Im Namen des Volkes Versäumnisurteil
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- Max Kohl
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1 VOllstreckbare Ausfertigung.. - Amtsgericht Frankfurt am Main - Aktenzeichen: 29 C 3157/14 (19) Verkündet -durch Zustellung- am , JAe Urkundsbeamtin-Ibeamter der GescMftsstelle Im Namen des Volkes Versäumnisurteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH vertr. d. d. Geschäftsführer, Hauptstr. 117,10827 BerHn Klägerin Prozessbevollmächtigter: gegen Beklagt~ hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch die Richterin am Amtsgericht _ schriftlichen Vorverfahren gemäß 331 Abs. 3 ZPO für Recht erkannt: im Die Beklagte wird verurteilt. an die Klägerin EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1/2
2 Rechtsbehelfsl?elehrung Diese Entscheidung kann mit dem Einspruch angefochten werden. Er ist innerhalb von zwei Wochen einzulegen bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, Frankfurt am Main. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Der Einspruch wird durch Einreichung einer Einspruchsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Er kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Die Einspruchsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegtwird, enthalten. Soll das Versäumnisurteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Ferner sind innerhalb der Frist von zwei Wochen sämtliche Angriffs- und Verteidigungsmittel einschließlich Beweismittel sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzutragen. Wird die Frist zur Einspruchsbegründung nicht eingehalten, können sie allein deswegen den Prozess verlieren. Es empfiehlt sich daher, die Begründung in die Einspruchsschrift mit aufzunehmen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel erst nach Ablauf der Frist vorgebracht, so lässt sie das Gericht nur zu, wenn nach seiner Überzeugung ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder die Verspätung genügend entschuldigt wh d. Verspätete Rügen lässt das Gericht nur zu, wenn die Verspätung genügend entschuldigt wird. Richterin am Amtsgericht Ausgefertigt, Frankfu!J,llllW)l' Vorstehende Ausfertigung wird d. Klägerseite zum Zwecke der ::::~~. *~"." Eine beglaubigte Abschrift des Urteils wurde d. Beklagtenseite am von Amts Y{ gen zugestellt, Urkundsbeamtin stelle 2/2
3 Amtsgericht Frankfurt am Main Aktenzeichen: 29 C 3157/14 (19) Verkündet It Protokoll am: I!I!IIIII!I!II.~, JAe Urkundsbeamtin lbe.mter der Geschäftsslelle Zweites Versäumriisurteil -'Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Lorraine Media G Geschäftszeichen: Hauptstr Berlin Klägerin gegen Beklagte Rechtsanwälte Geschäftszeichen: hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch die Richterin am Amtsgericht_aufgrund der mundlichen Verhandlung am 24.3,2015 für Recht erkannt: Der Einspruch der Beklagten vom 30.~.2015 gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankfurt - Aktenzeichen: 29 C 3157/ vom wird verworfen. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. AG_CU_CB,OOTX Urteil-Zweites Versäumn!surtell aufgrund mdnducherverhandlung (FFM) /2
4 Rechtsbehelfsbelehrung Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, Frankfurt am Main. Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass der Fall der Säumnis nicht vorgelegen hat oder diese unverschuldet war. _. Richterin am Amtsgericht Zur Einlegungder B~rufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt: Die. Berufung_k~Jnrt nur durch eio~n RechtsanWal.t eingelegt werden. Ausgefertigt
5 - Vollstreckbare Ausfertigung - Amtsgericht Frankfurt am Main Aktenzeichen: 29 C 3157/14 (19) Frankfurt am Main, Kostenfestsetzu!"9sbeschluss Hinweis: Geschuldete Beträge sind nur an die Berechtigte selbst, nicht an die GerichtskasseI-zahlstelle zu za~!en. In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH vertr. d. d. Geschäftsführer Hauptstr. 117, Berlin Geschäftszeichen:... Klägerin Prozessbevollmächtigter: -gegen Geschäftszeichen: Rechtsanwälte Beklagte Auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Amtsgerichts in Frankfurt am Main vom sind von der Beklagtenseite an Kosten. 249,45 EUR (LW. Zweihundertneunundvierzig und 45/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Ober dem Basiszinssatz seit dem an die Klägerseite zu erstatten. Der Kostenfestsetzungsantrag der Gegenseite ist bereits übersandt. Zugesetzt wurden 105,00 EUR Gerichtskosten. Rechtsbehelfsbelehrung EU_CB_3ß,DOTX,Seschfuss - Kostentestsetzungsbeschluss mehrere Instanzen /2
6 Diese Entscheidung kann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 (auch bei Teilanfechtung) übersteigt, mit der sofortigerr Beschwerde angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main, GerichtSstraße 2, 60313' Frankfurt am Main oder dem Landgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2,'60313 Frankfurt am Main.. Wenn der. Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 oder der Wert einer Teilanfechtung 200,00. nicht Qbersteigt, kann diese Entscheidung kann mit der sofortigen Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb von zwei Wochen einzulegen bei dem Amtsgericht Frankfurt am Mairi; Gerichtsstraße 2, Frankfurt am Main.. Diefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Rechtsniittelbefugt ist, wer durch diese En tscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist Das Rechtsmittel wird durch Einreichung einer Beschwerde-/Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Ge'schaftsstelle des genannten Gerichts/bei einem der genannten Gerichte eingelegt. Es kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei einem der genannten Gerichte ankommt. Es ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass BeschwerdeIErinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Das Rechtsmittel sollbegrundet werden. Der Berechtigte kann aus diesem Beschluss die Zwangsvollstreckung betreiben, wenn der festgesetzte Betrag nicht binnen zwei Wochen seit der Zustellung gezahlt ist. Die Zahlung ist unmittelbar an den Berechtigten und nicht an das Gericht zu leisten. o 3. Juni.2ß15 Vorstehende Ausfertigung wird d. KI., z.h. zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. Eine beglaubigte Abschrift ist d. Bekl.. z.h. Rechtsanw. 8, 6.;46 zugestellt worden. Die Zwangsvollstreckung darf frühestens zwei Wochen nach diesem Tag beginnen ( 798 ZPO) Juni,015 Matn.. 1- eamter. der Geschäftsstelle Seile 212
ÜrI~w-1 Zu. /l 0, 2600 Ieh
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