Im Namen des Volkes. Urteil

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1 Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 Ca 1466/08 Verkündet am als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Kläger - Prozessbevollmächtigte/r: gegen - Beklagte - Prozessbevollmächtigte/r: hat das Arbeitsgericht Cottbus, 2. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom durch die Richterin am Arbeitsgericht Heither als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richter und für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 809,41 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen.

2 2 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 823,22 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 823,22 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 823,22 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 823,22 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 823,22 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 823,22 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. 8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 823,22 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. 9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 823,22 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. 10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 823,22 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. 11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 823,22 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. 12. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. 13. Der Streitwert wird festgesetzt auf 9.041,61. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer korrigierenden Rückgruppierung des Klägers. Der am xx.xx.19xx geborene Kläger ist Diplomingenieur für und hat außerdem an einer Wirtschaftsakademie, einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule eine Diplomprüfung bestanden. Die Parteien schlossen zum xx.xx.1996 einen Arbeitsvertrag. Danach ist der Kläger Angestellter im Bereich (Tätigkeitsbereich des Klägers). Die Eingruppierung erfolgte in die Vergütungsgruppe 1 b BAT-O.

3 3 Die Vergütung des Klägers richtet sich nunmehr - nach Überführung - nach dem Tarifvertrag für kommunale Versorgungsbetriebe (TV-V). Bis einschließlich Februar 2008 erhielt der Kläger eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 Stufe 3 in Höhe von 3.940,23 Euro brutto. Aufgrund des Tarifvertrags zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation (Notlagen-Sanierungstarifvertrag (TV-San) reduzierte sich die Wochenarbeitszeit des Klägers ab dem 1. März 2007 bis zum Jahr 2012 auf 36 Stunden. Für die Zeit vom 1. Juli 1996 bis zum 31. Dezember 1996 ordnete die Beklagte den Kläger zum Unternehmen A. GmbH ab, mit dem Ziel des Aufbaus eines (Tätigkeitsbereich), welches anschließend für die (Name der Beklagten) genutzt werden sollte. In der Abordnungsvereinbarung regelten die Parteien zu Ziffer 3: Der Arbeitnehmer erhält eine Vergütung nach dem BAT-O. Gegenwärtig wird davon ausgegangen, dass die Aufgaben bzw. die Arbeitsinhalte die Eingruppierung in die Gruppe 1b der Vergütungsordnung rechtfertigen, 22 BAT- O. Am 11. März 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er werde ab März 2008 nach der Entgeltgruppe 11 Stufe 3 entlohnt. Bis zu diesem Zeitpunkt lagen dem Kläger weder eine Stellenbeschreibung noch eine Stellenbewertung vor. Mit Schreiben vom 28. August 2008 machte der Kläger den Anspruch auf die seiner Meinung nach zu Unrecht einbehaltene Vergütung in Höhe von monatlich 823,22 Euro brutto geltend. Der Kläger ist der Auffassung, die Vergütung nach der Vergütungsgruppe 13 Stufe 3 sei richtig. Er genieße zudem Vertrauensschutz. Die Beklagte habe zwölf Jahre lang nach der Vergütungsgruppe 1 b BAT-O und entsprechend nach der Entgeltgruppe 13 Stufe 3 vergütet. Die Beklagte handele widersprüchlich, wenn sie nunmehr ohne Grund die bisherige Bewertung der Tätigkeit als unzutreffend ansehe. Dieser Vertrauensschutz ergebe sich unter anderem aus dem Umstand, dass die Beklagte dem Kläger im Februar 2007 mitteilte, er werde weiterhin 36 Stunden pro Woche arbeiten. Die vorausgegangene Teilzeitvereinbarung der Parteien schuf deshalb vor dem Hintergrund der damaligen Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 13 Stufe 3 Vertrauen in die Richtigkeit der Entgeltgruppe. Auch aus der Abordnung im Sommer 1996, nach der die Parteien beide auch von der Richtigkeit der Vergütungsgruppe 1b ausgingen, konnte der Kläger Vertrauen in die richtige Vergütungsgruppe aufbauen.

4 4 Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 809,41 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 823,22 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 823,22 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 823,22 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 823,22 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 823,22 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 823,22 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. 8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 823,22 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. 9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 823,22 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. 10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 823,22 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. 11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 823,22 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen.

5 5 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, der Kläger sei richtig in der Vergütungsgruppe 11 Stufe 3 des TV- V eingruppiert. Im Zuge der Stellenbeschreibung, die die Beklagte vorgenommen habe, habe man den Irrtum festgestellt. Der (Tätigkeit des Klägers) sei beispielhaft in der Entgeltgruppe 11 aufgeführt. Die Bewertung nach der Entgeltgruppe 11.1 scheitere daran, dass der Kläger nicht die seiner Hochschulausbildung als Diplom-Ingenieur der entsprechende Tätigkeit ausübe. Die Ausbildung bei der Wirtschaftsakademie sei keine wissenschaftliche Hochschulausbildung. Nicht zu erkennen sei, aus welchem Grund der Kläger die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 13 erfülle, nach der bei Anwendung der Fallgruppe 2 Tätigkeiten ausgeübt würden, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 12.1 herausheben. Erforderlich sei nach der von der Beklagten erstellten Stellenbeschreibung lediglich eine kaufmännische Ausbildung, fundierte Kenntnisse der Energiewirtschaft, Erfahrung im Bereich (Tätigkeitsbereich des Klägers) und/oder Finanz- und Rechnungswesen sowie der jeweils implementierten IT- Systeme. Dies habe der Kläger nur aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit. Die korrigierende Rückgruppierung sei zulässig, da bereits die ursprüngliche Eingruppierung fehlerhaft erfolgte. Die Beklagte behauptet dazu, damals sei die Vorgängerin der Beklagten irrtümlich davon ausgegangen, dass die Ausbildung des Klägers als an der TU Dresden die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 1 b BAT- O unter dem Gesichtspunkt einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulausbildung rechtfertige. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die von der Beklagten zu Unrecht nicht gezahlte monatliche Vergütungsdifferenz. Denn der Kläger hatte Vertrauensschutz.

6 6 I. Die Kammer konnte offen lassen, ob die Vergütungsgruppe 13 Stufe 3 des TV-V nicht den Tätigkeiten des Klägers entsprach und dieser richtig in der Vergütungsgruppe 11 Stufe 3 hätte eingruppiert werden müssen. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verstößt es gegen Treu und Glauben in der Erscheinungsform des Verbotes widersprüchlichen Verhaltens, wenn sich die Beklagte auf die Fehlerhaftigkeit der bisherigen tariflichen Bewertung beruft, weil durch das vorangegangene Verhalten der Beklagten ein schützenswertes Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand und die Richtigkeit der bisherigen Vergütung entstanden ist, vergleiche BAG vom AZR 348/04, Juris, BAG vom AZR 799/96 BAGE 87, 200, 204f. Ein schützenswertes Vertrauen, das den Einwand widersprüchlichen Verhaltens begründet, kann auch durch Umstände begründet oder verstärkt werden, die nicht ausreichen, um als konkludente Zusage oder Vereinbarung gewertet werden zu können. Anderenfalls gäbe es für ein durch den Verwirkungseinwand geschütztes Vertrauen keinen Anwendungsbereich, vergleiche BAG vom AZR 348/04, Juris. a) Nach Auffassung der Beklagten war der Kläger von Anfang an falsch eingruppiert. Er war demnach 12 Jahre lang fehlerhaft in der Vergütungsgruppe 1b des BAT O eingruppiert. In dieser ganzen Zeit bestand für den Kläger kein Anlass von der Fehlerhaftigkeit seiner Eingruppierung auszugehen. Die Vergütung hat den Lebensstandard in dieser Zeit bestimmt. b) Die Beklagte hat auch Umstände geschaffen, die das Vertrauen des Klägers in die Richtigkeit der Eingruppierung gefestigt haben. Die Beklagte hat den Kläger im Juli 1996 abgeordnet zur A. GmbH. Sie hat dabei naheliegend die wissenschaftliche Ausbildung des Klägers als Diplomingenieur für nutzen können und anschließend auch das von ihm aufgebaute system für sich nutzen wollen. In dieser Abordnung ging die Beklagte erneut wie auch im Rahmen der Einstellung davon aus, dass der Kläger richtig in der Vergütungsgruppe 1b BAT-O eingruppiert sei. Die Beklagte hat zu diesem Zeitpunkt erneut die Vergütungsgruppe überprüft.

7 7 Eine Teilzeitvereinbarung als mögliches weiteres Umstandsmoment hat der Kläger nicht vorgelegt. Er hat lediglich eine Mitteilung der Beklagtenseite vorgelegt, nach der die Tarifvertragsparteien einen Sanierungstarifvertrag geschlossen hatten, der eine Stundenreduzierung auf 36 Stunden pro Woche für alle Beschäftigten vorsah. Der Kläger hatte jedoch zuvor bereits eine wöchentliche Stundenreduzierung von 40 Stunden auf 36 Stunden. Für die Kammer war bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht klar, ob dieser Stundenreduzierung eine individuelle Vereinbarung zugrunde lag oder ob diese Reduzierung aufgrund kollektivrechtlicher Bestimmungen vollzogen wurde. Insofern musste offen bleiben, ob hier eine individuelle Entscheidung des Klägers erforderlich war, die bei dem Kläger weiteres Vertrauen in die Richtigkeit der Eingruppierung schuf. Die Beklagte hat jedoch den Kläger im Zuge des Ersetzens des BAT-O in eine Vergütungsgruppe des TV-V einstufen müssen. Dass die Beklagte hier ohne Prüfung die entsprechende Entgeltgruppe des TV-V wählte, war für den Kläger nicht ersichtlich. Er musste davon ausgehen, dass die entsprechende Entgeltgruppe 13 Stufe 3 des TV-V seitens der Beklagten geprüft und für richtig erachtet wurde. Eine fehlende Prüfung hat die Beklagte sich jedenfalls selbst zuzuschreiben. Für den Kläger war die neue Einstufung in den TV-V eine erneute Bestätigung der Richtigkeit der Vergütung und ein weiteres Umstandsmoment für das Vertrauen in die richtige Entgeltgruppe. 2. Schließlich hat die Beklagte nicht ausreichend dargelegt, dass ihre Vorgängerin sich bei Einstellung geirrt hat, indem sie meinte, die Ausbildung des Diplomingenieurs für sei eine wissenschaftliche Ausbildung, die für die Tätigkeit bei der Beklagten notwendig sei und die zur Einstufung in die Vergütungsgruppe 1b BAT-O führe. Das Vorliegen eines solchen tatsächlichen Irrtums ist aber erforderlich für eine wirksame Korrektur der Eingruppierung. Die im Juli 1996 erfolgte Abordnung in ein A.unternehmen spricht eher dafür, dass die Beklagte sich die Ausbildung des Klägers gerade zu nutze machen wollte; die Entscheidung der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 1b BAT-O wäre dann bewusst erfolgt.

8 8 Die Beklagte hätte hinsichtlich des Irrtums vortragen müssen, wer sich wann warum geirrt hat. Denn wenn die Beklagte wirksam eine korrigierende Rückgruppierung vornehmen will, muss sie das Gericht davon überzeugen, dass tatsächlich ein Irrtum vorgelegen hat. Wenn aber die Beklagte bei Einstellung - aus welchen Gründen auch immer - den Kläger bewusst in die Vergütungsgruppe 1b BAT eingruppierte, darf sie nicht in späteren Zeiten eine Korrektur der Eingruppierung vornehmen. Die korrigierende Rückgruppierung könnte so schnell zur Disziplinierungsmaßnahme werden. II. Die Höhe des von der Beklagten zu zahlenden nachträglichen Entgelts hat der Kläger richtig berechnet. Die Beklagte hat dies auch nicht bestritten. Der Kläger hat die Ansprüche auch rechtzeitig geltend gemacht. Sie sind nicht nach 20 des TV-V verfallen. Er hat das Schreiben zur Geltendmachung vom 28. August 2008 dem Gericht vorgelegt. Die Beklagte hat Geltendmachung daraufhin auch nicht mehr weiter bestritten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 46 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit 91 ZPO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf 61 Absatz 1 ArbGG, 46 Absatz 2 ArbGG, 42 Absatz 4 GKG in Verbindung mit 3 ZPO. Der Streitwert ergab sich aus der Höhe der geltend gemachten Ansprüche. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urteil zugelassen worden ist, b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall schuldhafter Versäumung nicht vorgelegen habe.

9 9 Die Berufungsschrift muss von einem zugelassenen Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Gewerkschaft beziehungsweise einer Arbeitgebervereinigung oder einem Zusammenschluss solcher Verbände eingereicht werden. Die Berufungsschrift muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Magdeburger Platz 1, Berlin eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass Berufung gegen dieses Urteil eingelegt werde. Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten in gleicher Form schriftlich zu begründen. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Dabei ist zu beachten, dass das Urteil mit der Einlegung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung für den Postempfang als zugestellt gilt. Wird bei der Partei eine schriftliche Mitteilung abgegeben, dass das Urteil auf der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder einer von der Post bestimmten Stelle niedergelegt ist, gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustelldatum ist auf dem Umschlag der Sendung vermerkt. Für die klagende Partei ist keine Berufung gegeben. Von der Begründungsschrift werden zwei zusätzliche Abschriften zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter erbeten. Dr. Heither

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