Im Namen des Volkes. Urteil

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1 Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 7 Ca 145/11 Verkündet am Xxxx als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxxx - Kläger - Prozessbevollmächtigte/r: Xxxx gegen Xxxx e. V. - Beklagte/r - Prozessbevollmächtigte/r: Xxxx hat das Arbeitsgericht Cottbus, 7. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom durch den Richter am Arbeitsgericht Xxxx als Vorsitzender sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Frau Xxxx und Frau Xxxx für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird in der Höhe eines Betrages von 7.269,35 festgesetzt.

2 - 2 - Tatbestand Die Parteien streiten um aus den auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwendenden Allgemeinen Vertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche Deutschlands abgeleitete Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung, eines hierfür zu zahlenden Zuschlags, auf Zahlung einer Wechselschichtzulage und auf Zahlung von Rufbereitschaftsvergütung. Der am Datum geborene Kläger steht seit Beginn des als Rettungsassistent in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten, der in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins eine gemeinnützige Organisation der Wohlfahrtspflege führt und in diesem Rahmen den Rettungsdienst im Landkreis Xxxx übernommen hat. Der Kläger erzielt in seiner Tätigkeit als Rettungsassistent ein regelmäßiges Monatsbruttoarbeitseinkommen in der Höhe eines Betrages von 2.409,68, was einer Stundenvergütung von 15,75 brutto entspricht. Sein regelmäßiger Einsatz/ Dienstort ist die Rettungswache in Axxx. Neben dieser führt der beklagte Verein weitere solche in Bxxx und Cxxx, in Dxxx und Exxx und in Fxxx und Gxxx. In der Rettungswache, in der der Kläger eingesetzt ist, arbeitet er auf der Grundlage einer Dienstplangestaltung, die die 24-stündige Besetzung der Rettungswache in 2 Schichten zu je 12 Stunden aufteilt. Dabei werden je Kalenderwoche je 4 Schichten zu je 12 Stunden übernommen, so dass der Kläger je Kalenderwoche auf der Rettungswache zu insgesamt 48 Stunden zur Dienstleistung anwesend ist und seine Arbeitskraft dem beklagten Verein zur Verfügung stellt. In diesen Zeiten leistet er durch Notfallrettung tatsächliche einsatzbezogene Arbeit, durch Vor- und Nachbereitung der Einsätze weitere, nicht einsatzbezogene allgemeine Tätigkeiten und verbringt die übrige Zeit in Arbeitsbereitschaft, also dergestalt, dass er jederzeit die Arbeit im Sinne eines Rettungseinsatzes aufnehmen kann. Die Dienstplangestaltung für die Rettungswache Axxx sieht hierbei je 12-stündiger Schicht je 2 Mitarbeiter vor. Mitarbeiter, die nicht zum Dienst eingeteilt sind, den Dienst aber bei Bedarf nach ihren persönlichen Umständen aufnehmen könnten, werden mit S als Springer im Dienstplan geführt. Solche, denen infolge terminlicher Bindung und auswärtigen Aufenthalts eine Tätigkeitsaufnahme schon von vornherein bereits nicht möglich ist, werden mit F für Freischicht geführt.

3 - 3 - In der Summe sind in den Dienstplänen der Rettungswachen im Landkreis regelmäßig ca. 20 Mitarbeiter in S -Schicht geführt, deren Zahl um 1/3 der regelmäßig ca. 30 Mitarbeiter, die aktiv im Dienst eingeteilt sind, unterschreitet. Die Mitarbeiter S -Schicht werden bei kurzfristiger Erforderlichkeit beispielsweise plötzlicher Erkrankung eines im Dienst eingeplanten Kollegen angerufen und gefragt, ob sie den Dienst übernehmen würden. Ihre Nichterreichbarkeit oder ihre Dienstablehnung bleibt im Rettungsdienst des beklagten Vereins jedoch sanktionslos. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 17. Dezember 2001 ist zu den Arbeitsbedingungen wie folgt geregelt: Beginn des Arbeitsverhältnisses, Probezeit, Dienstort, Arbeitszeit 1 1) Herr Kläger tritt am als Mitarbeiter im Rettungsdienst und Krankentransport in den Dienst des Kreisverbandes Xxxx mit einer Arbeitszeit von 40,0 Stunden wöchentlich. Der Einsatz erfolgt als Rettungsassistent. 2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, 2 Vertragsgrundlage Für das Dienstverhältnis gelten, soweit sich aus diesem Dienstvertrag nichts anderes ergibt, die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR-Ost) Bund/Länder (B/L) Fassung in der jeweils gültigen Fassung mit Ausnahme der 1a Absatz 2; 11a; 26; 27a AVR. Die Arbeitsvertragsrichtlinien sind im Auszug als Anlage beigefügt. 6 Bereitschaftsdienst Der Arbeitgeber ist gemäß Anlage 8 der AVR berechtigt, Bereitschaftsdienst/ Rufbereitschaft anzuordnen. Näheres wird in einer Nebenabrede gemäß Anlage 8 Abs. 5 der AVR als Anlage zum Dienstvertrag geregelt.

4 - 4 - In der Dienstvereinbarung vom / zur Arbeitszeit heißt es in 2, dass die Arbeitszeit infolge Dienstplangestaltung auf 12 Stunden täglich verlängert werden kann, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. Die tatsächlichen Einsatzzeiten und die tatsächlichen Leistungszeiten des Klägers als Rettungsassistent auf der Rettungswache Axxx liegen in der Tagschicht bei 50 % der Anwesenheitszeit, in der Nachtschicht bei ca. 25 % der Anwesenheitszeit. Ob aus der vorliegenden Dienstplangestaltung zu Gunsten des Klägers ab Beginn des für die Zeit zunächst bis zum zu vergütende Mehrarbeit folgt, die wiederum auch anteilig zuschlagspflichtig ist, ob der beklagte Verein weiterhin die Zahlung einer Wechselschichtzulage schuldet und ob für die als S -Schichten eingetragenen Zeiten vergütungspflichtige Rufbereitschaft anfällt, bilden die Streitpunkte des vorliegenden Rechtsstreits. Mit Schreiben des klägerischen Bevollmächtigten vom hat dieser die klägerseitigen Ansprüche gegenüber dem beklagten Verein geltend gemacht, woraufhin letzterer mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom die geltend gemachten Ansprüche hat zurückweisen lassen. Mit seiner am beim Arbeitsgericht Cottbus eingegangenen Klage, die dem beklagten Verein am zugestellt worden ist, verfolgt der Kläger seine Ansprüche fort. In Begründung dieser verweist er zunächst darauf, dass arbeitsvertraglich eine Wochenarbeitszeit von 40 Wochenstunden vereinbart worden ist, so dass die entsprechend der Dienstplangestaltung hierüber hinausgehende Arbeitszeit von 8 Stunden je Schicht und Tag, vergütungspflichtige Mehrarbeit sei. In Addition dieser Zeiten errechneten sich beginnend mit dem bis einschließlich des insgesamt 301,5 Stunden, die zum Stundenentgelt von 15,75 brutto insgesamt zu einem Betrag von 4.748,63 brutto zu vergüten seien. Diese Mehrarbeitszeiten seien ab Beginn der monatlich dreißigsten Stunde auch zuschlagspflichtig, was aus 9c IV in Verbindung mit 20a AVR folge und woraus für insgesamt 95,5 Stunden ein Zuschlag in der Höhe eines Gesamtbetrages von 376,27 brutto resultiere.

5 - 5 - Dem beklagtenseitigen Einwand der Verlängerung der Wochenarbeitszeit durch Dienstvereinbarung vom / hält der Kläger die arbeitsvertragliche Vereinbarung und die nur insofern subsidiäre Geltung der Arbeitsvertragsrichtlinien entgegen. Der beklagte Verein schulde eine Wechselschichtzulage in der Höhe von monatlich 94,59 brutto, auf die nur eine Schichtzulage von monatlich 42,57 brutto gezahlt werde. Die Wechselschichtzulage sei auch bis einschließlich des Monats Februar 2010 vollumfänglich gewährt worden, so erklärt der Kläger, werde nun aber ab Beginn des nicht mehr gezahlt, so dass sich aus dem monatlichen Differenzbetrag in der Höhe von jeweils 52,05 für insgesamt 10 Monate eine Gesamtforderung von 520,02 errechne. Schließlich schulde der beklagte Verein für die S -Schichten Rufbereitschaftsvergütung und zwar für die Zeit von November 2009 bis einschließlich Oktober 2010 für insgesamt 660 Stunden zu einem Anteil von 12,5 %. Der Anspruch hierauf folge aus der Anlage 8 Abschnitt A (8.) der AVR. Denn der Kläger befinde sich in dieser Zeit in Bereitschaft, so dass er jederzeit mit seinem Abruf rechnen müsse. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, 4.748,63 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, 376,27 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, 520,02 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, 1.624,43 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen. Der beklagte Verein beantragt, die Klage abzuweisen.

6 - 6 - Der beklagte Verein tritt der Klageforderung entgegen und argumentiert, dass die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit entsprechend der AVR nur charakterisiere, dass der Kläger in Vollzeit beschäftigt sei. Da das Arbeitsverhältnis aber im Übrigen den AVR des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche Deutschlands unterliege und arbeitsvertraglich keine Bestimmung zu Lage und Dauer der Arbeitszeit getroffen sei, regele sich diese entsprechend der Dienstvereinbarung vom / und der Dienstplangestaltung. Weil in der täglichen Anwesenheitszeit am Arbeitsort in erheblichem Umfang Arbeitszeitbereitschaft falle, seien die 12 Stunden Anwesenheit als 10 Zeitstunden Arbeitszeit zu bewerten, die an 4 Tagen je Woche geleistet würden und damit die Wochenarbeitszeit von 40 Wochenstunden nicht überschritten. Demgemäß würden im Arbeitsverhältnis weder Mehrarbeit noch entsprechende Zuschläge zu vergüten sein, zumal auch ein Arbeitszeitkonto zu Gunsten des Klägers geführt werde. Die Wechselschichtzulage sei bereits deshalb nicht geschuldet, so argumentiert der beklagte Verein, weil der Ausschlusstatbestand des 20 Abs. 4 der AVR dem Anspruch hier entgegenstehe. Eine Rufbereitschaft entsprechend Anlage 8 Abschnitt A (8.) der AVR gebe es im Betrieb der Beklagten bereits deshalb nicht, weil der Kläger nicht im arbeitsvertraglichen Sinne verpflichtet sei, sich dienstfähig und dienstbereit zur jederzeitigen Dienstaufnahme zu halten. Die Parteien haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2011 ihre jeweiligen Rechtsstandpunkte ergänzt und vertieft. Hinsichtlich der diesbezüglich abgegebenen Erklärungen sowie hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2011 als auch auf die zur Gerichtsakte gereichten, gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst den jeweils beigefügten Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Sie war abzuweisen. A)

7 - 7 - Denn zur Überzeugung der erkennenden Kammer steht im Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2011 fest, dass der Kläger gegen den beklagten Verein keinen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung einschließlich etwaiger Zuschläge, keinen solchen auf Zahlung einer Wechselschichtzulage hat und auch nicht vom beklagten Verein die Vergütung sogenannter S -Schichten im Sinne einer Rufbereitschaftsvergütung verlangen kann. I. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den beklagten Verein auf Zahlung eines Betrages in der Höhe von 4.748,63 brutto an Mehrarbeitsvergütung aus der Zeit von Beginn des 01. Januar 2010 bis einschließlich des 31. Oktober 2010 aus den 611 I, 612 I BGB in Verbindung mit den 1 3 des Arbeitsvertrages der Parteien vom in Verbindung mit 9b VIII der Allgemeinen Vertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche Deutschlands (kurz: AVR DW EKD). 1. Denn 612 I BGB bildet die Rechtsgrundlage in den Fällen, in denen entweder überhaupt keine Vergütungsvereinbarung vorliegt oder aber über die vereinbarte Tätigkeit hinaus höhere Dienst- oder weitere Dienstleistungen (Überstunden oder Mehrarbeit) geleistet werden (BAG v AZR 428/96 NJW 1998, ). Dabei hat der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Klage zunächst im Einzelnen und substantiiert darzulegen, an welchen Tagen, zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus für den Arbeitgeber welche Tätigkeiten ausgeführt hat und inwiefern solches durch wen, wann, wie und gegebenenfalls wo entweder angeordnet worden ist oder aber betriebsnotwendig war oder mit Billigung und Duldung des Arbeitgebers oder seines Beauftragten erfolgte (BAG v AZR 517/93; BAG v AZR 562/96; BAG v AZR 644/00 DB 2002, ). 2. Entgegen der klägerseitigen Rechtsauffassung folgt aber aus der tatsächlichen durch die auf der Rettungswache Axxx dienstplanmäßig gestaltete Wochendienstzeit von 48 Stunden, in welchen der Kläger entweder einsatzbezogen, oder vor- und nachbereitende Tätigkeiten entfaltet oder sich zur sofortigen Arbeitsleistung bereithält, keine Mehrarbeit im vergütungsrechtlichen Sinne von arbeitstäglich 2 Stunden, für welche der Kläger einen Entgeltanspruch erfolgreich verfolgen kann. a) Denn die durch Dienstplan festgelegten Schichtzeiten von 4 Schichten je Kalenderwoche zu je 12 Stunden beinhalten eine entsprechend Anlage 8 Abschnitt A der Arbeitsvertragsrichtlinie (AVR) zu berechnenden Nettoarbeitszeit von täglich weniger als 8 Stunden, so dass aus der 12-stündigen Schichtdauer nicht auf zu vergütende Mehrarbeit geschlossen werden kann.

8 - 8 - Die Dienstplangestaltung des beklagten Vereins auf der Rettungswache Axxx steht vielmehr im Einklang mit den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und entspricht den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche Deutschlands. aa) Zwar haben die Parteien im Arbeitsvertrag vom 17./ in dessen 1 formuliert, dass der Kläger als Mitarbeiter im Rettungsdienst und Krankentransport mit einer Arbeitszeit von 40,0 Stunden wöchentlich in die Dienste des beklagten Vereins tritt. Hierzu ergänzend heißt es aber in 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 17./ , dass für das Dienstverhältnis gelten, soweit sich aus dem Dienstvertrag nichts anderes ergibt, die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR-Ost). Gemäß 9 Abs. 3 der AVR darf die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. Sie kann jedoch bis auf zu 10 Stunden verlängert werden. Durch Dienstvereinbarung kann sie auf über 10 Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, wobei die tägliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Kalenderjahres 8 Stunden werktäglich nicht überschreiten darf. Hierzu haben die Betriebsparteien in ihrer Dienstvereinbarung vom / für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rettungsdienstes im Regionalverband Süd-Brandenburg vereinbart, dass zur Absicherung einer flexiblen Dienstplangestaltung im Rettungsdienst Rahmendienstpläne erstellt werden können, die Dienste mit 12 Stunden gem. 2 der Dienstvereinbarung vorsehen. Paragraph 2 der Dienstvereinbarung wiederum verweist auf 9 Abs. 3 Unterabsatz 1 Satz 3 AVR DW EKD, nach welchem die Arbeitszeit auf 12 Stunden täglich verlängert werden kann, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. bb) Insofern ist jedoch zwischen den Parteien unstreitig, dass auf der Rettungswache Axxx, auf welcher der Kläger in seiner Funktion als Rettungsassistent beschäftigt ist, in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft in die 12-stündige Schichtzeit fällt. In der Tagschicht liegt nach unstreitigem Sachvortrag der Parteien das Verhältnis von tatsächlichen Leistungszeiten und Arbeitsbereitschaft bei 50 zu 50, in der Nachtschicht bei 25 zu 75 %.

9 - 9 - cc) Die Zeiten der Arbeitsbereitschaft sind aber entsprechend Anlage 8 Abschnitt A (3.) entsprechend den dortigen Bemessungs- und Bewertungssätzen für die Tagschicht bei einer Auslastung von 50 % mit 55 % der Zeitdauer und für die Nachtschicht mit 25 % der Zeitdauer anzuerkennen. Denn zum Zwecke der Entgeltabrechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistung als Arbeitszeit gewertet, wonach in Stufe B von mehr als 10 bis 25 % die Bewertung als Arbeitszeit zu 25 % und in Stufe D von mehr als 40 bis 49 % eine solche zu 55 % der Dienstzeit erfolgt. dd) Hiernach erweist sich, dass auf die 12-stündige Schichtzeit des Klägers auf der Rettungswache Axxx die der Entgeltabrechnung und Vergütung zu Grunde zu legende Arbeitszeit die tägliche Sollarbeitszeit von 8 Stunden noch nicht erreicht. Denn auf die 12-stündige Schichtzeit gelten von 8 Stunden Sollarbeitszeit 50 % derer und damit 4 Zeitstunden als tatsächliche Leistungszeit. Weitere 4 Stunden Sollarbeitszeit sind mit 55 % derer als Leistungszeit und tatsächliche Arbeitszeit und damit zu weiteren 2 Stunden und 12 Minuten zu bewerten, so dass sich auf eine 8-stündige Sollarbeitszeit eine tatsächliche Leistungszeit von 6 Stunden und 12 Minuten ergibt. Für weitere 2 Stunden der verlängerten Arbeitszeit sind weitere 1 Stunde und 6 Minuten zu berücksichtigen, so dass sich auf insgesamt 10 Zeitstunden eine tatsächliche Arbeitszeit von 7 Stunden und 18 Minuten errechnet. Weitere arbeitstägliche 2 Stunden der Schichtzeit sind als Arbeitszeit auf den 5. Kalendertag der Woche zu verrechnen, da der Kläger lediglich 4 Tage die Woche zu je 12 Stunden zum Dienst geplant ist. b) Demgegenüber kann der Kläger nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass die in 1 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 17./ enthaltene Regelung zur Wochenarbeitszeit eine abschließende Regelung sei, infolge derer alle hierüber hinausgehenden Dienst- und Anwesenheitszeiten auf der Rettungswache Axxx zugleich vergütungspflichtige Mehrarbeit sind. Der Kläger verkennt insoweit, dass mit der arbeitsvertraglichen Regelung zur Sollarbeitszeit nur der Rahmen der Dienstleistung bestimmt wird, wohingegen Ort und Zeit der Arbeitsleistung sowie die Beanspruchung des Klägers und seine Heranziehung im Rahmen dieser in das arbeitgeberseitige Direktionsrecht fallen, was vorliegend durch die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR DW EKD) konkretisiert wird. Auch ist in diesem Zusammenhang die Eigenart der Arbeitsleistung zu beachten und von

10 Bedeutung, dass mit der Tätigkeit als Rettungsassistent im Rettungsdienst ein hohes Maß an Arbeitsbereitschaft verbunden ist, dem der Arbeitgeber Rechnung tragen kann. Gerade im Zusammenwirken mit dem in 2 des Arbeitsvertrages vom 17./ enthaltenen Verweis auf die AVR DW EKD und die in diesen getroffenen Regelungen zur Arbeitszeit zeigt sich, dass die in 1 enthaltene Vereinbarung zur wöchentlichen Arbeitszeit lediglich das Maß der Beanspruchung des Klägers bezogen auf die regelmäßige tatsächliche Dienstleistung bezeichnet. 3. Folgen aus der Dienstplangestaltung auf der Rettungswache Axxx in Errechnung der tatsächlichen arbeitstäglichen Leistungs-/ Arbeitszeit keine zu vergütenden überobligatorischen Arbeitsleistungen, vermochte die erkennende Kammer dem geltend gemachten Mehrarbeitsvergütungsanspruch auch insoweit nicht zu folgen, wie mit diesem möglicherweise und gegebenenfalls infolge einzelner arbeitgeberseitiger Weisung tatsächliche überobligatorische Leistungen geltend gemacht sein mögen. Hierzu trifft der klägerseitige Sachvortrag bereits keine Differenzierung, schildert im Übrigen auch keine Tatsachen, unter denen ein auf den Einzelfall bezogener Mehrarbeitsvergütungsanspruch gegeben sein könnte, und lässt schließlich auch außer Betrachtung, dass gemäß 9b V in Verbindung mit 9c IV AVR Plusstunden und Überstunden dem Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers zunächst gutzuschreiben sind und nur unter den spezifischen Voraussetzungen des 9b VIII Satz 2 AVR zu entgelten sind. II. Mangels Mehrarbeitsvergütungsanspruch konnte dem Kläger auch nicht der auf diesen hin geltend gemachte Zuschlagsanspruch aus 9c Abs. 4 Unterabsatz 2 in Verbindung mit 20a AVR zuerkannt werden. Auch insoweit war die Klage hinsichtlich des Antrages zu Ziffer 2. zu einem Betrag von 376,27 brutto abweisungsreif. III. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den beklagten Verein auf Zahlung einer Wechselschichtzulage für die Zeit von Beginn des bis einschließlich des in der Höhe eines Gesamtbetrages von 520,02 brutto aus 20 der AVR DW EKD. Denn gemäß 20 Abs. 4 AVR gelten die Absätze 1 bis 3 nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, in deren regelmäßiger Arbeitszeit regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens 3 Stunden täglich fällt.

11 Hierbei ist zwischen den Parteien allerdings unstreitig, dass in der Tagschicht der Kläger lediglich zu 50 %, in der Nachtschicht lediglich zu 25 % ausgelastet ist, so dass auf die regelmäßige vertraglich festgelegte Sollarbeitszeit von arbeitstäglich 8 Stunden in der Tagschicht 4 Stunden Arbeitsbereitschaft, in der Nachtschicht 6 Stunden Arbeitsbereitschaft anfallen. IV. Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 1.624,43 brutto als Rufbereitschaftsvergütung für die Zeit von Beginn des bis einschließlich des zu einem Gesamtumfang von 660 Stunden aus Anlage 8 Abschnitt A Abs. 8 der AVR DW EKD. 1. Gemäß Abs. 8 der Anlage 8 Abschnitt A der AVR sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Anordnung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers verpflichtet, sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). 2. Der beklagte Verein hat aber keine Rufbereitschaft angeordnet. Denn soweit der Kläger in Begründung dessen darauf verweist, dass er im Dienstplan mit sogenannten S -Schichten als Springer eingeteilt werde, eingeteilt worden ist, handelt es sich hierbei entgegen der klägerseitigen Rechtsauffassung nicht etwa um eine angeordnete Rufbereitschaft. a) Denn hierbei ist unstreitig zwischen den Parteien, dass der Kläger in den Zeiten, in denen er im Dienstplan mit einer sogenannten S -Schicht verzeichnet ist, in seiner individuellen und persönlichen Freizeitgestaltung nicht eingeschränkt ist und auf den Anruf, mit welchem er gefragt wird, ob er einen zusätzlichen Dienst übernehmen könne, auch die Anfrage ablehnend bescheiden kann, ohne dass ihm arbeitsrechtliche Konsequenzen hierfür drohen. Angeordnete Rufbereitschaft beinhaltet aber die arbeitsrechtliche Verpflichtung, sich in persönlicher und räumlicher Hinsicht zu jederzeitigen Dienstaufnahme dienstbereit und dienstfähig zu halten. Die Anordnung der Rufbereitschaft greift damit nicht unwesentlich in die individuelle Freiheit der Lebensgestaltung, in die Möglichkeiten der Freizeitgestaltung ein und beschränkt den Erholungswert der arbeitsfreien Zeit in nicht unerheblicher Weise, aus deren Gründen sich gerade die Vergütungspflicht von Rufbereitschaftszeiten rechtfertigt.

12 b) Mit der dienstplanmäßigen Einteilung des Klägers und der anderen Mitarbeiter, die nicht aktiv zum Dienst verpflichtet sind, theoretisch aber im Vertretungsfalle tätig werden könnten, in sogenannte S -Schichten, beschränkt der beklagte Verein den Kläger in seiner persönlichen Freizeitgestaltung indessen nicht. Dem Kläger bleibt insoweit anheim gestellt, seine Freizeit nach eigenem Gutdünken zu organisieren, zu planen und zu gestalten, ohne dass er auf die Dienstplangestaltung mit einem Eintrag als S -Schicht und damit auf die Belange seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen hätte. Demgemäß ist es dem Kläger ermöglicht, nach seinen persönlichen und individuellen Verhältnissen sich von seinem Aufenthaltsort zu entfernen und gegebenenfalls durch Genuss alkoholischer Getränke einen Zustand zu erreichen, indem ihm die Dienstaufnahme nicht mehr ermöglicht ist. Solches bleibt, was zwischen den Parteien unstreitig ist, arbeitsrechtlich schließlich sanktionslos. V. War im Ergebnis vorstehender Ausführungen die Entscheidungsreife des Rechtsstreits festzustellen, bedurften die weiteren, zwischen den Parteien streitigen Einzelfragen keiner gerichtlichen Entscheidung und Bewertung mehr. B) Die Kostenentscheidung folgt aus 91 I ZPO. Der Kläger hat als unterlegene Prozesspartei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert war gemäß 61 I ArbGG in Verbindung mit 39, 40 GKG in Verbindung mit 3 ZPO entsprechend des materiellen Interesses der Parteien aus Ausgang des Rechtsstreits festzusetzen.

13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger Berufung eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Gewerkschaft bzw. einer Arbeitgebervereinigung oder eines Zusammenschlusses solcher Verbände eingereicht werden. Die Berufungsschrift muss innerhalb bei dem einer Notfrist von einem Monat Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Magdeburger Platz 1, Berlin, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass Berufung gegen dieses Urteil eingelegt werde. Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten in gleicher Form schriftlich zu begründen. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

14 Der Schriftform wird auch durch Einreichung eines elektronischen Dokuments im Sinne des 46 c ArbGG über den elektronischen Gerichtsbriefkasten genügt. Die Startseite für den elektronischen Gerichtsbriefkasten befindet sich auf der Internetseite Nähere Informationen dazu finden sich auf der Internetseite unter Dabei ist zu beachten, dass das Urteil mit der Einlegung in den Briefkasten oder einer ähnlichen Vorrichtung für den Postempfang als zugestellt gilt. Wird bei der Partei eine schriftliche Mitteilung abgegeben, dass das Urteil auf der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder einer von der Post bestimmten Stelle niedergelegt ist, gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustellungsdatum ist auf dem Umschlag der Sendung vermerkt. Für den beklagten Verein ist keine Berufung gegeben. Von der Begründungsschrift werden zwei zusätzliche Abschriften zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter erbeten. Weitere Statthaftigkeitsvoraussetzungen ergeben sich aus 64 Abs.2 ArbGG : "Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urteil zugelassen worden ist, b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall schuldhafter Versäumung nicht vorgelegen habe." Dr. Schönfeld

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