Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Klägerin. gegen

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1 Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 7 Ca 1814/06 Verkündet am: xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit xxx Klägerin Prozessbevollmächtigte: xxx gegen xxx Beklagte Prozessbevollmächtigte: xxx hat die 7. Kammer des Arbeitsgerichts Cottbus aufgrund der mündlichen Verhandlung vom durch den Richter am Arbeitsgericht Dr. Schönfeld als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter xxx und xxx für Recht erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigungen der Beklagten vom und vom aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin a) als Arbeitsvergütung für den Monat Oktober 2006 einen Betrag in Höhe von 1.400,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß 247 BGB seit dem 02. November 2006,

2 2 b) als Arbeitsvergütung für den Monat November 2006 einen Betrag in Höhe von 1.400,00 Euro brutto abzüglich 779,49 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß 247 BGB seit dem 02. Dezember 2006, c) als Arbeitsvergütung für den Monat Dezember 2006 einen Betrag in Höhe von 1.400,00 Euro brutto abzüglich 866,10 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß 247 BGB seit dem 02. Januar 2007, d) als Arbeitsvergütung für den Monat Januar 2007 einen Betrag in Höhe von 1.400,00 Euro brutto abzüglich 866,10 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß 247 BGB seit dem 02. Februar 2007, e) als Arbeitsvergütung für den Monat Februar 2007 einen Betrag in Höhe von 1.400,00 Euro brutto abzüglich 805,84 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß 247 BGB seit dem 02. März 2007 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Der Streitwert wird in Höhe von 6.220,51 Euro festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um die Feststellung der Nichtauflösung des zwischen ihnen vereinbarten Arbeitsverhältnisses infolge zweier arbeitgeberseitiger Kündigungen sowie um Ansprüche auf Arbeitsentgelt. Die am 21. Oktober 1958 geborene, ledige und ohne weitere Unterhaltspflichten lebende Klägerin trat mit Wirkung von Beginn des in ein Arbeitsverhältnis zur Beklagten, welche in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine wirtschaftliche Unternehmung der industriellen Backwarenproduktion führt. In dem Betrieb der Beklagten in Niederlehme waren regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich solcher zu ihrer Berufsbildung Beschäftigter angestellt.

3 3 In dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 31. Januar 2006 war zum Aufgabenbereich der Klägerin wie folgt formuliert: 1. Aufgabenbereich 1.1 Frau S.xxx (Klägerin) wird als kaufmännische Angestellte im Bürobetrieb der Firma P.xxx eingestellt. Zum Aufgabenbereich des Arbeitnehmers gehört das eigenverantwortliche Führen der Buchhaltung/Faktura in Absprache mit der Geschäftsleitung und des Steuerberaters. Weiterhin gehören zu den Aufgabengebieten: Mahnwesen, Fakturierung, Zahlungsverkehr und sonstige Bürotätigkeiten. Zur Erfüllung der arbeitsvertraglichen arbeitnehmerseitigen Vergütungsforderung verpflichtete sich die Beklagte in Ziffer 3.1 des Arbeitsvertrages vom 31. Januar 2006 ein monatliches Gehalt in Höhe von Euro brutto an die Klägerin zu zahlen. Die Arbeitsaufgaben der eigenverantwortlichen Buchhaltung waren der Klägerin durch die Beklagte zunächst nicht übertragen worden. Die Klägerin wurde mit anderen Aufgaben beschäftigt. So war sie für die Büroorganisation zuständig, bestehend im wesentlichen aus der Produktionsplanung durch Einteilung der Arbeitskräfte (Dienstplanerstellung), der Materialbeschaffung, dem Führen der Lagerstatistik und der Fakturierung. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien zunächst durch Schreiben vom 20. Oktober 2006, welches der Klägerin am 24. Oktober 2006 zuging, zum Ablauf des Dieser Kündigung nachfolgend wiederholte die Beklagte mit Schreiben vom 27. Oktober 2006, welches der Klägerin am 27. Oktober 2006 zuging, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 15. November Die Zahlung der Arbeitsvergütung der Klägerin für den Monat Oktober 2006 blieb die Beklagte schuldig, auch für den Monat November 2006 brachte die Beklagte keinerlei Vergütungsbeträge an die Klägerin zur Auszahlung. Bereits mit Zugang der Kündigung vom 20. Oktober 2006 am 24. Oktober 2006 stellte die Beklagte die Klägerin von der weiteren Leistungserbringung frei, nachdem die

4 4 Beklagte bereits am 20. Oktober 2006 eine neue Mitarbeiterin als Verwaltungsangestellte eingestellt hatte. Die bis dahin von der Klägerin wahrgenommenen Arbeitsaufgaben wurden dieser und insofern zunächst der Mitarbeiterin Frau K.xxx, ab November einer anderen Mitarbeiterin, Frau R.xxx, übertragen. Mit ihrer am 06. November 2006 beim Arbeitsgericht Cottbus eingegangenen Kündigungsschutzklage verfolgt die Klägerin der Beklagten gegenüber die Feststellung der Nichtauflösung des Arbeitsverhältnisses der Parteien weder durch die Kündigung vom , noch durch diejenige vom Insofern bestreitet die Klägerin, dass sich die Beklagte auf hinreichende Kündigungsgründe werde berufen können, die es ihr, der Beklagten, erlaubten, das Arbeitsverhältnis der Parteien zur Auflösung zu bringen. Die Ordnungsgemäßheit einer etwa durchgeführten sozialen Auswahl bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen. Soweit die Beklagte als Kündigungsgrund behauptet, dass beabsichtigt gewesen sei, die Buchhaltung nach Niederlehme zu verlagern, obschon die Klägerin diese nicht hat leisten können, erklärt die Klägerin hierzu, dass ihr, der Klägerin, durch die Beklagte nicht die Aufgabe gestellt worden sei, ab einem konkreten Zeitpunkt die Buchhaltung zu erledigen. Es habe im Mai 2006 lediglich eine Äußerung des Mitarbeiters Breckheimer gegeben, dass in Aussicht genommen werde, die Buchhaltung in die Niederlassung Niederlehme zu übernehmen. Die Klägerin habe für diesen Fall um eine Einarbeitungsmöglichkeit gebeten, was jedoch nicht erfolgt sei. Lediglich im Mai / Juni 2006 sei die Klägerin durch die Buchhalterin Frau M.xxx telefonisch in die Arbeit mit dem Programm Lexware eingewiesen worden, solches zur Erstellung von Lieferscheinen und Rechnungen. Über den 03. November 2006 hinaus verfolgt die Klägerin ihre Arbeitsvergütungsansprüche bis einschließlich des Monats Februar 2007 jeweils in Höhe der arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütung von Euro brutto unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des arbeitgeberseitigen Annahmeverzuges, wobei sie auf den jeweiligen Gehaltsanspruch hin sich das für den jeweiligen Monat erhaltene Arbeitslosengeld anrechnen lässt.

5 5 Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigungen der Beklagten vom 20. Oktober 2006 und vom 27. Oktober 2006 aufgelöst worden ist, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin a) als Arbeitsvergütung für den Monat Oktober 2006 einen Betrag in Höhe von Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß 247 BGB seit dem 02. November 2006, b) als Arbeitsvergütung für den Monat November 2006 einen Betrag in Höhe von Euro brutto abzüglich 779,49 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß 247 BGB seit dem 02. Dezember 2006, c) als Arbeitsvergütung für den Monat Dezember 2006 einen Betrag in Höhe von Euro brutto abzüglich 866,10 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß 247 BGB seit dem 02. Januar 2007, d) als Arbeitsvergütung für den Monat Januar 2007 einen Betrag in Höhe von Euro brutto abzüglich 866,10 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß 247 BGB seit dem 02. Februar 2007, e) als Arbeitsvergütung für den Monat Februar 2007 einen Betrag in Höhe von Euro brutto abzüglich 805,84 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß 247 BGB seit dem 02. März 2007, zu zahlen.

6 6 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte begründet die streitgegenständlichen Kündigungen betriebsbedingt. Die Klägerin habe die einschlägigen Buchhaltungsprogramme nicht beherrscht, so behauptet die Beklagte. Die Klägerin sei für die Buchhaltung eingestellt worden. Nach Einstellung der Klägerin und für eine Übergangszeit sei die Buchhaltung zunächst noch aus Rheinland Pfalz durch die dortige Buchhalterin Frau M.xxx erledigt worden. An eine Verlagerung und Übertragung der Buchhaltung auf die Klägerin sei jedoch aufgrund der mangelnden Qualifikation der Klägerin nicht zu denken gewesen. Die Beklagte sei ein Kleinbetrieb, weshalb auch eine Schulung der Klägerin nicht in Betracht gezogen worden sei, da solche Kosten für die Beklagte nicht zu vertreten gewesen seien. Die Klägerin sei sodann für andere Arbeitsaufgaben eingesetzt worden. Nachdem sich die Pläne hinsichtlich der Verlagerung der Buchhaltung wieder konkretisiert hätten, sei eine neue Buchhalterin eingestellt worden, die bisherigen Tätigkeiten der Klägerin seien von dieser, der Nachfolgerin der Klägerin, übernommen worden. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 07. März 2007 ihre gegenseitigen Rechtsstandpunkte ergänzt und vertieft. Hinsichtlich der diesbezüglich abgegebenen Erklärungen sowie hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07. März 2007 als auch auf die zur Gerichtsakte gereichten, gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst den jeweils beigefügten Anlagen.

7 7 Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. A) Antragsgemäß war festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung vom 20. Oktober 2006, noch durch diejenige vom 27. Oktober 2006, aufgelöst worden ist. Denn sowohl die Kündigung vom 20. Oktober 2006 als auch diejenige vom 27. Oktober 2006 ist jeweils unwirksam. Auch war die Beklagte zur Zahlung der Arbeitsentgelte für die Zeit von Beginn des 01. Oktober 2006 bis einschließlich des 20. Februar 2007 unter Anrechnung des klägerseitig erhaltenen Arbeitslosengeldes zu verurteilen. I. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat mit ihrer am beim Arbeitsgericht Cottbus eingegangenen Kündigungsschutz- und Zahlungsklage, die sie jeweils durch Einreichung ihrer Schriftsätze vom und vom um weitere Zahlungsanträge erweitert bzw. geändert hat, ordnungsgemäß und entsprechend der sich aus den 253 II, 256 ZPO ergebenden Formerfordernisse in objektiver Klagehäufung, 260 ZPO, Leistungsklage als auch Klage auf Feststellung eines zwischen den Parteien streitigen Rechtsverhältnisses erhoben. II. Die Klage ist auch begründet. 1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht durch die Kündigungen der Beklagten vom 20. Oktober 2006 und vom 27. Oktober 2006 aufgelöst worden. Denn die vorbezeichneten streitgegenständlichen Kündigungen sind unwirksam. Sie haben es nicht vermocht, das Arbeitsverhältnis der Parteien, dieses weder zum Ablauf des noch zum Ablauf des , aufzulösen. a) Die streitgegenständlichen Kündigungen vom 20. Oktober und vom 27. Oktober 2006 stehen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit nach Maßgabe der 1 II, III KSchG zur Entscheidung der erkennenden Kammer.

8 8 Denn auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden, auch gelten die Kündigungen vom 20. Oktober und vom 27. Oktober 2006 nicht bereits gemäß den 7, 4 KSchG als sozial gerechtfertigt. Denn ausweislich der Anzahl der bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer, was zwischen den Parteien zuletzt unstreitig geworden ist, ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, sowie in Ansehung der über sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit der Klägerin unterfällt das Arbeitsverhältnis der Parteien dem Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes, 23 I KSchG, auch ist die sechsmonatige Wartezeit, 1 I KSchG, erfüllt. Schließlich hat die Klägerin mit ihrer am 06. November 2006 beim Arbeitsgericht Cottbus eingegangenen Klage, die der Beklagten am 13. November 2006 zugestellt worden ist, sowohl form- als auch fristgerecht die Feststellung der Nichtauflösung ihres zur Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnisses beantragt, 4, 1 II, III KSchG, solches im Hinblick auf beide ihre zugegangene beklagtenseitige Kündigungserklärungen. b) Die streitgegenständlichen Kündigungen vom 20. und vom 27. Oktober 2006 sind aber unwirksam. Sie haben das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum Zeitpunkt der auf den 30. November 2006 einzuhaltenden Kündigungsfrist aufgelöst. Denn die Kündigungen sind sozial ungerechtfertigt im Sinne des 1 II KSchG. Sie sind weder durch Gründe in der Person oder im Verhalten der Klägerin noch durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt. aa) Die Kündigungen vom 20. und vom 27. Oktober 2006 sind nicht durch Gründe in der Person der Klägerin bedingt, 1 II KSchG. Denn Voraussetzung für eine solche personenbedingte Kündigung wäre, dass die Klägerin als Arbeitnehmerin aufgrund persönlicher Fähigkeiten, Eigenschaften oder nicht vorwerfbarer Einstellungen nicht bzw. nicht mehr in der Lage ist, künftig eine vertragsgerechte Leistung zu erbringen (BAG vom AP KSchG personenbedingte Kündigung Nr. 9; BAG vom AP KSchG Krankheit Nr. 25). Dabei ist auch und insbesondere bei der personenbedingten Kündigung Wirksamkeitsvoraussetzung, dass keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen freien Arbeitsplatz gegeben sein darf, bei dem die Mängel entweder gar nicht oder nur unbedeutend zu Tage treten werden (BAG vom AP KSchG Krankheit Nr. 4; BAG vom AP KSchG personenbedingte Kündigung Nr. 9; BAG vom AP KSchG

9 9 Umschulung Nr. 1 gleich NZA 1991, 806; BAG vom AP SchwbG Nr. 2). Soweit die Beklagte hierzu hat vortragen lassen, die Klägerin habe die einschlägigen Buchhaltungsprogramme nicht beherrscht, an eine Übertragung der Buchhaltung auf die Klägerin sei mangels der erforderlichen Qualifikationen der Klägerin nicht denken gewesen, ergibt sich hieraus aber noch nicht, dass der Klägerin generell die intellektuellen Fähigkeiten fehlen, die für die eigenverantwortliche Wahrnahme der Buchhaltung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben. Selbst wenn die Klägerin mit solchen, ihr zur Verfügung gestellten Programmen nicht zurecht gekommen sei, so bedeutet solches noch nicht zugleich, dass sie nicht etwa im Ergebnis einer fachkundigen didaktisch aufbereiteten Schulung nicht die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten hätte erwerben können. Auch sie seitens der Beklagten im Termin der mündlichen Verhandlung überreichten Eidesstattlichen Erklärungen lassen einen anderen Schluss nicht zu. So behauptet in seiner Erklärung vom 05. März 2007 Herr W.xxx, dass er persönlich der Klägerin eine intensive Einweisung in das Programm Lexware gegeben habe. Bereits im nächsten Satz heißt es Sie konnte sich in meinem Beisein einen Überblick verschaffen.. Hinsichtlich dieser Erklärung ist damit lediglich festzustellen, dass diese Erklärung aus sich heraus bereits widersprüchlich ist, denn eine intensive Einweisung ist nicht lediglich damit verbunden, dass sich der eingewiesene Mitarbeiter nur einen Überblick verschaffen kann. Auch die Eidesstattliche Versicherung der Frau M.xxx vom 06. März 2007 ist insoweit nicht hinreichend, der Klägerin die Fähigkeit abzusprechen, die für die qualifizierte Buchhaltung notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben. So will Frau M.xxx, solches ergibt sich aus dem dritten Absatz ihrer eidesstattlichen Versicherung, die Klägerin mehrfach fernmündlich in Handhabung des Programms Lexware Faktura eingewiesen haben. Hier offenbart sich bereits der erste Fehlschluss der Beklagten, in dem die Beklagte davon ausgeht, dass eine fernmündliche Einweisung bereits voll umfänglich Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln könne, die erforderlich sind, um selbständig und ordnungsgemäß Buchhaltungsprogramme verwalten zu können. Die lediglich fernmündliche Einweisung ist entgegen der Auffassung der Beklagten keinesfalls ausreichend um solche Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, da nicht etwa in der Zusammenarbeit mit dem Eingewiesenen die notwendigen Arbeitsschritte

10 10 vermittelt werden, sondern der Eingewiesene auf Zuruf gehalten ist seinerseits Anweisungen nachzuvollziehen und hieraus die richtigen Schlüsse zu ziehen. Auch die Einordnung der Frau M.xxx, dass die Klägerin trotz ständiger telefonischer Nachfragen zur jeweils selben Problematik nicht mit der Erledigung einfachster buchhalterischer Arbeit weiter kam lässt nicht in hinreichendem Maße erkennen, dass der Klägerin die Fähigkeiten fehlten, im Rahmen einer Schulung die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für eine ordnungsgemäße Buchhaltung zu erlernen. Denn was Frau M.xxx als einfachste buchhalterische Arbeiten verstand und inwiefern die Klägerin mit der Erledigung dieser Aufgaben trotz mehrfacher Nachfragen nicht weiter kam, vermittelt sich aus der Erklärung nicht. Anstelle aber die Klägerin zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ausreichend zu schulen, was der Beklagten zu teuer war (nicht vertretbare Kosten), hat die Beklagte die Klägerin indessen und offenbar voll umfänglich mit anderen Verwaltungsarbeiten beschäftigt und die Arbeitsleistungen der Klägerin als vertragsgerecht angenommen. Die Beklagte kann damit nicht mit Erfolg darauf verweisen, der Klägerin fehle die Eignung zur Ausübung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsaufgaben, in Angesichts dessen unter Bezugnahme auf die der Klägerin jeweils übertragenen Arbeitsaufgaben die ungeänderte Weiterbeschäftigung der Klägerin möglich gewesen wäre. Es ist gerade in diesem Zusammenhang von Bedeutung und entsprechend zu beachten, das arbeitsvertraglich nicht ausschließlich und lediglich buchhalterische Arbeiten durch die Klägerin geschuldet sind, sondern die Klägerin als kaufmännische Angestellte im Bürobetrieb eingestellt worden ist, wobei zu ihrem Aufgabenbereich unter anderem auch das Mahnwesen, die Fakturierung, der Zahlungsverkehr und sonstige Bürotätigkeiten zählten. bb) Die Kündigungen vom 20. Oktober 2006 und vom 27. Oktober 2006 sind aber auch nicht im Verhalten der Klägerin bedingt, 1 II KSchG. Denn, dass die Klägerin in irgend einer Weise vertragswidrig gehandelt habe, behauptet auch die Beklagte nicht. cc) Die Kündigungen vom 20. Oktober 2006 und vom 27. Oktober 2006 sind schließlich auch nicht aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse bedingt, 1 II KSchG.

11 11 Denn, dass die Arbeitsaufgaben, mit welchen die Klägerin beschäftigt worden ist, mit welchen sie zu beschäftigen war und auch hinsichtlich welcher sie einen entsprechenden Beschäftigungsanspruch hatte, weggefallen seien, auch solches behauptet die Beklagte ihrerseits nicht. Vielmehr hat die Beklagte an Stelle der Klägerin eine neue Mitarbeiterin eingestellt, der nach dem ausdrücklichen Sachvortrag der Beklagten die bis dato durch die Klägerin wahrgenommenen Arbeitsaufgaben übertragen worden sind. Hierbei handelt es sich aber um eine, als solche unwirksame, Austauschkündigung (BAG vom AZR 212/85 NZA 1986, 823 ff.; BAG vom AZR 440/99 NZA 2001, 255 ff). Denn die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ihrerseits ist keine freie unternehmerische Entscheidung, die der gerichtlichen Nachprüfung entzogen wäre. 2. Die Klage ist auch insoweit und damit im Ergebnis voll umfänglich begründet, wie mit dieser die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Arbeitsvergütung für die Zeit vom 01. Oktober 2006 bis zum Ablauf des 28. Februar 2007 verfolgt. a) Die Klägerin hat Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Arbeitsvergütung für die den Monat Oktober 2006 in Höhe von Euro brutto aus 611 I BGB in Verbindung mit Ziffer 3.1 des Arbeitsvertrages der Parteien vom in Verbindung mit den 615 Satz 1, 293, 295, 296 BGB. Der diesbezügliche Vergütungsanspruch ist dem Grunde und der Höhe nach durch die Beklagte im Termin der mündlichen Verhandlung am 07. März 2006 ausdrücklich unstreitig gestellt worden. Er folgt als Arbeitsvergütungsanspruch für die geleisteten Dienste der Klägerin und damit für die Zeit vom Beginn des 01. Oktober 2006 bis zum Zeitpunkt der Freistellung der Klägerin aus den 611 I, 614 BGB in Verbindung mit Ziffer 3.1 des Arbeitsvertrages der Parteien vom , soweit es den gesetzlichen Feiertag des 03. Oktober betrifft, folgt der diesbezügliche Entgeltfortzahlungsanspruch aus 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Mit Freistellung der Klägerin bei Zugang der Kündigung am 24. Oktober 2006 hat die Beklagte der Klägerin gegenüber zugleich auch erklärt, von ihrem Direktionsrecht über

12 12 die klägerseitige Arbeitsleistung zu disponieren nicht mehr Gebrauch machen zu wollen. Der Klägerin steht damit aus 615 Satz 1 in Verbindung mit den 293, 295, 296 BGB ein Anspruch auf Fortzahlung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsvergütung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des arbeitgeberseitigen Annahmeverzuges zu. b) Die Klägerin hat Anspruch auf Arbeitsvergütung für den Monat November 2006 in Höhe von Euro brutto gegen die Beklagte aus den 611 I, 615 Satz 1, 293, 295, 296 BGB in Verbindung mit Ziffer 3.1 des Arbeitsvertrages der Parteien vom , abzüglich des für den Monat November 2006 erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 779,49 Euro netto. Auch insoweit hat die Beklagte im Termin der mündlichen Verhandlung den Arbeitsvergütungsanspruch der Klägerin für den Monat November 2006 nach Grund und Höhe unstreitig gestellt. Da die Beklagte die Klägerin mit Wirkung vom Beginn des 24. Oktober 2006 freigestellt hat, folgt der klägerseitige Vergütungsanspruch für den Zeitraum bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (den ) aus dem Rechtsgrundsatz des arbeitgeberseitigen Annahmeverzuges, 615 Satz 1 in Verbindung mit den 293, 295, 296 BGB. Auf diesen ihren Anspruch lässt sich die Klägerin das für den Monat November erhaltene Arbeitslosengeld in Höhe von 779,49 Euro netto anrechnen. c) Die Klägerin hat Anspruch gegen die Beklagte auf Arbeitsvergütung für den Monat Dezember 2006 in Höhe von Euro brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 866,10 Euro netto aus den 611 I, 615 Satz 1, 293, 296 BGB in Verbindung mit Ziffer 3.1 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 31. Januar Mit Beginn des 01. Dezember 2006 nach Ablauf der einzuhaltenden Kündigungsfrist schuldet die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des arbeitgeberseitigen Annahmeverzuges mit der Feststellung der Nichtauflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigungen vom 20. Oktober 2006 und vom 27. Oktober 2006 die vertraglich vereinbarte Arbeitsvergütung in Höhe von Euro brutto.

13 13 Denn der kündigende Arbeitgeber hat dem gekündigten Arbeitnehmer mit Ablauf der einzuhaltenden Kündigungsfrist einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zuzuweisen und ihm entsprechend der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen Arbeitsaufgaben zu übertragen. Wird aber festgestellt, dass die vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigungen des Arbeitsverhältnisses die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Parteien nicht bewirkt haben, gerät der Arbeitgeber dadurch in Verzug der Annahme der Dienste des Arbeitnehmers im Sinne des 615 Satz 1 BGB, da er seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht auf Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht nachgekommen ist, 296 BGB. Die Klägerin lässt sich wiederum das für den Monat Dezember 2006 erhaltene Arbeitslosengeld in Höhe von 866,10 Euro netto auf ihren Vergütungsanspruch anrechnen. d) Die Klägerin hat schließlich Anspruch auf Arbeitsvergütung für die Monate Januar und Februar 2007 jeweils in Höhe von Euro brutto abzüglich 866,10 Euro netto für den Monat Januar 2007 und in Höhe von Euro brutto abzüglich 805,84 Euro netto für den Monat Februar 2007 aus den 611 I, 615 Satz 1 in Verbindung mit den 293, 296 BGB in Verbindung mit Ziffer 3.1 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 31. Januar Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zu a) bis c) inhaltlich Bezug genommen werden. Die Beklagte schuldet unter dem Gesichtspunkt des arbeitgeberseitigen Annahmeverzuges auch für die Monate Januar und Februar 2007 jeweils die vertraglich vereinbarte Arbeitsvergütung jeweils in Höhe von Euro brutto, auf die sich die Klägerin das jeweils erhaltene Arbeitslosengeld, für den Monat Januar in Höhe von 866,10 Euro, für den Monat Februar in Höhe von 805,84 Euro anrechnen lässt. e) Der Zinsanspruch folgt aus den 614 Satz 2, 286 II, 288, 247 BGB. Ab jeweiliger Fälligkeit des jeweiligen Vergütungsanspruchs, jeweils mit Ablauf des jeweiligen Monatsersten des jeweiligen folgenden Monats, ist der jeweilige Anspruch jeweils mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß 247 BGB zu verzinsen. B)

14 14 Die Kostenentscheidung beruht auf 91 I ZPO. Die Beklagte hat als unterliegende Partei im Rechtsstreit die Kosten dessen zu tragen. Der Streitwert war gemäß den 61 I ArbGG in Verbindung mit den 39, 40, 42 IV GKG in Verbindung mit 3 ZPO auf einen Betrag von 6.220,51 Euro festzusetzen. Dabei ist entsprechend 42 IV GKG der Feststellungsantrag auf Nichtauflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigungen vom 20. und vom 27. Oktober 2006 mit einem Vierteljahresverdienst der Klägerin und damit zu einem Betrag von Euro festgesetzt worden. Hinsichtlich des Arbeitsvergütungsanspruchs für den Monat Oktober ist dieser zu einem Betrag von Euro in den Streitwert eingeflossen, der Antrag auf Zahlung der Arbeitsvergütung für den Monat November 2006 ist zu einem Betrag von 620,51 Euro in den Streitwert aufgenommen worden, da der diesbezüglich verfolgte Bruttobetrag um den zur Anrechnung gebrachten Nettobetrag zu mindern war. Hinsichtlich der Vergütungsansprüche für den Monat Dezember 2006 bis einschließlich Februar 2007 sind diese nicht streitwerterhöhend in der Festsetzung des Gegenstandswerts berücksichtigt worden, da insoweit zum Kündigungsschutzbegehren eine Streitwertidentität vorliegt, denn die streitgegenständlichen Kündigungen haben Wirksamkeit erst zum entfalten können, so sie denn sozial gerechtfertigt gewesen wären. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung ist beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Magdeburger Platz 1, Berlin einzulegen.

15 15 Die Berufungsschrift muss von einer bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwältin oder einem solchen Rechtsanwalt unterzeichnet werden; an ihre/seine Stelle können auch Vertreterinnen oder Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind; Mitglieder von Gewerkschaften oder Arbeitgebervereinigungen können sich auch durch Vertreterinnen und Vertreter eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung vertreten lassen. Die Berufung kann auch durch Bevollmächtigte unterzeichnet sein, die als Angestellte juristischer Personen handeln, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer Gewerkschaft oder einer Arbeitgebervereinigung stehen. Voraussetzung ist dann aber, dass die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und dass die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Die Anteile der juristischen Person müssen dabei nicht notwendig im wirtschaftlichen Eigentum des Verbandes stehen, dem die Partei angehört. Es ist ausreichend, wenn sie einem anderen Verband oder Zusammenschluss mit vergleichbarer Ausrichtung angehören. Die Berufungsschrift muss innerhalb einer Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden) von einem Monat nach Zustellung des Urteils beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangen sein, bei fehlender oder fehlerhafter Urteilszustellung spätestens fünf Monate nach Verkündung. Dabei ist zu beachten, dass bei einer Zustellung durch Niederlegung bei der Post die Frist bereits mit der Niederlegung in Lauf gesetzt wird, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustellungsdatum ist auf dem Umschlag vermerkt. Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils in gleicher Form schriftlich zu begründen. Die Begründungsfrist beginnt spätestens fünf Monate nach Verkündung der Entscheidung. Dr. Schönfeld Hinweis der Geschäftsstelle: Das Landesarbeitsgericht bittet, alle Schriftsätze mit zwei weiteren Abschriften bzw. Kopien zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter einzureichen, insgesamt also fünffach.

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