Brandenburgisches Oberlandesgericht
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- Samuel Lehmann
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1 6 W 76/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 O 99/03 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren der Frau E M, Beklagten zu 3.) und Beschwerdeführerin, g e g e n den Herrn R B, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kläger und Beschwerdegegner, hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
2 2 die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwonke als Einzelrichterin am 10. Oktober 2007 b e s c h l o s s e n : Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 3.) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom O 99/03 wird zurückgewiesen. Die Beklagte zu 3.) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. G r ü n d e I. Der Kläger hat mit seiner Klage zunächst alle sieben Beklagten, eine Erbengemeinschaft, wegen seines Sturzes vor dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück in Anspruch genommen. Das Landgericht hat den Klageanspruch mit Grundurteil vom dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Der Kläger nahm die Klage gegen die Beklagte zu 1.) nach deren Liquidierung zurück. Das Landgericht stellte mit Beschluss vom fest, dass die Parteien einen Vergleich geschlossen haben, wonach sich die Beklagten zu 2.) bis 7.) als Gesamtschuldner verpflichten, an den Kläger einen Betrag von zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits sollten gegeneinander aufgehoben sein. Der Kläger beantragte die Festsetzung der von ihm verauslagten Gerichtskosten, wobei er den Kostenfestsetzungsantrag betreffend die inzwischen verstorbene Beklagte zu 2.) und deren Erben zurücknahm. Der Rechtspfleger des Landgerichts hat mit Beschluss vom die von den Beklagten zu 3.) bis 7.) an den Kläger zu erstattenden Kosten auf insgesamt 249,00 festgesetzt.
3 3 Gegen diesen Beschluss, der ihr am zugestellt worden ist, wendet sich die Beklagte zu 3.) mit ihrer am bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der sie geltend macht, sie habe nicht nur den sie im Verhältnis zu den Miterben treffenden Anteil, sondern auch durch eine Überzahlung die anteiligen Kosten des Rechtsstreits für den Kläger beglichen. Jedenfalls müsse der Kostenfestsetzungsbetrag auf die Beklagten verteilt werden. Sie treffe danach ein Anteil von lediglich 50,00. Der zuständige Rechtspfleger hat mit Verfügung vom dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und ihn dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Kläger hat im Beschwerdeverfahren vor dem Beschwerdegericht vorgetragen, die Hauptforderung und die Kosten, die bei deren Vollstreckung entstanden seien, seien beglichen. Nicht beglichen seien jedoch die von ihm verauslagten hälftigen Gerichtskosten. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß den 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Wert der Beschwer beträgt für die Beklagte zu 3.) 249,00 und übersteigt damit den Beschwerdewert von 200. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Zutreffend hat der Rechtspfleger bereits darauf hingewiesen, dass das Kostenfestsetzungsverfahren nur dazu dient, die Kostengrundentscheidung in einem Urteil oder in einem Vergleich zahlenmäßig auszufüllen. Es geht mithin im vorliegenden Verfahren nur darum zu ermitteln, welchen Betrag die Beklagten zu 3.) bis 7.) an den Kläger aufgrund der Kostenregelung des zwischen ihnen geschlossenen Vergleichs zu erstatten haben. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist inhaltlich richtig. Es sind insgesamt 498,00 an Gerichtskosten entstanden. Davon tragen der Kläger einerseits und die Beklagten zu 2.) bis 7.) als Gesamtschuldner andererseits jeweils die Hälfte. Der Kläger hat die Gerichtskosten insgesamt verauslagt, er kann deshalb von den Beklagten zu 2.) bis 7.) die Erstattung des hälftigen Betrages verlangen. Da die Beklagten zu 2.) bis 7.) Gesamtschuldner sind, kann der Kläger
4 4 jeden einzelnen der Beklagten zu 2.) bis 7.) auf Zahlung des gesamten Erstattungsbetrages von 249,00 in Anspruch nehmen, dies jedoch insgesamt nur einmal. Er kann sich aussuchen, wer zahlen soll. Dass die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft im Verhältnis zueinander die Gerichtskosten nur anteilig tragen müssen, müssen die Miterben untereinander im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs klären. Dies kann jedoch nicht bereits im Wege der Kostenfestsetzung in der Weise berücksichtigt werden, dass gegen jeden Gesamtschuldner nur der ihn im Innenverhältnis treffende Betrag festgesetzt werden könnte. Ob die Beklagte zu 3.) die Forderungen des Klägers bereits vollständig erfüllt hat oder nicht, wird im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt. Denn das Kostenfestsetzungsverfahren soll nicht feststellen, ob eine Partei der anderen noch etwas schuldet oder nicht. Es ist, wie bereits ausgeführt, nur ein Verfahren zur Feststellung der Höhe des Anspruchs der erstattungsberechtigten Partei. Aus Praktikabilitätsgründen gibt es von diesem Grundsatz eine Ausnahme für den Fall, dass die tatsächlichen Voraussetzungen einer Einwendung feststehen. In diesem Fall erfolgt keine Kostenfestsetzung. Das bedeutet hier, dass eine Kostenfestsetzung nur dann unterbleiben kann, wenn feststeht, dass der Kläger die festgesetzten Gerichtskosten entweder von der Beklagten zu 3.) selbst oder auf ihre Anweisung von den Rechtsanwälten W & H oder einem der anderen Beklagten erhalten hätte. Dies konnte jedoch nicht festgestellt werden. Der Kläger hat die von der Beklagten zu 3.) vorgetragenen Zahlungen auf die Hauptschuld bestätigt, jedoch in Abrede gestellt, den Betrag von 249,00 erhalten zu haben. Das entscheidende Gericht kann die Einwendungen der Beklagten zu 3.) deshalb nicht als zugestanden behandeln und muss die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückweisen. Dies schließt nicht aus, dass die Beklagte zu 3.) nicht auf anderem Wege dem im Kostenfestsetzungsbeschluss titulierten Kostenerstattungsanspruch des Klägers begegnen kann. Darüber war jedoch nicht zu befinden. III.
5 5 Die Kostenentscheidung folgt aus 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes unterbleibt, weil sich die Gerichtsgebühren nicht nach dem Streitwert berechnen, vgl. 63 Abs. 1 GKG. Im Beschwerdeverfahren wird eine Festgebühr erhoben, wenn die Beschwerde erfolglos bleibt, Nr KV GKG n. F., anderenfalls entstehen keine Gerichtsgebühren. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Dr. Schwonke
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