Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
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- Jörn Dressler
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1 Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) anwendbar. Nach 6 LPartG ist die Zugewinngemeinschaft für eingetragene Lebenspartner der gesetzliche Güterstand, wenn sie nicht im Lebenspartnerschaftsvertrag etwas anderes vereinbaren. Als weitere Güterstände stehen ihnen die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft zur Verfügung ( 7 LPartG in Verbindung mit den 1409 bis 1563 BGB). Als Übergangsregelung für diejenigen Lebenspartnerschaften, die vor dem 01. Januar 2005 geschlossen wurden, gilt 21 LPartG. 1 Je nachdem, welcher Güterstand von den eingetragenen Lebenspartnern gewählt wird, ergeben sich unterschiedliche Auswirkungen auf das Erbrecht im Falle des Ablebens eines Lebenspartners. I. Zugewinngemeinschaft 1. Bedeutung der Zugewinngemeinschaft Nach 6 LPartG in Verbindung mit den 1363 Abs. 2 und 1364 bis 1390 BGB stellt die Zugewinngemeinschaft nunmehr auch für eingetragene Lebenspartnerschaften den gesetzlichen Güterstand dar, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Das Wesen der Zugewinngemeinschaft besteht darin, dass die Vermögen der Lebenspartner zwar getrennt bleiben. Jedoch wird der Zugewinn, den die Lebenspartner während der Lebenspartnerschaft erzielen, nach Beendigung derselben ausgeglichen ( 1363 Abs. 2 BGB). Während die Lebenspartnerschaft andauert, bleiben die Lebenspartner Alleineigentümer ihrer jeweiligen Vermögen einschließlich des Zugewinns, den sie jeweils erzielen. Gemeinsames Vermögen wird nur das, was die Lebenspartner gemeinsam durch Vertrag erwerben (z. B. ein gemeinsam erworbenes Haus). Sie verwalten ihre jeweiligen Vermögensmassen weitgehend selbständig ( 1364 BGB) und haften in der Regel nicht für Schulden des anderen Lebenspartners LPartG eröffnet folgende Möglichkeiten: - Haben die Lebenspartner bis dahin im bisherigen Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft gelebt, gelten seit dem 01. Januar 2005 die Vorschriften über die Zugewinngemeinschaft, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde. - Bis zum 31. Dezember 2005 kann jeder der Lebenspartner vor dem Amtsgericht erklären, dass die Vorschriften über die Gütertrennung gelten sollen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Lebenspartner ihren Wohnsitz haben. Die Erklärung muss notariell beurkundet werden. - Bis zum 31. Dezember 2005 kann vor dem Amtsgericht erklärt werden, dass die Regelungen des bisherigen LPartG weiter gelten sollen. 2 Eine Schuldenhaftung kommt für die Fälle in Betracht, in denen die Lebenspartner durch Vertrag gemeinsames Vermögen erworben haben.
2 Als Abweichung von der selbständigen Verwaltung ihrer jeweiligen Vermögen gelten nach den 1365 bis 1369 BGB einige Ausnahmen. So kann etwa ein Lebenspartner nur dann über ihm gehörende Haushaltsgegenstände verfügen, wenn der andere Lebenspartner zustimmt 3 ( 1369 Abs. 1 BGB). Auch bedarf die Verfügung eines Lebenspartners über sein Vermögen im Ganzen der Einwilligung oder der nachträglichen Genehmigung des anderen ( 1365 Abs. 1, 1366 Abs. 1 BGB). 2. Beendigung der Zugewinngemeinschaft Nach Beendigung der Zugewinngemeinschaft erfolgt ein Zugewinnausgleich. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Auflösung der Zugewinngemeinschaft durch Vertrag (a.) oder durch Tod eines der Lebenspartner (b.). a. Beendigung durch Vertrag: Die Zugewinngemeinschaft kann etwa durch Aufhebung der Lebenspartnerschaft ( 15 LPartG) oder durch Vereinbarung eines anderen Güterstandes durch Lebenspartnerschaftsvertrag ( 7 LPartG) enden. In diesem Fall erfolgt ein Ausgleich des während der Lebenspartnerschaft erworbenen Zugewinns ( 1372 bis 1390 BGB). Der Zugewinn wird im Wesentlichen wie folgt berechnet: Von dem bereinigten Endvermögen, das einem Lebenspartner bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft gehört, wird das bereinigte Anfangsvermögen abgezogen, welches dem Lebenspartner bei Beginn der Zugewinngemeinschaft gehörte ( 1373 bis 1376 BGB); also: Zugewinn = Endvermögen Anfangsvermögen Übersteigt nun der Zugewinn eines Lebenspartner den Zugewinn des anderen Partners, so hat er dem anderen die Hälfte des Überschusses abzugeben ( 1378 BGB). b. Beendigung durch Tod: Endet die Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines der Lebenspartner, so sind wiederum 3 Fälle zu unerscheiden: Fall 1: Der überlebende Lebenspartner ist gesetzlicher Erbe. Fall 2: Der überlebende Lebenspartner ist in einem Testament als Erbe oder Vermächtnisnehmer bestimmt. Fall 3: Der überlebende Lebenspartner ist weder Erbe noch Vermächtnisnehmer. Fall 1: Ist der überlebende Lebenspartner gesetzlicher Erbe des Verstorbenen, so wird sein gesetzliches Erbteil um ¼ der Erbschaft erhöht. Dies erfolgt unabhängig davon, ob überhaupt ein Zugewinn erzielt wurde. Gesetzlicher Erbe ist der überlebende Lebenspartner dann, wenn kein Testament des Verstorbenen besteht, in dem der überlebende Lebenspartner zum Erben eingesetzt oder von der Erbfolge ausgeschlossen ist. 3 Nicht zustimmungspflichtig ist die Verfügung über Gegenstände, die nur für den persönlichen oder beruflichen Gebrauch eines der Lebenspartner bestimmt sind. 2
3 Die Höhe des gesetzlichen Erbteils und des Zugewinnausgleichs kann anhand folgender Beispiele berechnet werden (vergleiche 10 Abs. 1 und Abs. 2 LPartG): - Neben Kindern, Enkeln oder weiteren Abkömmlingen des Verstorbenen erhält der überlebende Lebenspartner ¼ der Erbschaft mit ¼ aus Zugewinnausgleich also ½ der Erbschaft - Neben Eltern, Geschwistern und deren Abkömmlingen oder neben Großeltern des Verstorbenen erhält der überlebende Lebenspartner ½ der Erbschaft mit ¼ aus Zugewinnausgleich also ¾ der Erbschaft - Neben drei Großelternteilen und Abkömmlingen von Großeltern (also Tanten, Onkel und deren Abkömmlinge) des Verstorbenen erhält der überlebende Lebenspartner 5/8 der Erbschaft mit ¼ aus Zugewinnausgleich also 7/8 der Erbschaft Lebenspartner ¾ der Erbschaft mit ¼ aus Zugewinnausgleich also die volle Erbschaft Lebenspartner 7/8 der Erbschaft mit ¼ aus Zugewinnausgleich also die volle Erbschaft - Neben Onkeln und Tanten des Verstorbenen und deren Abkömmlingen bzw. neben noch entfernteren Verwandten erhält der überlebende Lebenspartner die volle Erbschaft Zusätzlich stehen dem überlebenden Lebenspartner als gesetzlichem Erben in der Regel noch die zum lebenspartnerschaftlichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Geschenke zur Begründung der Lebenspartnerschaft zu ( 10 Abs. 1 S. 3 LPartG). Fall 2: Ist der überlebende Lebenspartner in einem Testament zum Erben oder Vermächtnisnehmer eingesetzt, so werden diese Zuwendungen nicht erhöht. Es wird angenommen, dass der Verstorbene den Zugewinnausgleich bei der Zuwendung bereits berücksichtigt und abgegolten hat. Ist der hinterlassenen Erbteil jedoch geringer als sein Pflichtteil, so hat der überlebende Lebenspartner einen Anspruch auf den Rest des Pflichtteils ( 2305 BGB). Der Pflichtteil besteht hier in der Hälfte des um ¼ erhöhten Erbteils ( großer Pflichtteil, 1371 Abs. 2 BGB). Die Höhe des großen Pflichtteils, der dem überlebenden Lebenspartner mindestens zusteht, lässt sich folgendermaßen berechnen: - Neben Kindern, Enkeln oder weiteren Abkömmlingen des Verstorbenen erhält der überlebende Lebenspartner ¼ der Erbschaft - Neben Eltern, Geschwistern und deren Abkömmlingen oder neben Großeltern des Verstorbenen erhält der überlebende Lebenspartner 3/8 der Erbschaft 3
4 - Neben drei Großelternteilen und Abkömmlingen von Großeltern (also Onkel, Tanten und deren Abkömmlinge) erhält der überlebende Lebenspartner 7/16 der Erbschaft Lebenspartner ½ der Erbschaft Lebenspartner 9/16 der Erbschaft - Neben Onkeln und Tanten des Verstorbenen und deren Abkömmlingen bzw. noch entfernteren Verwandten erhält der überlebende Lebenspartner 5/8 der Erbschaft Fall 3: Ist der überlebende Lebenspartner durch Testament enterbt worden und wurde ihm auch kein Vermächtnis zugesprochen oder schlägt er die Erbschaft aus, so erhält er einen Pflichtteilsanspruch gegen die Erben und zusätzlich den Zugewinnausgleich, falls der Zugewinn des Verstorbenen höher war als sein eigener ( 10 Abs. 6 LPartG und 1371 Abs. 2 und Abs. 3 BGB). Der Pflichtteil besteht hier in ½ des nicht erhöhten gesetzlichen Erbteils ( kleiner Pflichtteil, 1371 Abs. 2 BGB). Der Zugewinnausgleich erfolgt wie bei der Beendigung des Zugewinnausgleichs unter Lebenden (siehe oben unter I.2.a.). Entsprechend der oben bereits gewählten Beispielsgruppen ergeben sich mit dem Zugewinnausgleich also folgende Erbteile: - Neben Kindern, Enkeln oder weiteren Abkömmlingen des Verstorbenen beträgt der Pflichtteil des überlebenden Lebenspartners 1/8 der Erbschaft; insgesamt erhält der überlebende Lebenspartner also: 1/8 der Erbschaft + Zugewinnausgleich - Neben Eltern, Geschwistern, deren Abkömmlingen oder neben Großeltern des Verstorbenen beträgt der Pflichtteil des überlebenden Lebenspartners ¼ der Erbschaft; insgesamt erhält der überlebende Lebenspartner also: ¼ der Erbschaft + Zugewinnausgleich - Neben drei Großelternteilen und Abkömmlingen von Großeltern (also Onkel, Tanten und deren Abkömmlinge) des Verstorbenen beträgt der Pflichtteil des überlebenden Lebenspartners 5/16 der Erbschaft; insgesamt erhält der überlebende Lebenspartner also: 5/16 der Erbschaft + Zugewinnausgleich - Neben zwei Großelternteilen und Abkömmlingen von Großeltern beträgt der Pflichtteil des überlebenden Lebenspartners 3/8 der Erbschaft; insgesamt erhält er also: 3/8 der Erbschaft + Zugewinnausgleich - Neben einem Großelternteil und Abkömmlingen von Großeltern beträgt der Pflichtteil des überlebenden Lebenspartners 7/16 der Erbschaft; insgesamt erhält er also: 7/16 der Erbschaft + Zugewinnausgleich 4
5 - Neben Onkeln und Tanten des Verstorbenen und deren Abkömmlingen bzw. neben noch entfernteren Verwandten beträgt der Pflichtteil des überlebenden Lebenspartners ½ der Erbschaft; insgesamt erhält der überlebende Lebenspartner also: ½ der Erbschaft + Zugewinnausgleich II. Gütergemeinschaft 1.Bedeutung der Gütergemeinschaft Nach 7 LPartG können die Lebenspartner in einem Lebenspartnerschaftsvertrag den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbaren. In der Gütergemeinschaft werden 3 Arten von Vermögen unterschieden: 1. Gesamtgut: Das in die Lebenspartnerschaft eingebracht und das später erworbene Vermögen beider Lebenspartner wird gemeinschaftliches Vermögen, das in der Regel gemeinsam verwaltet wird ( 1416 BGB), wenn die Verwaltung nicht im Lebenspartnerschaftsvertrag einem der Lebenspartner übertragen wurde. Für die Schulden eines Lebenspartners haftet der andere auch mit seinem persönlichen Vermögen ( 1459Abs. 2 BGB). Eine Ausnahme besteht bei Alleinverwaltung eines Lebenspartners. In diesem Fall haftet nur der Alleinverwalter mit seinem persönlichen Vermögen ( 1437 Abs. 2 BGB). 2. Sondergut: Im alleinigen Vermögen der Lebenspartner bleibt dasjenige Vermögen, das nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden kann; z. B. unpfändbare Gehaltsansprüche ( 1417 BGB). 3. Vorbehaltsgut: Im alleinigen Vermögen der Lebenspartner verbleiben auch die Gegenstände, die einem der Lebenspartner durch Bestimmung Dritter (also etwa durch Testament oder Schenkung) zugewandt wurden oder solche Gegenstände, die durch Lebenspartnerschaftsvertrag zu Vorbehaltsgut erklärt wurden. Hierzu zählen auch Gegenstände, die als Ersatz für Vorbehaltsgut von dem jeweiligen Lebenspartner angeschafft wurden. 2.Beendigung der Gütergemeinschaft Bei der Beendigung der Gütergemeinschaft ist zwischen einer Beendigung unter Lebenden (a.) und einer Beendigung durch Tod eines der Lebenspartner (b.) zu unterscheiden. a. Hier kommt einer Beendigung der Gütergemeinschaft durch Lebenspartnerschaftvertrag, durch gerichtliches Urteil ( , 1469, 1470 BGB) oder durch Aufhebung der Lebenspartnerschaft ( 15 LPartG) in Betracht. Es folgt dann eine Auseinandersetzung über das Gesamtgut ( BGB). Hierbei werden zunächst die für das Gesamtgut bestehenden Schulden beglichen und der verbleibende Rest unter den Lebenspartnern zu gleichen Teilen aufgeteilt. b. Für den Fall des Todes eines Lebenspartners sind 2 Möglichkeiten zu unterscheiden: Möglichkeit 1: Fortgesetzte Gütergemeinschaft Möglichkeit 2: Auflösung der Gütergemeinschaft 5
6 Möglichkeit 1: Die Lebenspartner können durch Lebenspartnerschaftsvertrag vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft mit gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird ( 1483 BGB). Im Fall von Lebenspartnern kommen hierfür nur im Rahmen der sog. Stiefkindadoption angenommene Kinder des anderen Lebenspartners in Betracht ( 9 Abs. 7 LPartG). Die Gütergemeinschaft wird also mit diesen aufrechterhalten. Der Anteil des Verstorbenen am Gesamtgut wird nicht Teil des Nachlasses. Möglichkeit 2: Wurde zwischen den Lebenspartnern keine fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart, fällt der Anteil des Verstorbenen in den Nachlass. Er wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt. Dies bedeutet Folgendes: a. Ist der überlebende Lebenspartner gesetzlicher Erbe 4, lässt sich sein Erbteil anhand der folgenden Beispiele berechnen ( 10 LPartG): - Neben Kindern, Enkeln und weiteren Abkömmlingen des Verstorbenen erhält der überlebende Lebenspartner ¼ der Erbschaft - Neben Eltern, Geschwistern und Abkömmlingen von Geschwistern oder neben Großeltern erhält der überlebende Lebenspartner ½ der Erbschaft - Neben drei Großelternteilen und Abkömmlingen von Großeltern (Onkel, Tanten und deren Abkömmlinge) erhält der überlebende Lebenspartner 5/8 der Erbschaft Lebenspartner ¾ der Erbschaft Lebenspartner 7/8 der Erbschaft - Neben Onkel, Tanten und deren Abkömmlingen bzw. neben noch entfernteren Verwandten erhält der überlebende Lebenspartner die volle Erbschaft Zusätzlich erhält er als gesetzlicher Erbe in der Regel die zum lebenspartnerschaftlichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Geschenke zur Begründung der Lebenspartnerschaft ( 10 Abs. 1 S. 3 LPartG). b. Ist der überlebende Lebenspartner durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen worden, so hat er einen Pflichtteilsanspruch gegen die Erben. Dieser besteht in der Regel in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils ( 10 Abs. 6 LPartG). Nach den oben bereits aufgeführten Beispielsgruppen lässt sich der Pflichtteil wie folgt berechnen: - Neben Kindern, Enkeln und weiteren Abkömmlingen des Verstorbenen erhält der überlebende Lebenspartner 1/8 der Erbschaft - Neben Eltern, Geschwistern und Abkömmlingen von Geschwistern oder neben Großeltern des Verstorbenen erhält der überlebende Lebenspartner ¼ der Erbschaft 4 Gesetzlicher Erbe ist der überlebende Lebenspartner dann, wenn kein Testament des Verstorbenen besteht, in dem der Überlebende zum Erben eingesetzt oder von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. 6
7 - Neben drei Großelternteilen und Abkömmlingen von Großeltern (Onkel, Tanten und deren Abkömmlinge) erhält der überlebende Lebenspartner 5/16 der Erbschaft Lebenspartner 3/8 der Erbschaft Lebenspartner 7/16 der Erbschaft - Neben Tanten, Onkeln und deren Abkömmlingen bzw. neben noch entfernteren Verwandten erhält der überlebende Lebenspartner ½ der Erbschaft Wurde dem überlebenden Lebenspartner durch Testament ein Erbteil hinterlassen, das geringer als der Pflichtteil ist, so hat er einen Anspruch auf den Rest des Pflichtteils ( 2305 BGB). III. Gütertrennung 1. Bedeutung der Gütertrennung Nach 7 LPartG können die Lebenspartner in einem Lebenspartnerschaftsvertrag den Güterstand der Gütertrennung vereinbaren ( 1414 BGB). Die Gütertrennung tritt außerdem automatisch ein, wenn in einem Lebenspartnerschaftsvertrag der Ausschluss oder die Aufhebung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft vereinbart werden, soweit nicht etwas anderes (z. B. Gütergemeinschaft) vereinbart wird. Sie tritt des weiteren automatisch ein, wenn in einem Lebenspartnerschaftsvertrag die Aufhebung der Gütergemeinschaft oder der Ausschluss des Zugewinn- oder Versorgungsausgleichs vereinbart werden. Die Gütertrennung ist dadurch gekennzeichnet, dass die Vermögensmassen der Lebenspartner getrennt bleiben. Auch die Vermögensverwaltung findet getrennt statt. 2. Beendigung der Gütertrennung Ein Vermögensausgleich nach Beendigung der Gütertrennung erfolgt nicht. Der Tod eines der Lebenspartner hat hier folgende Auswirkungen: a. Ist der überlebende Lebenspartner gesetzlicher Erbe 5, lässt sich sein Erbteil so berechnen ( 10 Abs. 2 LPartG): - Neben einem Kind des Verstorbenen oder Abkömmlingen dieses Kindes erhält der überlebende Lebenspartner ½ der Erbschaft - Neben zwei Kindern des Verstorbenen oder Abkömmlingen dieser Kinder erhält der überlebende Lebenspartner 1/3 der Erbschaft - Neben drei oder mehr Kindern, Enkeln oder weiteren Abkömmlingen des Verstorbenen erhält der überlebende Lebenspartner ¼ der Erbschaft 5 Gesetzlicher Erbe ist der Lebenspartner dann, wenn kein Testament des Verstorbenen besteht, in dem der Überlebende zum Erben eingesetzt oder von der Erbfolge ausgeschlossen ist. 7
8 - Neben Eltern, Geschwistern und deren Abkömmlingen oder neben Großeltern erhält der überlebende Lebenspartner ½ der Erbschaft - Neben drei Großelternteilen und Abkömmlingen von Großeltern (also Onkel, Tanten und deren Abkömmlinge) erhält der überlebende Lebenspartner 5/8 der Erbschaft Lebenspartner ¾ der Erbschaft Lebenspartner 7/8 der Erbschaft - Neben Onkeln, Tanten und deren Abkömmlingen bzw. neben noch entfernteren Verwandten erhält der überlebende Lebenspartner die volle Erbschaft Zusätzlich stehen dem überlebenden Lebenspartner als gesetzlichem Erben in der Regel noch die zum lebenspartnerschaftlichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Geschenke zur Begründung der Lebenspartnerschaft zu ( 10 Abs. 1 S. 3 LPartG). b. Ist der überlebende Lebenspartner durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen worden, so hat er einen Pflichtteilsanspruch gegen die Erben. Dieser besteht in der Regel in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils ( 10 Abs. 6 LPartG). Nach den oben aufgeführten Beispielsgruppen lässt sich der Pflichtteil des überlebenden Lebenspartners wie folgt berechnen: - Neben einem Kind des Verstorbenen und Abkömmlingen dieses Kindes erhält der überlebende Lebenspartner ¼ der Erbschaft - Neben zwei Kindern des Verstorbenen und Abkömmlingen dieser Kinder erhält der überlebende Lebenspartner 1/6 der Erbschaft - Neben drei oder mehr Kindern, Enkeln und weiteren Abkömmlingen des Verstorbenen erhält der überlebende Lebenspartner 1/8 der Erbschaft - Neben Eltern, Geschwistern und deren Abkömmlingen oder neben Großeltern erhält der überlebende Lebenspartner ¼ der Erbschaft - Neben drei Großelternteilen und Abkömmlingen von Großeltern (Onkel, Tanten und deren Abkömmlinge) erhält der überlebende Lebenspartner 5/16 der Erbschaft Lebenspartner 3/8 der Erbschaft Lebenspartner 7/16 der Erbschaft - Neben Onkeln, Tanten und deren Abkömmlingen bzw. neben noch entfernteren Verwandten erhält der überlebende Lebenspartner die volle Erbschaft Wurde dem überlebenden Lebenspartner durch Testament ein Erbteil hinterlassen, das geringer als sein Pflichtteil ist, so hat er einen Anspruch auf den Rest des Pflichtteils ( 2305 BGB). 8
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