OLG Dresden, 3. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 3 AR 84/09

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1 Leitsatz: Bei zwischenzeitlicher (Wohn-)Sitzverlagerung des Beklagten ist eine Verweisung willkürlich und deshalb ohne Bindungswirkung, wenn das Streitgericht dabei keinerlei Überlegungen zu seiner tatsächlich sowohl gemäß 29 Abs. 1 ZPO begründeten als auch im Zeitpunkt des Eingangs der ordnungsgemäß abgegebenen Mahnakten nach 13, 17 Abs. 1 ZPO eröffneten und fortbestehenden ( 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) Zuständigkeit angestellt hat. OLG Dresden, 3. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 3 AR 84/09

2 2 Oberlandesgericht Dresden 3. Zivilsenat Aktenzeichen: 3 AR 0084/ C 250/09 AG Charlottenburg Beschluss des 3. Zivilsenats vom In dem Rechtsstreit F S, T, M 24, V -S - Kläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin F P, M 24 a, V -S gegen V GmbH, vertr. durch den Geschäftsführer E S, K 18, K = Zustellanschrift, J Straße 4, B - Beklagte - wegen Gerichtstandsbestimmung

3 3 hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Niklas, Richter am Oberlandesgericht Bokern und Richterin am Oberlandesgericht Enders beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal. Gründe: I. Der Kläger begehrt von der Beklagten, die bei Vertragsschluss und -durchführung Ende 2008 in M im Amtsgerichtsbezirk Hohenstein-Ernstthal geschäftsansässig war und am in das Handelsregister des zuständigen Amtsgerichts Chemnitz eingetragen wurde, die Zahlung von Fracht in Höhe von 880,60 EUR für einen Warentransport von Hamburg nach Ulm. Nach Erlass eines entsprechenden Mahnbescheides und Gesamtwiderspruch der Beklagten, den diese durch ihren damals eingetragenen Geschäftsführer noch von ihrer Anschrift in M aus erhob, teilte das Mahngericht dem Kläger unter dem den Widerspruch mit und forderte die Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens an. Nach Eingang der Zahlungsanzeige am gab es das Verfahren am selben Tag an das im Mahnbescheidsantrag benannte Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal ab. Hier gingen die Akten am ein. Die nach Aufforderung zur Anspruchsbegründung am eingereichte "Klage" konnte der Beklagten in M nicht zugestellt werden, weil diese im Zuge diverser Änderungen der Gesellschaftsverhältnisse ihren Sitz nach Berlin-Charlottenburg verlegt hatte; die am beschlossenen Änderungen waren am in das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen worden. Der Kläger beantragte im Hinblick hierauf von sich aus die Verweisung an das Amtsgericht Charlottenburg.

4 4 Ohne vorherige Anhörung der Beklagten hat sich das Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal mit der Begründung, die Beklagte habe ihren Sitz zwischenzeitlich nach Berlin verlegt, für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Charlottenburg verwiesen. Dieses hat sich nach eingehender Anhörung der Parteien seinerseits für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit dem Oberlandesgericht Dresden zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. II. 1. Die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung durch den Senat liegen vor. Das Oberlandesgericht Dresden ist für den negativen Zuständigkeitskonflikt gemäß 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO zuständig, weil das zuerst mit der Sache befasste Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal zu seinem Bezirk gehört. Die beiden beteiligten Amtsgerichte haben sich auch "rechtskräftig" für unzuständig erklärt, 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. Das ist für die erste Unzuständigerklärung nicht deshalb zu verneinen, weil das verweisende Gericht die Beklagte zuvor nicht angehört hatte und ihr auch seinen Beschluss, anders als dem Kläger, infolge entsprechender Verfügung des Richters nicht übermittelt hat. Der erstgenannte Mangel (fehlende Anhörung) beseitigt allenfalls die Bindungswirkung der Verweisung. Der zweite Fehler (unterbliebene Übermittlung des Beschlusses an die Beklagte) ist einer bloß internen, den Parteien nicht bekannt gemachten gerichtlichen Verfügung, die als rechtskräftige Unzuständigerklärung von vornherein ausscheidet (BGH FamRZ 1979, 790 und 1988, 1256), nicht gleichzustellen. Das verweisende Gericht hat seine Unzuständigkeit durch Beschluss ausgesprochen, der aufgrund willentlicher Hinausgabe in den Geschäftsgang und Übermittlung an die Prozessbevollmächtigte des Klägers existent und wirksam geworden ist, 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Überdies hat das Amtsgericht Charlottenburg der Beklagten den Inhalt der

5 5 Entscheidung im Nachgang mitgeteilt. Die Rechtskraft der Unzuständigerklärung des vorlegenden Gerichts wiederum wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass vor seiner eigenen Beschlussfassung die der Beklagten zur beabsichtigten Entscheidung gesetzte Stellungnahmefrist noch nicht vollständig abgelaufen war. 2. Als zuständig ist das Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal zu bestimmen. a) Dieses ist für den Rechtsstreit entgegen seiner Ansicht örtlich (und sachlich) zuständig. aa) Das folgt zum einen, wie das vorlegende Gericht zutreffend dargelegt hat, aus 29 Abs. 1 ZPO. Unbeschadet des zusätzlichen Gerichtsstandes, den ein Frachtführer für eine Zahlungsklage gegebenenfalls aus 440 Abs. 1 HGB herleiten kann, ist es ihm stets unbenommen, diese Klage im besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes zu erheben. Dabei handelt es sich gemäß 29 Abs. 1 ZPO um den Ort, an dem die streitige Zahlungsverpflichtung zu erfüllen ist. Das ist hier mangels entgegenstehender Anhaltspunkte oder Vereinbarungen der Parteien gemäß 269 Abs. 1, Abs. 2 BGB der Ort, an dem die Beklagte zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses im Dezember 2008 ihren Sitz hatte. Zu diesem Zeitpunkt befand sich ihr Sitz - ungeachtet der damals noch gänzlich fehlenden Eintragung der GmbH in das Handelsregister - in M im Bezirk des verweisenden Gerichts. Die spätere Sitzverlegung nach Berlin hat den Erfüllungsort und den dadurch begründeten besonderen Gerichtsstand nicht verändert (statt aller ZPO/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., 29 Rn. 24 m.w.n.). bb) Zum anderen ist das Amtsgericht Hohenstein- Ernstthal aber auch bereits deshalb zuständig,

6 6 weil die Beklagte ihren allgemeinen Gerichtsstand bei Eintritt der Rechtshängigkeit noch in seinem Bezirk hatte, 17 Abs. 1 ZPO. Ungeachtet von Fragen der Rückwirkung ( 696 Abs. 3 ZPO) ist die Streitsache nach ordnungsgemäßer Abgabe spätestens mit Akteneingang beim Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal am rechtshängig geworden (vgl. BGHZ 179, 329). Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte ihren Sitz und allgemeinen Gerichtsstand noch in M. Darauf, dass ihre Gesellschafterversammlung bereits am die Sitzverlegung nach Berlin beschlossen hatte, kommt es nicht an. Maßgeblich ist wegen 54 Abs. 3 HGB vielmehr die Eintragung der satzungsändernden Sitzverlegung. Das ist erst am geschehen. Die somit erst nach Rechtshängigkeit wirksam gewordene Sitzverlegung ist für die bereits begründete Zuständigkeit ohne Bedeutung, 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. b) Das Amtsgericht Charlottenburg ist nicht aufgrund bindender Verweisung als zuständig zu bestimmen. Dem Verweisungsbeschluss kommt die in 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO angeordnete Bindungswirkung ausnahmsweise nicht zu, weil das Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal die Beklagte zuvor nicht, wie zur Wahrung von deren Verfahrensgrundrechten geboten, angehört hatte und es sich bei Ausspruch der Verweisung überdies - objektiv willkürlich - keinerlei nähere Gedanken zu seiner unter zwei verschiedenen Gesichtspunkten offensichtlich zu bejahenden örtlichen Zuständigkeit gemacht hat. Dr. Niklas Bokern Enders Vorsitzender Richter Richterin Richter am am Oberlandes- am Ober- Oberlandesgericht gericht landesgericht

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