Leitsatz. Stichworte: Hemmung, Verjährung, PKH-Antrag, Zwei-Wochen-Frist
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- Leopold Walter
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1 Leitsatz Wenn der Anspruchsinhaber kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage beantragt ist die Verjährung gehemmt bis zum Zugang der Entscheidung welche die PKH ablehnt. Von diesem Tag an läuft die Verjährungsfrist weiter. Die zweiwöchige Überlegensfrist welche der Bundesgerichtshof dem Anspruchsinhaber zubilligt analog 238 ZPO kommt nur dann zum Tragen wenn die restliche Verjährungsfrist kürzer ist als die Zweiwochenfrist zur Überlegung aber immer nur solange bis die zwei Wochen ausgeschöpft sind. Stichworte: Hemmung Verjährung PKH-Antrag Zwei-Wochen-Frist
2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 11 W 1034/01 2-O-736/00 LG Bautzen Beschluss des 11. Zivilsenats vom In dem Rechtsstreit - Kläger Antragsteller und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter Antragsgegner und Beschwerdegegner - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt wegen Beschwerde gegen PKH-Entscheidung
3 hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Richter am Amtsgericht und Richter am Landgericht beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Bautzen vom Az.: 2 O 736/00 wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten der Beschwerde trägt der Kläger außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : I. Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Ereignis vom in der Gesamthöhe von ca DM. Mit Klageschrift vom eingegangen am hat der Kläger die behaupteten Ansprüche gegenüber dem Amtsgericht geltend gemacht ohne den Gerichtskostenvorschuss zu begleichen. Das Amtsgericht wies den Kläger dann mit Schreiben vom u. a. darauf hin dass es unter diesen Umständen davon ausgehe dass die Klageerhebung von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig sei. Mit Schreiben vom erklärte der Kläger daraufhin den "Klageentwurf nebst Prozesskostenhilfeantrag" nachzubessern bzw. ausfüllen zu wollen. Mit weiterem Schreiben vom wiederholte der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Wie bereits im Schreiben vom wies er darauf hin dass aufgrund seiner finanziellen Situation die Prozessführung und Beauftragung eines Anwalts nur bei Gewährung von Prozesskostenhilfe möglich sei. Mit Anwaltsschriftsatz vom eingegangen am rügte der Beklagte die Zuständigkeit des Amtsgerichts. Er vertrat hierbei die
4 Auffassung dass es sich bei dem Schreiben des Klägers vom um eine Klage handele. Nach Abgabe des Verfahrens an das Landgericht Bautzen auf Antrag des Klägers vom mit Beschluss vom setzte das Landgericht Bautzen dem Kläger Frist bis zum um seinen Anspruch ordentlich zu begründen und seine Einkommensverhältnisse zu erklären. Der Kläger reagierte nicht. Daraufhin wies das Landgericht Bautzen den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers mit Beschluss vom als unbegründet zurück. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller im Wege der Ersatzzustellung an die im Haushalt des Klägers lebende Tochter seiner Lebensgefährtin Sandra Handrich am förmlich zugestellt. Mit Anwaltsschriftsatz vom eingegangen am erhob der Antragsteller nunmehr ausdrücklich Klage. Gleichzeitig erneuerte er seinen Prozesskostenhilfeantrag. Diesen erneuten Prozesskostenhilfeantrag wies das Landgericht mit der Begründung zurück die Klage habe aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Verjährung keine Aussicht auf Erfolg. Gegen diesen dem Kläger am zugestellten Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom Beschwerde eingelegt. Des weiteren hat er vorsorglich "Wiedereinsetzung" beantragt sofern der Senat der Auffassung sei die erneute Antragstellung nach der Zustellung am sei nicht rechtzeitig erfolgt. Die Zustellung des die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses vom sei an die zu diesem Zeitpunkt 14jährige im Hause lebende Tochter seiner Lebensgefährtin erfolgt. Erst nach Rückkehr aus seinem Urlaub in Ungarn vom bis nach Kenntnisnahme am habe er die Stellung eines erneuten Prozesskostenhilfegesuchs veranlasst. Die Verjährungsfrist habe erst seit dem zu laufen begonnen da die knöcherne Bandverletzung des Klägers erst zu diesem Zeitpunkt von Frau Dr. diagnostiziert worden sei. II. Die Beschwerde ist gemäß 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig sie ist aber unbegründet. 1. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts dass die Klageforderung verjährt ist. a) Verjährungsbeginn für das geltend gemachte Schadensereignis ist der
5 Zu diesem Zeitpunkt wusste der Kläger von dem Eintritt des Schadens wenigstens dem Grunde nach von seiner eigenen Schadensbetroffenheit und von der Person des Ersatzpflichtigen (BGH NJW ). Darauf dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt die Schadensentwicklung übersehen konnte bzw. eine medizinisch zutreffende Einordnung der Schäden vornehmen konnte kommt es nicht an. b) Die Verjährung trat mit Ablauf des ein. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde die Verjährung nicht durch klageweise Geltendmachung des Anspruchs gemäß 209 Abs. 1 BGB unterbrochen (siehe unten aa). Eine Hemmung der Verjährung bestand allenfalls bis zum (siehe unten bb). aa) Eine Unterbrechung der Verjährung liegt nicht vor. Bei der am beim Amtsgericht eingereichten Klageschrift handelt es sich um keine zulässige Einreichung einer Klage im Sinne des 270 Abs. 3 ZPO. Das Amtsgericht hat die Klageschrift zu Recht als Klageentwurf ausgelegt. Der Kläger hat durch Nichtzahlung des Prozesskostenvorschusses und der Erklärung dass ihm die Prozessführung nur bei Gestattung von PKH möglich sei deutlich zum Ausdruck gebracht einen Prozess nur im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe führen zu wollen. Auf entsprechende Nachfrage des Amtsgerichts hat er mit Schreiben vom noch einmal ausdrücklich bestätigt dass es sich bei seinem Schreiben lediglich um einen "Klageentwurf" handelt. Fehleinschätzungen seitens des Beklagten ändern daran nichts. Die spätere Einreichung der Klage durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers erfolgte erst am also nach Fristablauf. bb) Durch den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe vom war die Verjährung gehemmt nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung des die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses des Landgerichts Bautzen vom zugestellt am
6 Eine Änderung des Fristablaufs könnte sich gemäß den 203 Abs BGB zwar durch das Prozesskostenhilfeverfahren vor dem Landgericht Bautzen ergeben. Der Senat unterstellt zu Gunsten des Klägers dass er durch höhere Gewalt im Sinne des 203 Abs. 2 BGB an der Rechtsverfolgung gehindert war weil er die Kosten der Klage bei zumutbarem Einsatz des ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden Vermögens nicht aus eigenen Mitteln aufbringen konnte (vgl. BGH VersR (62)). Die Hemmung der Verjährung durch das Prozesskostenhilfegesuch hätte danach am mit Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs begonnen. Dieser Zeitpunkt lag da die reguläre Verjährungsfrist bereits am abgelaufen wäre innerhalb der letzten 6 Monate vor Ablauf der Verjährungsfrist. Als den die Hemmung beendenden Zeitpunkt sieht der Senat den Zugang des die Prozesskostenhilfe versagenden Beschlusses des Landgerichts Bautzen am Zweifel an der wirksamen Zustellung des Beschlusses bestehen nicht. Zwar muss der familienangehörige Hausgenosse gemäß 181 ZPO erwachsen sein. Erwachsen in diesem Sinne sind jedoch auch Minderjährige die ihrer körperlichen Entwicklung und äußerem Erscheinen nach den Eindruck eines Erwachsenen machen (OLG Hamm ). Dieses war in früherer Zeit bei 14jährigen nur ausnahmsweise der Fall (OLG Schleswig SchLHA ). Heute wird im allgemeinen wie auch in der zunehmenden Tendenz Altersgrenzen herabzusetzen zum Ausdruck kommt von einer früheren körperlichen Reife der Jugend auszugehen sein (vgl. auch LG Köln MDR ). Hier hatte der Zustellungsbeamte offenbar aufgrund seines äußeren Eindrucks von der Person der Zustellungsempfängerin keinen Zweifel daran dass sie für eine verantwortliche Empfangnahme des zuzustellenden Schriftstückes geeignet sein könnte. Anhaltspunkte dafür dass sich dem Zustellungsbeamten ein anderer Eindruck aufgedrängt hat bzw. hätten aufdrängen müssen bestehen nicht. Der Kläger hat hierzu auch nicht vorgetragen. Um ihre Kostenarmut zu beseitigen muss die unvermögende Partei alles in ihren Kräften Stehende unternehmen. Nur dann wird das in ihrem finanziellen Unvermögen liegende Hindernis als höhere Gewalt im Sinne
7 des 203 BGB anerkannt. Sie darf deshalb grundsätzlich den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss nicht einfach hinnehmen sondern ist gehalten von einem bestehenden Rechtsmittel Gebrauch zu machen falls dieses nicht ausnahmsweise aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grunde keine Erfolgsaussicht bietet (BGH MDR ). Hierbei hat sich die arme Partei mit Rücksicht auf die schutzwürdigen Belange des Gegners um größtmögliche Beschleunigung zu bemühen. Nach dem Rechtsgedanken des 234 Abs. 1 ZPO wird ihr eine Frist von höchstens 2 Wochen zugebilligt die Verjährung erneut zu hemmen. Da dem Kläger der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss am zugestellt wurde begann jetzt die Verjährungsfrist wieder zu laufen (die Hemmung war beendet) und lief nach 11 Tagen ab (so viel Verjährungsfrist war bei Stellung des Prozesskostenhilfeantrages noch offen) am Mit diesem Maßstab betrachtet waren sowohl Klage als auch Beschwerde am erst in verjährter Zeit erhoben und damit erfolglos. Billigt man dem Kläger mit dem BGH die Zweiwochenfrist des 234 ZPO zur Klageerhebung oder Beschwerdeeinlegung analog zu hilft das dem Kläger nicht. Denn die Zweiwochenfrist begann am zu laufen und endete am einem Samstag folglich in Anwendung des 193 BGB erst mit Ablauf des ersten folgenden Werktages also des Montag des Auch diese Frist war bereits verstrichen als der Kläger am Klage erhob und Beschwerde einlegte. Dass hier ein besonders gelagerter Einzelfall vorliegt der gegebenenfalls mit Rücksicht auf die schutzwürdigen Belange des Klägers eine Überschreitung der genannten Zweiwochenfrist rechtfertigen würde vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Kläger der seine Klageschrift und den Prozesskostenhilfeantrag erst knapp drei Jahre nach dem von ihm behaupteten Schadensereignis eingelegt hat musste nach den deutlichen Hinweisen des Landgerichts mit der Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs rechnen. In dieser Situation hätte er um die Hemmungswirkung zu erhalten alles in seiner Macht stehende unternehmen müssen um Verzögerungen zu vermeiden. Auch mit Blick auf seinen Ungarnurlaub in der Zeit vom bis zum hatte er genug Zeit um auf die Versagung der Prozesskostenhilfe unmittelbar reagieren zu können. Er hätte auch vor Urlaubsantritt einen
8 Prozessbevollmächtigten beauftragen können der sich dann gegenüber dem Landgericht angezeigt hätte. Ein "Antrag auf Wiedereinsetzung" kommt hier bereits deshalb nicht in Betracht weil die Fristversäumung des Klägers keine Fristversäumung im Sinne des 233 ZPO ist. Es handelt sich bei der versäumten Frist weder um eine Notfrist noch um eine Frist zur Begründung der Berufung der Revision oder der Beschwerde. Eine analoge Anwendung der Wiedereinsetzungsvorschriften auf vorprozessuale Ausschlussfristen hält der Senat mit dem materiell-rechtlichen Charakter dieser Fristen für unvereinbar (vgl. auch Zöller ZPO 21. Aufl. 233 Rdn. 8). Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen. III. Der Kläger hat gemäß 97 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten der Beschwerde zu tragen; hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten gilt 127 Abs. 4 ZPO.
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