Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx, xxx Kläger. gegen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx, xxx Kläger. gegen"

Transkript

1 Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 2 Ca 1256/07 Verkündet am: xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit xxx, xxx Kläger Prozessbevollmächtigte: xxx gegen xxx, xxx Beklagte Prozessbevollmächtigte: xxx hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Cottbus aufgrund der mündlichen Verhandlung vom durch die Richterin am Arbeitsgericht Thum-Will als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richter xxx und xxx für Recht erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche, noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Maschinenführer weiterzubeschäftigen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.896,44 festgesetzt.

2 2 Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der außerordentlichen und hilfsweise ordentlich ausgesprochenen Kündigung der Beklagten vom Der Kläger ist seit dem bei der Beklagten als Maschinenführer, zuletzt mit einem Bruttoentgelt von 5,62 pro Stunde bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden. Im Betrieb der Beklagten besteht ein absolutes Alkoholverbot. Dieses ist auch dem Kläger bekannt. Mit Schreiben vom und wurde der Kläger jeweils wegen Alkoholisierung am Arbeitsplatz abgemahnt. Die Abmahnung vom ist dem Kläger am vom Personalleiter der Beklagten in Anwesenheit des Abteilungsleiters ausgehändigt worden. Dabei ist er auch mündlich auf das strikte Alkoholverbot am Arbeitsplatz hingewiesen worden und darauf, dass sich dieses Verbot auch auf Restalkohol bezieht. Ein Alkoholproblem hat der Kläger in diesem Gespräch in Abrede gestellt. Außerdem ist dem Kläger vom Personalleiter anlässlich dieses Gespräches mitgeteilt worden, dass dieser einen weiteren Verstoß gegen das bestehende Alkoholverbot nicht hinnehmen werde. Des Weiteren erhalten die Mitarbeiter der Beklagten regelmäßig Unterweisungen zum bestehenden absoluten Alkoholverbot, welche durch die Unterschriften der Mitarbeiter bestätigt werden. Auf die Unterweisungsnachweise vom , , und 20./ , Blatt 49 ff der Gerichtsakte wird Bezug genommen. Außerdem wurden die Mitarbeiter der Beklagten über das absolute Alkoholverbot und die Folgen eines Verstoßes durch Aushänge vom und an den vorhandenen Schwarzen Brettern informiert. In den Aushängen heißt es wörtlich: Es ist grundsätzlich untersagt, auf dem Betriebsgelände, während der Arbeitszeit und während der Pausen Alkohol zu trinken. Werden Beschäftigte mit Restalkohol oder in angetrunkenem Zustand auf dem Betriebsgelände angetroffen, haben diese mit einer fristlosen Kündigung zu rechnen. Am nahm der Kläger jedenfalls maximal eine halbe Stunde vor Dienstbeginn ein Bier zu sich. Um Uhr war Dienstbeginn. Mit Schreiben vom wurde der Betriebsrat vom Personalleiter der Beklagten über die beabsichtigte Kündigung des Klägers in Kenntnis gesetzt. Wegen des Inhalts

3 3 des Anhörungsschreibens vom wird auf Blatt 55 der Gerichtsakte Bezug genommen. Mit Schreiben vom reichte der Betriebsrat den Anhörungsbogen zusammen mit einer Stellungnahme des Betriebsrats an die Beklagte zurück. In seiner Stellungnahme vom wies der Betriebsrat darauf hin, dass vor Ausspruch einer Kündigung zunächst eine Abmahnung des Fehlverhaltens zu erfolgen hat. Weiterhin wies er darauf hin, dass dem Betriebsrat noch keine Abmahnung wegen Alkohol bezüglich des Klägers vorliege. Auf Blatt 56 der Gerichtsakte wird Bezug genommen. Gegen die durch die Beklagte mit Schreiben vom dem Kläger ausgesprochene außerordentliche als auch hilfsweise zum ausgesprochene ordentliche Kündigung der Beklagten erhob der Kläger mit Schreiben vom , beim Arbeitsgericht Cottbus am eingegangen, Kündigungsschutzklage. Der Kläger behauptet, die Kündigung vom sei ihm am als Einschreiben in den Briefkasten gelegt worden. Er sei allerdings erst am aus dem Urlaub gekommen. Der Kläger ist der Auffassung, sowohl die fristlose Kündigung, als auch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung seien unwirksam. Er behauptet im Schreiben vom , dass seine Hausärztin nun eine Alkoholkrankheit beim Kläger festgestellt und daraufhin eine Einweisung ins Krankenhaus zur stationären Entgiftung veranlasst habe. Außerdem werde ab dem eine Rehabilitationsmaßnahme zur Entziehung stattfinden. Er sei auch schon zum Zeitpunkt des alkoholkrank gewesen. Im Übrigen rügt er die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats. Der Kläger beantragt, nach Rücknahme des mit der Klageschrift angekündigten allgemeinen Feststellungsantrags, noch 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom beendet wird. 2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Maschinenführer weiterzubeschäftigen.

4 4 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Kündigung vom sei dem Kläger bereits am zugestellt worden. Sie ist der Auffassung, es liege sowohl eine wirksame außerordentliche als auch hilfsweise ordentliche Kündigung vor. Die Kündigungen seien gerechtfertigt, da der Kläger am gegen das im Betrieb der Beklagten herrschende absolute Alkoholverbot verstoßen habe. Die einschlägigen Abmahnungen, welche die Beklagte dem Kläger erteilt habe, seien jedoch im Grunde genommen nicht erforderlich gewesen, da der Kläger bereits durch die Aushänge am Schwarzen Brett sowie die regelmäßigen Unterweisungen zum bestehenden absoluten Alkoholverbot sowie auch nach dem Inhalt des Gesprächs mit dem Personalleiter vom ausreichend über ein diesbezügliches Fehlverhalten und die Folgen eines dementsprechenden Pflichtverstoßes hingewiesen worden sei. Außerdem geht die Beklagte davon aus, dass der Kläger vor Dienstbeginn des deutlich mehr als lediglich eine Flasche Bier getrunken habe. Die Beklagte bestreitet zudem das Vorliegen einer Alkoholkrankheit des Klägers sowohl im Zeitpunkt des , als auch zu einem späteren Zeitpunkt. Wegen des weiteren Inhalts der Aushänge wird auf Blatt 47 und 48 der Gerichtsakte Bezug genommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom zum ist unwirksam und konnte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht auflösen. 1. Das Kündigungsschutzgesetz findet vorliegend auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung. Zum Zeitpunkt der Kündigung bestand das

5 5 Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bereits länger als sechs Monate und die Beklagte beschäftigt in der Regel mehr als fünf beziehungsweise zehn Arbeitnehmer, ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten ( 1 Absatz 1 sowie 23 Absatz 1 Satz 2 KSchG). Der Kläger hat mit seiner am beim Arbeitsgericht Cottbus eingegangenen Kündigungsschutzklage die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts gemäß 4 Satz 1 KSchG gewahrt. Dabei kann es dahinstehen, ob die Kündigung dem Kläger bereits am oder erst am oder möglicherweise erst am zugegangen ist. Die Frist ist in jedem Falle gewahrt. 2. Die Kündigung vom ist sozial ungerechtfertigt im Sinne des 1 Absatz 2 KSchG. Insbesondere ist sie nicht durch Gründe, die in dem Verhalten des Klägers liegen, bedingt. Ein die Kündigung nach 1 Absatz 2 KSchG aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers rechtfertigender Grund liegt vor, wenn das dem Arbeitnehmer vorgeworfene Verhalten eine Vertragspflicht verletzt, das Arbeitsverhältnis dadurch konkret beeinträchtigt wird, keine zumutbare Möglichkeit anderweitiger Beschäftigung besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Parteien billigenswert und angemessen erscheint. Entscheidend ist, ob das Fehlverhalten des Arbeitnehmers im Einzelfall geeignet ist, ein ruhig und verständig urteilenden Arbeitgeber zur Kündigung zu bestimmen (BAG vom , 2 AZR 62/02). Alkoholmissbrauch im Betrieb kann eine verhaltensbedingte Kündigung gegebenenfalls rechtfertigen. Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer alkoholisiert zur Arbeit erscheint oder erst im Betrieb Alkohol zu sich nimmt (Griebeling in KR, 8. Auflage 1 KSchG Randnummer 421). Ist der Arbeitnehmer dagegen alkoholkrank, ist eine verhaltensbedingte Kündigung in der Regel wegen fehlenden Verschuldens ungerechtfertigt (vergleiche BAG vom , 2 AZR 649/94 sowie Griebeling in KR, 8. Auflage, 1 KSchG Randnummer 421). Verstößt ein Arbeitnehmer gegen ein betriebliches Alkoholverbot nach vorheriger Abmahnung, so ist dies im allgemeinen ein Umstand, der einen ruhig und verständig urteilenden Arbeitgeber zu einer verhaltensbedingten Kündigung bestimmen kann (vergleiche LAG Hamm vom , 18 Sa 814/89 sowie BAG vom , 2 AZR 649/94; vergleiche auch Griebeling in KR, 8. Auflage, 1 KSchG Randnummer 424).

6 6 In der Regel ist auch vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung wegen Alkoholmissbrauchs eine erfolglose Abmahnung erforderlich (Griebeling in KR, 8. Auflage, 1 KSchG Randnummer 423 sowie BAG vom , 2 AZR 649/94 sowie LAG Hamm vom , 18 Sa 814/89). Hier gelten die allgemeinen Grundsätze zur Abmahnung. Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer, der wegen eines nicht vertragsgerechten Verhaltens gekündigt werden soll, zunächst erfolglos abzumahnen. Das gilt jedenfalls, soweit ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers betroffen ist. Abmahnung bedeutet, dass der Arbeitgeber in einer für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennbaren Art und Weise seine Beanstandungen vorbringt und damit deutlich wenn auch nicht expresses verbis den Hinweis verbindet, im Wiederholungsfall sei der Inhalt oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet (BAG vom , 2 AZR 649/94). Dabei ist die Abmahnung als milderes Mittel gegenüber der Kündigung zum einen Ausdruck des im Kündigungsschutzrecht herrschenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vergleiche BAG vom , 2 AZR 649/94 sowie Preis in Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 8. Auflage, 2 Randnummer 1172). Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird durch das Prognoseprinzip ergänzt. Der Kündigungszweck ist zukunftsbezogen ausgerichtet. Entscheidend ist, ob eine Wiederholungsgefahr besteht und ob sich das vergangene Ereignis auch zukünftig belastend auswirkt. In der Regel wird erst nach einer Abmahnung die erforderliche Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sich der Arbeitnehmer auch in Zukunft nicht vertragstreu verhalten wird (BAG vom , 2 AZR 649/94). Demgemäß ist eine Abmahnung nur dann entbehrlich, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorgelegen haben, aufgrund derer sie als nicht erfolgsversprechend angesehen werden konnte (BAG vom , 2 AZR 649/94). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Verhaltensänderung objektiv nicht möglich bzw. der Arbeitnehmer hierzu aus physischen, persönlichkeitsbezogenen, rechtlichen oder anderen Gründen objektiv nicht in der Lage ist (vergleiche Fischermeier in KR, 8. Auflage, 626 BGB Randnummer 265). Eine Negativprognose ist insbesondere aber auch dann ohne vorhergehende Abmahnung gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer bereits ausdrücklich erklärt bzw. unmissverständlich konkludent zum Ausdruck gebracht hat, sein Fehlverhalten nicht ändern zu wollen (Fischermeier in KR, 8. Auflage, 626 BGB Randnummer 266) oder wenn der Arbeitnehmer die Vertragswidrigkeit seines Verhaltens sicher kannte und mit der Billigung durch den Arbeitgeber nicht rechnen konnte (Preis in Stahlhacke/Preis/Vossen, 8. Auflage, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 2 Randnummer 1178). Letzteres ist insbesondere bei besonders schwerwie-

7 7 genden Verstößen der Fall, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei denen es offensichtlich ausgeschlossen ist, dass sie der Arbeitgeber hinnimmt, wie zum Beispiel bei einem Diebstahl von Gegenständen aus dem Eigentum des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer (vergleiche BAG vom , 2 AZR 923/98). b) Gemessen an diesen Grundsätzen liegt zwar eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vor. Diese kann jedoch mangels berücksichtigungsfähiger vorhergehender Abmahnungen die Kündigung sozial nicht rechtfertigen. Dabei kann dahinstehen, ob die Kündigung auch deshalb sozialwidrig ist, da den Kläger wegen Vorliegens einer Alkoholkrankheit kein Verschulden an der Vertragspflichtverletzung trifft. aa) Der Kläger hat am seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt. Insbesondere hat er gegen das bestehende und ihm bekannte absolute betriebliche Alkoholverbot verstoßen. Nach diesem Alkoholverbot darf er auch nicht alkoholisiert bzw. mit Restalkohol zur Arbeit erscheinen. Am hat er jedoch unstreitig zumindest eine halbe Stunde vor Dienstbeginn ein Bier zu sich genommen. Er erschien damit alkoholisiert zum Dienstbeginn im Betrieb der Beklagten. bb) Dieser Verpflichtverstoß kann jedoch die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung der Beklagten nicht sozial rechtfertigen, da es vorliegend an berücksichtigungsfähigen einschlägigen Abmahnungen vor Ausspruch der Kündigung mangelt. (1) Die Beklagte hat dem Kläger zwar mit Schreiben vom und einschlägige Abmahnungen erteilt. Diese können jedoch vorliegend im Kündigungsschutzverfahren keine Berücksichtigung finden, da sie dem Betriebsrat im Rahmen der Anhörung gemäß 102 Absatz 1 BetrVG nicht vor Ausspruch der Kündigung mitgeteilt worden sind. Im Schreiben vom an den Betriebsrat wird zwar der Sachverhalt vom geschildert, die Abmahnungen finden jedoch keine Erwähnung. So hat auch der Betriebsrat in seiner Stellungnahme vom bereits auf die fehlenden Abmahnungen hingewiesen. Das Gericht kann jedoch im Kündigungsschutzprozess nur die Tatsachen berücksichtigen, welche dem Betriebsrat auch im Rahmen des Anhörungsverfahrens gemäß 102 Absatz 1 BetrVG zuvor mitgeteilt wurden. Eine entsprechende Mitteilung der Abmahnungen an den

8 8 Betriebsrat hat die Beklagte auch im Kammertermin vom nicht behauptet. (2) Eine vorhergehende einschlägige Abmahnung war auch vorliegend nicht entbehrlich. Dabei soll zunächst zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass der Kläger zum Zeitpunkt des noch nicht alkoholkrank war, da ansonsten bereits die Kündigung vom mangels Verschuldens des Klägers unwirksam wäre. Unterstellt man aber eine fehlende Alkoholerkrankung des Klägers, kann auch nicht die Abmahnung deshalb entbehrlich sein, weil eine Verhaltensänderung des Klägers objektiv nicht möglich ist. Eine Abmahnung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger erklärt hat, sein Fehlverhalten nicht ändern zu wollen. Eine solche Erklärung liegt weder ausdrücklich noch konkludent vor. Schließlich ist die Abmahnung auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger die Vertragswidrigkeit seines Verhaltens sicher kannte und mit der Billigung durch die Beklagte nicht mehr rechnen konnte. In diesem Zusammenhang kann sich die Beklagte nicht auf die Aushänge am Schwarzen Brett, die Unterweisungen gemäß 38 VBG sowie die Unterredung mit dem Kläger am berufen. Dabei ist den Unterweisungsnachweisen bereits nicht zu entnehmen, worüber der Kläger und die weiteren Mitarbeiter im Einzelnen genau belehrt wurden und ob und gegebenenfalls über welche Folgen eines Pflichtverstoßes gegen das betriebliche Alkoholverbot sie in diesem Rahmen hingewiesen wurden. Die Ausführungen der Beklagten sowohl im Schriftsatz vom , als auch im Kammertermin vom lassen hierzu genaue Ausführungen vermissen. Die notwendige Hinweisund Warnfunktion einer Abmahnung können daher diese Unterweisungen nicht erfüllen. Zudem sind weder die Unterweisungen, noch die Aushänge am Schwarzen Brett, noch das Gespräch mit dem Kläger vom in der Betriebsratsanhörung vom erwähnt. Sie können daher auch schon aus diesem Grund heraus im vorliegenden Kündigungsschutzverfahren nicht verwertet werden. Aber auch wenn man davon ausgeht, dem Betriebsrat seien jedenfalls die Aushänge an die Mitarbeiter am Schwarzen Brett bekannt gewesen, so lassen diese die Notwendigkeit einer vorhergehenden einschlägigen Abmahnung hier nicht entfallen. Eine vorweggenommene Kündigungsandrohung durch Aushang am so genannten Schwarzen Brett oder in Rundschreiben oder Arbeitsvertrag, mit welcher der Arbeit-

9 9 geber darauf hinweist, dass er ein bestimmtes, näher bezeichnetes Verhalten nicht duldet und für den Fall der Pflichtwidrigkeit die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ankündigt, genügt grundsätzlich nicht den Anforderungen einer Abmahnung (Linck in Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 8. Auflage, 132 Randnummer 18; anderer Auffassung: Fischermeier in KR, 626 BGB Randnummer 266 sowie LAG Hamm vom , 10 Sa 965/82 sowie LAG Köln vom , 11 Sa 1085/98). Eine vorweggenommene Abmahnung etwa am Schwarzen Brett welche vorbeugend für ein näher bezeichnetes Fehlverhalten eine Kündigung androht, hat nicht die Wirkung einer gewöhnlichen Abmahnung. Sie wendet sich an alle Arbeitnehmer ohne Unterschied und führt den betroffenen Arbeitnehmer nicht ein eigenes Fehlverhalten vor Augen. Ihr fehlt die typische zugespitzte Warnwirkung der Abmahnung (Quecke in Henssler, Arbeitsrechtskommentar, 2. Auflage, 1 KSchG Randnummer 192; vergleiche auch Preis in Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 8. Auflage, 2 Randnummer 1178 sowie von Hoyningen-Huene, Alkoholmissbrauch und Kündigung, DB 1995, S. 142 (146), wonach eine vorsorgliche Abmahnung keine Wirkung entfaltet). Die besondere Warn- und Hinweisfunktion einer Abmahnung wird regelmäßig nur erfüllt, wenn der Arbeitgeber auf eine konkrete Vertragsverletzung reagiert und diese Pflichtwidrigkeit zum Anlass nimmt, den Arbeitnehmer an die Einhaltung der Vertragspflichten zu erinnern und damit die Kündigungsandrohung verbindet (Linck in Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 12. Auflage, 132 Randnummer 18). Gleichwohl sind solche Erklärungen nicht völlig bedeutungslos, weil sie im Einzelfall bei schweren Vertragsverletzungen gegebenenfalls doch eine Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung entbehrlich machen können (Linck in Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 12. Auflage, 132 Randnummer 18). Ein solcher Fall einer schweren Vertragsverletzung liegt jedoch hier nicht vor. Zwar war davon auszugehen, dass der Kläger jedenfalls durch die Aushänge die Vertragswidrigkeit seines Verhaltens kannte, als er mit Restalkohol am im Betrieb erschien. Dennoch handelt es sich bei dem Genuss eines Bieres eine halbe Stunde vor Dienstantritt um keine derart besonders schwerwiegende Pflichtverletzung, bei der es auch für den Kläger offensichtlich ausgeschlossen war, dass sie die Beklagte hinnimmt. Trotz der Betriebsaushänge konnte er noch davon ausgehen, dass eine derartige Pflichtverletzung nicht sofort zum Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt, sondern allenfalls eine Abmahnung zur Folge haben wird. Insbesondere ist hier auch keine besondere Gefahrenlage ersichtlich, die die Pflichtverletzung als

10 10 besonders schwer im oben beschriebenen Sinne erscheinen lässt (vergleiche zum Beispiel hierzu LAG Nürnberg vom , 6 Sa 480/01, wonach ein alkoholisierter Omnibusfahrer ohne vorangegangene Abmahnung gekündigt werden kann, oder vergleiche LAG Hamm vom , 16 Sa 293/90, wonach unter den besonderen Umständen des untertägigen Steinkohlebergbaus auch die vorsätzliche Verletzung eines betriebserheblichen Alkoholverbots den Arbeitgeber ohne vorherige Abmahnung zur Kündigung berechtigt). Der Kläger arbeitet zwar - wie der Beklagtenvertreter im Kammertermin vom äußerte als Maschinenführer an großen Maschinen im Betrieb der Beklagten, die nach Einlassung des Beklagtenvertreters zu 100 % seiner Aufmerksamkeit erfordern. Dennoch ist eine besondere Gefahrenlage, wie sie beispielsweise im untertägigen Steinkohlebergbau oder im öffentlichen Personennahverkehr gegeben ist und die eine Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigen könnte, hier nicht gegeben. Aus dem Vortrag der Beklagten erschließt sich bereits nicht, welche besonderen Gefahren für wen durch die relativ geringfügige Alkoholisierung des Klägers am gedroht haben. Aus der Größe einer Maschine kann noch nicht auf eine bestimmte besondere Gefahrenlage geschlossen werden. Auch in der Betriebsratsanhörung vom war von einer solchen besonderen Gefahrenlage keine Rede, sondern lediglich davon, dass die Qualität der Ware und letztendlich das Ansehen der Firma durch das alkoholisierte Ausführen der Arbeit durch den Kläger geschädigt wird. Von einer besonderen Gefährdungssituation ging die Beklagte daher selbst nicht aus. Nach alledem kann vorliegend eine Abmahnung vor Ausspruch der verhaltensbedingten Kündigung nicht als entbehrlich angesehen werden. Das hiervon wohl auch die Beklagte selbst ausgegangen ist, zeigt ihr tatsächliches Verhalten in der Vergangenheit. Trotz der Aushänge und Unterweisungen der Mitarbeiter hat sie dem Kläger zunächst wegen alkoholbedingter Fehlverhalten Abmahnungen vom und ausgesprochen, die jedoch im vorliegenden Kündigungsschutzverfahren wegen fehlender Mitteilung an den Betriebsrat wie vorstehend ausgeführt keine Berücksichtigung finden können. c) Mangels vorhergehender einschlägiger Abmahnungen sowie mangels Entbehrlichkeit einer Abmahnung konnte vorliegend die erforderliche Negativprognose für das zukünftige Verhalten des Klägers nicht getroffen werden. Ohne einschlägige Abmahnung verletzt die Kündigung vom ebenso den im Kündigungsschutzrecht

11 11 herrschenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Kündigung ist daher sozial ungerechtfertigt. II. Da bereits die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom unwirksam ist, ist erst recht die in erster Linie ausgesprochene außerordentliche Kündigung vom unwirksam. Für diese gelten die unter I. genannten Grundsätze entsprechend. III. Der für den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1. gestellte Weiterbeschäftigungsantrag war ebenfalls begründet. Der Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers ergibt sich aus den Artikeln 1 und 2 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit den 611, 242 BGB. Da das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Unwirksamkeit der ausgesprochenen außerordentlichen sowie hilfsweise ordentlichen Kündigung fortbesteht, überwog das Interesse des Klägers an der Weiterbeschäftigung bis zum rechtkräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits. Besondere Umstände, aus denen sich ausnahmsweise die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung trotz Obsiegens des Klägers ergeben hätte, hat die Beklagte nicht vorgetragen (vergleiche BAG, Großer Senat vom , GS 1/84). B. Die Kosten des Verfahrens hat das Gericht der Beklagten im vollen Umfang gemäß 92 Absatz 2 Nummer 1 ZPO in Verbindung mit 46 Absatz 2 ArbGG auferlegt. Die Beklagte ist mit den zuletzt gestellten Klageanträgen im vollen Umfang unterlegen. Die Zuvielforderung des Klägers hinsichtlich der ursprünglich mit der Klageschrift angekündigten allgemeinen Feststellungsklage, welcher der Kläger im Kammertermin vom zurückgenommen hat, war verhältnismäßig geringfügig und hat nur geringfügig höhere Kosten veranlasst. C. Der Wert des Streitgegenstandes war gemäß 61 Absatz 1 ArbGG in Verbindung mit 42 Absatz 4 GKG für die Kündigungsschutzklage in Höhe des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts festzusetzen (3 x 974,11 brutto). Der Streit um die Wirksamkeit der außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung stellt dabei eine Bestandsstreitigkeit im Sinne des 42 Absatz 4 GKG dar, da beide Kündigungen auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruhen. Für den Weiterbeschäftigungsantrag wurde ein Bruttomonatseinkommen gemäß 61 Absatz 1 ArbGG in Verbindung mit 3 ZPO veranschlagt.

12 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urteil zugelassen worden ist, b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall schuldhafter Versäumung nicht vorgelegen habe. Die Berufungsschrift muss von einem zugelassenen Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Gewerkschaft beziehungsweise einer Arbeitgebervereinigung oder einem Zusammenschluss solcher Verbände eingereicht werden. Die Berufungsschrift muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Magdeburger Platz 1, Berlin eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass Berufung gegen dieses Urteil eingelegt werde. Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten in gleicher Form schriftlich zu begründen. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

13 13 Dabei ist zu beachten, dass das Urteil mit der Einlegung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung für den Postempfang als zugestellt gilt. Wird bei der Partei eine schriftliche Mitteilung abgegeben, dass das Urteil auf der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder einer von der Post bestimmten Stelle niedergelegt ist, gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustelldatum ist auf dem Umschlag der Sendung vermerkt. Für die klagende Partei ist keine Berufung gegeben. Von der Begründungsschrift werden zwei zusätzliche Abschriften zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter erbeten. Thum-Will

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Kläger. gegen

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Kläger. gegen Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 Ca 2073/07 Verkündet am: 17.04.2008 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit xxx Kläger Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Newsletter zum Thema Abmahnung

Newsletter zum Thema Abmahnung Newsletter zum Thema Abmahnung Abmahnung Vorstufe zur Kündigung? Die Abmahnung ist ein Mittel, auf die Verletzung vertraglicher Pflichten hinzuweisen mit dem Ziel, weitere Vertragsverstöße zu vermeiden.

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx, xxx Klägerin. gegen

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx, xxx Klägerin. gegen Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 Ca 1478/07 Verkündet am: 06.12.2007 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit xxx, xxx Klägerin

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Der arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz

Der arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz Der arbeitsrechtliche Problemkreis 24. Februar 2015, Lüneburg Martin Schwickrath stellv. Hauptgeschäftsführer Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. Problemfeld des vertragswidrigen Verhaltens:

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U

Mehr

Die rechtssicher gestaltete Abmahnung. Dr. Holger Grote, 11.11.2014

Die rechtssicher gestaltete Abmahnung. Dr. Holger Grote, 11.11.2014 Die rechtssicher gestaltete Abmahnung Dr. Holger Grote, 11.11.2014 Inhalt A. Systematik und notwendige Bestandteile der Abmahnung B. Formalia und Prozessuales C. Ausgewählte Rechtsfragen und Fallbeispiele

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 Ca 1403/09 Verkündet am 24.03.2010 Xxx als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxx - Kläger - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist

Mehr

EINLEITUNG: Diese Grundsätze hat der 2. Senat des BAG in seiner Emmely-

EINLEITUNG: Diese Grundsätze hat der 2. Senat des BAG in seiner Emmely- Mai 2011 Seite: 19 LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2011 6 Sa 2558/10 Abmahnung als Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung ist unter Umständen entbehrlich EINLEITUNG: Schuldhafte Pflichtverletzungen

Mehr

Einmal und nicht wieder!

Einmal und nicht wieder! Einmal und nicht wieder! Arbeitnehmer rechtssicher abmahnen Rechtsanwältin Dr. Sandra Kreft Definition der Abmahnung Eine Abmahnung liegt vor, wenn der AG für den AN erkennbar (Dokumentationsfunktion)

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit 7 Ta 174/03 4 Ha 6/03 (Weiden) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... -... - Prozessbevollmächtigte:... wegen Kündigung und sonstiges

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9014/06 ArbG Bautzen, AK Görlitz Verkündet am 16. August 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

9. Checkliste: Vorgehen gegen die Abmahnung/Zweckmäßigkeitserwägungen

9. Checkliste: Vorgehen gegen die Abmahnung/Zweckmäßigkeitserwägungen Kündigung hängt nicht von der Beseitigung einer vorhergehenden Abmahnung ab. In einem späteren Kündigungsschutzprozess kann der Arbeitnehmer noch jederzeit die Richtigkeit der vorausgegangenen Abmahnungen

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 751/08 7 Sa 367/06 Thüringer Landesarbeitsgericht Verkündet am 26. November 2009 Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Beklagte,

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung 7 Ta 207/06 11 Ca 5519/06 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte und Beschwerdegegnerin

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 1037/10 Verkündet am 07.12.2010 Xxxx als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxxx - Kläger - Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.

Mehr

Außerordentliche Kündigung I

Außerordentliche Kündigung I Außerordentliche Kündigung I BGB 626; ZPO 543 Abs. 1 Das unentschuldigte Fehlen des Arbeitnehmers für die Dauer eines ganzen Arbeitstages ohne ausreichende Information des Arbeitgebers ist im Wiederholungsfall

Mehr

Urteil. Im Namen des Volkes. - Kläger/Berufungskläger/Restitutionskläger -

Urteil. Im Namen des Volkes. - Kläger/Berufungskläger/Restitutionskläger - Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 4 Sa 303/04 1 Ca 333/01 ArbG Flensburg (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 16. Dezember 2004 Gez. Selmer als Urkundsbeamt. d. Geschäftsstelle

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 818/10 Verkündet am 21.09.2010 als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Kläger - Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 Ca 1466/08 Verkündet am 04.03.2009 als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Kläger - Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung)

Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung) 5.24. Abmahnung 5.24.1. Wann ist eine Abmahnung erforderlich? Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung) z.b. wegen unentschuldigten Fehlens in

Mehr

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit ...

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 7 Ca 2855/12 ArbG Leipzig Verkündet am 14. Januar 2014 I m N a

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung 2 Ta 109/05 2 Ca 8116/04 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n Firma B... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

Teil F: Prüfungsschemata

Teil F: Prüfungsschemata Teil F: Prüfungsschemata I. Prüfungsschema zur ordentlichen Kündigung 1. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung 2. Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Individualvereinbarung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 139/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. S.-C.-Straße 1, I.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. S.-C.-Straße 1, I., 12 Sa 1241/07 8 Ca 3845/06 Arbeitsgericht Mönchengladbach Verkündet am 17. Oktober 2007 Esser Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

E W A L D & P a r t n e r

E W A L D & P a r t n e r BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.6.2012, 2 AZR 343/11 Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg- Vorpommern

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Kapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes... 59. 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes

Kapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes... 59. 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes Kapitel 3 Der allgemeine Kündigungsschutz 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes............. 59 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes................. 59 3 Die personenbedingte Kündigung.. 61

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

A u s f e r t i g u n g. Beschluss

A u s f e r t i g u n g. Beschluss Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 20 Ta 1724/09 6 Ca 268/09 Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) A u s f e r t i g u n g Beschluss In Sachen, - Beklagter und Beschwerdeführer

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

Lösungsskizze 24. 1.4.2.1 Als milderes, aber gleichermaßen geeignetes Mittel kommt eine Abmahnung in Betracht.

Lösungsskizze 24. 1.4.2.1 Als milderes, aber gleichermaßen geeignetes Mittel kommt eine Abmahnung in Betracht. Lösungsskizze 24: Kündigung und Berufsausbildungsverhältnis Lösungsskizze 24 1 Die Kündigungsschutzklage ist begründet, wenn die fristlose Kündigung des rechtswirksam begründeten Berufsausbildungsverhältnisses

Mehr

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 8 Ta 145/15 7 Ca 639/15 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Datum: 19.11.

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 8 Ta 145/15 7 Ca 639/15 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Datum: 19.11. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 8 Ta 145/15 7 Ca 639/15 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Datum: 19.11.2015 Rechtsvorschriften: 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO Leitsatz: Zurückweisung eines Antrages

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Mehr

Die Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage Die Kündigungsschutzklage Ist ein Arbeitnehmer der Ansicht, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist (man könnte auch einfacher sagen - rechtswidrig ist), kann er dagegen beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Ratgeber für neue Ausbildungsbetriebe

Ratgeber für neue Ausbildungsbetriebe Ratgeber für neue Ausbildungsbetriebe Inhalt: I. Krankheit des Auszubildenden Wie muss eine Krankmeldung erfolgen? Werden Krankheitstage während des Urlaubs angerechnet? Muss ein Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Mehr

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig 1 1. Einstellung Fragerecht des Arbeitgebers nach Erkrankung 2 1. Einstellung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 U 166/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht 18 O 617/99 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 25.02.2004 Verkündet am 25.02.2004 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen Geschäfts-Nr.: AS 52/07 Verkündet am: 22.02.2008 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin Proz. Bev.: gegen Beklagte

Mehr

Arbeitsrechtliche Situation

Arbeitsrechtliche Situation Arbeitsrechtliche Situation Rechtsanwalt Frank Dobers Fachanwalt für Arbeitsrecht Dresden Einführung: Erfordernis der Schaffung von arbeitsvertraglichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der privaten

Mehr

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht LArbG Nürnberg, Beschluss v. 29.02.2016 7 Ta 17/16 Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht Normenketten: ZPO 707 II, 767, 769 ArbGG 62 I Leitsätze: 1.

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 Ca 1863/08 Verkündet am 13.05.2009 Xxx als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxx - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte -

Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte - Muster: Kündigungsschutzklage (1) An das Arbeitsgericht Klage des, (Anschrift) -Kläger- Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte - wegen Kündigungsschutz. Es wird beantragt,

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696

Mehr

21.07.2010. Mandantenrundschreiben Juli 2010. Sehr geehrte Damen und Herren, Inhalt: 1. Der Fall Emmely : Neue Spielregeln bei Bagatellkündigungen!

21.07.2010. Mandantenrundschreiben Juli 2010. Sehr geehrte Damen und Herren, Inhalt: 1. Der Fall Emmely : Neue Spielregeln bei Bagatellkündigungen! 21.07.2010 Mandantenrundschreiben Juli 2010 Sehr geehrte Damen und Herren, in unserem aktuellen Mandantenrundschreiben möchten wir Sie auf die folgenden für die Praxis wichtigen höchstrichterlichen Urteile

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

Geschäftsbriefe in der Praxis

Geschäftsbriefe in der Praxis Abmahnungen: Voraussetzung zur Kündigung 109 Geschäftsbriefe in der Praxis In diesem Teil finden Sie wertvolle Informationen und Praxisbeispiele zu den wichtigsten Themen der modernen Geschäftskorrespondenz

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli

Mehr

AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäftsnummer Verkündet am 02.03.2007 30 C 7751/06 Haag Bei allen Schreiben angeben! als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Frau

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 381/10 9 Sa 1913/08 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Verkündet am 9. Juni 2011 Im Namen des Volkes! URTEIL Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr

Az. StO 1/03. Leitsatz:

Az. StO 1/03. Leitsatz: Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht

Mehr

Außerordentliche Kündigung

Außerordentliche Kündigung Außerordentliche Kündigung Gabi Hanreich TK Lexikon Arbeitsrecht 8. September 2015 Außerordentliche Kündigung HI520393 Zusammenfassung LI1097897 Begriff Ein Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL SOZIALGERICHT BREMEN S 8 R 12/08 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 21. Oktober 2008 gez. B. Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Kläger,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012 1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 VR 2.03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich,

IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich, Abschrift 90 C 4074/09 Verkündet am 10.12.2010 Spremberg Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Neuss IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil In dem Rechtsstreit I i Eingegangen 2l

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Einführung: In der derzeitigen Krise denken viele Arbeitgeber darüber nach, wie sie

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 56/04 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. Oktober 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT TRIER

VERWALTUNGSGERICHT TRIER 5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 10 Ob 40/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 258/05 BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters

Mehr

Darüber hinaus sollte sich der Arbeitgeber Klarheit über eine mögliche Teamfähigkeit seines Auszubildenden verschaffen.

Darüber hinaus sollte sich der Arbeitgeber Klarheit über eine mögliche Teamfähigkeit seines Auszubildenden verschaffen. 5.2. Probezeit 5.2.1. Dauer der Probezeit 5.2.2. Verlängerung der Probezeit? 5.2.3. Kündigung während der Probezeit 5.2.4. So urteilen die Gerichte 5.2.1. Dauer der Probezeit Das Ausbildungsverhältnis

Mehr

Informationsrecht wirtschaftliche Angelegenheiten in Betrieben ohne Wirtschaftsausschuss

Informationsrecht wirtschaftliche Angelegenheiten in Betrieben ohne Wirtschaftsausschuss Informationsrecht wirtschaftliche Angelegenheiten in Betrieben ohne Wirtschaftsausschuss Geheimnis Informationsrecht des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten Ist in einem Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen von Sebastian Homeier Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de

Mehr

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Kündigung wegen privater Internet-Nutzung BGB 626 Die private Nutzung eines betrieblichen Internet-Zuganges durch einen Arbeitnehmer im Umfang von 80 bis 100 Stunden im Laufe eines Jahres berechtigt den

Mehr