Brandenburgisches Oberlandesgericht
|
|
- Paul Weber
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 6 W 82/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 583/04 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren der Stadt L, vertreten durch die Bürgermeisterin, diese vertreten durch das Hochbauamt, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - g e g e n die Ingenieurbüro W & Partner GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Ing. W, Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - ZP 650 Urteil OLG allgemein
2 - 2 - hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. König, den Richter am Oberlandesgericht Kuhlig und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwonke am 1. August 2006 b e s c h l o s s e n : Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom O 583/04 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Potsdam vom von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden auf 4.212,30 (i. B.: viertausendzweihundertzwölf und 30/100 EURO) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach 247 BGB ab dem festgesetzt. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert beträgt 548,66. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e I. Die Klägerin hat beim Landgericht gegen die Beklagte und gegen sieben weitere Antragsgegner mit Schriftsatz vom das selbständiges Beweisverfahren 12 OH 8/01 eingeleitet, das Mitte des Jahres 2004 beendet war. Die Klägerin hat mit am bei Gericht eingegangenem Schriftsatz gegen die Beklagte Klage auf Zahlung von insgesamt ,16 erhoben, davon ,48 DM = ,43
3 - 3 - als Erlösausfallschaden. Die Klage hat sie im Termin zur mündlichen Verhandlung vom zurückgenommen. Das Landgericht hat der Klägerin mit Beschluss vom gleichen Tage die Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in dem Verfahren 12 OH 8/01 auferlegt. Mit Beschluss vom hat das Landgericht in dem Verfahren 12 OH 8/01 den Streitwert auf DM = ,78 festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, zwar sei die Beklagte im vorliegenden Klageverfahren auf einen höheren Betrag verklagt worden, jedoch betreffe dieser Rechtsstreit nicht nur die Mangelhaftigkeit, sondern auch den Erlösausfall, der nicht Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens gewesen sei. Die vorsteuererstattungsberechtigte Beklagte meldete 5.795,55 zur Kostenfestsetzung an und vertrat die Auffassung, dass das selbständige Beweisverfahren nach der BRAGO, das Klageverfahren nach dem RVG abzurechnen sei. Von der Verfahrensgebühr gemäß RVG hat sie eine BRAGO-Prozessgebühr nach einem Streitwert von ,72 abgesetzt. Der Rechtspfleger des Landgerichts hat die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 4.760,96 (4.483,06 zzgl. Reisekosten in Höhe von 277,90 ) festgesetzt. Dabei hat er für das selbständige Beweisverfahren eine 10/10 Beweisgebühr nach BRAGO und für das Klageverfahren eine 1,3 Verfahrensgebühr nach RVG unter Anrechnung einer 10/10 Prozessgebühr nach BRAGO nach einem Streitwert von ,78 und eine 1,2 Terminsgebühr nach RVG angesetzt. Gegen diesen Beschluss, der ihr am zugestellt worden ist, wendet sich die Klägerin mit ihrer am bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der sie geltend macht, dass die Abrechnung insgesamt nach BRAGO zu erfolgen habe. Der zuständige Rechtspfleger hat mit Verfügung vom dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und ihn dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß den 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässig.
4 - 4 - Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Landgericht die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden anwaltlichen Gebühren für das selbständige Beweisverfahren nach der BRAGO und diejenigen für das Hauptsacheverfahren nach dem RVG ermittelt. Die anwaltlichen Gebühren der Beklagtenvertreter sind insgesamt nach der BRAGO abzurechnen. Nach 61 Abs. 1 Satz 1 RVG findet die BRAGO weiter Anwendung, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit i. S. v. 15 RVG vor dem erteilt worden ist. Einen solchen Auftrag hat hier die Beklagte vor dem erteilt. Zwar ist den Beklagtenvertretern nur für das selbständige Beweisverfahren ein unbedingter Auftrag vor dem erteilt worden. Einen unbedingten Auftrag für das nachfolgende Klageverfahren konnten sie vor diesem Zeitpunkt noch gar nicht erhalten haben, weil nicht absehbar war, ob die Klägerin die Beklagte überhaupt im Klagewege in Anspruch nehmen würde. Jedoch sind der unbedingte Auftrag für das selbständige Beweisverfahren und derjenige für die Hauptsache Aufträge zur Erledigung derselben Angelegenheit, wenn der Gegenstand des Hauptprozesses und dessen Parteien identisch sind (Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. 2006, 15 RVG Rn 43 Stichwort "Selbständiges Beweisverfahren"). So liegt der Fall hier. Deshalb führt der zur Zeit der Geltung der BRAGO erteilte Auftrag zur Vertretung im selbständigen Beweisverfahren dazu, dass auch der später erteilte Auftrag zur Vertretung im Klageverfahren nach der BRAGO zu vergüten ist (so im Ergebnis auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom , 4 W 30/06, zitiert nach Juris). Das selbständige Beweisverfahren und das nachfolgende Hauptverfahren gelten bei identischen Parteien und Nämlichkeit ihres Gegenstandes nur dann nicht als dieselbe Angelegenheit, wenn seit der Erledigung des früheren Auftrages und Erteilung des weiteren Auftrages mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Dies ergibt sich aus 15 Abs. 5 Satz 2 RVG, der 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO entspricht. Dieser Fall liegt hier jedoch nicht vor. Zu Unrecht hat das Landgericht mit einem Teil der Rechtsprechung und der Literatur aus dem Wegfall von 37 Nr. 3 BRAGO geschlussfolgert, dass das selbständige Beweisverfahren und die Hauptsache nicht mehr dieselbe Angelegenheit sein sollen, und deshalb das selbständige Beweisverfahren nach der BRAGO, die Hauptsache nach dem RVG abgerechnet (so auch
5 - 5 - OLG München, Beschluss vom , 11 W 1220/06, mit zustimmender Anmerkung Mayer, RVG-Letter 2006, 62, 63; Hansens, RVG-Report 2004, 322; Hansens, RVGReport 2006, 58; OLG Köln JurBüro 2006, 256; OLG Hamm, AGS 2006, 62; jeweils zitiert nach Juris). 37 Nr. 3 BRAGO hat angeordnet, dass das selbständige Beweisverfahren zum Rechtszug gehört. Der Wegfall dieser Regelung hat nicht zur Folge, dass selbständiges Beweisverfahren und Hauptsacheprozess nicht mehr dieselbe Angelegenheit darstellen. Die Frage, ob das selbständige Beweisverfahren zum Rechtszug gehört oder nicht, ist von der Frage zu unterscheiden, ob es dieselbe Angelegenheit wie die nachfolgende Hauptsache ist oder nicht (so auch Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. 2006, 15 RVG Rn 13; anders ohne Differenzierung Hansens, RVGreport 2004, 324, 325). Der Rechtsanwalt kann im selben Rechtszug in derselben Angelegenheit die Gebühren nur einmal fordern, er kann aber in derselben Angelegenheit die Gebühren in jedem Rechtszug fordern, 15 Abs. 2 RVG, 13 Abs. 2 BRAGO. 37 Nr. 3 BRAGO hat klargestellt, dass das selbständige Beweisverfahren zum - ersten - Rechtszug gehört. Durch den Wegfall dieser Klarstellung hat der Gesetzgeber nunmehr zu erkennen gegeben, dass er das selbständige Beweisverfahren von dem ersten Rechtszug entkoppeln und wie einen eigenständigen Rechtszug behandeln will. Wegen des sachlichen Zusammenhanges des selbständigen Beweisverfahrens mit der Hauptsache hat er eine gesonderte Anrechnungsbestimmung für die Verfahrensgebühr in Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG geschaffen. Dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts im selbständigen Beweisverfahren und in der Hauptsache nicht auf demselben Auftrag beruht, ist für die Frage, ob die Tätigkeit nach der BRAGO oder nach dem RVG abzurechnen ist, ohne Bedeutung (so aber wohl Madert; NJW 2006, 1927, 1929). Das RVG stellt in 61 RVG auf den Zeitpunkt des unbedingten Auftrages zur Erledigung derselben Angelegenheit ab. Der Auftrag zur Vertretung im selbständigen Beweisverfahren ist ein unbedingter Auftrag. Das selbständige Beweisverfahren ist dieselbe Angelegenheit wie die nachfolgende Hauptsache. Die Auffassung, der sich das Landgericht angeschlossen hat, führt im übrigen zu unbilligen Ergebnissen. Denn nach dieser Lösung verdient der Rechtsanwalt, der im selbständigen Beweisverfahren unter der Geltung der BRAGO und in der Hauptsache unter der Geltung des RVG eine Partei vertritt, mehr Gebühren, als wenn er im selbständigen Beweisverfahren und in der Hauptsache unter der Geltung einheitlichen Gebührenrechts tätig geworden wäre. Dies
6 - 6 - gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - im selbständigen Beweisverfahren kein Termin stattgefunden hat bzw. stattfindet. Dies ergibt sich schon aus einer überschlägigen Berechnung. Nach der BRAGO können bei streitiger Entscheidung maximal drei volle Gebühren entstehen, Prozessgebühr, Verhandlungsgebühr und Beweisgebühr, d. h. drei 10/10-Gebühren. Nach dem RVG entsteht im selbständigen Beweisverfahren die 1,3-Verfahrensgebühr, diese wird angerechnet auf die 1,3-Verfahrensgebühr der Hauptsache, hinzu kommt die 1,2-Terminsgebühr. Nach dem RVG entstehen mithin insgesamt 2,5-Gebühren. Bei der Anwendung von gespaltenem Gebührenrecht, entstehen im selbständigen Beweisverfahren die Prozess- und die Beweisgebühr, mithin zwei Mal 10/10-Gebühren. Hinzu kommen 2,5-RVG-Gebühren, wobei auf die 1,3-Verfahrensgebühr die Prozessgebühr nach BRAGO angerechnet wird. Rechnet man auf die 2,5-RVG-Gebühren die Beweisgebühr hinzu, verdient der Anwalt insgesamt 3,5 Gebühren. Die einheitliche Abrechnung nach BRAGO führt im vorliegenden Fall zu folgendem Ergebnis: Selbständiges Beweisverfahren: Streitwert DM (DM-Tabelle) 10/10-Prozessgebühr DM 1.250,11 10/10-Beweisgebühr DM 1.250,11 Postpauschale 40 DM 20,45 Klageverfahren: Streitwert ,59 DM 10/10- Prozessgebühr Abzgl. 10/10-Propzessgebühr im selbständigen DM 1.331, ,11 Beweisverfahren nach niedrigerem Streitwert 10/10-Verhandlungsgebühr DM 1.331,92 Gesamtsumme der BRAGO-Gebühren: 3.934,40 Die einheitliche Abrechnung nach RVG führt im vorliegenden Fall zu folgendem Ergebnis: Selbständiges Beweisverfahren: Streitwert ,78 1,3-Verfahrensgebühr 1.560,00 Postpauschale 20,00 Klageverfahren: Streitwert ,16
7 - 7-1,3-Verfahrensgebühr 1.660,10 Abzgl. 1,3-Verfahrensgebühr im selbständigen ,00 Beweisverfahren nach niedrigerem Streitwert 1,2-Terminsgebühr 1.532,40 Postpauschale 20,00 Gesamtsumme der RVG-Gebühren: 3.232,50 Das Landgericht hat nach gespaltenem Gebührenrecht folgendes festgesetzt: Selbständiges Beweisverfahren: Streitwert DM (DM-Tabelle) 10/10-Prozessgebühr DM 1.250,11 10/10-Beweisgebühr DM 1.250,11 Postpauschale 40 DM 20,45 Klageverfahren: Streitwert ,16 1,3-Verfahrensgebühr Abzgl. 10/10-Prozessgebühr im selbständigen 1.660, ,11 Beweisverfahren nach niedrigerem Streitwert 1,2-Terminsgebühr 1.532,40 Postpauschale 20,00 Gesamtsumme der Gebühren bei gespaltenem Gebührenrecht: 4.483,06. Dieses unbillige Ergebnis meint das Landgericht wegen des Wortlauts der Übergangsvorschrift hinnehmen zu müssen. Nach der oben dargestellten Auffassung des Senates führt die Anwendung des Wortlautes der Übergangsvorschrift jedoch zwanglos zu einer einheitlichen Anwendung der BRAGO. Die Übergangsvorschrift enthält kein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers, das korrigiert werden müsste (vgl. hierzu auch Bischof/Jungbauer/Podlech- Trappmann, RVG 2004, 61 Rn 6; teilweise werden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des 61 gehegt, vgl. Hansens, RVG-Report, 2004, 322, 324 f.). Es widerspräche auch den Grundsätzen einer vernünftigen Rechtsanwendung, dass ein Rechtsanwalt nur deshalb, weil er zufällig während einer Gesetzesänderung tätig geworden ist, mehr verdient, als wenn er allein nach altem oder allein nach neuem Recht tätig geworden wäre. Aus diesen
8 - 8 - Gründen kann der Auffassung, dass Fälle wie die vorliegenden nach gespaltenem Gebührenrecht abzurechnen ist, nicht gefolgt werden. Hier müssen demgemäß die BRAGO-Gebühren in Höhe von 3.934,40 festgesetzt werden. Hinzu kommen die unbeanstandet gebliebenen Reisekosten in Höhe von 277,90, so dass sich ein festzusetzender Betrag von 4.212,30 ergibt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf den 47 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Senat weicht mit dieser Entscheidung von den vorstehend zitierten Entscheidungen des OLG München, des OLG Hamm und des OLG Köln ab. Dr. König Kuhlig Dr. Schwonke
Brandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 136/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 O 236/05 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren der F GmbH, Beklagten und Beschwerdeführerin,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 70/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 50/03 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1. C S, Klägerin,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 15/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 O 582/03 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren der L GmbH,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
6 W 63/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 1 O 14/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren B Brandenburg/Havel Immobilien Verwaltungsgesellschaft
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 52/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 O 89/03 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren B B, Klägerin,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 76/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 O 99/03 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren der Frau E M, Beklagten zu 3.) und Beschwerdeführerin,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 185/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 14 O 490/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren Frau U V, geb. M, - Prozessbevollmächtigte:
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n
10 Ta 252/03 16 Ca 13247/97 (München) LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S In Sachen - Kläger und 1. Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: g e g e n - Beklagte und 2. Beschwerdeführerin
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 153/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 306/06 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren E GmbH &
MehrB e s c h l u s s. Beklagter zu 2. und Beschwerdeführer,
Geschäftszeichen: 2 W 155/09 5 O 1758/07 Landgericht Braunschweig B e s c h l u s s In der Beschwerdesache 1.. Beklagter zu 1., Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte. 2.. Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte..
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 167/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 492/05 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren der H Kreditversicherungs AG, -
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 2/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 6/05 Landgericht Cottbus (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Rechtsanwaltsvergütungssache betreffend den
MehrAktenzeichen: 11 W 368/02. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 W 368/02 Leitsatz: Nicht der Nominalbetrag der Hypothek, sondern die Höhe der valutierten Forderung bestimmt den Streitwert, wenn der Hypothekengläubiger auf Duldung der Zwangsvollstreckung
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n
10 Ta 276/07 6 Ca 3015/05 S (Regensburg) LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S In Sachen - Kläger Prozessbevollmächtigter: g e g e n - Beklagter und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte:
MehrIn Sachen. gegen. Beschluss:
Oberlandesgericht München Az.: 11 W 457/14 4 O 826/13 LG Passau In Sachen Klägerin und Beschwerdeführerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen Beklagter und Beschwerdegegner wegen Forderung hier:
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
4 Ca 509/10 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren U G - Kläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S & L - Beschwerdeführer -
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 18/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 O 380/03 Landgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren des Amtes C, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Kostenfestsetzungsverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte I.,u. a., X. Straße 5, G.
Geschäftsnummer: 16 Ta 178/03 6 Ca 6282/99 ArbG Düsseldorf LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Kostenfestsetzungsverfahren T. L., U.straße 37, N., - Kläger, Antragsteller und Beschwerdegegner
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,
MehrOberlandesgericht Braunschweig 2 W 18/11 8 O 884/08 (078) Landgericht Braunschweig. Beschluss. In dem Beschwerdeverfahren
Leitsätze: 1. Eine Zahlung, die der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt von seinem Mandanten oder einem Dritten auf den Teil der Geschäftsgebühr erhalten hat, der auf die Verfahrensgebühr
Mehr3, 280, 281, 512a ZPO; 12, 14 GKG
3 280 281 512a ZPO; 12 14 GKG 1. Bejaht das Gericht des ersten Rechtszuges vorab seine örtliche Zuständigkeit anstatt im Wege eines Zwischenurteils durch Beschluss so ist die dagegen gerichtete sofortige
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 W 77/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 8 OH 6/01 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Beweissicherungsverfahren des Dipl.-Ing. E., - Antragsteller - - Verfahrensbevollmächtigte:Rechtsanwältin
MehrOberlandesgericht Karlsruhe. Beschluss
Aktenzeichen: 20 WF 58/17 3 F 359/13 AG Bruchsal Oberlandesgericht Karlsruhe 20. ZIVILSENAT - SENAT FÜR FAMILIENSACHEN Beschluss In der Familiensache B. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigte:
MehrB E S C H L U S S. In dem Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: Chemnitz, 07.12.2009 2 Ca 2146/09 ArbG Bautzen B E S C H L U S S In dem Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren... hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 238/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 362/00 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1. des Herrn
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Juni in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 11/04 BESCHLUSS vom 24. Juni 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BRAGO 31 Abs. 1 Nr. 4 Die Erörterungsgebühr fällt nicht an, wenn das Rechtsmittel vor Eintritt
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 109/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 261/05 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren gem. 126
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
21 Ca 4666/10 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren B. B-Straße, B-Stadt - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte C. C-Straße,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. Oktober in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 41/04 BESCHLUSS vom 28. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 567 Abs. 2, 574; BRAGO 26 a) Bei einer Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 17/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 24/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1.) L B, 2.
MehrLeitsatz: Vorschriften: 485 ZPO 3 ZPO. Suchbegriffe: selbständiges Beweisverfahren Streitwert
Leitsatz: Im selbständigen Beweisverfahren bestimmt der objektive Wert der behaupteten Mängel den Streitwert nicht die Vorstellung des Antragstellers von den Mangelbeseitigungskosten. Vorschriften: 485
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 41/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 439/03 Landgericht Frankfurt (Oder) (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 W 40/17 = 7 O 1097/14 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In der Beschwerdesache 1. A. GmbH, 2. B. AG Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1.
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 227/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 10 O 634/05 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit Versicherung AG, vertreten
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
17 Ca 5186/11 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren 1. A. A-Straße, A-Stadt 2. C. C-Straße, C-Stadt 3. E. E-Straße, E-Stadt 4. G. G-Straße, B-Stadt 5. I. I-Straße,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 91/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn A S, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Beklagten und Beschwerdeführers, g e g e n Frau G S, - Prozessbevollmächtigte:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Juni in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 6/09 BESCHLUSS vom 24. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1; RVG-VV Nr. 3200 Beantragt der Berufungsbeklagte nach Einlegung und Begründung
MehrOLG Braunschweig, Beschluss vom 22. Februar W 21/06 -
2 W 21/06 Werden mehrere Klageverfahren aus Gründen der tatsächlichen Vereinfachung nur zu einem Erörterungstermin anberaumt und dort erörtert, ohne dass eine förmliche Verfahrensbindung gemäß 147 ZPO
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Juli in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 106/11 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 10. Juli 2012 in dem Rechtsstreit BGB 91 Abs. 1 Satz 1 Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten,
Mehrbeendet, in welchem der beklagte Käufer und der beigetretene Verkäufer den Kaufvertrag abändern und die Auflassung W 585/94 -.
gers aus dem Mehrwert des Vergleichs keine bühren. Geschättsnummer: 8 w 585/94 und 8 w 135/95 7 0 2538/93 LG Heilbronn Oberlandesgericht Stuttgart 8. Zivilsenat B.eschli.IB vom 27. September 1995 Im Rechtsstreit
MehrB e s c h l u s s. Geschäftszeichen: 3 WF 36/08 30 F 418/06 Amtsgericht Salzgitter. In der Familiensache. der X, Klägerin,
Geschäftszeichen: 3 WF 36/08 30 F 418/06 Amtsgericht Salzgitter B e s c h l u s s In der Familiensache der X, Klägerin, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Y Beklagten, Verfahrensbevollmächtigte:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. Dezember in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 223/06 vom 6. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 3; RVG-VV 3201 Der Anwalt, der sich selbst vertritt, kann keine
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. November in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF II ZB 9/06 BESCHLUSS vom 20. November 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG 2 Abs. 2; RVG VV Nr. 3104 Eine Terminsgebühr fällt an, wenn der Gegner eine
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz
Mehr1. Durch die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten an der gerichtsnahen Mediation fallen grundsätzlich keine zusätzlichen Rechtsanwaltsgebühren an.
Leitsätze 1. Durch die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten an der gerichtsnahen Mediation fallen grundsätzlich keine zusätzlichen Rechtsanwaltsgebühren an. 2. Begleitet der Rechtsanwalt seinen Mandanten
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
24b Ca 723/08 I (ArbG München -Kammer Ingolstadt -) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren S. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. - Kläger und Beschwerdeführer zu 1) - -
MehrAz.: 11 W 1377/01. Leitsatz
Az.: 11 W 1377/01 Leitsatz Haben die Parteien sich vor Gericht materiell rechtlich dadurch verglichen, dass der Beklagte ein bestimmtes Verhalten verspricht, der Kläger darauf die Klage zurücknimmt und
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 199/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 111/06 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren der S GmbH,
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
3 Ca 551/08 (Arbeitsgericht Bayreuth) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren U P - Kläger - Prozessbevollmächtigte/r und Beschwerdeführer: Rechtsanwälte F gegen Firma Taxi und
MehrLeitsatz: 92 Abs. 1, Abs. 2, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO
Leitsatz: 92 Abs. 1 Abs. 2 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO Gelangt bei Rücknahme des Mahnantrages im Übrigen nur ein Teil der im Mahnbescheid bezeichneten Forderung in das streitige Verfahren so muss bei der die
MehrOBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII Verg 51/04 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Richter am Oberlandesgericht D. und die Richterinnen
MehrBeschluss: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird zurückgewiesen.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Ta 193/17 12 Ca 816/16 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 12.02.2018 Rechtsvorschriften: 103, 104 ZPO Orientierungshilfe: Im Kostenfestsetzungsverfahren nach 103 ff. ZPO können
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
4 Ca 384/10 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren S S Prozessbevollmächtigter und Beschwerdeführer: Rechtsanwalt R Se - Klägerin
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 36/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 192/00 Landgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 30. Januar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 7/06 BESCHLUSS vom 30. Januar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 4 Abs. 1; RVG 23 Abs. 1; GKG 43 Abs. 1 Vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Klauselerteilungsverfahren. - Klägerin und Gläubigerin
16 Ta 115/05 3 Ca 95/02 Arbeitsgericht Duisburg LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Klauselerteilungsverfahren T. K., O. Str. 72, E., - Klägerin und Gläubigerin Prozessbevollmächtigte: Rechtssekretäre
Mehr, Vollstreckbare Ausfertigung / Zugestellt an /: 8)",(/ a) Klägerseite a: 0 t -0,~v..,... b) Beklagtenseit1,m: D ~ 1 <f IM NAMEN DES VOLKES
8 C 84/14, Vollstreckbare Ausfertigung / Zugestellt an /: 8)",(/ a) Klägerseite a: 0 t -0,~v..,... b) Beklagtenseit1,m: D 1 08 - ~ 1
MehrBESCHLUSS. Landesarbeitsgericht Nürnberg. In dem Beschwerdeverfahren. 4 Ta 82/08 10 Ca 3686/05 (Arbeitsgericht Nürnberg)
10 Ca 3686/05 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma B vertreten durch die Geschäftsführerinnen C und
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 32/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 023 17 O 308/00 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren der Frau H... U...,... Berlin,
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Az.: 23 WF 0475/11
Leitsatz: Wird die Verfahrenskostenhilfebewilligung auf einen Vergleichsabschluss über nicht anhängige Gegenstände erstreckt, kann der beigeordnete Rechtsanwalt aus der Staatskasse die Erstattung einer
MehrOLG Schleswig - 15 WF 9/08 -
OLG Schleswig Beschluss vom 03.03.2008-15 WF 9/08 - Tenor Die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Itzehoe vom 28. Dezember 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
13 Ca 11044/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. D-Straße,
MehrStreitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004,
Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004 Az: 8 W 82/04 Leitsatz Bei Teilzahlung nach Erlass eines Mahnbescheides und entsprechender
MehrGebühren bei Abschluß eines schriftlichen Vergleichs über einen rechtshängigen Anspruch RVG VV Nr Abs. 1 Nr. 1; ZPO 278 Abs.
Gebühren bei Abschluß eines schriftlichen Vergleichs über einen rechtshängigen Anspruch RVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; ZPO 278 Abs. 6 Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozeß über den rechtshängigen
MehrLeitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat-, Beschluss vom , Az.: 20 UF 636/07
Leitsatz: Anwartschaften in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind auch hinsichtlich zusätzlicher Leistungs- komponenten, für die ein individuelles Deckungskapital gebildet worden ist, grundsätzlich
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
13 Ca 9002/12 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte B. B-Straße,
MehrSÄCHSICHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 E 47/06 SÄCHSICHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn G. R. - Kläger - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: 1. Rechtsanwältin U. S. 2. Rechtsanwalt M.
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 W 46/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 12 O 253/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der D K - Prozessbevollmächtigte:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Dezember in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 47/09 BESCHLUSS vom 21. Dezember 2011 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Rechtsanwalt an einem dritten Ort ZPO 91 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
9 Ca 4029/09 (ArbG Augsburg) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte D. D-Straße,
MehrOBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: Verg 18/10 Z3-3-3194-1-41-06/10 Vergabekammer Südbayern Im Namen des Volkes! Beschluss verkündet am 23.9.2010 die Urkungdsbeamtin Justizangestellte Der Vergabesenat
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Oktober in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 52/04 BESCHLUSS vom 5. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja BRAGO 6 Abs. 1 Vertritt ein Rechtsanwalt mehrere Mieter gegen eine Klage auf Räumung
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
10 WF 57/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 016 3 F 353/01 Amtsgericht Eberswalde Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau R... Z...,..., - Prozessbevollmächtigte:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 188/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 639/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Abschrift Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn P...
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 WF 169/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 97 F 144/02 Amtsgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss des minderjährigen Kindes T... P..., In der Familiensache - Prozessbevollmächtigte:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. September in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IXa ZB 115/04 BESCHLUSS vom 24. September 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein BRAGO 57, 58 Wird die Erinnerung wiederholt eingelegt, hat sie aber
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Verfahren auf Festsetzung der Anwaltsvergütung im PKH-Verfahren. - Antragsteller und Beschwerdegegner
16 Ta 668/05 2 Ca 2796/04 Arbeitsgericht Solingen LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Verfahren auf Festsetzung der Anwaltsvergütung im PKH-Verfahren Rechtsanwalt H. N., I.-U.-Wall 19, P.,
MehrLösungen zu den Prüfungsaufgaben der RENOpraxis 10/2015
Lösungen zu den Prüfungsaufgaben der RENOpraxis 10/2015 Prüfe Dein Wissen Lernfeld 9: Kostenrechtliche Prüfungsfragen zum Mahnverfahren Schwierigkeitsstufe: Abschlussprüfung Lösungen & 1. Aufgabe Außergerichtliche
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 W 4/13 = 6 OH 28/06 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In der Beschwerdesache [ ], Antragstellerin, Prozessbevollmächtigte: gegen 1. [ ],
Mehr8 W 1179/01. Leitsatz:
8 W 1179/01 Leitsatz: Der Streitwert im selbstständigen Beweisverfahren bestimmt sich nach dem geltend gemachten Anspruch, welcher auf der Grundlage der Sachdarstellung des Antragstellers nach objektiven
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 250/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 14 O 216/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 5.5.2004 Verkündet am 5.5.2004... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
12 W 54/12 Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 OH 13/11 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren des..,.., - Prozessbevollmächtigter:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 189/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 12 O 421/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 4.4.2007 Verkündet am 4.4.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrHier: Sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom
Oberlandesgericht Bamberg Az.: 1 Ws 51/18 In dem Strafverfahren gegen Verteidiger: wegen Versuch des Totschlags Hier: Sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15.01.2018 erlässt das
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 W 5/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 15/02 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn M... P..., Klägers, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
5 W 15/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 556/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Prozesskostenhilfeverfahren der J W, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
5 W 51/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 O 293/07 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit H D, - Prozessbevollmächtigte:
MehrFür die Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Reisekosten ist der Sitz der Partei, nicht der ihres Haftpflichtversicherers maßgeblich. 91 Abs. 2 S.
Leitsatz: Für die Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Reisekosten ist der Sitz der Partei, nicht der ihres Haftpflichtversicherers maßgeblich. 91 Abs. 2 S. 1 ZPO Oberlandesgericht Dresden, 3. Zivilsenat,
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Kläger, Antragsteller und Beschwerdegegner -
16 Ta 181/05 9 Ca 4369/04 Arbeitsgericht Düsseldorf LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit I. H., I.str. 121, I., - Kläger, Antragsteller und Beschwerdegegner - Prozessbevollmächtigte:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. März in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 88/15 BESCHLUSS vom 1. März 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 511 Eine Zulassung der Berufung muss nicht zwingend im Tenor des amtsgerichtlichen
MehrLeitsatz: Der Streitwert für die Klage auf Löschung einer Sicherungshypothek bemisst sich nach der Höhe der Restforderung.
Leitsatz: Der Streitwert für die Klage auf Löschung einer Sicherungshypothek bemisst sich nach der Höhe der Restforderung. 2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 6 W 0139/08 7 O 359/07 LG Chemnitz Beschluss
MehrAz. 1 AR 17/02. Leitsatz:
Az. 1 AR 17/02 Leitsatz: Der Gerichtsstand der Widerklage nach 33 ZPO ist auch für die Drittwiderbeklagten und (nur) materiell Beteiligten zu erstrecken. it der über eine Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
Geschäftsnummer: 7 Ta 382/00 2 Ca 5878/96 ArbG Düsseldorf LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des Herrn R.ittmann, Richrather Str. 98, 40764 Langenfeld - Kläger und Beschwerdeführer
MehrAbschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES
Az.: 820 C 401/16 Abschrift In dem Rechtsstreit Urteil IM NAMEN DES VOLKES Lorraine Media GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführerin 10827 Berlin Hauptstr aße 117, - Klägerin- gegen - Beklagteerkennt das
MehrAmtsgericht Menden (Sauerland) IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
~ C 284/15 Verkündet durch Zustellung an: Kläger-Vertr. am 30. Bekl.-Vertr. am Amtsgericht Menden (Sauerland) IM NAMEN DES VOLKES Urteil als Urkundsbeamter Geschäftsstelle 1 dem Rechtsstreit der Lorraine
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrVollstreckbare Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES. Endurteil
Vollstreckbare Ausfertigung Amtsgericht Amberg Az.: 2 C 222/16 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Hauptstr. 117, Lorralne Media GmbH vertreten durch d. Gesch~ftsführer 10827 Berlin, - Klägeringegen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. Oktober in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 42/05 BESCHLUSS vom 27. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; ZPO 278 Abs. 6 Wird in einem in erster Instanz geführten
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 E 56/10 4 K 1934/04 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die
Mehr