Entscheidungen Thüringer Oberlandesgericht

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1 Seite 1 von 6 Entscheidung Thüringer Oberlandesgericht Thüringer Oberlandesgericht Az.: 6 W 375/12, 6 W 386/12 HRB AG Jena In der Handelsregistersache K... UG (haftungsbeschränkt) hier: Änderung der Firma, 29, 31 Abs. 1 HGB Beteiligte: K... UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch den Geschäftsführer... - Antragstellerin und Beschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Münzer und Collegen, Altmarkt 10 A, Dresden, Gz.: 12/F023061/68/VI-za erlässt das Thüringer Oberlandesgericht in Jena - 6. Zivilsenat - durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Kaufmann, die Richterin am Oberlandesgericht Lossin-Weimer und den Richter am Oberlandesgericht Jahn folgenden Beschluss

2 Seite 2 von 6 Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: I. Am meldete die Antragstellerin die geänderte Firma "K-Gruppe UG (haftungsbeschränkt)â œ zur Eintragung in das Handelsregister an. Mit Zwischenverfügung vom (Bl. 11 der Registerakten) beanstandete das Registergericht diese Firma unter Bezugnahme auf die Ausführungen der IHK Erfurt in der Stellungnahme vom (Bl. 7 der Registerakten): Der in der Firma enthaltene Begriff "Gruppeâ œ werde als Hinweis auf den Zusammenschluss mehrerer Unternehmen zur Erreichung eines bestimmten gemeinsamen Zweckes verstanden. Eine solche Firmengruppe sei hier nicht erkennbar. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom (Bl. 14 der Registerakten). Stelle man bei "Gruppe" auf die Gesellschafter ab, so bildeten ihre vier Gesellschafter eine Gruppe. Stelle man auf den Gegenstand des Unternehmens ab, hier das Halten und Verwalten von Gesellschafts-und Geschäftsanteilen, seien 16 Unternehmen betroffen. Außerdem sei hier die Rechtsprechung des Thüringer Oberlandesgerichts zur Verwendung des Namens einer fiktiven Person in der Firma einer GmbH einschlägig (Senatsbeschluss vom W 30/10). Das Registergericht hat durch Beschluss vom (Bl. 15 f. der Registerakten) der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Gegen den Beschluss vom richtet sich die "Beschwerdeâ œ der Antragstellerin vom (Bl. 24 f. der Registerakten). Auf den Hinweis des Senats vom (Bl. 44 der Registerakten), dass gegen eine Nichtabhilfeentscheidung kein gesondertes Rechtsmittel gegeben sei, vertritt die Antragstellerin die Auffassung, dass es keiner Entscheidung über die Beschwerde vom bedürfe, da sie mit der Beschwerde

3 Seite 3 von 6 gegen den Nichtabhilfebeschluss lediglich deutlich gemacht habe, dass sie an der Beschwerde vom festhalte (Bl. 47 f. der Registerakten). Zur Begründung ihrer Beschwerde gegen die Zwischenverfügung trägt die Antragstellerin ergänzend insbesondere vor, bei der von ihr angemeldeten Firma bestehe keine Irreführungsgefahr. Hinweise auf eine Gruppe seien hinsichtlich der damit ursprünglich verbundenen Bedeutung einer besonderen Kaufkraft und gewissen Größe fast durchweg verblasst. Wegen der weiteren Ausführungen wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom (Bl. 38 ff. der Registerakten). II. 1. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist allein die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Registergerichts vom Die "Beschwerdeâ œ gegen den Nichtabhilfebeschluss vom ist wohlwollend dahin auszulegen (vgl. dazu Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl. 2011, 23 Rn. 47), dass die Antragstellerin auch unter Berücksichtigung der Gründe des Nichtabhilfebeschlusses an ihrer Beschwerde gegen die Zwischenverfügung festhält. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom ist statthaft ( 382 Abs. 4 Satz 2, 58 Abs. 1 FamFG) und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (vgl. 63, 64 FamFG). Das Thüringer Oberlandesgericht ist nach 119 Abs. 1 Nr. 1b, 23a Abs. 2 Nr. 3 GVG i.v.m. 11 Abs. 1 RPflG, 374 Nr. 1 FamFG zuständig. 2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Registergericht hat die am zur Eintragung angemeldete Firma "K-Gruppe UG (haftungsbeschränkt)â œ zu Recht beanstandet. Die Verwendung des Begriffs "Gruppeâ œ verstößt hier gegen 18 Abs. 2 Satz 1 HGB, wonach die Firma keine Angaben enthalten darf, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Nach 18 Abs. 2 Satz 2 HGB wird im Verfahren vor dem Registergericht die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist. Zur Irreführung geeignet im Sinne des 18 Abs. 2 Satz 1 HGB sind solche Angaben, die bei einem Angehörigen der angesprochenen Verkehrskreise Fehlvorstellungen hervorrufen können. Ob eine Eignung zur Irreführung gegeben ist, ist vom Standpunkt der beteiligten Verkehrskreise, z. B. Käuferschaft, branchenkundige Kaufleute, Lieferanten und Kreditgeber, zu beurteilen. Als Maßstab in 18 Abs. 2 Satz 1 HGB dient -objektiviert-die Sicht des durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises bei verständiger

4 Seite 4 von 6 Würdigung. Maßgebend ist also auf den â ždurchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucherâ œ abzustellen. Die Irreführungseignung ist daher in der Regel normativ festzustellen (Senatsbeschlüsse vom W 30/10, juris Rn. 11; vom W 162/11, juris Rn. 11). Der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher verbindet nach Auffassung des Senats mit dem Begriff "Gruppeâ œ eine Vereinigung bzw. einen Zusammenschluss mehrerer (so auch Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom W 231/10, juris Rn. 17; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Auflage 2012, 18 Rn. 31). Er erwartet kein Einzelunternehmen (Ensthaler/Steitz, GK-HGB, 7. Auflage 2007, 18 Rn. 26; vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, aao, 18 Rn. 31), sondern den Zusammenschluss mehrerer regelmäßig selbstständiger Unternehmen (Mitglieder) zur Wahrung gemeinsamer Interessen (Ammon/Ries in Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB, 3. Auflage 2008, 18 Rn. 77). Bei Anwendung dieses Maßstabs ist die Verwendung des Begriffs "Gruppeâ œ in der Firma der Antragstellerin unzulässig. Die Antragstellerin ist nicht ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen. Die Antragstellerin kann nicht damit gehört werden, ihre vier Gesellschafter bildeten eine "Gruppeâ œ. Zwar wird die Auffassung vertreten, dass der Begriff "Gruppeâ œ auch im Sinne einer Mehrzahl von natürlichen Personen verstanden werden könne, die gemeinsam etwas tun (Burgard in Großkomm. HGB, 5. Auflage 2009, 18 Rn. 76). Hier kann jedoch dahinstehen, ob die Verwendung des Begriffs "Gruppeâ œ auch dann zulässig ist. Nach Auffassung des Senats erwartet der Durchschnittsverbraucher bei einer "Gruppeâ œ jedenfalls kein Unternehmen, in dem sich mehrere natürliche Personen zum gemeinsamen Tun zusammengeschlossen haben, wenn nicht dafür in der Firma ein Anhaltspunkt enthalten ist; hierfür kann z.b. â žforschungsgruppe Alternative Energien...â œ oder â žarbeitsgruppe Vertriebsoptimierung...â œ in Betracht kommen (vgl. Burgard in Großkomm. aao, 18 Rn. 76). Dass der von der Antragstellerin verwendete Zusatz "K-...â œ für sich allein kein solcher Anhaltspunkt ist, liegt auf der Hand. Die Antragstellerin kann auch nicht damit gehört werden, sie sei im Hinblick darauf eine "Gruppeâ œ, dass nicht sie, aber ihre Gesellschafter an 16 weiteren Unternehmen beteiligt seien. Dass der Verkehr eine solche Konstellation erwartet, wenn in der Firma der Begriff "Gruppeâ œ verwendet wird, wird - soweit ersichtlich - sonst nicht vertreten. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin führen auch die Gründe des Senatsbeschlusses vom (6 W 30/10) zu keiner anderen Beurteilung. Dort war nicht über die Verwendung des Begriffs "Gruppeâ œ, sondern über die Verwendung des Namens einer fiktiven Person zu entscheiden. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. III.

5 Seite 5 von 6 Die Kostenentscheidung beruht auf 84 FamFG. Ein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist nicht gegeben ( 70 Abs. 2 FamFG). Rechtsbehelfsbelehrung: Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar. Kaufmann Lossin-Weimer Jahn Präsident des Oberlandesgerichts Richterin am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Erlass des Beschlusses ( 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am Stark, JHSin Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

6 Seite 6 von 6 Thüringer Oberlandesgericht Jena, W 375/12 Verfügung 1. Beschluss vom hinausgeben an: Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers Münzer und Collegen formlos 2. Wiedervorlage 2 Wochen Kaufmann Präsident des Oberlandesgerichts Zurück zum Seitenanfang

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