Im Namen des Volkes. Urteil

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1 Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 1133/09 Verkündet am Xxx als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxx - Kläger - Prozessbevollmächtigte: Xxx gegen Xxx - Beklagter - hat die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Cottbus auf die mündliche Verhandlung vom durch den Richter am Arbeitsgericht Xxx als Vorsitzender sowie die ehrenamtlichen Richter Herr Xxx und Frau Xxx für Recht erkannt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.300,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno auf einen Teilbetrag in Höhe von 1.100,00 seit dem und auf einen Teilbetrag von 1.200,00 seit dem zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Kläger hat 20 % und der Beklagte hat 80 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 5. Der Streitwert wird auf 2.900,00 festgesetzt.

2 - 2 - Tatbestand Die Parteien streiten über die Zahlung von Arbeitsentgelt für die letzten zweieinhalb Monate des Arbeitsverhältnisses. Der Beklagte war Inhaber eines Taxi-Betriebes. Er beschäftigte den Kläger in der Zeit vom bis zum mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.200,00 brutto bei einer 35-Stunden-Woche auf Grundlage des Arbeitsvertrags vom Als Arbeitsaufgabe vereinbarten die Parteien Haus- und Betriebswirt später als Taxifahrer. Der Kläger sollte nicht sofort als Taxifahrer tätig werden, da er zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages nicht über den erforderlichen Personenbeförderungsschein verfügte. Er konnte ihn auch nicht sofort erwerben, da ihm auf Grund eines Alkoholdeliktes die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Der Kläger erwarb während des Arbeitsverhältnisses nicht den für Taxifahrer erforderlichen Personenbeförderungsschein und arbeitete ausschließlich als Haus- und Betriebswart. Im Februar 2009 erbrachte er ordnungsgemäß die geschuldeten Arbeitsleistungen. Im gesamten März 2009 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Ab dem 01. April 2009 war der Kläger wieder arbeitsfähig. Arbeitsleistungen erbrachte er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht. Der Beklagte zahlte für Februar 2009 lediglich 100,00 an den Kläger. In den Monaten März und April 2009 leistete der Beklagte keine Zahlungen. Der Beklagte war zu diesem Zeitpunkt überschuldet und wegen seines nichtausreichenden Einkommens zahlungsunfähig. Mit der Klage begehrt der Kläger die Zahlung der offenen Arbeitsentgelte für die Monate Februar bis April Insoweit der Kläger ursprünglich auch die Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 272,87 begehrte, hat der Kläger die Klage zurückgenommen. Der Kläger ist der Auffassung, auf Arbeitsentgelt für die Monate Februar bis April 2009 Anspruch zu haben. Im Februar 2009 habe er seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß erbracht. Im März 2009 folge sein Anspruch aufgrund seiner Erkrankung aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Für April 2009 behauptet der Kläger, er habe bei einem Gespräch mit dem Beklagten ein bis zwei Tage vor Ablauf der Arbeitsunfähigkeit erklärt, er sei ab dem wieder arbeitsfähig, aber würde nur dann arbeiten, wenn die ausstehenden Lohnansprüche für die Monate Februar und März 2009 erfüllt würden.

3 - 3 - Der Kläger stellt unter Klagerücknahme im Übrigen folgenden Antrag: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.900,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. auf einen Teilbetrag von 1.100,00 ab dem , auf einen Teilbetrag in Höhe von 1.200,00 ab dem sowie auf einen weiteren Teilbetrag von 600,00 ab dem zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, er müsse dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum kein Arbeitsentgelt zahlen, weil der Kläger nicht so schnell wie ursprünglich vereinbart, den Personenbeförderungsschein erworben habe. Die finanzielle Lage des Beklagten habe sich insbesondere dadurch verschlechtert, dass er den Kläger nicht wie geplant als Taxifahrer habe einsetzen können. Der Kläger habe nicht das Ende seiner Arbeitsunfähigkeit angezeigt. Der Beklagte habe im April 2009 drei bis vier Tage nach Ablauf der letzten eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung den Kläger aufgesucht. Der Kläger habe dabei erklärt, der Beklagte solle ihn kündigen, der Kläger wolle im April nicht mehr arbeiten und für diesen Monat auch keinen Lohn beanspruchen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der begehrten Arbeitsentgelte für die Monate Februar und März 2009 nebst der geltend gemachten Zinsen. Einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt für April 2009 besteht nicht.

4 - 4 - I. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der begehrten 1.100,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Der Anspruch des Klägers auf Zahlung des Arbeitsentgeltes folgt aus 611, 612 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag vom Nach den arbeitsvertraglichen Regelungen war ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 1.200,00 vereinbart. Von dem vereinbarten Arbeitsentgelt hat der Beklagte lediglich 100,00 geleistet, obwohl der Kläger seinerseits ordnungsgemäß die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung als Haus- und Betriebswart erbracht hat. Der Beklagte kann nicht erfolgsversprechend einwenden, dass der Kläger bis Februar 2009 verpflichtet gewesen sei, den Personenbeförderungsschein zu erwerben und als Taxifahrer tätig zu werden. Im Arbeitsvertrag haben die Parteien nämlich gerade keinen Zeitpunkt vereinbart, bis zu dem der Kläger den Personenbeförderungsschein erwerben müsste. Die Parteien haben lediglich vereinbart, dass der Kläger als Haus- und Betriebswart später als Taxifahrer tätig werden sollte. 2. Das ausgeurteilte Arbeitsentgelt war ab dem mit dem gesetzlichen Zinssatz in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß 286 Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 1, 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Der Beklagte befand sich ab diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug. Mangels anderweitiger Vereinbarung war der Lohn zum Ende des Monats zu zahlen ( 614 BGB). II. Der Kläger hat gegen den Beklagten für den Monat März 2009 Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgeltes in Höhe von 1.200,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Der Zahlungsanspruch des Klägers folgt aus 3, 4 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFG). Der Kläger war im Monat März 2009 durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden getroffen hat. Er hat seine Arbeitsunfähigkeit für diesen Zeitraum durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

5 - 5 - nachgewiesen. Es sind keine Gründe ersichtlich und vom Beklagten vorgetragen worden, die den gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ausschließen würden. 2. Der ausgeurteilte Entgeltanspruch war gemäß 286 Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 1, 288 Abs. 1 BGB mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. Der Beklagte befand sich ab dem mit seiner Zahlungsverpflichtung im Verzug. III. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt für den Monat April Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Arbeitsentgelt folgt nicht nach den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Zwischen den Parteien war unstreitig, dass der Kläger im Monat April 2009 nicht mehr arbeitsunfähig erkrankt war. 2. Ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt für den Monat April 2009 folgt auch nicht aus den arbeitsvertraglichen Regelungen. Der Kläger hat nämlich unstreitig im April 2009 trotz Arbeitsfähigkeit seine vertraglich geschuldeten Arbeitsleistungen nicht erbracht und damit auch grundsätzlich keinen Lohnanspruch erworben. 3. Ein Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgeltes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger ein Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung ordnungsgemäß ausgeübt hat und aus diesem Grunde eine Arbeitsentgeltzahlungspflicht des Beklagten aus Annahmeverzug gemäß 615 BGB bestand. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass der Kläger tatsächlich ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung ausgeübt hat. Zwar kann ein Arbeitnehmer grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung ausüben, wenn er einen fälligen Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber erworben hat und der Arbeitgeber diesen nicht erfüllt (BAG vom AZR 417/83, Juris). Auch schuldet der Arbeitgeber bei ordnungsgemäßer Ausübung des Zurückbehaltungsrechts die Vergütung trotz Nichtleistung der Arbeit aus Annahmeverzug (BAG vom AZR 95/79, Juris). Das Zurückbehaltungsrecht muss jedoch ausdrücklich gegenüber dem Vertragspartner erklärt werden [Küttner-Griese, Personalhandbuch 2009, Ziffer 472 (Zurückbehaltungsrecht) Rn 4]. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts konnte die Kammer nicht feststellen. Der Vortrag beider Seiten weicht voneinander ab. Der Kläger trägt vor, er habe erklärt, er werde arbeiten, wenn der Beklagte die offenen Lohnrückstände zahle. Der Beklagte hat erklärt, der Kläger habe erklärt, er wolle im April nicht mehr arbeiten und für

6 - 6 - diesen Monat auch keinen Lohn haben. Dieser widersprüchliche Parteivortrag konnte auch nach persönlicher Anhörung beider Seiten im Kammertermin nicht geklärt werden. Da der Kläger letztendlich die Beweislast dafür trug, dass er das Zurückbehaltungsrecht tatsächlich ausgeübt hat und der Kläger kein Beweisangebot hierfür erbracht hatte, konnte die Kammer nicht feststellen, dass das Zurückbehaltungsrecht tatsächlich ordnungsgemäß gegenüber dem Beklagten erklärt worden ist. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 46 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), 92 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Parteien haben die Kosten im Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen. Bei der Bestimmung der Kostenquote waren auch die vom Kläger zurückgenommenen Zahlungsansprüche zu berücksichtigen. Die Kosten für die zurückgenommenen Ansprüche hat ebenfalls der Kläger zu tragen ( 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO). V. Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes folgt aus 61 Abs. 1 ArbGG. Die Zahlungsansprüche waren in der geltend gemachten Höhe zu berücksichtigen. Im Urteilsstreitwert waren jedoch nur die Zahlungsansprüche zu berücksichtigen, über die eine Entscheidung ergangen ist. VI. Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen, da keine der Zulassungsgründe des 64 Abs. 3 ArbGG gegeben waren. Die Berufung ist jedoch zulässig, insoweit der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 übersteigt ( 64 Abs. 2 b ArbGG). Es wird insofern auf die Rechtsmittelbelehrung verwiesen.

7 - 7 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von den Parteien Berufung eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urteil zugelassen worden ist, b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall schuldhafter Versäumung nicht vorgelegen habe. Die Berufungsschrift muss von einem zugelassenen Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Gewerkschaft beziehungsweise einer Arbeitgebervereinigung oder einem Zusammenschluss solcher Verbände eingereicht werden. Die Berufungsschrift muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Magdeburger Platz 1, Berlin eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass Berufung gegen dieses Urteil eingelegt werde. Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten in gleicher Form schriftlich zu begründen. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

8 - 8 - Dabei ist zu beachten, dass das Urteil mit der Einlegung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung für den Postempfang als zugestellt gilt. Wird bei der Partei eine schriftliche Mitteilung abgegeben, dass das Urteil auf der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder einer von der Post bestimmten Stelle niedergelegt ist, gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustelldatum ist auf dem Umschlag der Sendung vermerkt. Von der Begründungsschrift werden zwei zusätzliche Abschriften zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter erbeten. Mittelstädt

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