Landesarbeitsgericht Köln Aktz.: 7 Sa 753/06 v

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1 Landesarbeitsgericht Köln Aktz.: 7 Sa 753/06 v Vorinstanz: 10 (12) Ca 3146/05 Tenor: Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Köln vom in Sachen 10 (12) Ca 3146/05 teilweise wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.300,00 EUR brutto abzüglich 170,05 EUR netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 979,95 EUR seit dem und aus weiteren 1.150,00 EUR seit dem zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Nach Erlass eines Teil-Anerkenntnisurteil vom über die Erteilung der Lohnabrechnungen für Januar und Februar 2005 sowie die Herausgabe der Lohnsteuerkarte 2005 und nach einem mittlerweile durch rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom in seiner Rechtskraft bestätigten Teilvergleichs vom über die einvernehmliche Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses zum streiten die Parteien nun noch um Lohnansprüche des Klägers für die Monate Februar und März Die Beklagte betreibt ein Taxiunternehmen. Der Kläger war seit dem für die Beklagte als Taxifahrer tätig. Am fuhr er letztmals für die Beklagte. An diesem Tag erlitt er mit seinem Taxi bei Glatteis einen Verkehrsunfall mit Blechschaden. Die Beschädigungen des Fahrzeugs ließen unrepariert einen weiteren Einsatz als Taxi nicht zu. Aus Anlass des Unfalls kam es zwischen den Parteien zu einer Auseinandersetzung, deren Inhalt streitig geblieben ist. Im Ergebnis nahm der Kläger seine Tätigkeit für die Beklagte nicht mehr auf. Der Kläger hatte behauptet, die Beklagte habe angekündigt, das Fahrzeug reparieren zu lassen bzw. ein Ersatzfahrzeug zu besorgen und sich sodann beim Kläger zu melden, damit dieser seine Tätigkeit wieder aufnehmen könne. Dies habe die Beklagte aber unterlassen. Die Beklagte hatte behauptet, der Kläger habe selber am mündlich fristlos gekündigt und erklärt, er werde definitiv nicht mehr für sie, die Beklagte, fahren. Mit eigenem Schreiben vom sowie mit Anwaltsschreiben vom gleichen Tage hatte die Beklagte sodann das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt. Im vorliegenden Verfahren einigten sich die Parteien im Rahmen eines Teilvergleichs vom , welcher später von der Beklagten angefochten wurde, dessen Rechtskraft aber mittlerweile durch rechtskräftiges arbeitsgerichtliches Urteil vom bestätigt ist, darauf, dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum sein Ende gefunden hat.

2 Als Vergütung erzielte der Kläger bei der Beklagten 1.150,00 brutto monatlich, was ausweislich der von der Beklagten erteilten Lohnabrechnung für Dezember 2004 einem Nettobetrag von 869,95 entspricht. Den Erhalt des ihm zustehenden Nettobetrags für die Monate November und Dezember quittierte der Kläger jeweils auf den Lohnabrechnung (vgl. Bl. 263 f. d. A.). Die Lohnabrechnung für Januar 2005 erteilte die Beklagte erst, nachdem der Kläger unter dem ein entsprechendes Teil-Anerkenntnisurteil erwirkt hatte. Wie zuletzt unstreitig geworden ist, kam es am oder zu einem Treffen der Parteien, bei welchem der Kläger mit der Beklagten die Tageseinnahmen von Ende Januar bis Mitte Februar (dem Kläger zufolge vom bis , der Beklagten zufolge vom bis ) abrechnete. Hierbei behielt der Kläger einen Teilbetrag für sich ein, um sie mit seinen Nettolohnansprüchen zu verrechnen, und zwar nach Darstellung der Beklagten in der Berufungsbegründung vom ,90, nach eigener Darstellung des Klägers in den Schriftsätzen vom und ,00. Der Kläger hat geltend gemacht, ihm stehe noch der komplette Lohn für die Monate Februar und März 2005 zu, und zwar für die Zeit vom bis unter dem Gesichtspunkt des Lohnes für geleistete Arbeit, für die Zeit ab dem unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges; denn die Beklagte habe es nach dem Ausfall seines Fahrzeugs aufgrund des Unfalls vom versäumt, ihm ein Ersatzfahrzeug zuzuweisen und ihm somit die Fortsetzung seiner Taxifahrertätigkeit zu ermöglichen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.300,00 brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.150,00 seit dem und seit dem Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, der Kläger sei nach dem Unfall vom nicht mehr leistungsbereit gewesen und habe erklärt, nicht mehr für sie fahren zu wollen, weswegen kein Annahmeverzug entstanden sei. Ferner hat sich die Beklagte seinerzeit noch dahin eingelassen, für den Monat Februar 2005 habe der Kläger die Tageseinnahmen einbehalten, ohne hierüber eine ordnungsgemäße Abrechnung vorzunehmen. Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S und L. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom Bezug genommen. Mit Schlussurteil vom hat das Arbeitsgericht der Klage uneingeschränkt stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon auszugehen sei, dass nach dem Unfall vom nicht der Kläger seine weiteren Leistungen ernsthaft und endgültig verweigert habe, sondern die Beklagte es abgelehnt habe, weiter mit dem Kläger zusammen zu arbeiten; sie habe es nämlich trotz ausdrücklicher Nachfrage durch den Zeugen L abgelehnt, den Kläger davon zu

3 unterrichten, dass ein Ersatzfahrzeug für das bei dem Unfall beschädigte Taxi zur Verfügung stehe. Das Schlussurteil des Arbeitsgerichts vom wurde der Beklagten am zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen am Berufung einlegen und diese nach Verlängerung der Frist bis zum am begründen lassen. Die Beklagte behauptet weiterhin, der Kläger habe das Arbeitsverhältnis nach dem Unfall selbst fristlos gekündigt und erklärt, er wolle nicht mehr für sie arbeiten. Sie behauptet, der Kläger habe auch sofort nach dem eine andere Beschäftigung bei der Firma Taxi K oder einem mit dieser Firma verbundenen Taxiunternehmen aufgenommen. Sie behauptet, der Kläger müsse den Unfall vom durch eine den Witterungsbedingungen unangepasste Fahrweise selbst verschuldet haben, und schulde ihr daher die von der Vollkaskoversicherung nicht erstattete Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,00. Schließlich habe der Kläger aus den Tageseinnahmen für die Zeit ab dem ,90 verschuldet, hierauf aber nur 1.140,00 herausgegeben. Der Restbetrag sei somit mit den anteiligen Lohnansprüchen des Klägers für die Zeit vom bis zu verrechnen mit der Folge, dass ihr, der Beklagten, noch ein Überschuss in Höhe von 512,90 zustehe. Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln 10 (12) Ca 3146/05 vom aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger und Berufungsbeklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und verweist zur Begründung des Annahmeverzugs auf das Ergebnis der arbeitsgerichtlichen Beweisaufnahme. So bestreitet er jede Schuld an dem Unfall vom Er sei bei geringer Geschwindigkeit von lediglich 40 km/h nachts an einer unvorhersehbar glatten Stelle auf einem Autobahnzubringer in die Leitplanke gerutscht. Bezeichnender Weise sei er auch polizeilich nicht verwarnt worden. Allerdings habe das Fahrzeug nicht über Winterreifen verfügt, was der Beklagten zuzurechnen sei. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beklagte im Zusammenhang mit dem Unfall eine Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,00 habe aufbringen müssen. Der Kläger bestreitet des Weiteren, in der Zeit vom bis bei einem anderen Unternehmen Taxi gefahren oder aus sonstiger Berufstätigkeit Einnahmen erzielt zu haben. Erst ab dem sei er bei der Firma K GmbH & Co KG beschäftigt. Zu den von ihm zuletzt einbehaltenen Fahrerlösen in Höhe von nach seiner Darstellung 1.040,00 erklärt der Kläger: Von diesem Betrag seien zunächst 869,95 auf den Nettolohn für Januar anzurechnen, der zum fraglichen Zeitpunkt noch offen gestanden habe. Üblicherweise habe er seinen Lohn immer zusammen mit der Lohnabrechnung ausgehändigt bekommen und ausweislich der Abrechnungen für November und Dezember 2004 auf dieser quittiert. Eine Abrechnung für Januar 2005 habe er aber erst lange nach Beendigung des

4 Arbeitsverhältnisses erhalten, nachdem er sie habe einklagen müssen. Auch die verbleibenden 170,05 seien nach der Auffassung des Klägers nicht auf den Februarlohn anzurechnen. Die Beklagte habe ihn nämlich für November und Dezember 2004 die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung erstatten lassen, obwohl sie bereits vom Lohn abgezogen worden seien, was rechtswidrig sei. Insoweit erkläre er mit dem Rest der einbehaltenen 1.040,00 die Aufrechnung. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom hat die Beklagte persönlich behauptet, der Kläger habe seinen Lohn für Januar schon im Laufe des Monats Januar durch Bareinbehalt von den Tageseinnahmen erhalten. Für November und Dezember 2004 habe der Kläger nachträglich deshalb Barzahlungen auf die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung leisten müssen, weil er zunächst die vollen Bruttobeträge seines Lohnes einbehalten gehabt habe. Auf den vollständigen Inhalt der von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst ihren Anlagen wird Bezug genommen. Gründe: I. Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Köln vom ist zulässig. Die Berufung ist gemäß 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde nach Maßgabe der Regeln in 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet. II. Die Berufung der Beklagten ist jedoch nur zum geringen Teil erfolgreich. 1. Der Kläger hat für die Monate Februar und März 2005 einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des arbeitsvertraglich vereinbarten Lohnes in Höhe von jeweils 1.150,00 brutto, wobei davon auszugehen ist, dass entsprechend den von der Beklagten für die Monate Dezember 2004 und Januar 2005 erteilten Lohnabrechnungen dem Bruttobetrag von 1.150,00 ein Nettoanspruch von 869,95 entspricht. a. Für die Zeit vom 01. bis folgt der Lohnanspruch des Klägers unstreitig daraus, dass er in dieser Zeit seine arbeitsvertraglichen Leistungen erbracht hat. b. Für die Zeit ab dem folgt der Anspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges aus 615 BGB. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete am Dies ergibt sich aus dem von den Parteien am abgeschlossenen Teilvergleich, welchen die Beklagte ausweislich des arbeitsgerichtlichen Urteils vom zu Unrecht und erfolglos angefochten hatte. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Zugang der arbeitgeberseitigen Kündigungen vom wäre ohnehin nicht in Betracht gekommen, da keine der Parteien vor diesem Zeitpunkt unstreitig eine nach 623 BGB formwirksame schriftliche Kündigung ausgesprochen hatte. c. Warum der Kläger in der Zeit vom bis die im Fahren eines Taxis für die Beklagte bestehende, arbeitsvertraglich geschuldete Leistung nicht mehr erbracht hat, war zwischen den Parteien streitig.

5 aa. Das Arbeitsgericht hat hierzu Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S und L. bb. Das Arbeitsgericht hat das Ergebnis der Beweisaufnahme nachvollziehbar gewürdigt. Insbesondere hat der Zeuge L ausgesagt, als seinerzeit ein neues Taxi-Fahrzeug einsatzbereit gewesen sei, habe er die Beklagte gefragt, ob er nun dem Kläger Bescheid sagen solle, dass er wieder fahren könne. Dies habe jedoch die Beklagte ausdrücklich abgelehnt. Es bleibt somit festzuhalten, dass das dem Kläger ursprünglich zugewiesene Fahrzeug aufgrund des Unfalls beschädigt war und nicht mehr eingesetzt werden konnte. Es war somit Sache der Beklagten als Arbeitgeberin, dem Kläger ein anderes Fahrzeug zuzuweisen, damit dieser seine Taxifahrertätigkeit fortsetzen konnte. Dies hat die Beklagte aber gerade nicht getan und zwar, wie die Aussage des Zeugen L zeigt, bewusst und gewollt nicht -, so dass davon ausgegangen werden muss, dass es in erster Linie auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführen war, dass der Kläger nicht mehr tätig wurde. 2. Der Lohnanspruch des Klägers für die Zeit vom bis vermindert sich nicht durch die Anrechnung anderweitig erzielten Zwischenverdienstes. Der Kläger hat bestritten, solchen Zwischenverdienst erzielt zu haben. Die Beklagte hat zunächst behauptet, der Kläger sei in diesem Zeitraum für die Firma K oder aber für eines der mit dieser Firma verbundenen weiteren Unternehmen gefahren. Auf die Auflage des Berufungsgerichts vom , hierzu substantiierte und konkrete Einzelheiten vorzutragen und unter Beweis zu stellen, hat die Beklagte jedoch nicht reagiert. 3. Die Beklagte hat gegen den Kläger auch keinen aufrechenbaren Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.000,00 wegen eines Selbstbehalts der Vollkaskoversicherung in Bezug auf das Unfallereignis vom Die Behauptungen der Beklagten zum klägerischen Verschulden an dem fraglichen Unfall beruhen auf reiner Spekulation. Der Umstand, dass der Kläger wegen des Unfalls polizeilich nicht verwarnt worden ist, spricht bereits gegen ein Verschulden. Auch hat die Beklagte nicht dazu Stellung genommen, dass das Fahrzeug des Klägers nicht mit Winterreifen ausgestattet war. 4. Die Berufung der Beklagten war nur insoweit erfolgreich, als der Kläger sich auf seinen Lohnanspruch für Februar 2005 einen bereits erhaltenen Teilbetrag in Höhe von 170,05 netto anrechen lassen muss. a. Wie im Laufe der Berufungsinstanz unstreitig geworden ist, haben sich die Parteien nach dem noch einmal getroffen und dabei Tageseinnahmen, die der Kläger vom Ende Januar bis Mitte Februar 2005 erzielt hatte, abgerechnet. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz eingeräumt, von diesen Tageseinnahmen insgesamt 1.040,00 auf seine offenen Lohnansprüche einbehalten zu haben. Nach der Darstellung des Klägers war zu diesem Zeitpunkt jedoch der Nettolohn für Januar 2005 noch offen, so dass der sich aus der später erteilten, aber insoweit mit der Abrechnung für den Vormonat übereinstimmenden Januarabrechnung 869,95 auf Januar entfallen. b. Wenn die Beklagte demgegenüber einwenden will, der Kläger habe den ihm zustehenden Lohn für Januar schon im Januar erhalten gehabt, so wäre es an ihr gewesen, im Einzelnen vorzutragen und unter Beweis zu stellen, zu welchen Zeitpunkten der Kläger welche Beträge für Januar einbehalten bzw. ausgezahlt erhalten hat. Wären die behaupteten Zahlungen streitig geblieben, hätte sodann ordnungsgemäße Beweisantritte der Beklagten vorausgesetzt Beweis erhoben werden können und müssen. Hätte die Beklagte ihr Geschäft nach dem Vorbild eines ordentlichen Kaufmanns geführt, so hätte es ihr ohne Weiteres möglich sein müssen, entsprechende Einzelheiten vorzutragen und erfolgte Zahlungen durch entsprechende Quittungen zu belegen. Immerhin steht fest, dass der Kläger auch für die Monate November und Dezember 2004 durch seine Unterschrift auf den Lohnabrechnungen den Erhalt der ihm

6 zustehenden Nettolöhne quittiert hat. Warum dies für Januar nicht geschehen ist, obwohl nach der Darstellung der Beklagten der Kläger auch für diesen Monat bereits im Januar Geld erhalten haben soll, ist ebenfalls erklärungsbedürftig. c. Da die Beklagte die notwendigen Einzelheiten zur Erfüllung der Lohnansprüche des Klägers für Januar 2005 jedoch nicht vorgetragen und keinen Beweis hierfür angeboten hat und auch keine Quittungen hierfür vorlegen konnte, konnte das Berufungsgericht hierüber keine Beweisaufnahme durchführen, obwohl es den Termin vom eigens so eingerichtet hatte, dass bei ordnungsgemäßer Vorbereitung des Termins durch die Parteien eine Beweisaufnahme hätte stattfinden können. d. Allerdings muss der Kläger sich den Differenzbetrag zwischen den einbehaltenen 1.040,00 und den davon auf den Monat Januar anrechenbaren 869,95, also einen Betrag in Höhe von 170,05 auf die Februarlohnansprüche anrechnen lassen; denn es kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten aus den Monaten November und Dezember 2004 noch ein Gegenanspruch wegen zu Unrecht erstatteter Sozialversicherungsabgaben zustünde. So wie es hinsichtlich der Erfüllung der Nettolohnansprüche für Januar 2005 Sache der Beklagten war, die erbrachten Zahlungen substantiiert darzustellen und nachzuweisen, wäre es an dieser Stelle Sache des Klägers gewesen, substantiiert darzulegen und unter Beweis zu stellen, durch welche wann von ihm erbrachten Zahlungen die Beklagte warum ungerechtfertigt bereichert war. Auch der Kläger hat jedoch hierzu insoweit nichts Nachvollziehbares vorgetragen. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist vorliegend nicht gegeben. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g : Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Dr. Czinczoll Elsen Hagedorn

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