Leitsatz: OLG Dresden, 24. Zivilsenat Familiensenat Beschluss vom , Az.: 24 WF 116/09

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1 Leitsatz: Im PKH-Verfahren kann ein Antragsteller nicht geltend machen er zahle seinem Lebensgefährten Unterhalt. Er kann aber als besondere Belastung den Betrag geltend machen mit dem sein Einkommen nach SGB II herangezogen wird um den Bedarf des Lebensgefährten zu decken. OLG Dresden 24. Zivilsenat Familiensenat Beschluss vom Az.: 24 WF 116/09

2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 24 WF 0116/09 1 F 678/08 (PKH) AG Freiberg Beschluss des 24. Zivilsenats - Familiensenat - vom In der Familiensache S. Sch. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. S. gegen S. Sch. - Antragsgegner und Beschwerdegegner - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. S. wegen Scheidung hier: Prozesskostenhilfe

3 hat der 24. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Richterin am Oberlandesgericht A. als Einzelrichterin beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Freiberg vom Az.: 1 F 678/08 in Ziffer 3 des Tenors dahingehend abgeändert dass der Antragstellerin für die erste Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt wird. Gründe Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage die Prozesskosten aufzubringen. Ein einzusetzendes Einkommen im Sinne des 115 Abs. 2 ZPO aus dem Raten für die Prozesskosten aufzubringen wären verbleibt ihr nicht. Das durchschnittliche monatliche Einkommen der Antragstellerin beträgt durchschnittlich EUR netto nach den von ihr eingereichten Verdienstbescheinigungen. In diesem Betrag ist das Weihnachtsgeld anteilig berücksichtigt Einkommensteuer und Sozialversicherungsabgaben bereits abgezogen. Hiervon weiter abzuziehen sind EUR Grundfreibetrag der Partei EUR Erwerbsfreibetrag EUR Freibetrag Kind S EUR Kindergeld EUR Hausrats- u. private Haftpflichtversicherung

4 EUR Fahrtkosten zur Arbeit (26 km x 520 Pauschbetrag/Monat) EUR Miete und Heizung EUR Unterhaltsbeitrag für den Lebensgefährten. Steuern und Versicherungen für den PKW sind nicht gesondert abzugsfähig da diese anteilig in der Fahrtkostenpauschale für den Arbeitsweg enthalten sind. Für den Lebensgefährten der Antragstellerin ist kein Pauschalfreibetrag von EUR nach 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO abzugsfähig weil er kein Ehe- oder Lebenspartner ist und die Antragstellerin ihm gegenüber keine gesetzliche Unterhaltspflicht hat. Die faktische Unterhaltslast ist aber hier als "besondere Belastung" nach 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO berücksichtigungsfähig: Wenn das Einkommen einer Partei nach den in 115 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Abzügen nicht im vollen Umfang für den eigenen Lebensbedarf zur Verfügung steht sondern für weitere Personen einer (in 115 ZPO nicht erwähnten) Bedarfsgemeinschaft einzusetzen ist kann es nicht ungeschmälert als "einzusetzendes Einkommen" im Sinne der Prozesskostenhilfe angesetzt werden (vergl. Zöller 27. Aufl RN 40; KG FamRZ ). Die Antragstellerin und ihr Lebensgefährte der über kein eigenes Einkommen verfügt leben in einer "Bedarfsgemeinschaft" im Sinne der 7 Abs. 3 Nr. 3 b 9 SGB II. Der Bedarf des Lebensgefährten nach SGB II beläuft sich derzeit EUR (ohne Wohnbedarf). Entsprechende Sozialleistungen wurden ihm aber wegen der bestehenden Bedarfsgemeinschaft mit der Antragstellerin versagt der Betrag ist also tatsächlich von der Antragstellerin aufzubringen. (Anteilige Wohnkosten des Lebensgefährten bleiben außer Betracht da sie in voller Höhe bereits bei der Antragstellerin nach 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO berücksichtigt wurden.). Dieser faktischen Unterhaltslast kann die Antragstellerin nur entgehen wenn sie die Lebens- und Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Lebensgefährten beendet. Es ist

5 ihr jedoch nicht zuzumuten ihre Lebensgemeinschaft zu beenden um freiwerdende Mittel für die Prozesskosten einsetzen zu können. A. Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift Oberlandesgericht Dresden den H. Justizangestellte

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