I l::akfii... ~~~n: 1 C 2548/15 (37),,;~sll..~,.. '1'

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1 ~ - Beglaubigte Abschrift -. ~~:r,.i rankfurt am Main Verkündet t. Protokoll am: l::akfii... ~~~n: 1 C 2548/15 (37),,;~sll..~,.. '1',/J:uße~e 'chst _.. G.'... _, 1...,.,...",.~: :'\'tl~ C,1~1. ie;1... '::~)~~tij-"v:" ~ ~.,,... ~/ \/- ~::~~~;'. ~':::..~!~inj,'t;)f,. f;-".... Urkundsbeamtin-/beamter der Gescti elle ' ~" m Namen des Volkes Urteil n dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf u. KoL,.. Geschäftszeichen: gegen Klägerin' Frankfurt am Main Beklagte Prozessbewollmächtigte: Rechtsanwälte Köln Geschäftszeichen: hat das Amtsgericht Frankfurt am Main- Außenstele Höchst durch den Richter am Amtsgericht. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom ~U_CU_01.DOTX Urteil- ZP 14 - Urschrift eines Urteils /6

2 .;ht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,00 als Schadensersatz zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem sowie 506,00 Rechtsanwaltskosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es bleibt der Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des,aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstre-' ckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet : Seite 2/6

3 Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung von, Schadensersatz als fiktive Lizenzgebühr sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten für ein Abmahnverfahren wegen der behaupteten illegalen Nutzung mit Filesharing eines Filmes. Die Klägerin behauptet, dass sie nhaberinder Urheberrechte für die Verwertung der,bild und Tonaufnahmen in Deutschland für den Film " " o sei. Sie verfüge über die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte inso-, ' fern. Die Beklagte habe am zwischen Uhr und Uhr über ihren nternet-anschluss \.Jnzulässigerweise und unter Verletzung des Urheberrechtes der Klägerin diesen Film über Filesharing im nternet angeboten. Daher könne sie zum einen eine fik~ive Lizenzgebühr von 600,00 verlangen. Nachdem sie die Beklagte abgemahnt hatte, könne sie für die hierdurch entstandenen Anwaltskosten 506,00 verlangen., Die Klägerin stellt Antrag wie ausgeurteilt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet das Urheberrecht der Klägerin an dem Film. Sie bestreitet auch, dass sie die vorgeworfene Handlung begangen habe, Daher müsse sie weder eine fiktive Li- ' zenzgebühr bezahlen noch Anwaltskosten. Gemäß Beweisbeschluss vom wurden die von der Klägerin benannten Fa- ' milienangehöri,gen der Beklagten, Herr und die Kinder und im Termin am vernommen. Hinsichtlich des nhaltes ihrer Aussagen wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Seite 3/6

4 '1,;-,' r fji~htlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien ;f..t iwechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Akteninhalt verwiesen.., ::~'~~'( i/ Entscheidungsgründe:. l Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin kann zum einen die begehrte fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 600,00 verlangen. Von Beklagtenseite wurde zwar das Urheberrecht der Klägerin am Film in der Klageerwiderung bestritten. Nachdem die Klägerin jedoch hierauf im Schriftsatz vom ' umfänglich repliziert hat (B d.a.), verteidigte sich die Beklagte diesbezüglich nicht mehr. Offensichtlich wurde daher das Urheberrecht der Klägerin unstreitig gestellt. Ansonsten wäre angesichts des substantiierten Vortrages von Klägerseite ein weiteres - nun zu pauschales - Bestreiten nicht erheblich. Gleiches gilt für die Verteidigung der Beklagten dahingehend; dass dieses illegale File. sharing nicht von ihrem Computer ausgegangen sei. Das Verfahren, wie es von der Klägerseite betrieben wurde, um über die Ermittlung der P-A~resse den konkreten Computer zu ermitteln, ist so ausgereift, dass diese Zuordnung zumindest mit der auch hier zu pauschal~n - Verteidigung der Beklagten nicht in Zweifel gezogen werden kann. So kommt es alleine darauf an, ob nun tatsächlich die Beklagte diese Urheberrechtsverletzung begangen hat. Sie behauptet, dass auch andere Personen, nämlich ihre Familienangehörigen, Zugriff auf den Computer gehabt hätten und von daher dieses Filesharing durchgeführt haben könnten. n der Beweisaufnahme haben weder die beiden Kinder noch der Ehemann zugestanden; dass sie diese Urheberrechtsverletzung begangen hätten. Es ist zwar davon auszugehen, dass auch der Ehemann, obwohl er dies geleugnet hat (was gegebenenfalls noch strafrechtliche Weiterungen haben könnte), Zugang zum Computer hat. Dies wurde von den Kindern so bestätigt. Alle drei gaben jedoch an, dass sie zur fraglichen Zeit den Computer nicht zu diesen Zwecken (Filesharing des gegenständlichen Films) genutzt hätten. Es zwar nicht auszuschließen, dass die Zeugen dem Gericht nicht die Seite 4/6

5 ;" 1. '..h'anze Wahrheit gesagt haben - bei dem Ehemann ist dies tür das Gericht zumindest hinsichtlich des von ihm verneinten Zugangs zum Computer und damit zum nternet. äußerst wahrscheinlich bis evident. Es besteht jedoch für das Gericht keine Grundlage, nur aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung das Erwachsende - hier gegebenenfalls wohl schon ältere Frauen - derartige Aktionen mit einem derartigen Film auf Tauschbörsen nicht unternehmen und damit zum Beispiel die als Zeugin benannte Tochter eher infrage käme. Dies wären reine Spekulationen. Dies ist dem Gericht verwehrt. Daher hat das Gericht mangels entsprechender gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die drei Zeugen nicht die Urheberrechtsverletzung begangen haben.. Die Von dem Beklagtenvertreter im Schriftsatz vom angestellte Bewertung der Beweisaufnahme und der rechtlichen Weiterungen bis hin zur Auffassung, dass auf der Grundlage der BeWeisaufnahme die Klage abzuweisen wäre, trägt nicht. Es bleibt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur die Beklagte als Verletzerin der Urheberrechte der Klägerin übrig. Soweit von Beklagtenseite auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12. Mai 2010 verwiesen wird, steht diese der hiesigen Entscheidung nicht entgegen. Die Beklagte trägt nicht vor, dass sie diesen Personen die Nutzung "bewusst" überlassen hätte. Diese Personen konnten den Computer nutzen. Sie hat ihnen aber für diese fragliche Zeit nicht die Nutzung eingeräumt, so dass sie sich. damit auch nicht exkulpieren kann. Es verbleibt daher bei der im Zivilprozess einzig rekonstruierbaren Möglichkeit, dass die Beklagte die Urheberrechtsverletzung begang.en hat. Daher hat sie die fiktiven Lizenzgebühren zu zahlen.. Diese sind in der Höhe nicht zu beanstanden. Auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten für das Abmahnverfahren sind zu zahlen. Auch diese bewegen sich im üblichen Rahmen. Die Zinsentscheidungen haben ihre.grundlagen in den 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Nebenentscheidungen folgen aus den 91 bzw. 708 Nr. 11,711 ZPO. Seite 5/6

6 /1 / Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, Frankfurt am Main.. Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Richter am Amtsgericht. \ i, Seite 6/6

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