Oberlandesgericht Dresden

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1 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 3 W 0231/03 2 T 481/01, 2 T 478/01 LG Dresden Beschluss des 3. Zivilsenats vom In der Notarkostenbeschwerdesache betreffend die Kostenrechnungen des Notars H (Rechnungs-Nr... und.), vom mit den Beteiligten: 1. W F, Inhaber der Firma F, Beschwerdeführer Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2. Dr. C H, Notar, - Beteiligter zu 2 - Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt 3. Der Präsident des Landgerichts als vorgesetzte Dienstbehörde, - Beteiligter zu 3 - wegen Notarkostenbeschwerdesache Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die nur Ihnen vorliegenden - Gerichtsurteile. Für die Zusendung - auch in anonymisierter Form - danke ich Ihnen verbindlich. Ihre Urteile senden Sie bitte an: Notar Dr. Stefan Zimmermann, Rostock, Kröpeliner Str. 49, Tel.:(0381) , Fax:(0381) , stefan.zimmermann@notarnet.de,

2 2 hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. N, Richterin am Landgericht K und Richter am Amtsgericht D beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Erstbeteiligten wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom (2 T 478/01, 2 T 481/01) aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückgegeben. 2. Wert der weiteren Beschwerde: ,76 Euro Gründe: I. Der zweitbeteiligte Notar hat dem Erstbeteiligten, Makler von Beruf, Kosten für den Entwurf von zwei Grundstückskaufverträgen berechnet (GA I 9 und 10). Der Erstbeteiligte meint, er schulde diese Kosten nicht. Denn er habe den Auftrag namens und kraft Vollmacht der - potentiellen - Käuferin erteilt. Im Übrigen habe ihn der Zweitbeteiligte nicht über seine Kostenpflicht belehrt. Das Landgericht hat die Beschwerde des Erstbeteiligten gegen die Kostenberechnung zurückgewiesen. Es könne dahinstehen, ob der Erstbeteiligte den Auftrag in Vollmacht der Käuferin erteilt habe. Jedenfalls habe er nicht offen gelegt, nur als deren Vertreter zu handeln. Dies habe sich dem Zweitbeteiligten auch nicht aus sonstigen Umständen erschlossen. Zwar habe dieser gewusst, dass der Erstbeteiligte den beabsichtigten Vertragsschluss nur vermitteln sollte. Das indes reiche nicht, um die nach 164 Abs. 1 BGB nötige Offenkundigkeit des bloßen Vertreterhandelns zu begründen (GA I 166 ff.).

3 3 Hiergegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde des Erstbeteiligten, der der zweitbeteiligte Notar entgegengetreten ist. II. Die nach 156 Abs. 2 S. 2 KostO statthafte und auch im Übrigen zulässige, namentlich den zeitlichen Vorgaben des 156 Abs. 2 S. 1 KostO Rechnung tragende (dazu GA I 178/1 sowie GA II 182) weitere Beschwerde des Erstbeteiligten führt - unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses - zur Rückverweisung der Sache an das Landgericht. Eine Kostenschuld des Erstbeteiligten lässt sich nicht bereits aus dem Umstand ableiten, dass er seine bloße Vertreterstellung nicht ausdrücklich offenbart hat. Nach 2 Nr. 1 KostO, der über 141 KostO auch für die Kosten des Notars maßgeblich ist, haftet, übertragen auf den Streitfall, im Grundsatz nur der, dessen Erklärung beurkundet werden soll. Damit trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass in der Regel nur die Vertragsparteien ein Interesse am Vertragsschluss und damit an dessen Beurkundung haben. Zwar sind Ausnahmen denkbar. 2 Nr. 1 KostO trägt dem mit der Maßgabe Rechnung, dass die Parteien des Vertrages nur "insbesondere" Schuldner der Kosten sind. Diese Kostenschuld des Dritten bedarf indes, wie stets, wenn ein Ausnahmetatbestand begründet werden soll, einer besonderen Rechtfertigung. Nötig wäre dazu, dass der Notar annehmen darf, dass der Dritte die Beurkundung bzw. den Entwurf der Vertragsurkunde ausnahmsweise "für sich verlangt". Das ist hier nicht der Fall. Aus der Sicht des verständig denkenden Notars, die nach den Rechtsgedanken der 133, 164 Abs. 1 S. 2 BGB maßgeblich ist, wird ein Makler die Beurkundung eines Vertrages und

4 4 damit auch die den Vertragsschluss vorbereitenden Tätigkeiten nicht im eigenen Namen veranlassen. Denn andernfalls liefe er Gefahr, dem Notar stets in der Kostenpflicht zu sein. Schließlich kann dieser, da die Kostenordnung eine dem 58 Abs. 2 GKG vergleichbare Regel nicht enthält, jeden der Kostenschuldner in Anspruch nehmen, gleichgültig, ob das Interesse des Inanspruchgenommenen am Vertragsschluss geringer ist als das eines anderen Kostenschuldners, also namentlich als das der Vertragsparteien. Zwar hat der Makler, da er in der Regel eine Provision nur bei Abschluss des Vertrages erhält, ein eigenes Interesse an dessen Zustandekommen und damit an dessen Beurkundung. Diese Provision wäre indes, wenn er Kostenschuldner des Notars ist, durch die damit einhergehende Verbindlichkeit aufgezehrt. Dieses Risiko wird er nicht eingehen wollen, da die Verwirklichung eines Ausgleichsanspruches gegen seinen Auftraggeber ungewiss ist. M.a.W.: Der Notar, der weiß, dass der Dritte den - beabsichtigten - Vertrag nur vermitteln soll, kann nicht erwarten, dass der Dritte für die Notarkosten haften will. Er darf mithin, um mit den Worten des 2 Nr. 1 KostO zu sprechen, nicht annehmen, dass der Makler seine Tätigkeit im eigenen Namen "veranlasst." Mit gutem Grund führt daher die Ländernotarkasse in ihrer Stellungnahme aus, dass ein gewerbsmäßiger Makler einen Vertragsentwurf regelmäßig in Vertretung seines Auftraggebers, also nicht im eigenen Namen fordert (GA I 162 f. zu 1.). Das Landgericht ist hier, ausweislich der Gründe seiner Entscheidung (Seite 8 des angefochtenen Beschlusses), davon ausgegangen, dasss der Notar um die bloße Vermittlerstellung des Erstbeteiligten wusste. Dann jedoch gibt es keinen Grund für die Annahme, der Notar habe den Erstbeteiligten selbst als "Veranlasser" der kostenpflichtigen Tätigkeit ansehen dürfen. Es war vielmehr Sache des Notars, sich der Kostenpflicht des Maklers (ausdrücklich) zu versichern. Dazu geben die Feststellungen des Landgerichts indes nichts her.

5 5 Das Landgericht wird mithin klären müssen, ob die - potentielle - Käuferin den Erstbeteiligten tatsächlich zur Erteilung des Auftrags an den Notar bevollmächtigt hatte. Ist dies nicht der Fall, schuldet er die Kosten. Denn dann hat allein er die Tätigkeit des Notars im Sinne von 2 Nr. 1 KostO veranlasst (so - im Ergebnis auch - Sandkühler in Arndt u.a., BNotO, 5. Aufl., 17 Rn. 20a; LG Kleve, RNotZ 2002, 290, 291). Hier, nicht im eben behandelten Zusammenhang, ist dann auch die vom Landgericht zitierte Entscheidung des Kammergerichts (JB 1972, 166) verwertbar. Ob der Notar die Kosten der Höhe nach richtig berechnet hat, ist für die Entscheidung des Senats ohne Belang. Zur auch von der weiteren Beschwerde bemühten Belehrungspflicht des Notars sei auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Diese sind frei von Rechtsfehlern. Jedenfalls ist der Notar nicht gehalten, einen Dritten über die Kostenpflicht eines vollmachtlosen Vertreters zu belehren. Denn er darf erwarten, dass dies jedem, der vollmachtlos handelt, bewusst ist. Auch hat er keinen Anlass, an der fehlenden Vollmacht des Vertreters zu zweifeln. Über die Kosten des Verfahrens zur weiteren Beschwerde hat das Landgericht, sofern zu diesen zu befinden ist, zu entscheiden. Der vom Senat festgesetzte Geschäftswert entspricht der Höhe der umstrittenen Kosten ( 30 Abs. 2 S. 2, 131 Abs. 2, 156 Abs. 5 S. 2 KostO).

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