Im Namen des Volkes Urteil

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1 Amtsgericht Frankfurt am Main Aktenzeichen: Verkündet lt. Protokoll am: , Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin-/beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Kläger gegen Beklagter hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch die Richterin XXX aufgrund der mündlichen Verhandlung vom für Recht erkannt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom bis zum ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. EU_CU_01.DOTX - Urteil - ZP 11 - Urteil /6

2 Tatbestand Der Kläger macht Schmerzensgeldansprüche wegen einer Hundebissverletzung geltend. Der Beklagte ist Halter eines Irish-Bullterrier-Mix-Hundes namens Aron. Er hält sich aus beruflichen Gründen öfters in Frankfurt am Main auf und wohnt bei diesen Gelegenheiten im Hotel; im hier fraglichen Zeitraum im Citadines City Centre. Zur Betreuung des Hundes, der sich während seiner beruflichen Abwesenheit im Hotelzimmer befand, hatte der Beklagte die Zeugin Y engagiert, die mit dem Kläger befreundet ist und sich mit diesem eine Wohnung teilt. Der Beklagte und Frau Y kommunizierten über den Nachrichtendienst WhatsApp bezüglich der Betreuung des Hundes, insbesondere auch hinsichtlich der Gewöhnung des Hundes an den Kläger, der zeitweise in der gemeinsamen Wohnung des Klägers und der Zeugin Y übernachten sollte. Insofern wird auf die Anlagen K 6 zum Schriftsatz vom und K 8 zum Schriftsatz vom (Bl. 89 f. und Bl. 98 d.a.) Bezug genommen. Der Kläger und der Hund Aron waren sich bereits vor dem hier streitgegenständlichen Vorfall begegnet, wobei der Beklagte aber ebenfalls zugegen gewesen war. Am 20. Januar 2016 betrat der Kläger in Abwesenheit des Beklagten gemeinsam mit der Zeugin Y das Hotelzimmer, in dem sich Aron aufhielt. Der Hund biss den Kläger in das linke Handgelenk; wegen Art und Größe der Verletzung wird auf die eingereichten Lichtbilder Bezug genommen. Zwischen den Parteien ist streitig, für wie lange und in welcher Art und Weise im Anschluss an diesen Vorfall eine medizinische Versorgung notwendig war. Seit dem Vorfall hat der Kläger in der linken Hand, vor allem im linken kleinen Finger, ein Taubheitsgefühl, ein Kribbelgefühl und Schmerzen, von denen er zuweilen nachts wach wird. Der Kläger behauptet, es sei mit dem Beklagten abgesprochen gewesen, dass er gemeinsam mit der Zeugin Y den Hund aus dem Hotelzimmer holen dürfe. Durch den Biss habe er eine 7 cm lange, tiefe und klaffende Wunde am linken Handgelenk mit freiliegenden Sehnen, aber ohne Gelenköffnung erlitten. Er habe 8 Tage lang täglich zur Wundversorgung das Elisabethen-Krankenhaus in Frankfurt am Main aufsuchen und folgende Medikamente einnehmen müssen: Cefuromix für 3 Tage, Ibu und Panazol Am Tag des Vorfalls habe der Kläger - durch diesen bedingt - eine Tetanus-Spritze erhalten. 12 Tage nach dem Biss seien die Fäden gezogen worden. Insgesamt habe er durch den Hundebiss starke Schmerzen erlitten; nach 14 Tagen sei die Wunde reizlos verheilt gewesen. Der Kläger beantragt, 2/6

3 den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld nach Ermessen des Gerichts, aber nicht unter 2500,00, für den Zeitraum vom bis zum nebst 5 % Zinspunkte hieraus seit 12. April 2016 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, ihn treffe kein Verschulden an dem streitgegenständlichen Vorfall. Er behauptet, der Kläger habe keine Erlaubnis gehabt, sein Hotelzimmer in seiner Abwesenheit zu betreten. Der Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe sich bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begeben, so dass seine Haftung ausgeschlossen sei. Für den weiteren Vortrag der Parteien wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 22. März 2017 und am 28. Juni Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Y. Für das Ergebnis wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. Insbesondere liegt in der Geltendmachung eines Schmerzensgeldes für einen bestimmten Zeitraum (hier für alle bis zum eingetretenen Verletzungsfolgen) keine unzulässige Teilklage, da eine Schmerzensgeldforderung auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet und damit grundsätzlich teilbar ist. Wenn ein Kläger nur einen Teilbetrag eines Schmerzensgeldes geltend macht und bei der Bemessung der Anspruchshöhe nur die Berücksichtigung der Verletzungsfolgen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt verlangt, ist eine hinreichende Individualisierbarkeit des Teilbetrages gewährleistet (BGH NJW 2004, 1243 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. Mai 2016, 9 U 115 / 15 (nach juris)). Die Klage ist bis auf einen Teil der Zinsforderung - auch begründet. Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach ergibt sich aus 833 S. 1 BGB. Unstreitig ist der Beklagte Halter des Hundes Aron und als solcher - unabhängig von einem Verschulden - im Wege einer Gefährdungshaftung verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der daraus ent- 3/6

4 steht, dass jemand durch diesen Hund eine körperliche Verletzungen erleidet. Ebenso unstreitig biss der Hund Aron den Kläger am 20. Januar 2016 in den linken Unterarm. Bei der Bemessung des gem. 253 Abs. 2 BGB geschuldeten Schmerzensgeldes sind zum einen die erlittenen Verletzungen und ihre Folgen, zum anderen aber auch ein Mitverschulden des Klägers an der Entstehung der Verletzung zu berücksichtigen. Zulasten des Klägers geht das Gericht von einem Mitverschulden von 25 % aus, da dieser das Hotelzimmer betrat, indem sich der Hund Aron befand und gewöhnlich aufhielt, obwohl der Beklagte als Halter zu diesem Zeitpunkt nicht zugegen war. Es ist allgemein bekannt, dass Hunde ein Revierverhalten an den Tag legen und dazu neigen, ihr Revier gegen tatsächliche oder vermeintliche Eindringlinge zu verteidigen. Indem sich der Kläger in das Hotelzimmer und damit den Herrschaftsbereich des Hundes Aron begab, ohne dass seine Anwesenheit durch Begleitung des Beklagten dem Hund gegenüber legitimiert gewesen wäre, brachte er sich selbst schuldhaft in Gefahr. Denn er hätte zumindest mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass Aron ihn als ungebetenen Eindringling ansehen und sich ihm gegenüber aggressiv verhalten würde. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger und der Hund sich bereits zuvor begegnet waren, da bei dem vorherigen Zusammentreffen der Beklagte selbst mit anwesend gewesen war, so dass der Hund den Kläger nicht als unbefugten Eindringling wahrgenommen hatte (vgl. OLG München, Urteil vom , 14 U 1010 / 99, nach juris). Andererseits erscheint eine höhere Mitverschuldensquote als 25 % nicht gerechtfertigt in Anbetracht der WhatsApp-Kommunikation zwischen dem Beklagten und der Zeugin Y kurz vor dem hier streitgegenständlichen Vorfall. So ergibt sich aus den ausgedruckten Nachrichten, deren Echtheit die Zeugin Y bestätigt hat, dass zwischen dem Beklagten und der Zeugin besprochen wurde, wie der Hund am besten an den Kläger gewöhnt werden könne. Auf die Nachricht der Zeugin vom 20. Januar 2016, 11:30 Uhr, mit dem Wortlaut XXX (der Kl., Anm. d. Uz.) wird Aron später kurz sehen damit wir schauen können ob es klappt mit denen antwortete der Beklagte: ja klar gerne am besten oben im Zimmer, da ist er in vertrauter Umgebung. Daraus ist zu entnehmen, dass der Beklagte, der als Halter seinen Hund am besten kannte, selbst kein Gefahrenpotenzial darin sah, dass der Kläger gemeinsam mit der Zeugin das Hotelzimmer betreten würde, in dem sich der Hund (bis dahin allein) aufhielt. Unter diesen Um- 4/6

5 ständen brauchte der Kläger nur eingeschränkt mit einem aggressiven Verhalten des Hundes ihm gegenüber zu rechnen. Sofern der Beklagte, wie er in seiner Anhörung am ausgeführt hat, diese WhatsApp-Nachricht so verstanden wissen wollte, dass die Zeugin Y und der Kläger zunächst draußen gemeinsam eine Runde mit dem Hund gehen sollten und erst anschließend gemeinsam mit dem Hund dessen vertraute Umgebung betreten, hat er sich in seiner Nachricht zumindest nicht klar ausgedrückt. Aus der Sicht eines objektiven Lesers in der Person der Zeugin Y war der Beklagte damit einverstanden, dass der Kläger - auch ohne vorherigen gemeinsamen Spaziergang - das Hotelzimmer betrat. Die Zeugin Y hat ausgesagt, dass sie die Mitteilung auch so aufgefasst habe. An dieser objektiven Bedeutung der Nachricht muss der Beklagte sich festhalten lassen. Aufgrund der vorgelegten ärztlichen Atteste (Anlagen K1 uns K2) sowie nach Anhörung des Klägers selbst ist das Gericht davon überzeugt, dass er die von ihm behauptete tiefe und klaffende Bisswunde erlitt, seine Tetanus-Impfung auffrischen lassen und die aus dem Tatbestand ersichtlichen Medikamente einnehmen musste. Aus dem Attest vom 28. Januar 2016 (Anlage K2) lässt sich zudem entnehmen, dass der Kläger sich bis zum 28. Januar 2016 stationär Elisabeth im Krankenhaus aufhielt. Dies ist für die Höhe des Schmerzensgeldes jedenfalls nicht geringer zu bewerten, als wenn der Kläger, wie er selbst vorträgt, sich täglich zur Wundversorgung im Krankenhaus vorstellen musste. Auch die Notwendigkeit, nach dem Verheilen der Wunde die Fäden zu entfernen, ergibt sich aus dem genannten Attest vom 28. Januar Für die Bemessung des Schmerzensgeldes bis zum sind zum einen die oben genannten Verletzungen zu berücksichtigen, zum anderen die vom Kläger vorgetragenen und nicht bestrittenen andauernden Beeinträchtigungen durch Taubheitsgefühle, Kribbeln und Schmerzen in der verletzten Hand, die zeitweise die Nachtruhe unterbrechen, während des streitgegenständlichen Zeitraums von 14 Monaten ( bis ). In Anbetracht dieser Beeinträchtigungen und unter Berücksichtigung des Mitverschuldensanteils von 25 % erscheint hier ein Schmerzensgeld von 2.500,00 angemessen, aber auch ausreichend. Der Zinsanspruch ergibt sich aus 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Aufgrund des vorgerichtlichen Schreibens vom sind Zinsen seit dem geschuldet. Ein früherer Verzugseintritt ist dagegen nicht ersichtlich. Die Nebenentscheidungen über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO. 5/6

6 Rechtsbehelfsbelehrung Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, Frankfurt am Main. Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Richterin am Amtsgericht 6/6

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