Im Namen des Volkes Urteil

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1 Amtsgericht Frankfurt am Main Aktenzeichen: 30 C 3256/17 (71) Verkündet lt. Protokoll am:, Urkundsbeamtin-/beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin gegen Beklagte Streitverkündete hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 438,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe EU_CU_01.DOTX - Urteil - ZP 11 - Urteil /5

2 von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt von der Beklagten als Kundengeldversicherer Reisepreiserstattung für eine infolge Insolvenz des Reiseveranstalters ausgefallene Reise. Die Klägerin erwarb zu einem Preis von 438,00 bei der Fa. Streitverkündete - im März 2016 einen Gutschein für eine von der GmbH (im Folgenden: Reiseveranstalterin) veranstaltete Flugreise buchbar im Zeitraum vom bis oder im Zeitraum bis nach Rom für zwei Personen im Doppelzimmer in einem 4-Sterne- Hotel. Die Klägerin buchte bei der Reiseveranstalterin mit vom eine Rom-Reise im Hotel Fortuna für die Zeit vom bis Sie erhielt eine Buchungsbestätigung (vgl. Bl. 9 d.a.) und Rechnung (vgl. Bl. 11 d.a.) und einen Sicherungsschein, der die Beklagte als Kundengeldabsicherer ausweist (vgl. Bl. 13 d.a.). Mit vom bestätigte die Reiseveranstalterin den Zahlungseingang (vgl. Bl. 12 d.a.). Mit vom teilte die Reiseveranstalterin mit, dass die Reise storniert worden sei. Die Klägerin begehrt daraufhin von der Reiseveranstalterin erfolglos Rückzahlung des Reisepreises und Schadensersatz. Die Reiseveranstalterin teilte der Klägerin im November 2016 mit, das Amtsgericht Neuwied habe über das Vermögen der Reiseveranstalterin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens angeordnet. Die Klägerin begehrte schließlich von der Beklagten erstmals mit Schreiben vom unter Fristsetzung bis zum erfolglos Rückzahlung des Reisepreises. Die Klägerin trägt vor, 2/5

3 sie habe die Reise mit dem bei der Fa. erworbenen Gutschein bezahlt. Bei dem in der Rechnung aufgeführten Gutschein handele es sich um diesen Gutschein. Die Klägerin beantragt, worauf erkannt wurde. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, nur ein tatsächlich gezahlter Reisepreis nehme am Schutz der Kundegeldabsicherung teil. Kundenbindungsmaßnahmen wie Reisegutscheine und Rabatte seien nicht hiervon umfasst, da ihnen eine Zahlung nicht gegenüberstünde. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat aus dem als Vertrag zugunsten Dritter gemäß 328 BGB zu ihren Gunsten von der Reiseveranstalterin mit der Beklagten als Reisepreisversicherer geschlossenen Versicherungsvertrag (Vertrags-Nr.: ) zur Absicherung von gezahlten Kundengeldern (Reisepreis) i.v.m. dem der Klägerin überreichente Sicherungsschein im Sinne von 651 k BGB einen unmittelbaren Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung in der zuerkannten Höhe. Die Klägerin hat den Reisepreis im Sinne von 651 k Abs. 1 Nr. 1 BGB gezahlt. Die Zahlung ist Voraussetzung für einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte. Umfasst von dem Sicherungsanspruch sind insoweit nur tatsächlich erfolgte Zahlungen des Reisenden. Vorliegend steht der Bejahung einer Zahlung durch die Klägerin nicht entgegen, dass der Reisepreis durch Einlösung eines bei der Fa. käuflich erworbenen Gutscheins bezahlt wurde. Der Reiseveranstalter hat insoweit den Gutschein gemäß 364 Abs. 1 BGB an Erfüllung statt angenommen und insoweit auch den Eingang der Zahlung des Reisepreises nochmals gesondert per bestätigt (Anlage K5). Das Gericht ist insoweit auch aufgrund der vorgelegten Unterlagen und des Vortrages der Klägerin gemäß 286 ZPO mit dem erforderlichen Beweismaß davon überzeugt, dass die Klägerin für die Zahlung des Reisepreises den von ihr 3/5

4 bei der Fa. erworbenen Gutschein verwendet hat. Dagegen spricht nicht, dass in der Rechnung selbst die Gutscheinnummer nicht benannt wird und ein Kürzel RPP235 hinter dem Gutschein vermerkt wurde. Bei dem Kürzel RPP235 mag es sich um eine interne Bezeichnung der Reiseveranstalterin gehandelt haben, jedenfalls hat die Klägerin es nicht in der Hand, die Rechnung zu gestalten. Allerdings nimmt ihre Buchungs an die Reiseveranstalterin auf den Gutschein Bezug und am Ende ihrer ist die Referenznummer des Gutscheins aufgeführt. Die Buchungsbestätigung der Reiseveranstalterin nimmt wiederum auf diese Buchungs Bezug. Zwar wird der Reisepreis mit 458,00 angegeben, jedoch ergibt sich bereits aus der Bestätigung, dass die Reiseveranstalterin diesen Gutschein als Zahlung angenommen hat. Dieses Verständnis wird durch die Rechnung und die nochmalige ausdrückliche Zahlungseingangsbestätigung untermauert. Anhaltspunkte, die konkret gegen den Vortrag der der Wahrheitspflicht unterliegenden Klägerin, sprechen, hat das Gericht nicht erblicken können. Die erwähnte Bezeichnung RPP235 spricht jedenfalls, wie ausgeführt, nicht dagegen. Ein Erstattungsanspruch scheitert auch nicht daran, dass die Klägerin den Reisepreis bereits lange vor Fälligkeit gezahlt hat. Auch vorfällige Zahlungen sind von dem Reisepreisabsicherungsvertrag umfasst. Eine solche Einschränkung ergibt sich nicht aus dem Gesetz und gebietet auch nicht der Sinn und Zweck der Absicherung. Diese soll gerade geleistete Zahlungen absichern. Schließlich steht es dem Schuldner gemäß 271 Abs. 2 BGB frei, die Leistung auch vor der vereinbarten Leistungszeit zu bewirken. Eine vorfällige Leistung ist insoweit auch nicht geeignet, ein etwaiges Mitverschulden nach 254 BGB zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 02. November 2011 X ZR 44/11, juris). Der Höhe nach ist der Anspruch auf tatsächlich geleistete Zahlungen begrenzt. Dem Sinn und Zweck nach, soll die Reisepreisabsicherung den im Fall des Ausfalls der Reise durch die Insolvenz des Reiseveranstalters konkret entstandenen Schaden absichern. D.h. abstrakte Vermögenseinbußen werden von der Absicherung nicht umfasst. D.h. ein etwaiger Rabatt aus der Differenz des Reisepreises von 458,00 zu dem an Erfüllung statt angenommenen Gutschein, für den die Klägerin nur 438,00 gezahlt hat, nimmt an der Absicherung als abstrakter Schaden nicht teil. Folgerichtig begehrt die Klägerin insoweit klageweise nur den ihr konkret entstandenen Schaden in Höhe von 438,00. Der Anspruch ist vorliegend auch nicht ausgeschlossen, weil die Klägerin die Reise mit einem Reisegutschein bezahlt hat, denn die Klägerin hat den Reisegutschein entgeltlich als Zahlungsmittel für eine zu buchende Reise erworben. Der Gutschein wurde insoweit auch als Zahlungsmittel gemäß 364 BGB akzeptiert, vgl. oben. Etwas anderes mag in den Fällen gelten, in denen der Reisende für einen Reisegutschein kein Entgelt aufgewendet hat, so dass für den Reisepreis tatsächlich keine Zahlungen erfolgt sind und dem Reisenden insoweit auch kein konkreter Schaden im Sinne von 651 k BGB entstanden ist. 4/5

5 Der Anspruch wird der Höhe nach auch nicht begrenzt durch die Höhe dessen, was die Reiseveranstalterin aus dem Vertragsverhältnis mit der Fa. an Zahlungen erhält. Die Vorschrift des 651 k BGB dient dem Kundenschutz und der Absicherung des dem Reisenden konkret entstandenen Schadens. D.h. es kommt darauf an, welche Gelder der Reisende für die Reise konkret bezahlt hat und nicht welche Gelder tatsächlich auf dem Konto der Reiseveranstalterin angekommen sind. Die Beklagte bleibt insoweit gemäß 651 k Abs. 3 Satz 2 BGB mit etwaigen Einwendungen aus dem Sicherungsvertrag zwischen ihr und der Reiseveranstalterin ausgeschlossen. Eine Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Gelder, die bei der Reiseveranstalterin letztlich tatsächlich angekommen sind, ist insoweit gegenüber dem Reisenden respektive der Klägerin unwirksam. Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus 280 Abs.1 und 2, 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, Frankfurt am Main. Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden. 5/5

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