Titel: Anspruch auf Herausgabe persönlicher Unterlagen des Kindes als Annex zum Unterhaltsrecht

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1 OLG Nürnberg, Beschluss v UF 1140/15 Titel: Anspruch auf Herausgabe persönlicher Unterlagen des Kindes als Annex zum Unterhaltsrecht Normenketten: BGB 985, 1601, 1610 Abs. 2, 1629 Abs. 3, 1632 Abs. 1 FGG af 50d SGB V 26 FamFG 81, 113 Abs. 1, 266 Abs. 1 Nr. 4 ZPO 97 Abs. 1, 288, 292 FamGKG 42 Abs. 2 Leitsätze: 1. Der Anspruch des Kindes auf Herausgabe seiner persönlichen Unterlagen (hier: Impfpass und Untersuchungsheft) gegen einen Elternteil beruht auf 1601, 1610 II BGB analog. (amtlicher Leitsatz) 2. Es handelt sich gleichwohl um keine eigentliche Unterhaltssache, sondern um eine sonstige Familiensache, mit der ein Anspruch aus dem Eltern-Kind-Verhältnis geltend gemacht wird. (amtlicher Leitsatz) 3. Leben die Eltern getrennt, kann der Anspruch durch den Obhutselternteil in gesetzlicher Verfahrensstandschaft analog 1629 III BGB geltend gemacht werden. (amtlicher Leitsatz) 4. Auf das Eigentum an den Unterlagen kommt es im Elternstreit nicht an. (amtlicher Leitsatz) 5. Bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Herausgabe des Impfpasses und des Untersuchungsheftes für ein gemeinsames Kind durch einen mitsorgeberechtigten Elternteil gegen den anderen handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Herausgabe, Kind, persönliche Unterlagen, Untersuchungsheft, Impfpass, nicht vermögensrechtliche Streitigkeit, Unterhalt, zahnärztliches Bonusheft, Verfahrensstandschaft Vorinstanz: AG Cham Beschluss vom F 131/15 Fundstellen: FamRZ 2016, 563 RÜ 2016, 150 FuR 2016, 184 NZFam 2016, 90 NJW-RR 2016, 581 LSK 2016, Gründe Oberlandesgericht Nürnberg Az.: 11 UF 1140/15 IM NAMEN DES VOLKES

2 Beschluss F 131/15 AG Cham Hoyer, JHSekr in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Normenkette: Leitsatz: In der Familiensache... wegen sonstige Familiensache, 266 FamFG ergeht durch das Oberlandesgericht Nürnberg Zivilsenat und Senat für Familiensachen - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Redel, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Zorn und den Richter am Oberlandesgericht Kirchmeier folgender Endbeschluss. 1. Die Beschwerde gegen den Teil-Anerkenntnis- und Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Cham vom wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100,-- Euro festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: 1 I. Die Beteiligten streiten um die Herausgabe von Impfpass und Untersuchungsheft ihres gemeinsamen Kindes. 2 Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute, aus deren Ehe das Kind N., geboren am , hervorgegangen ist. N. lebt bei ihrer Mutter, zwischen den Beteiligten sind zahlreiche, auch sorgerechtliche Streitigkeiten anhängig. 3 Die Antragstellerin hat erstinstanzlich vorgetragen, sie benötige den Impfpass und das Untersuchungsheft. Für das Kind sei im August die Auffrischung einer Impfung erforderlich. Zudem lebe das Kind bei ihr. 4 Sie hat deshalb beantragt, den Antragsgegner zu verurteilen, an sie den Impfpass und das Untersuchungsheft betreffend das Kind herauszugeben. 5 Der Vater hat beantragt, den Antrag abzuweisen. 6 Er hat im Termin vom erklärt, das Impfbuch und das Untersuchungsheft für N. seien bei ihm, er sehe jedoch keinen Grund zur Herausgabe, da die Sachen nicht bzw. lediglich für die von der Mutter aus seiner Sicht unrechtmäßig vorgenommene Schulanmeldung benötigt würden. 7

3 Der Vater hat zudem erstinstanzlich im Wege des Widerantrags beantragt, die Mutter zu verurteilen, das Stammbuch der Familie an ihn herauszugeben. Die Antragstellerin hat diesen Widerantrag anerkannt. 8 Das Amtsgericht hat das vorliegende Verfahren als Verfahren zur elterlichen Sorge geführt, jedoch eine Güteverhandlung durchgeführt und ist in das streitige Verfahren eingetreten. 9 Mit Teil-Anerkenntnis- und Endbeschluss vom hat es den Antragsgegner verpflichtet, Impfpass und Untersuchungsheft an die Antragstellerin herauszugeben (Ziffer 1), die Antragstellerin wurde verpflichtet, das Stammbuch der Familie an den Antragsgegner herauszugeben (Ziffer 2). 10 Zur Begründung führt das Amtsgericht aus, es handle sich bei Impfpass und Untersuchungsheft in rechtlicher Hinsicht um Haushaltsgegenstände gemäß 1361a BGB. Es entspreche der Billigkeit, der Mutter, bei der das Kind N. momentan lebe, auch die hierfür erforderlichen Unterlagen und Urkunden zur Verfügung zu stellen. Soweit der Vater durch Verweigerung der Herausgabe des Untersuchungsheftes die aus seiner Sicht unrechtmäßige Einschulung N. sanktionieren wolle, sei dies kein sachlich rechtfertigender Grund. Die Kostenentscheidung richte sich nach 81 FamFG. Laut der Rechtsbehelfsbelehrung besteht für die Beschwerde Anwaltszwang. 11 Gegen diesen der Bevollmächtigten des Antragsgegners am zugestellten Beschluss wendet sich dieser mit seiner durch seine Bevollmächtigte am beim Amtsgericht eingelegten Beschwerde. Er sei nicht mehr in der Lage, den Impfpass sowie das Untersuchungsheft herauszugeben. Nach Erhalt des Beschlusses habe er feststellen müssen, dass die Unterlagen, zu deren Herausgabe er durch den Beschluss verpflichtet sei, nicht auffindbar gewesen seien. Nachdem er die von ihm bewohnte Wohnung abgesucht und die Unterlagen nicht gefunden habe, sei für ihn nur noch die Möglichkeit in Frage gekommen, dass er die Unterlagen gemeinsam mit den Untersuchungsheften sowie den Impfpässen für die weiteren gemeinsamen Kinder im Auto gehabt haben müsse. Er habe am einen Autounfall auf dem Weg zum Arzt mit den bei ihm lebenden weiteren gemeinsamen Kindern gehabt. Aus diesem Grund habe er auch die Unterlagen bei sich gehabt. Das Fahrzeug habe Totalschaden erlitten. Es sei zunächst von der Polizei beschlagnahmt und wenige Tage später verschrottet worden. 12 Der Beschwerdeführer beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts in Ziffer 1 aufzuheben. 13 Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen. 14 Es sei wahrheitswidrig, dass sich das Untersuchungsheft und der Impfpass für das Kind in dem Fahrzeug des Antragsgegners befunden hätten. Unabhängig davon, dass der Antragsgegner mit seinem Vortrag präkludiert sei, stelle dieser Vortrag lediglich eine aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung dar. 15 Mit Schriftsatz vom teilt der Antragsgegner mit, er habe sich geirrt. Er sei der Annahme gewesen, dass sich sowohl Untersuchungsheft als auch Impfpass im verunfallten Auto befunden hätten. Dies sei jedoch nicht der Fall, wie er nunmehr erfahren habe. Die Antragstellerin habe bei ihrem Auszug zu einem nicht bekannten Zeitpunkt augenscheinlich einige Taschen bei ihrem Bruder untergestellt. Der Bruder habe nunmehr beim Aufräumen seines Büros den Impfpass des Kindes gefunden. Er sei dann von diesem mit einem Begleitzettel in den Briefkasten des Antragsgegners geworfen worden. Er sei von der Antragstellerin auf Herausgabe eines Gegenstandes verklagt worden, den er überhaupt nicht in Besitz gehabt habe, was sie aufgrund der eigenen Handlungsweise habe wissen müssen. Nachdem die Antragstellerin jedoch so sorgfältig mit den Unterlagen des Kindes umgehe, sei es aus Sicht des

4 Antragsgegners ausreichend, wenn diese eine Kopie des Impfpasses in Händen habe, bei gemeinsamer elterlicher Sorge. 16 Mit der vom Senat angekündigten Entscheidung im schriftlichen Verfahren haben sich beide Beteiligtenvertreter einverstanden erklärt. 17 Im Übrigen wird auf das beiderseitige schriftsätzliche Beteiligtenvorbringen Bezug genommen. 18 II. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. 19 Der Senat entscheidet ohne erneute mündliche Verhandlung, weil von einer solchen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind ( 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG). 20 Es liegt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vor, weshalb auch keine Mindestbeschwer erforderlich ist. Das Untersuchungsheft des Kindes ermöglicht den Nachweis der Durchführung und der Ergebnisse der Kindervorsorgeuntersuchungen nach 26 SGB V, seine Herausgabe dient deshalb ebenso wenig wie diejenige des Impfpasses (anders als das zahnärztliche Bonusheft, hierzu OLG Frankfurt FuR 2009, 635) in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange (vgl. zu dieser Eingrenzung BGH NJW 1986, 3143; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Auflage, 61 FamFG Rn. 2; Zöller/Feskorn, ZPO, 30. Auflage, 61 FamFG Rn. 3; kritisch hierzu: Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, 3. Auflage, 61 FamFG Rn. 2 a). 21 In der Sache ist das Herausgebeverlangen gemäß 1601, 1610 Abs. 2 BGB analog begründet. 22 Anders als vom Amtsgericht angenommen handelt es sich bei Impfpass und Untersuchungsheft nicht um Haushaltsgegenstände der Eltern, sondern um zum persönlichen Gebrauch des Kindes bestimmte Gegenstände (vgl. etwa Götz in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Auflage, 1361a BGB Rn. 19; Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 6. Auflage, Rn. 1262; Schulz, NZFam 2014, 483, 485; Boden/Cremer/Friederici in NK-Familienrecht, 3. Auflage, 1361 BGB Rn. 7). Ausdrückliche Regelungen für diese Gegenstände fehlen (hierzu ausführlich Peschel-Gutzeit, MDR 1984, 890). 23 Teilweise wird in Anlehnung an die frühere verfahrensrechtliche Regelung in 50d FGG a. F. die Auffassung vertreten, eine Anspruchsgrundlage lasse sich aus der extensiven Auslegung von 1632 Abs. 1 BGB gewinnen (vgl. Palandt/Götz, BGB, 74. Aufl., 1632 BGB Rn. 6; Erman/Döll, BGB, 15. Auflage, 1632 BGB Rn. 15). Hieraus ließe sich jedoch eine Regelung im Streit gemeinsam sorgeberechtigter Eltern allenfalls mittelbar (über 1687 Abs. 1 BGB) ableiten. 24 Nach überwiegender Ansicht, der auch der Senat folgt, ist ein möglicher Anspruch auf Herausgabe als Annex zum Unterhaltsanspruch nach 1601, 1610 Abs. 2 BGB geltend zu machen (Schulz/Hauß, a.a.o; Palandt/Brudermüller, a. a. O., 1361a BGB Rn. 20; auch (noch) Götz in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Aufl., 1361 BGB Rn. 19). Betroffen von dem Anspruch sind elementare Bedürfnisse des Kindes. Es handelt sich gleichwohl um keine eigentliche Unterhaltssache, sondern um eine sonstige Familiensache, mit der ein Anspruch aus dem Eltern-Kind-Verhältnis ( 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG) geltend gemacht wird (Stockmann, jurispr-familienrecht 8/2009 Anm. 2). Hiervon ist offenbar (trotz der dort genannten anderen Anspruchsgrundlage) auch das Familiengericht ausgegangen, das von einem Anerkenntnis- und Endbeschluss spricht, eine Güteverhandlung durchgeführt hat und in der Rechtsbehelfsbelehrung auf den Anwaltszwang hingewiesen hat (obwohl die Kostenentscheidung dann

5 nicht auf 81 FamFG beruhen kann). Das entspricht auch der Auffassung des Beschwerdeführers, der erstinstanzlich einen Widerantrag stellte. Leben die Eltern getrennt und befindet sich das Kind in der Obhut eines Elternteils, ist der Anspruch des Kindes in gesetzlicher Verfahrensstandschaft analog 1629 Abs. 3 BGB durch den Obhutselternteil im eigenen Namen geltend zu machen (Schulz a. a. O.). Der in Verfahrensstandschaft geltend gemachte, an sich dem Kind zustehende Anspruch auf Herausgabe seiner persönlichen Unterlagen ist auch begründet. Es ist dabei gleichgültig, ob der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind derzeit befindet, mit den Gegenständen des Kindes sorgsam oder nicht sorgsam umgeht und ob die persönlichen Unterlagen derzeit dringend benötigt werden. Auch die Eigentumsverhältnisse sind im Elternstreit über die Unterlagen ohne Bedeutung (hierzu Peschel-Gutzeit, a. a. O., S. 891 f.). 25 Der Besitz des Impfpasses wurde durch den Antragsgegner (wenn auch in erster Instanz irrtümlich) in beiden Rechtszügen eingeräumt. Hinsichtlich des Untersuchungsheftes war der Besitz erstinstanzlich ebenfalls noch nach dem Unfall des Antragsgegners unstreitig. Für die Widerlegung dieser nach 113 Abs. 1 FamFG, 288 ZPO zugestandenen Tatsache wäre der Antragsgegner beweispflichtig. Einen solchen Beweis hat der Antragsgegner nicht angetreten. 26 Wenngleich sich der Anspruch nach 1601 BGB analog richtet und es nicht auf das Eigentum des Kindes ankommt, können hinsichtlich des Besitzes des Anspruchsgegners die zu 985 BGB entwickelten Rechtsgrundsätze auf den Anspruch angewandt werden. Es obläge dem auf Herausgabe in Anspruch genommenen Antragsgegner substantiiert vorzutragen, dass er den Besitz verloren habe (vgl. BGH WM 1982, 749; OLG Düsseldorf NJOZ 2013, 1841; Baldus in MünchKomm-BGB, 6. Auflage, 985 BGB, Rn. 23; Palandt/Bassenge, a. a. O., 985 BGB Rn. 16). Bei Letztgenanntem wird ausgeführt, sei der Besitz während der Rechtshängigkeit bewiesen, gelte eine tatsächliche, nicht unter 292 ZPO fallende Fortdauervermutung, die der Anspruchsgegner erschüttern müsse. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 54, 28 f.) ist bei einer solchen nachträglichen objektiven oder subjektiven Unmöglichkeit der Herausgabe der Schuldner gleichwohl zur Herausgabe zu verurteilen, ohne Beweis über die von diesem behauptete Unmöglichkeit der Herausgabe zu erheben (hierzu kritisch Wittig, NJW 1993, 635, 636). 27 III. Die Kostenentscheidung beruht auf 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. 97 Abs. 1 ZPO. 28 Die Entscheidung über den Verfahrenswert beruht auf 42 Abs. 2 FamFG. Der Wert wurde durch ausgehend von Aufwand und Kosten für die Beschaffung von Ersatzurkunden geschätzt. 29 IV. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Frage in welchen Verfahren und unter welchen Voraussetzungen die Herausgabe von persönlichen Gegenständen des Kindes verlangt werden kann, in der Rechtsprechung nicht geklärt ist, aber von grundsätzlicher Bedeutung ist. 30 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nach 70 ff. FamFG statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat beim Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstraße 45a, Karlsruhe einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

6 Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass ( 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Die Beteiligten müssen sich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, der die Rechtsbeschwerdeschrift zu unterzeichnen hat. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die zur Vertretung berechtigte Person muss die Befähigung zum Richteramt haben. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht bei Beteiligten, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Soweit sich der Rechtsbeschwerdeführer nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss, ist die Rechtsbeschwerdeschrift durch ihn oder seinen Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. Die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); 2. Die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a. Die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; b. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Mit der Rechtsbeschwerde soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses vorgelegt werden.

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