Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil

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1 Aktenzeichen: 7 O 488/15 Landgericht Frankenthal (Pfalz) IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit Kläger, Straße, Ort - Kläger - Prozessbevollmächtigte: gegen Beklagte AG, vertreten durch d. Vorstand, Straße, Ort - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: wegen Rückabwicklung hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) durch die Richterin Schmitt als Einzelrichterin auf Grund der mündlichen Verhandlung vom für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages.

2 7 O 488/15 - Seite 2 - Unter dem erwarb der Kläger von der Beklagten den Pkw VW Golf Plus Trendline 2,0 TDI zum Preis von ,50. In dieses Fahrzeug ist die sog. Betrugssoftware eingebaut. Die Beklagte hatte dem Kläger damals der Wahrheit zuwider vorgegeben, ihm ein umweltfreundliches Fahrzeug mit einem geringen und normgerechten Schadstoffausstoß zu übereignen, das deshalb nur einer reduzierten Steuerlast unterliege. Nachdem der Kläger im September 2015 ergebnislos versucht hatte, zu klären, ob sein Fahrzeug von der sog. Abgasmanipulation betroffen war, erklärte er mit Schreiben vom die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung und begehrte hilfsweise Nacherfüllung in Form der Nachlieferung. Mit Schriftsatz vom erklärte er hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag. Zwischenzeitlich hat die Beklagte technische Maßnahmen vorgestellt, die den Ausstoß von Stickoxid auf dem Prüfstand optimiert. Das Kraftfahrtbundesamt bestätigte die Maßnahmen. Das Fahrzeug des Klägers, das mit einem EA 189-Motor mit 2,0 Liter Hubraum ausgestattet ist, benötigt lediglich ein Software-Update, welches in knapp einer halben Stunde durgeführt werden kann und für welches die Beklagte die Kostenübernahme erklärt hat. Der Kläger trägt vor, er habe das Fahrzeug bislang in der Annahme genutzt, sich hiermit umweltbewusst zu verhalten. Bislang habe er hiermit km zurückgelegt. Er sei aufgrund der vorgebrachten Umstände zur Anfechtung und zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Unter Abzug eines Nutzungsvorteils in Höhe von insgesamt 7.701,50 könne er ,00 Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges von der Beklagten rückerstattet verlangen. Der Kläger beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 %- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Rücknahme des Pkw VW Golf Plus Trendline 2,0 TDI. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, das Vorbringen des Klägers sei unschlüssig und nicht einlassungsfähig. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die mündlichen Erklärungen der Parteien in dem Verhandlungstermin Bezug genommen.

3 7 O 488/15 - Seite 3 - Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. 1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages weder aus 812 Abs. 1, 142 Abs. 1, 123 BGB, noch aus 346 Abs. 1, 323, 437 Nr. 1, 434 BGB zu. Voraussetzung für einen solchen Anspruch wäre eine arglistige Täuschung durch die Beklagte bzw. das Vorhandensein eines Mangels. Dem Kläger ist es jedoch trotz richterlichen Hinweises sowie Einräumung einer Stellungnahmefrist (Bl. 12 d.a.) und eines weiteren Hinweises auch der Gegenseite (Bl. 23 d.a.) nicht gelungen, einen Anfechtungsgrund i.s.v. 123 BGB oder einen Mangel i.s.v. 434 BGB schlüssig darzutun. Eine Klage ist nur dann schlüssig, wenn ihr Tatsachenvortrag, seine Richtigkeit unterstellt, geeignet ist, den Klageantrag zu rechtfertigen (Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, vor 253 Rn. 23). Das ist vorliegend nicht der Fall, weil das klägerische Vorbringens weder eine arglistige Täuschung noch das Vorliegen eines Mangels begründet. Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Vertragspartner (konkrete) Tatsachen vorspiegelt oder entstellt oder aufklärungspflichtige Tatsachen verschweigt (Palandt-Ellenberger, BGB, 75. Aufl Rn. 3 und 5). Über welche Tatsache hier konkret getäuscht worden sein soll, legt der Kläger nicht dar. Die Benennung der Betrugssoftware bzw. Schummelsoftware ersetzt insofern keinen fallbezogenen Sachvortrag worauf das Gericht bereits mit Verfügung vom hingewiesen hat und diesen Hinweis in der mündlichen Verhandlung nochmals aufgegriffen hat. Denn welche Software dies konkret ist und welche Folgen sie hat, lässt sich dem Begriff nicht entnehmen. Nichts anderes gilt im Zivilprozess, in dem der Beibringungsgrundsatz herrscht, vor dem Hintergrund des sog. VW-Abgasskandals, der Gegenstand umfassender Medienberichterstattung ist. Wie ebenfalls in der mündlichen Verhandlung angesprochen und bereits von der Gegenseite moniert, führt auch das weitere klägerische Vorbringen zu keinem anderen Ergebnis. Soweit der Kläger vorbringt, ihm sei vorgegaukelt worden, er erwerbe ein umweltfreundliches Fahrzeug mit geringem und normgerechtem Schadstoffausstoß, ist auch dies zu unbestimmt. Der Kläger legt nicht dar, welche konkreten Umstände das Fahrzeug zu einem umweltfreundlichen machen und inwiefern diese Umstände bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug nicht gegeben sind. Gleiches gilt mit Bezug auf den normgerechten Schadstoffausstoß verbunden mit einer geringeren Steuerlast. Weder wird dargetan, welches der normgerechte Schadstoffausstoß wäre, noch welche Werte das klägerische Fahrzeug aufweist. Auch ist nicht ansatzweise konkretisiert, welche Steuerlast der Kläger zu tragen hat und welche er nach seinen Vorstellungen zu tragen gehabt hätte. Zusammenfassend ist daher zu konstatieren, dass sich anhand

4 7 O 488/15 - Seite 4 - des klägerischen Vortrages nicht nachvollziehen lässt, über welche Tatsachen die Beklagte getäuscht haben soll. Aus den gleichen Erwägungen heraus begründet der klägerische Vortrag auch das Vorliegen eines Mangels i.s.v. 434 BGB nicht. Denn ein solcher setzt voraus, dass die verkaufte Sache entweder nicht die vereinbarte oder bei der gleichen Art von Sachen übliche Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, 434 Abs. 1 BGB. Inwiefern vorliegend die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit abweicht, lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. 2. In Ermangelung eines Hauptanspruches steht dem Kläger auch der geltend gemachte Nebenanspruch auf Zinsen nicht zu. II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf 91, 709 ZPO. Schmitt Richterin Beschluss Der Streitwert wird auf ,00 festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem einzulegen. Landgericht Frankenthal (Pfalz) Bahnhofstraße Frankenthal (Pfalz)

5 7 O 488/15 - Seite 5 - Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Schmitt Richterin Verkündet am Humm, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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