Im Namen des Volkes. Urteil

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1 Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 7 Ca 1670/08 Verkündet am Xxx als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxx - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: Xxx gegen Xxx - Beklagte - hat die 7. Kammer des Arbeitsgerichts Cottbus auf die mündliche Verhandlung vom durch den Richter am Arbeitsgericht Dr. Schönfeld als Vorsitzender sowie die ehrenamtlichen Richter Herr Xxx und Herr Xxx für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Der Streitwert wird in Höhe eines Betrages von 4.830,00 festgesetzt.

2 2 Tatbestand Die Parteien streiten noch um die Feststellung der Nichtbeendigung des zwischen ihnen vereinbarten Arbeitsverhältnisses infolge einer vertraglichen Befristungsabrede. Die am xx.xx.19xx geborene, verheiratete Klägerin, trat auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom mit Wirkung vom Beginn des als Teilzeitbeschäftigte im Umfang von 75 % einer Vollzeitstelle in ein Arbeitsverhältnis zur Beklagten, die in der Rechtsform einer als gemeinnützig anerkannten Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine wirtschaftliche Unternehmung eines Krankenhausbetriebes in A.xxx führt. Die Klägerin wurde befristet eingestellt. Zur Befristung hieß es im Arbeitsvertrag vom , und zwar wegen Vorliegen eines sachlichen Grundes nach 14 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vom (BG Bl. I S. 1966) in der jeweils geltenden Fassung als Beschäftigte zur Krankheitsvertretung von Frau B.xxx, befristet bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit von Frau B.xxx bzw. ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Im Falle des Ausscheidens der zu Vertretenden behält sich der Arbeitgeber ausdrücklich das Recht vor, über die Besetzung des Arbeitsplatzes und die Anforderungen hieran neu zu entscheiden. Auf das Urteil des BAG vom AZR 201/01 wird hingewiesen. Die Klägerin übte weitgehend die Arbeitsaufgaben einer Medizinischen Fachangestellten (MFA) aus und war in der Entgeltgruppe E 2 TVöD eingruppiert, in welcher sie durchschnittlich ein Monatsbruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1.207,50 Euro je Monat erzielte. Die Klägerin war zuletzt beschäftigt in der ambulanten Strahlentherapie des Instituts für Radiologie der Beklagten.

3 3 In einem Gespräch am , welches seitens der Beklagten durch Herrn C.xxx von der Schwerbehindertenvertretung, der stellvertretenden Pflegedienstleiterin Frau D.xxx, der Personalsachbearbeiterin Frau E.xxx mit der zu vertretenden Frau B.xxx unter Hinzuziehung von Frau F.xxx vom Integrationsamt geführt wurde, verständigte sich die Beklagte mit Frau B.xxx darauf, das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag zum zu beenden. Der Aufhebungsvertrag wurde durch die Beklagte am , durch Frau B.xxx am unterfertigt. Auf das mit Frau B.xxx am geführte Gespräch hin, teilte die Beklagte der Klägerin bereits mit Schreiben vom mit, dass auch ihr Arbeitsverhältnis zum enden werde, weil Frau B.xxx aufgrund der Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente auf ihren Arbeitsplatz nicht mehr zurückkehren werde und die Beklagte von ihrem Recht Gebrauch mache, über die Besetzung dieser Stelle neu zu entscheiden. Mit ihrer am beim Arbeitsgericht Cottbus daraufhin erhobenen Klage, die der Beklagten am zugestellt worden ist, verfolgte die Klägerin zum einen die Feststellung der Nichtauflösung des zur Beklagten vereinbarten Arbeitsverhältnisses infolge einer vermeintlichen Kündigungserklärung vom , zum anderen die Feststellung der Nichtbeendigung des Arbeitsverhältnisses infolge der Befristungsabrede vom In Begründung ihrer Klage hält die Klägerin die vereinbarte Befristung für unwirksam, weil sie zwar als Zweckbefristung vereinbart, als Befristung jedoch nicht hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar sei. Die Befristungsabrede vom sei auch deshalb unzulässig, weil die Dauer der Befristung nicht überschaubar sei. Es fehle der ursächliche Zusammenhang zwischen der Einstellung der Klägerin und dem zeitweiligen Ausfall der Frau B.xxx, denn die Klägerin sei anders als Frau B.xxx nur als in Teilzeit beschäftigte Mitarbeiterin eingestellt gewesen. Die Beklagte habe in Ansehung der Krankheitsbilder der Frau B.xxx gewusst, dass diese nicht auf ihren Arbeitsplatz zurückkehren werde. Also sei der Befristungsgrund der Vertretung nur ein solcher Vorgeschobener.

4 4 Für eine Befristung auf den Zeitpunkt des Ausscheidens der zu vertretenden Frau B.xxx fehle es am erforderlichen Sachgrund. Auch soweit hier die Beklagte darauf verweise, über den Arbeitsplatz und dessen endgültige Besetzung neu entscheiden zu wollen. Denn es obliege der Beklagten die Darlegung der Tatsachen zu der von ihr getroffenen Entscheidung über die anderweitige Besetzung. Schließlich sei am auch der Befristungsgrund noch nicht weggefallen gewesen. Auf den gerichtlichen Hinweis hin, dass die Beendigungsmitteilung vom keine Kündigungserklärung sei, hat die Klägerin die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage zurückgenommen. Die Klägerin beantragt nun noch, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht infolge der Befristungsabrede vom beendet worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte begründet ihren Klageabweisungsantrag damit, dass es sich bei der Befristungsabrede um eine solche nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom AZR 201/01 wirksame Befristungsabrede handele, die insbesondere deshalb so hat vereinbart werden können, weil die Klägerin nicht ausgebildete Medizinische Fachangestellte (MFA) sei, sondern nur eine Ausbildung zur stomatologischen Arzthelferin absolviert habe. Daher sei sie nicht bzw. nur erheblich erschwert und eingeschränkt fachübergreifend im Betrieb der Beklagen vertretungshalber einsetzbar. Die Beklagte wolle aber die Stelle der Klägerin mit einer ausgebildeten Medizinischen Fachangestellten besetzen und habe sich daher in der Befristungsabrede vorbehalten, auch im Falle des Ausscheidens der zu vertretenden Frau B.xxx über die Neubesetzung dieser Stelle neu zu entscheiden. Hintergrund dessen sei nämlich, dass die Klägerin aufgrund einer unzureichenden Bewerbersituation als Aushilfe eingestellt worden sei, als Stelleninhaberin jedoch auch dauerhaft andere Medizinische Fachangestellte vertreten müsste.

5 5 Denn die Stelle sei für eine Medizinische Fachangestellte ausgeschrieben gewesen, eine solche habe sich aber nicht auf sie beworben, so dass die Klägerin als lediglich ausgebildete Zahnarzthelferin und damit nur aushilfsweise hat eingestellt werden können. Die Beklagte könne der Klägerin demzufolge keine diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, dass heißt Maßnahmen nach ärztlicher Verordnung übertragen. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom ihre gegenseitigen Rechtsstandpunkte ergänzt und vertieft. Hinsichtlich der diesbezüglich abgegebenen Erklärungen sowie hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom als auch auf die zur Gerichtsakte gereichten, gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst den jeweils beigefügten Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. A) Sie war abzuweisen. Denn zur Überzeugung der erkennenden Kammer steht im Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des sein Ende gefunden hat. I. Die Klage ist zulässig. Denn die Klägerin verfolgt mit ihrem Entfristungsantrag die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht infolge der Befristungsabrede vom mit Ablauf des sein Ende gefunden habe. Hierbei handelt es sich um eine soweit zulässige Feststellungsklage im Sinne der 253 II, 256 ZPO, mit welcher die Feststellung eines zwischen den Parteien streitigen Rechtsverhältnisses verfolgt wird, nachdem die Beklagte mit Beendigungsmitteilung vom der Klägerin gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, sie, die Klägerin, über den hinaus nicht weiter zu beschäftigen und das Arbeitsverhältnis der Parteien als mit diesem Zeitpunkt beendet anzusehen.

6 6 II. Die Klage ist aber nicht begründet. Denn die Befristungsabrede im Arbeitsvertrag der Parteien vom ist nicht unwirksam. Sie ist durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. 1. Die Befristungsabrede vom gilt nicht bereits gemäß 17 TzBfG in Verbindung mit den 5 bis 7 Kündigungsschutzgesetz als wirksam im Sinne des 14 I, II TzBfG. Sie steht vielmehr gemäß den 14 I, II TzBfG zur Entscheidung der erkennenden Kammer. Denn die Klägerin hat mit ihrer am beim Arbeitsgericht Cottbus eingegangenen Klage vom , welche der Beklagten am zugestellt worden ist, rechtzeitig im Sinne des 17 TzBfG und insofern noch vor dem seitens der Beklagten verfügten rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses am Klage auf Feststellung erhoben, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht infolge der Befristungsabrede vom beendet werden wird. 2. Die streitgegenständliche Befristungsabrede vom hat aber das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des wirksam beendet. Denn sie ist nicht unwirksam. Sie ist vielmehr durch einen sachlichen Grund im Sinne des 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) gerechtfertigt. Denn die Klägerin ist zur Vertretung einer anderen Arbeitnehmerin eingestellt worden. Die Vertretung einer anderen Arbeitnehmerin ist aber ein solcher, die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigender Grund, der auch dann wegfällt, wenn der zu vertretende Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, sofern sich der Arbeitgeber vorbehält, über die Besetzung des Arbeitsplatzes und die Anforderungen hieran neu zu entscheiden. a) Gemäß 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 3 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Hierbei bedarf das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Vertretung als sachlicher Grund im Sinne des 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes die arbeitgeberseitige Prognose, er werde durch die Dienstverhinderung eines anderen Arbeitnehmers für den einzustellenden Arbeitnehmer nur einen vorübergehenden Bedarf an dessen Arbeitskraft haben.

7 7 Die Prognose muss sich insoweit nur auf den Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die zu erwartende Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters, nicht auch auf den Zeitpunkt dieser Rückkehr und damit auf die Dauer des Vertretungsbedarfs erstrecken (BAG vom , AP BGB 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 226; BAG vom , AP BGB 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 235; BAG vom , AP BGB 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 254). Die Prognose braucht sich auch nicht darauf zu beziehen, ob die zu vertretende Stammkraft ihre Arbeit wieder im vollem Umfang aufnehmen wird (BAG vom , NZA 2001, 721). Der Arbeitgeber kann nämlich regelmäßig auch bei wiederholten Befristungen nach fortbestehender Arbeitsunfähigkeit des zu vertretenden Arbeitnehmers von dessen Rückkehr ausgehen. Er ist nicht gehalten, Erkundigungen beim erkrankten Mitarbeiter einzuholen (BAG vom , AP BGB 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 252; BAG vom , AP BGB 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 254). Nur wenn der Arbeitgeber im Ausnahmefall aufgrund ihm vorliegender Informationen erhebliche Zweifel an der Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters haben muss, kann dies dafür sprechen, der Befristungsgrund der Vertretung sei nur vorgeschoben. Solches setzt in der Regel allerdings voraus, dass die Stammkraft dem Arbeitgeber bereits vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages erklärt hat, sie werde aus näher konkretisierten Gründen die Arbeit nicht wieder aufnehmen. Denn nur die subjektive Einschätzung der zukünftigen Leistungsfähigkeit des erkrankten und damit des zu vertretenden Mitarbeiters stellt für den Arbeitgeber für sich genommen noch keine hinreichende Prognostik dar, auf Grund derer er von einer dauerhaften Leistungsunfähigkeit seines Arbeitnehmers wird ausgehen können (vgl. BAG vom , AP BGB 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 231; BAG vom , AP BGB 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 254; Müller-Glöge in Erfurter Kommentar, 4. Auflage 2004, 14 TzBfG, Rz. 53). b) Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin in Vertretung für die dauerhaft erkrankte Mitarbeiterin Frau B.xxx eingestellt worden ist. Hierbei haben die Parteien die Befristungsabrede auf den Zeitpunkt der Wiederkehr der Frau B.xxx ins Arbeitsverhältnis bzw. auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus diesem bemessen und damit eine Zweckbefristung vereinbart. Denn gemäß 3 I TzBfG ist befristet beschäftigt ein Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag. Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Arbeitsvertrag (befristeter Arbeitsvertrag) liegt vor, wenn seine Dauer kalendermäßig bestimmt ist (kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag) oder sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (zweckbefristeter Arbeitsvertrag).

8 8 Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit dem Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung, 15 Abs. 2 TzBfG. c) Die gegen die Wirksamkeit der Befristungsvereinbarung seitens der Klägerin erhobenen Einwendungen stehen der Wirksamkeit der Befristungsabrede jedoch nicht entgegen. aa) Soweit die Klägerin darauf verweist, dass der Befristungsgrund der Krankheitsvertretung nur ein solcher vorgeschobener gewesen sei, weil die Beklagte gewusst habe, dass die zu vertretende Frau B.xxx aufgrund der vorhandenen Krankheitsbilder, insbesondere einer dauerhaften psychiatrischen Behandlung, nicht in das Arbeitsverhältnis zur Beklagten zurückkehren werde, ermangelt es insoweit an konkreten und spezifischen Angaben dahingehend, dass in der Personalabteilung der Beklagten noch vor dem bereits ein solcher Kenntnisstand vorhanden gewesen sei. Grundsätzlich hingegen kann der Arbeitgeber auch im Zuge einer länger andauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des zu vertretenden Arbeitnehmers jedoch davon ausgehen, dass auch dieser in das Arbeitsverhältnis mit wiedergewonnener Arbeitsfähigkeit zurückkehren werde. bb) Soweit die Klägerin der Wirksamkeit der Befristungsabrede gegenüber den Einwand erhebt, dass diese nicht hinreichend bestimmt, nicht hinreichend bestimmbar sei, so begegnet auch der diesbezüglich seitens der Klägerin geltend gemachte Unwirksamkeitsgrund entgegen der klägerseitigen Rechtsauffassung keinen gerichtlichen Zweifeln. Zwar ist die Zweckbefristung nur zulässig, wenn der Zeitpunkt der Zweckerfüllung für den Arbeitnehmer voraussehbar ist und grundsätzlich in überschaubarer Zeit liegt. Insoweit kommt es jedoch nicht darauf an, wann die Zweckerfüllung tatsächlich eintritt. Das Wesen der Befristung liegt aber in der erkennbaren Endlichkeit, so dass eine fehlende Überschaubarkeit des Vertragszeitraums nur ein unbefristetes Arbeitsverhältnis rechtfertigt. Die Zweckerreichung muss daher auch objektiv bestimmbar sein (BAG vom AZR 599/84, AP Nr. 103 zu 620 BGB befristeter Arbeitsvertrag). Anhand objektiver Maßstäbe muss folglich festgestellt werden können, ob für den befristet eingestellten Arbeitnehmer noch Arbeit vorhanden ist.

9 9 Die objektive Bestimmbarkeit der Wiederkehr der zu vertretenden Mitarbeiterin Frau B.xxx ist allerdings genauso gegeben wie auch der Zeitpunkt ihres Ausscheidens objektiv bestimmbar ist. Bei der Befristungsabrede handelt es sich auch entgegen der klägerseitigen Rechtsauffassung nicht um eine solche über einen unüberschaubaren Zeitpunkt, denn die Klägerin wusste auf der Grundlage der nur befristeten Beschäftigung, dass diese Beschäftigung längstens auf den Zeitpunkt der Wiederkehr der zu vertretenden Mitarbeiterin B.xxx bzw. auf den Zeitpunkt deren Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis bemessen sei. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen unüberschaubaren Zeitraum, denn es ist dem Wesen der Zweckbefristung inhärent, dass der Zeitpunkt der Zweckerreichung ungewiss, aber objektiv feststellbar ist. cc) Das Bestreiten eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der befristeten Einstellung der Klägerin und dem Vertretungsbedürfnis im Hinblick auf den Ausfall der arbeitsunfähig erkrankten Frau B.xxx, erweist sich schließlich ebenfalls nicht als rechtlich erheblich. Denn es ist insoweit nicht maßgeblich, ob die Klägerin mit den selben Arbeitsaufgaben betraut wird, wie diese der erkrankten Mitarbeiterin oblegen haben, genauso wie nicht entscheidend ist, ob die Klägerin ebenfalls in einem Vollzeitarbeitsverhältnis angestellt ist, wie die erkrankte Mitarbeiterin zu deren Vertretung die Klägerin eingestellt wird, in einem solchen gestanden habe. Es obliegt vielmehr dem arbeitgeberseitigen Direktionsrecht und seinem betrieblichen Planungsermessen, wie er die zu vertretenden Arbeitsaufgeben verteilt, den Vertretungsbereich organisiert und mit welchem Maß der Beschäftigung er insoweit in Vertretung des erkrankten Arbeitnehmers eine Aushilfskraft einstellt. dd) Auch soweit die Klägerin rügt, dass bei Zugang der Beendigungsmitteilung noch nicht klar war, dass Frau B.xxx aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden werde, verfängt dieser Einwand nicht. Denn maßgeblich in diesem Zusammenhang ist allein, dass der Vertretungszweck mit Ablauf des erfüllt worden ist. Solches ist aber nach Vorlage des Aufhebungsvertrages zwischen der Beklagten und Frau B.xxx vom 12./ unmittelbar ersichtlich. Hierüber hat die Beklagte die Klägerin rechtzeitig im Sinne des 15 Abs. 2 TzBfG unterrichtet, so dass es insofern nicht darauf ankommen kann, wann die formellen und formalen rechtlichen Voraussetzungen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Beklagten zu Frau B.xxx erfüllt waren bzw. erfüllt worden sind, sondern lediglich, dass der Einstellungszweck tatsächlich eingetreten ist und die Beklagte hierüber die Klägerin als Arbeitnehmerin rechtzeitig unterrichtet hat.

10 10 ee) Schließlich ist die Befristungsabrede vom auch nicht insoweit unwirksam, als diese sich auch auf das Ausscheiden der zu vertretenden Mitarbeiterin Frau B.xxx bezieht. Denn die Beklagte hat als Arbeitgeberin in der Befristungsvereinbarung sich für den Fall des Ausscheidens der zu Vertretenden vorbehalten, über die Besetzung des Arbeitsplatzes und die Anforderungen hieran neu zu entscheiden und insoweit auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom AZR 201/01 Bezug genommen. (a) Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in vorgenannter Entscheidung vom (7 AZR 201/01, DB 2002, ) formuliert, dass der Sachgrund der Vertretung nicht die Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Ausscheiden des Vertretenen rechtfertigt. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses könne beim Ausscheiden des Vertretenen aus anderen Gründen sachlich gerechtfertigt sein, wobei als Sachgrund die Entscheidung des Arbeitgebers in Betracht kommen könne, den Arbeitsplatz nach dem Ausscheiden des Stelleninhabers mit einem Mitarbeiter zu besetzen, der über bestimmte Anforderungen verfüge. Insoweit führt das Bundesarbeitgericht aus, dass allein durch das Ausscheiden des vertretenen Arbeitnehmers der Bedarf des Arbeitsgebers an der Verrichtung der früher vom Vertretenen und zuletzt vom Vertreter auszuübenden Tätigkeit nicht zeitlich begrenzt werde. Daher könne der Beendigungstatbestand des Ausscheidens des Vertretenen aus anderen Gründen sachlich dann gerechtfertigt sein, wenn beispielsweise der Arbeitgeber den Vertreter aufgrund konkreter bei Vertragsschluss vorliegender Anhaltspunkte zwar als zeitweilige Aushilfe, nicht aber als Dauerbesetzung des Arbeitsplatzes für geeignet gehalten habe und er deshalb den Arbeitsplatz im Falle des Ausscheidens des eigentlichen Stelleninhabers anderweitig und mit einem qualifizierteren Mitarbeiter besetzen will. Die Tatsachen für einen derartigen Sachgrund habe der beklagte Arbeitgeber darzulegen, so das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom

11 11 (b) Zwar hat sich die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf berufen, dass die Klägerin aufgrund einer nur unzureichenden Bewerbersituation als Aushilfe eingestellt worden sei, als dauerhafte Stelleninhaberin jedoch die Qualifikation einer Medizinischen Fachangestellten innehaben müsse, weil sie mit anderen solchen Mitarbeiterinnen in Vertretung tätig werden solle. Die Stelle, so die Beklagte, sei für eine Medizinische Fachangestellte ausgeschrieben gewesen, eine solche habe sich aber nicht beworben, so dass die Klägerin als lediglich ausgebildete Zahnarzthelferin aushilfsweise als Vertretung für die erkrankte Frau B.xxx eingestellt worden sei. Die Klägerin könne keine diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, dass heißt Maßnahmen nach ärztlicher Verordnung selbständig ausführen, so die Beklagte. (c) Ob der diesbezüglich beklagtenseitig angeführte Sachverhalt die Befristungsabrede auch insoweit sachlich zu rechtfertigen vermag, wie im Arbeitsvertrag der Parteien vom auch auf den Tatbestand des Ausscheidens der zu vertretenden Mitarbeiterin eine Befristung vereinbart worden ist, kann schließlich dahinstehen. Denn in Würdigung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts folgt, dass der Arbeitgeber auch dann die Befristung eines Arbeitsverhältnisses sachlich gerechtfertigt im Sinne des 14 Abs. 1 TzBfG vereinbaren kann, wenn er nach Ausscheiden des zu vertretenden Mitarbeiters über die Stelle an sich und ihre dauerhafte Besetzung insbesondere aber auch über die an diesen Arbeitsplatz zu stellenden Anforderungen eine Neuentscheidung treffen will und diese sich vorbehält. Denn es unterliegt der freien unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers, welche eingerichteten und zu besetzenden Arbeitsplätze er in seinem Betrieb vor- und bereithalten will und wen er jeweils unter Berücksichtigung des von ihm frei entschiedenen Anforderungsprofils als den geeignetsten Bewerber einstellen möchte. Demgemäß umgeht ein solcher Vorbehalt auch nicht den kündigungsschutzrechtlichen Bestandsschutz, denn der Umgehungstatbestand setzt voraus, dass der Arbeitgeber anstelle einer unbefristeten Einstellung nur eine befristete Beschäftigung anbietet. Hat aber der Arbeitgeber die unternehmerische Entscheidung getroffen, im Falle des Ausscheidens des zu vertretenden Mitarbeiters über den Arbeitsplatz an sich bzw. dessen Dauerbesetzung neu zu disponieren, so bietet er mit der befristeten Beschäftigung bis zu diesem Zeitpunkt nicht anstelle einer unbefristeten Einstellung eine nur befristete Einstellung an, sondern gewährt die befristete Beschäftigung als Vertretung anstelle eines unbesetzten, weil durch Ausfall des Stammarbeitnehmers tatsächlich nicht ausgefüllten Arbeitsplatzes.

12 12 ff) Die Klage war schließlich abzuweisen. Denn weitere Unwirksamkeitsgründe sind nicht ersichtlich bzw. klägerseitig nicht geltend gemacht. B) Die Kostenentscheidung beruht auf 91 I ZPO. Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert war gemäß dem 61 I ArbGG in Verbindung mit den 39, 40, 42 IV GKG in Verbindung mit 3 ZPO in Höhe eines Betrages von vier Monatsbruttoarbeitentgelten und damit zu einem Gesamtbetrag von 4.830,00 Euro festzusetzen. Hierbei sind in den Gegenstandswert die Entfristungsklage der Klägerin zu drei Monatsbruttoarbeitsentgelten und die Kündigungsschutzklage der Klägerin mit einem Monatsbruttoarbeitsentgelt berücksichtigt. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urteil zugelassen worden ist, b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall schuldhafter Versäumung nicht vorgelegen habe. Die Berufungsschrift muss von einem zugelassenen Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Gewerkschaft beziehungsweise einer Arbeitgebervereinigung oder einem Zusammenschluss solcher Verbände eingereicht werden.

13 13 Die Berufungsschrift muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Magdeburger Platz 1, Berlin eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass Berufung gegen dieses Urteil eingelegt werde. Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten in gleicher Form schriftlich zu begründen. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Dabei ist zu beachten, dass das Urteil mit der Einlegung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung für den Postempfang als zugestellt gilt. Wird bei der Partei eine schriftliche Mitteilung abgegeben, dass das Urteil auf der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder einer von der Post bestimmten Stelle niedergelegt ist, gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustelldatum ist auf dem Umschlag der Sendung vermerkt. Für die beklagte Partei ist keine Berufung gegeben. Von der Begründungsschrift werden zwei zusätzliche Abschriften zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter erbeten. Dr. Schönfeld

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