IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
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- Nikolas Becker
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1 Amtsgericht Leipzig 161 C 6595/10 Verkündet am: Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Verfügungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen - Verfügungsgegnerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte wegen einstweilige Verfügung
2 hat das Amtsgericht Leipzig durch Richterin... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom für Recht erkannt: 1. Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, an die Verfügungsklägerin einen Betrag in Höhe von 430,80 EUR aus dem Guthaben auf dem bei der Verfügungsbeklagten eingerichteten Konto Nr.:... auszuzahlen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte. 3. Die Berufung wird zugelassen. 4. Beschluss: Der Streitwert wird auf bis zu 600,00 EUR festgesetzt.
3 Tatbestand: Die Verfügungsklägerin beantragte am das Konto mit der Nr.... aufgrund bestehender Pfändungen künftig als Pfändungsschutzkonto zu führen. Ausweislich einer Bescheinigung des Caritasverbandes e.v. beträgt der monatliche Sockelbetrag für die Verfügungsklägerin 1.930,47 EUR. Die Verfügungsklägerin legte diese Bescheinigung des Caritasverbandes nach dem der Verfügungsbeklagten vor. Die Verfügungsklägerin erhielt am Gutschriften auf ihrem Konto in Höhe von 158,00 EUR (Unterhaltszahlungen) und in Höhe von 368,00 EUR (Kindergeld/Familienkasse). Des Weiteren wurden am ,50 EUR (Lastschriftrückgabe...) sowie am ,00 EUR (Arbeitssamt Leipzig) und nochmals 673,12 EUR (Arbeitsamt Leipzig) gutgeschrieben. Ausweislich der Kontoauszüge vom und vom hob die Verfügungsklägerin am ,00 EUR, am ,00 EUR und am ,00 EUR vom Konto ab. Des Weiteren wurden vom... vom ,50 EUR abgebucht sowie 0,55 EUR durch die Verfügungsbeklagte. Die Verfügungsklägerin behauptet, sie erhalte ihre Leistungen nach SGB II immer am letzten Tag des Vormonats für den Folgemonat. So habe sie für Juli 2010 ihre Sozialleistungen am erhalten und für August 2010 am Sie habe ihren Pfändungsfreibetrag in Höhe von 1.930,47 EUR im Juli jedenfalls nicht ausgeschöpft. Sie habe lediglich über 1.080,00 EUR verfügt. Sie ist der Ansicht, dass sie, soweit sie im Juli über diesen pfändungsfreien Betrag noch nicht verfügt hat, dies im August 2010 jedenfalls könne. Der pfändungsfreie Betrag, über den sie nicht verfügt habe, sei auch im August nicht von der Pfändung erfasst. Selbst wenn ihr Pfändungsfreibetrag im Juli von ihr ausgeschöpft worden wäre, so seien die beantragten 430,80 EUR jedenfalls von der Verfügungsbeklagten an sie anzuzahlen, da es sich bei diesem Betrag um Sozialleistungen für den August handele, welche am ihrem Konto gutgeschrieben worden seien. Es käme insoweit nicht auf den Zahlungseingang an.
4 Sie beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung der Verfügungsbeklagten aufzugeben, an die Verfügungsklägerin unverzüglich einen Betrag in Höhe von 430,80 EUR aus dem Guthaben auf dem bei der Verfügungsbeklagten eingerichteten Konto Nr.... auszuzahlen. Die Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, der Verfügungsklägerin hätte im Juli 2010 aufgrund der Einrichtung des P-Kontos am nur ein Pfändungsfreibetrag von 985,15 EUR zugestanden. Diesen Pfändungsfreibetrag habe sie ausgeschöpft. Weiteres, im Juli 2010 auf dem Konto befindliches Guthaben, unterliege deshalb der Pfändung durch andere Gläubiger. Insbesondere sei aufgrund der erst nach dem vorgelegten Bescheinigung im Juli noch nicht von einem erhöhten Pfändungsfreibetrag in Höhe von 19.30,47 EUR auszugehen. Die vorgelegte Erhöhungsbescheinigung habe keine Rückwirkung für den Kalendermonat Juli Des Weiteren ist sie die Ansicht, die Verfügungsklägerin müsse nach 765a ZPO gegenüber den vollstreckenden Gläubigern vorgehen. Diese Rechtsschutzmöglichkeit gehe einer auf Zahlung gerichteten Leistungsverfügung im einstweiligen Rechtsschutz vor. Wegen des weiteren Vortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Sitzungsprotokoll vom Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag ist zulässig.
5 Insbesondere fehlt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis der Verfügungsklägerin. Zwar kann eine einstweilige Verfügung im Regelfall nur zur Sicherung des Hauptanspruches oder zur vorläufigen Regelung eines Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden. Eine Leistungsverfügung auf Zahlung eines Geldbetrages ist jedoch insoweit zulässig, weil der Gläubiger dringend darauf angewiesen ist, den ihm geschuldeten Betrag sofort zu erhalten. Voraussetzung ist hierbei eine besondere, durch die Notlage des Gläubigers gekennzeichnete Dringlichkeit (vgl. Zöller/Vollkommer, 28. Aufl. 2010, 940, Rn. 6). Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes ist der Leistungsantrag zulässig, da die Klägerin Sozialleistungen für sich und ihre beiden Kinder bezieht, auf die sie dringend angewiesen ist, um ihren notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Antrag ist darüber hinaus begründet. Der Verfügungsklägerin steht gegen die Verfügungsbeklagte ein Anspruch auf Zahlung des im Tenor genannten Betrages zu. Dies ergibt sich aus dem Kontoführungsvertrag der Parteien i.v.m. 850k Abs. 5 Satz 1 ZPO. Der von der Verfügungsklägerin begehrte Guthabenbetrag auf dem P-Konto mit der Konto-Nr.... war gemäß 850k Abs. 1 ZPO nicht von bestehenden Pfändungen erfasst. Es kommt vorliegend nicht darauf an, ab wann der erhöhte Pfändungsfreibetrag in Höhe von 1.930,47 EUR tatsächlich galt. Denn selbst dann, wenn die Verfügungsklägerin im Monat Juli lediglich einen Pfändungsfreibetrag in Höhe von 985,15 EUR zur Verfügung hatte, sie diesen durch die von ihr vorgenommenen Auszahlungen auch ausgeschöpft hat, so steht ihr der Betrag in Höhe von 430,80 EUR trotzdem zu und war von der Pfändung nicht umfasst, da es sich bei diesem Guthabenbetrag um Zahlungen des Arbeitsamtes für den Monat August 2010 handelt. Es ist der Verfügungsbeklagten zuzugeben, dass diese Zahlungen bereits im Juli 2010 auf dem Konto der Verfügungsklägerin eingingen. Es kommt jedoch bei der Frage, ob Beträge, die über den monatlichen Freibetrag hinausgehen, pfändbar sind nicht darauf an, wann diese Guthabenbeträge auf dem Konto eingehen, wenn es sich offensichtlich um Sozialleistungen handelt, die am Ende eines Monats für den folgenden Monat ausgezahlt werden. Sinn und Zweck des Gesetzes ist es, dass die Banken gewährleisten sollen, dass unabhängig vom Zeitpunkt von Gutschriften, der monatliche Freibetrag für den Kunden zur
6 Verfügung stehen soll. Erst wenn dies gewährleistet ist, kann ein den monatlichen Freibetrag ("Sockel") überschießendes Guthaben an andere Pfändungsgläubiger ausgekehrt werden. Soweit 850k ZPO diese Regelung nicht eindeutig trifft, ist 850k Abs. 1 ZPO aufgrund der Intention des Gesetzgebers und dem Sinn und Zweck der Vorschrift dahingehend auszulegen, das Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nur dann von der Pfändung erfasst ist, wenn es sich nicht ersichtlich um (Sozial-)Leistungen für den Folgemonat handelt und eine Pfändung dazu führen würde, dass dem Schuldner im Folgemonat die regelmäßigen monatlichen Leistungen, die durch die Pfändungsschutzgrenzen geschützt werden, gar nicht mehr zur Verfügung stehen. Letzteres ist auch im vorliegenden Fall ersichtlich gewesen, da es sich um Leistungen des Arbeitsamtes Leipzig gehandelt hat, die am für August 2010 (genauso wie am ) auf das Konto der Verfügungsklägerin überwiesen worden sind. Anderes wird auch von der Verfügungsbeklagten nicht behauptet. Es sollte durch die Möglichkeiten eines Pfändungsschutzkontos gerade nicht erreicht werden, dass ein Pfändungsschuldner für einen Monat seiner Lebensgrundlage beraubt wird, weil die Sozialleistungen am letzten Tag des Monats für den Folgemonat überwiesen werden. Der Antrag ist auch nicht deshalb zurückzuweisen, weil die Verfügungsklägerin einen Antrag nach 765a ZPO gegenüber dem Pfändungsgläubiger auf Freigabe dieses Betrages hätte anstrengen müssen. Vielmehr kommt 765a ZPO nur zur Anwendung, wenn andere Schutzvorschriften erschöpft sind oder nicht in Betracht kommen. Vorliegend existiert jedoch ein Pfändungsschutzkonto, was gerade die Möglichkeit des Schuldners, am unbaren Zahlungsverkehr teilzunehmen, erweitert, indem Freibeträge - auch im Hinblick auf den Folgemonat - nach 850c ZPO von der Pfändung gerade nicht erfasst werden. Die Kostenentscheidung beruht auf 91 ZPO. Die Berufung ist gem. 511 Abs. 4 Ziff. 1 ZPO zuzulassen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung. Es handelt sich um eine nicht geklärte Rechtsfrage, die nicht Einzelfall bezogen ist, sondern in einer Vielzahl von Fällen auftritt. Die Frage, ob am Ende eines Monats für den Folgemonat auf ein P-Konto eingezahlte Beträge bei Ausschöpfung des Sockelbetrages von der Pfändung erfasst sind mit der Folge, dass ein Schutz nur über 765 a ZPO zu erreichen ist, oder ob sie unabhängig von ihrem Eingang jedenfalls den Pfändungsschutz des 850 k ZPO genießen, ist auch bereits unterschiedlich entschieden worden, so dass auch unter
7 dem Gesichtspunkt einer einheitlichen Rechtsprechung die Berufung zuzulassen ist. Richterin am Amtsgericht
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