3) Wesentlich ist die Abweichung im Wertunterschied dann, wenn
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- Lisa Fuhrmann
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1 Oberlandesgericht Dresden VAHRG 10a 1) Hat einer der beteiligten Ehegatten das 55. Lebensjahr vollendet, so kann eine bestandskräftige Entscheidung über den Versorgungsausgleich auf Antrag abgeändert werden, wenn der ermittelte Wertunterschied der beiderseitigen Versorgungsanrechte im Zeitpunkt der Abänderung wesentlich von dem abweicht, der der Ausgangsentscheidung zugrundeliegt. 2) Zur Ermittlung des Wertunterschieds sind auf Grundlage der ursprünglichen Ehezeit neue Auskünfte der Versorgungsträger einzuholen, die alle zwischenzeitlichen Änderungen berücksichtigen. 3) Wesentlich ist die Abweichung im Wertunterschied dann, wenn a) die Gesamtbilanz der insgesamt zu übertragenden Versorgungsanrechte um 10 von Hundert von der abweicht, die der Ausgangsentscheidung zugrundeliegt und zusätzlich b) die Abweichung 0,5 von Hundert des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maßgebenden Bezugsgröße ( 18 SGB IV) übersteigt, wobei im Beitrittsgebiet die Bezugsgröße (Ost) maßgeblich ist ( 4 Abs.2 Nr.2 VAÜG). Unerheblich ist, worauf die Abweichung beruht: Das Abänderungsverfahren dient auch der bloßen Korrektur einer fehlerhaften Erstentscheidung. 4). Im Rahmen einer Beschwerde gegen die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich gilt das Verbot der Schlechterstellung. 5) Die Dynamisierung einer statischen Anwartschaft erfolgt nach Auffassung des Senats weiterhin in Anwendung der Barwertverordnung in der Fassung vom 22. Mai OLG Dresden, Beschluss vom 10. April UF 697/00
2 Aktenzeichen: 10 UF 0697/00 1 F 0263/98 Amtsgericht Pirna Beschluss des 10. Zivilsenats - Familiensenat - vom 10. April 2001 In der Familiensache XXXXXXXXX XXXXXXX, xxxxxxxxxxxxx, xxxxx xxxxxx Antragstellerin und Beschwerdegegnerin Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin xxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxx xxxxx gegen XXXXXXXXX XXXXXXX, xxxxxxxxxxxxx, xxxxx xxxxx Antragsgegner und Beschwerdeführer Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt xxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxx, xxxxx xxxxx weiter beteiligt: xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxx xxxxxx Vers.Nr. xxxxxxxxxxxxxxx / xxxxxxxxxxxxxxx wegen Versorgungsausgleichs hier: Beschwerde gegen die Abänderung einer rechtskräftigen Versorgungsausgleichsentscheidung
3 hat der 10. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden am 10. April 2001 durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxx, Richterin am Amtsgericht xxxxxxxxxxxxxxxx und Richterin am Amtsgericht xxxxxxxxxxxxxxxx beschlossen: 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pirna vom 17. November 2000 wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.630,80 DM festgesetzt. G r ü n d e : I. 1. Im Ehescheidungsverfahren (1 F 163/92) hat das Amtsgericht - Familiengericht - Pirna mit Beschluss vom 9. September 1997 den zunächst mit Beschluss vom 8. September 1993 gemäß 628 Abs.1 Satz 3 ZPO abgetrennten und anschließend mit Beschluss vom 9. Oktober 1995 gemäß 2 Abs.1 Satz 2 VAÜG ausgesetzten Versorgungsausgleich durchgeführt, da die Antragstellerin seit 1. Februar 1997 eine Vollrente wegen Alters bezieht. Hierzu hat es die Auskunft der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx vom 27. März 1997 für die Antragstellerin zugrunde gelegt, nach der diese während der Ehezeit monatliche angleichungsdynamische Anwartschaften von 502,41 DM sowie statische Anwartschaften aus der Höherversicherung nach 1587a Abs.2 Nr.4 Buchstabe c BGB von 0,96 DM monatlich erworben hat. Weiter hat es die Auskunft der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx vom 11. März 1997 zugrunde gelegt, nach der der Antragsgegner ehezeitbezogene angleichungsdynamische Rentenanwartschaften von monatlich 1.048,15 DM erworben hat. Nach Umrechnung der statischen in eine dynamische Versorgung hat es im Wege des Rentensplittings gemäß 1587b Abs.1 BGB vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der
4 xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 272,68 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, den 30. April 1992, übertragen und angeordnet, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen ist. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. Dezember 1997 wegen Verfristung verworfen ( 621e Abs.1 und Abs.3, 516 ZPO). 2. In dem vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 6. Juli 1998, bei dem Amtsgericht am 8. Juli 1998 eingegangen, einen Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichsausgangsbeschlusses gestellt. Sie hat beantragt, den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich aufgrund der sich nunmehr ergebenden Werte neu durchzuführen. Zur Begründung führt sie an, dass die von den Parteien erworbenen Rentenanwartschaften mit dem sogenannten Angleichungsfaktor vervielfältigt werden müssten und sich danach ein anderer Wertunterschied ergebe. Der Antragsgegner teilt diese Auffassung in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht und ist darüber hinaus der Ansicht, dass eine Abänderung des rechtskräftigen Versorgungsausgleichsbeschlusses nicht (mehr) möglich sei. Demzufolge hat er beantragt, den Antrag auf Abänderung der Versorgungsausgleichsentscheidung abzuweisen. Das Amtsgericht hat zunächst neue Auskünfte bei den Versorgungsträgern beider Parteien erholt. Danach hat die Antragstellerin nach ergänzender Auskunft der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 21. Januar 2000 während der Ehezeit bei einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach dem 1. Juli 2000 angleichungsdynamische Anwartschaften von monatlich 509,06 DM sowie statische Anwartschaften aus der Höherversicherung nach 1587a Abs.2 Nr.4 Buchstabe c BGB von monatlich 0,96 DM erworben. Der Antragsgegner hat nach Auskunft der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx vom 17. Februar 2000 ebenfalls ehezeitbezogene angleichungsdynamische Anwartschaften von monatlich 1.043,98 DM erworben. Sodann hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich mit Beschluss vom 17. November 2000, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 29. November 2000 zugestellt, in der Weise geregelt, dass es vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der
5 xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Rentenanwartschaften von monatlich 408,58 DM, bezogen auf den 30. April 1992, übertragen hat. Darüber hinaus hat es angeordnet, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen und der aktuelle Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ehezeitende für die Ermittlung der Entgeltpunkte (Ost) mit dem Angleichungsfaktor 1, zu vervielfältigen ist. Hiergegen richtet sich die am 21. Dezember 2000 beim Oberlandesgericht Dresden eingegangene Beschwerde des Antragsgegners, der seinen erstinstanzlichen Antrag mit im Wesentlichen gleicher Begründung weiterverfolgt, während die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsgegner bezieht seit 1. September 2000 Regelaltersrente. II. 1. Die als Beschwerde bezeichnete sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ( 621 Abs.1 Nr.6, 621e Abs.1 und Abs.3, 516, 519 Abs.1 und Abs.2 ZPO). 2. Sie ist indes nicht begründet. Das Familiengericht hat zunächst zutreffend eine Abänderung des rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Pirna vom 9. September 1997 herbeigeführt, da die Voraussetzungen hierfür gemäß 10a Abs.1 Nr.1 VAHRG vorlagen, hierbei aber den Ausgleichsbetrag falsch berechnet. a) Nach 10a Abs.1 Nr.1 VAHRG kann, sofern - wie hier - ein entsprechender Antrag, der kein Sach-, sondern Verfahrensantrag ist (Palandt/Brudermüller, BGB, 60. Aufl., Anhang zu 1587b [VAHRG], 10a VAHRG, Rdnr.3; Johannsen/ Henrich/ Hahne, Eherecht, 3. Aufl., 10a VAHRG, Rdnr.54; BGH, FamRZ 1989, 264), von einem gemäß 10a Abs.4 VAHRG Antragsberechtigten gestellt ist ( 10a Abs.1 VAHRG) und einer der Ehegatten das 55. Lebensjahr vollendet hat ( 10a Abs.5 VAHRG), was hier auf beide Parteien zutrifft, eine
6 rechtskräftige Entscheidung über einen Versorgungsausgleich u.a. dann abgeändert werden, wenn ein im Zeitpunkt des Erlasses der Abänderungsentscheidung ermittelter Wertunterschied von dem in der abzuändernden Entscheidung zugrunde gelegten Wertunterschied abweicht. Hierbei ist es unerheblich, auf welchen Ursachen die Abweichung beruht (Palandt/Brudermüller, a.a.o., Rdnr.3; Borth, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rdnr.805); maßgebend ist allein der Wertunterschied der Versorgungsanrechte (Johannsen/ Henrich/ Hahne, a.a.o., Rdnr.16). 10a VAHRG dient damit auch der bloßen Korrektur einer fehlerhaften Erstentscheidung (Johannsen/ Henrich/ Hahne, a.a.o., Rdnr.14; BGH, FamRZ 1993, 796). Ein etwaiges Abweichen wird entsprechend des im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit herrschenden Amtsermittlungsgrundsatzes ( 12 FGG) durch einen Vergleich der alten Versorgungsausgleichsentscheidung mit einer aufgrund neuer Auskünfte erfolgenden Berechnung ermittelt, die unter Zugrundelegung der ursprünglichen Ehezeit, aber unter Berücksichtigung sämtlicher zwischenzeitlicher Änderungen zu erfolgen hat (sog. Totalrevision; BGH, FamRZ 1989, 725, Palandt/Brudermüller, a.a.o., Rdnr.6; Johannsen/ Henrich/ Hahne, a.a.o., Rdnr.54). Bei der hiernach neu vorzunehmenden Gesamtbilanz hat das Amtsgericht zwar zutreffend die sich aufgrund der neuen Auskünfte ergebenden angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften beider Parteien bei der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx zugrunde gelegt. Weiter hat es auch die Notwendigkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs vor der Einkommensangleichung gemäß 2 Abs.2, Abs.1 Satz 1 Nr.2 VAÜG erkannt, da sowohl die Antragstellerin als auch - wie erst im Beschwerdeverfahren bekannt wurde - der Antragsgegner Rente wegen Alters beziehen. Schließlich hat das Amtsgericht - im Gegensatz zu dem Ausgangsgericht - auch zutreffend die ermittelten Anrechte gemäß 3 Abs.2 Nr.1 VAÜG mit dem richtigen Angleichungsfaktor vervielfacht, bevor es die Hälfte des Wertunterschiedes im Wege des Rentensplittings gemäß 1587b Abs.1 BGB, 3 VAÜG übertragen hat. Es hat jedoch übersehen, dass es sich bei dem ehezeitbezogenen Anspruch der Antragstellerin auf eine Zusatzleistung aus der Höherversicherung i.s. des 1587a Abs.2 Nr.4 Buchstabe c BGB in Höhe von 0,96 DM nicht nur um eine regeldynamische, sondern auch um eine statische Anwartschaft handelt, die nicht der Rentenanpassung unterliegt und - was hinwiederum das Ausgangsgericht zutreffend berücksichtigt hat - dynamisiert werden muss, um sie in die
7 Gesamtbilanz für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einstellen zu können. Das statische Anrecht nach 1587a Abs.2 Nr.4 Buchstabe c BGB wird gemäß 1587a Abs.3 Nr.2 BGB unter Anwendung der Barwertverordnung dynamisiert. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Barwertverordnung schließt sich der Senat hier den veröffentlichten Auffassungen des OLG Nürnberg (FamRZ 2000, 538), OLG Frankfurt (FamRZ 2000, 1020) und OLG Stuttgart (FamRZ 2000, 1019) an, und hält die Barwertverordnung in der Fassung vom 22. Mai 1984 derzeit weiterhin für anwendbar. Gründe der Rechtseinheit und Rechtssicherheit sprechen trotz der von Glockner/Gutdeutsch (FamRZ 1999, 896 ff.) geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Barwertverordnung für deren weitere Anwendung. Dabei lässt sich der Senat - wie auch bereits das OLG Nürnberg (FamRZ 2000, 538, 539) - davon leiten, dass die Barwertverordnung nur als Orientierungshilfe der Gerichte gedacht ist. Bei dem ehezeitlichen Anspruch der Antragstellerin auf eine statische Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 0,96 DM handelt es sich um eine Versorgung, die für Alter und Invalidität zugesagt worden ist, so dass für die Umrechnung Tabelle 1 der Barwertverordnung heranzuziehen ist. Der Jahresbetrag der statischen Rente (0,96 DM x 12 Monate = 11,52 DM) ist nach dem Lebensalter der Antragstellerin zum Ende der Ehezeit (55 Jahre) mit dem Barwertfaktor 5,1 zu vervielfachen, was einen Barwert von 58,75 DM ergibt. Dieser Betrag wird mit Hilfe der Tabelle Nr. 5 der amtlichen Rechengrößen in Entgeltpunkte umgerechnet, in dem er mit dem Zeitpunkt der Beitragszahlung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt wird. Der Wert der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten beläuft sich im Jahr 1992 (FamRZ 2001, 212) auf 0, , so dass sich 0,0072 Entgeltpunkte ergeben. Diese sind nach den Tabellen Nr. 2 und Nr. 1 der amtlichen Rechengrößen (FamRZ 2001, 210) mit dem aktuellen Rentenwert (West) für das erste Halbjahr 1992, damit mit 41,44 DM zu multiplizieren, so dass sich eine regeldynamische Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 0,30 DM ergibt. Stellt man statt der von dem Amtsgericht angenommenen 0,96 DM lediglich 0,30 DM in die Gesamtbilanz ein und vervielfältigt man - ebenso wie das Amtsgericht - die beiden übrigen angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften der Parteien mit dem Angleichungsfaktor nach 3 Abs.2
8 Nr.1 Buchstabe a VAÜG von 1, (FamRZ 2001, 214; 2000, 1010), so beläuft sich der Wertunterschied hier auf 817,82 DM. Der Ausgleich hätte hier damit gemäß 1587b Abs.1 BGB, 3 VAÜG durch Rentensplitting (Ost) zu erfolgen in Höhe des hälftigen Wertunterschiedes, damit in Höhe von 408,91 DM. Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) folgt aus 3 Abs.2 Nr.2 Buchstabe a VAÜG. Die Anordnung, dass für die Ermittlung der Entgeltpunkte der zum Ehezeitende geltende aktuelle Rentenwert mit dem Angleichungsfaktor zu vervielfältigen ist, beruht auf 3 Abs.2 Nr.2 Buchstabe b VAÜG. b) Die Abweichung ist auch wesentlich im Sinne des 10a Abs.2 Satz 1 Nr.1, Satz 2 VAHRG, da die beiden Voraussetzungen kumulativ vorliegen (vgl. auch Johannsen/ Henrich/ Hahne, a.a.o., Rdnr.39). Zum einen übersteigt diese 10 % des Wertes der durch die abzuändernde Entscheidung insgesamt übertragenden Anrechte von 272,68 DM. Zum anderen übersteigt sie 0,5 % des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maßgebenden Bezugsgröße im Sinne des 18 SGB IV, wobei gemäß 4 Abs.2 Nr.2 VAÜG die Bezugsgröße der Bezugsgröße (Ost) gleichsteht und 0,5 % der Bezugsgröße (Ost) 10,50 DM betragen (FamRZ 2001, 213). c) Schließlich sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Abänderung der Versorgungsausgleichsentscheidung grob unbillig wäre, 10a Abs.3 VAHRG. d) Eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses ist dem Senat jedoch wegen des Verbotes der reformatio in peius verwehrt. Das Verbot der Schlechterstellung gilt auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit jedenfalls dann, wenn es sich um echte Streitverfahren handelt, wozu das Versorgungsausgleichsverfahren gehört, da die Interessen der Ehegatten den Interessen der Allgemeinheit an einer dem Gesetz entsprechenden Entscheidung vorrangig sind (Keidel/Kuntze/Kahl, FGG, 14. Aufl., 19, Rdnr.115; Borth, a.a.o., Rdnr.976; BGH, NJW 1983, 173; BGHZ 1983, 44; 86, 185; 86, 1494; 92, 207, 211 f.). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus 131a i.v.m. 99 Abs.1 Satz 1 und 2 KostO, 13a Abs.1 Satz 2 FGG).
9 4. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf 131 Abs.2, 30 Abs.1 i.v.m. 99 Abs.3 Nr.1 KostO. xxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
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