Besserer Schutz bei Kontopfändungen Eckpunkte zur Reform des Kontopfändungsschutzes
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- Claudia Breiner
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1 Informationen für die Presse Berlin, 21. Februar 2007 Besserer Schutz bei Kontopfändungen Eckpunkte zur Reform des Kontopfändungsschutzes Ein Girokonto ist heutzutage für viele Bürgerinnen und Bürger die Voraussetzung für die Teilnahme und Teilhabe am modernen Wirtschaftsleben. Ein Girokonto für alle Bürgerinnen und Bürger ist erklärtes Ziel der Bundesregierung, denn Kontolosigkeit und damit der Ausschluss vom bargeldlosen Zahlungsverkehr sind nicht nur finanziell nachteilig, sondern beschränken die Betroffenen in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit oder bedrohen gar ihre Existenz. Die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr ist in der modernen Finanzdienstleistungsgesellschaft Ausweis von Bonität. Denn häufig werden kein Mietvertrag, kein Stromliefervertrag, kein Festnetzanschluss und in der Regel auch kein Arbeitsvertrag ohne die Erteilung einer Einzugsermächtigung für ein Girokonto oder den Nachweis einer Kontoverbindung abgeschlossen. Deshalb empfiehlt der Zentrale Kreditausschuss (ZKA) seit Juni 1995 allen Kreditinstituten, die Girokonten für alle Bevölkerungsgruppen führen, für jede/n Bürgerin/Bürger in ihrem jeweiligen Geschäftsgebiet auf Wunsch ein Girokonto bereit zu halten. Die Bundesregierung flankiert diesen Weg der Selbstverpflichtung der Kreditinstitute mit einer Reform des Kontopfändungsschutzes, damit alle Bürgerinnen und Bürger am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen können. I. Geltendes Recht Nach geltendem Recht führt die Pfändung eines Bankkontos dazu, dass es vollständig blockiert ist. Die anfallenden Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens, wie Begleichung von Miete, Energiekosten, Versicherungen etc. können dann nicht mehr über das Konto abgewickelt werden. Um überhaupt Pfändungsschutz für das Kontoguthaben zu erlangen, braucht der Schuldner eine Gerichtsentscheidung. Oftmals kann er nicht rechtzeitig Schutz erlangen, und es fallen Kosten für die Nichtausführung von Zahlungsaufträgen, verspätete Zahlungen etc. an. Erschwert wird der Pfändungsschutz bei einer Kontopfändung dadurch, dass er für Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Ulf Gerder, Dr. Henning Plöger, Christiane Wirtz Mohrenstr Berlin Telefon Telefax
2 BMJ Mitteilung für die Presse Seite 2 Gutschriften aus Arbeitseinkommen anders als für solche aus Sozialleistungen ausgestaltet ist. Auch für Banken und Gerichte ist die gegenwärtige Lage unbefriedigend. II. Eckpunkte der Reform des Kontopfändungsschutzes Der Gesetzentwurf sieht eine Überarbeitung der für den Kontopfändungsschutz relevanten Vorschriften der Zivilprozessordnung, des Ersten Buches Sozialgesetzbuches sowie des Einkommensteuergesetzes vor. Der Gesetzentwurf will effektiven Schutz bei Kontopfändungen für alle Bürgerinnen und Bürger schaffen. Unter Wahrung der Interessen der Gläubiger verbleiben einem Schuldner ohne aufwändiges und bürokratisches Verfahren die Geldmittel, die er zur Bestreitung des existentiellen Lebensbedarfs benötigt. Kündigungen von Girokonten wegen des Zugriffs von Gläubigern werden in Zukunft nur noch in Ausnahmefällen vorkommen. 1. Automatischer Pfändungsschutz Ein Kontoguthaben in Höhe des Pfändungsfreibetrages des 850c ZPO (985,15 ) wird nicht von einer Pfändung erfasst ( Basispfändungsschutz ). Das bedeutet, dass aus diesem Betrag Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen, Daueraufträge etc. getätigt werden können. Der Basisbetrag wird für jeweils einen Kalendermonat gewährt unabhängig vom Zeitpunkt des Eingangs der Einkünfte. Erstreckt sich die Pfändung auf mehrere Monate, so wird für jeden Monat automatisch der Freibetrag gewährt. Auf die Art der Einkünfte kommt es für den Pfändungsschutz nicht mehr an. Damit entfällt auch die Pflicht, die Art der Einkünfte wie Arbeitseinkommen, Sozialleistungen wie Rente, Arbeitslosengeld etc. gegenüber Banken und Gerichten nachzuweisen. Das heißt, jegliche Art von Einkünften, also auch die Einkünfte Selbstständiger und freiwillige Leistungen Dritter, werden künftig bei der Kontopfändung geschützt. Eine Erhöhung z. B. wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten oder eine Herabsetzung des Basispfändungsschutzes ist auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung möglich. Daneben kommt in bestimmten Fällen eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrages durch bloße Vorlage entsprechender Bescheinigungen von Arbeitgebern und Sozialleistungsträgern (z. B. über Unterhaltspflichten und bestimmte Sozialleistungen) beim Kreditinstitut in Betracht. 2. Automatischer Pfändungsschutz nur beim Pfändungsschutzkonto ( P-Konto ) Der automatische Pfändungsschutz kann nur für ein Girokonto gewährt werden. Dieses besondere Konto P-Konto wird durch eine Vereinbarung zwischen Bank und Kunde festgelegt. Der Entwurf sieht vor, dass ein Anspruch auf Umwandlung eines bereits bestehenden
3 BMJ Mitteilung für die Presse Seite 3 Girokontos in ein P-Konto besteht. Ein Anspruch auf die neue Einrichtung eines P-Kontos besteht allerdings nicht. 3. Besonderer Schutz für bestimmte Leistungen wie Kindergeld und Sozialleistungen Kindergeld und Sozialleistungen etwa nach dem Sozialgesetzbuch II werden künftig bei ihrer Gutschrift auf dem P-Konto besser geschützt. Wertungswidersprüche zwischen Vollstreckungs-, Steuer- und Sozialrecht werden damit vermieden. 4. Vorrang des P-Kontos Der Pfändungsschutz auf dem P-Konto ist vorrangig gegenüber dem herkömmlichen Kontopfändungsschutz, der auch in Zukunft erhalten bleiben soll. Hat der Schuldner ein P-Konto, so erhält er allerdings nur für dieses Pfändungsschutz. 5. Pfändungsschutz für Selbständige Die Reform schafft einen besseren und effektiveren Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte selbstständig tätiger Personen, da das künftige Recht Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit wie Arbeitseinkommen und Sozialleistungen berücksichtigt. III. Zeitplan Das Bundesministerium der Justiz hat den Gesetzentwurf für einen verbesserten Pfändungsschutz für Bankkonten zurzeit den anderen Bundesministerien, den Ländern und Verbänden zur Stellungnahme vorgelegt. Das Kabinett wird voraussichtlich noch vor der Sommerpause einen Regierungsentwurf beschließen. IV. Beispielsfälle 1. Fall: Das monatliche Nettoeinkommen in Höhe von 1000 wird auf das Girokonto eines alleinstehenden Angestellten überwiesen. Pfändung des Bankguthabens am 15. Juni, es besteht ein Guthaben in Höhe von 1000 aus der Gutschrift des Arbeitseinkommens. Der Schuldner kann über sein Kontoguthaben nicht mehr verfügen. Er kann beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass die Pfändung insoweit aufgehoben wird, als das Guthaben dem unpfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens für die Zeit von der Pfändung (15.) bis zum nächsten Zahlungstermin (1. des Folgemonats) entspricht. Das Vollstreckungsgericht
4 BMJ Mitteilung für die Presse Seite 4 hat den Gläubiger zu dem Antrag zu hören, kann aber vorab schon die Pfändung des Guthabens für den Teil aufheben, dessen der Schuldner bis zum nächsten Zahlungstermin dringend bedarf, um seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten zu befriedigen ( 850k der Zivilprozessordndung). Berechnung des freizugebenden Betrages durch das Gericht: Nettoeinkommen: 1000,00 Pfändbarer Anteil des Arbeitseinkommens 10,40 Pfändungsfrei 989,60 Der Pfändung nicht unterworfen für die Zeit vom 15. bis 30. Juni: 989,60 x 15 = 494,80 30 Gepfändet bleibt nach gerichtlicher Klärung der Betrag über 494,80. Das Kreditinstitut berücksichtigt unabhängig von dem Tag des Monats, an dem die Pfändung wirksam wird einen pfändungsfreien Grundbetrag von 985,15. Es bedarf keiner gerichtlichen Entscheidung. Der Schuldner hat wie bisher auch die Möglichkeit, weiteren Pfändungsschutz bei Gericht zu beantragen. 2. Fall: Wie Fall 1, aber der Schuldner ist verheiratet und hat ein Kind. Berechnung des freizugebenden Betrages durch das Gericht: Pfändbarer Anteil des Arbeitseinkommens 0 Pfändungsfrei 1000 Der Pfändung nicht unterworfen für die Zeit vom 15. bis 30. Juni: 1000 x 15 = Gepfändet bleibt nach gerichtlicher Klärung der Betrag über 500,-.
5 BMJ Mitteilung für die Presse Seite 5 Das Kreditinstitut berücksichtigt unabhängig von dem Tag des Monats, an dem die Pfändung wirksam wird automatisch einen pfändungsfreien Grundbetrag von 985,15. Es bedarf keiner gerichtlichen Entscheidung. Der Schuldner kann seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Ehefrau und seinem Kind durch eine Bescheinigung seines Arbeitgebers, der Familienkasse oder eines Sozialleistungsträgers gegenüber dem Kreditinstitut belegen. Dieses hat dann einen pfändungsfreien Betrag von zu beachten, ohne dass es eines gerichtlichen Verfahrens bedarf. Ohne eine solche Bescheinigung kann der Schuldner eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrages durch eine Entscheidung des Gerichts erreichen. 3. Fall: Das Guthaben des Bankkontos eines selbstständig tätigen Unternehmers wird gepfändet; das Guthaben in Höhe von 1000 rührt aus der Gutschrift für eine Vergütung für eine Dienstleistung des Unternehmers. Es besteht kein Pfändungsschutz, da die Vergütung nicht zu den bei der Kontopfändung geschützten Einkünften wie Arbeitseinkommen, Sozialleistungen etc. gehört. Pfändungsschutz besteht in gleichem Umfang wie bei abhängig Beschäftigten.
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