat es die Beschwerde gemäß " 56g FGG" zugelassen. Die Beschwerde des Vormundes hat es dem Landgericht vorgelegt. Das Landgericht hält sich für unzuständig und hat die Sache formlos an das Oberlandesgericht weitergeleitet. II. Das Landgericht ist zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde berufen. An sich kommt im Rechtsmittelverfahren sowohl eine Zuständigkeit des Landgerichts (für die bis zum eingereichten Festsetzungsanträge) als auch eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes (für den nach diesem Zeitpunkt eingereichten Festsetzungsantrag vom ) in Betracht. Nachdem allerdings das Vormundschaftsgericht ausschließlich auf der Grundlage des alten Verfahrensrechts ( 56g FGG)
4 4 entschieden sowie die Sache dem Landgericht vorgelegt hat, hat ausschließlich das Landgericht über die Beschwerde zu entscheiden. Der gegenteiligen Auffassung des Landgerichts vermag der Senat nicht beizutreten. Das Landgericht meint, mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) seien die Vormundschaftsgerichte weggefallen, es seien nunmehr die Familiengerichte zuständig. Für Beschwerden gegen Entscheidungen des Familiengerichts sei aber das Oberlandesgericht zuständig. Diese Auffassung ist nur bedingt richtig. Das Verhältnis von altem und neuem Verfahrensrecht ist in der Übergangsvorschrift des Art. 111 Abs. 1 FGG-Reformgesetz geregelt. Dort bestimmt Satz 1, dass auf Verfahren, die vor dem eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zu diesem Zeitpunkt beantragt wurde, weiter die vor Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung des erstinstanzlichen Verfahrens (mittlerweile st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. nur BGH FamRZ 2010, 189; 192; 196; ausführlich hierzu OLG Dresden, Beschluss vom , - 3 W 1077/09 -, veröffentlicht bei Juris). Keine Rolle spielt dagegen, ob die Vormundschaftsgerichte zum als aufgelöst zu betrachten sind oder ob sie vielmehr erst dann aufgelöst werden können, wenn die Altfälle abgeschlossen sind (so Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., Einl. FamFG Rdn. 50; Musielak/Borth, FamFG, Einl. Rdn. 101). Denn für vor dem eingeleitete Verfahren bleibt es nach mittlerweile ganz h.m. - unabhängig von der Frage nach der Gerichtsorganisation - beim alten Recht für sämtliche Bereiche des Verfahrens (Zuständigkeit, Rechtsmittel, Zuständigkeit des Rechtsmittelsgerichts).
5 5 Hinsichtlich des allein maßgeblichen Zeitpunktes der Verfahrenseinleitung ist bei sog. Bestandsverfahren hierzu zählt eine laufende Vormundschaft zu prüfen, inwieweit ein selbständiges Verfahren vorliegt. Für selbständige Verfahren, die vor dem eingeleitet worden sind, bleibt das Vormundschaftsgericht funktional nach Art. 111 Abs. 1 FGG- Reformgesetz und damit auch das Landgericht für ein etwaiges Rechtsmittelverfahren zuständig. Selbständig ist jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, Art. 111 Abs. 2 FGG- Reformgesetz. In der Empfehlung des Rechtsausschusses heißt es hierzu: "Absatz 2 stellt klar, dass in Bestandsverfahren wie Betreuung, Vormundschaft oder Beistandschaft jeder selbständige Verfahrensgegenstand, der mit einer durch Beschluss ( 38 FamFG) zu erlassenden Endentscheidung zu erledigen ist, ein neues, selbständiges Verfahren begründet" (BT-Drs. 16/11903 S. 61). Als Beispiele hierfür sind in der Gesetzbegründung genannt die gerichtliche Aufsichts- und Genehmigungstätigkeit im Rahmen einer Vormundschaft oder einer Betreuung. Auch jeder Festsetzungsantrag des Vormundes nach 56g FGG oder 168 FamFG ist als selbständiges Verfahren im Sinne von Art. 111 Abs. 1, 2 FGG-Reformgesetz zu bewerten. Denn jeder dieser Anträge ist durch eine als Beschluss zur erlassenden Entscheidung zu erledigen, vgl. 56g FGG, 168 Abs. 1, 38 FamFG. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die vor dem eingereichten Festsetzungsanträge auf der Grundlage von 56g FGG zu behandeln. Der Antrag vom fällt dagegen in den Anwendungsbereich des 168 FamFG. Ob das Amtsgericht trotz des Geltens unterschiedlicher Verfahrensordnungen (FGG einerseits, FamFG anderseits) gleichwohl die Verfahren stillschweigend nach 20 FamFG verbinden und über alle Festsetzungsanträge einheitlich in einem Beschluss entscheiden durfte (dagegen wegen fehlender Sachdienlichkeit Keidel/Engelhardt, FamFG, 16. Aufl., FGGRG Art. 111 Rdn. 4) kann unbeantwortet bleiben. Denn nachdem das Amtsgericht als
6 6 Vormundschaftsgericht ersichtlich nur auf der Grundlage von 56g FGG entschieden hat, hat ausschließlich das nach 19 Abs. 2 FGG zuständige Landgericht über die Beschwerde zu befinden. Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat darauf hin, dass die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde, soweit ihr der Festsetzungsantrag vom zugrunde liegt, schon deswegen vorläufig Erfolg haben dürfte, weil das Amtsgericht hierüber hätte nach 168, 61 Abs. 1 bis 3 FamFG entscheiden müssen. Für das Amtsgericht: Eine grundsätzliche Bedeutung in der Sache vermag der Senat jedenfalls im Hinblick auf den Festsetzungsantrag vom nicht zu erkennen. RinOLG RiOLG RiOLG Schaaf von Barnekow Dr. Hanke
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