Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes A. Problem und Ziel DerbargeldloseZahlungsverkehrhatfürdieTeilnahmeammodernenWirtschaftslebeneinebesondereBedeutung.UnbareGeldgeschäftewieÜberweisungen,Lastschriften,Karten-oderScheckzahlungensindausdemtäglichen Lebennichtmehrwegzudenken.DasGirokonto,dasdieGrundlagefürsolche Geschäftebildet,istfürBürgerinnenundBürgerdaherunverzichtbar.DerVerlustoderdieVerweigerungeinesGirokontosschließtdieBetroffenenvombargeldlosenZahlungsverkehraus.DiesführtnichtnurzuwesentlichenBeeinträchtigungenbeidenBürgerinnenundBürgern,sondernauchzuBelastungen der Allgemeinheit. DieErfahrungenderletztenJahrehabengezeigt,dassdiemittlerweilehäufig anzutreffendepfändungder (aktuellenundkünftigen)guthabenvongirokonteneintypischeranlassfürdiekreditinstituteist,einegirokontoverbindungzu kündigen.diesberuhtaufderweitreichenden Blockadewirkung,diedurch einekontopfändungausgelöstwird.hinzukommt,dassderpfändungsschutz, derinhabernvonbankkonteninbestimmtenfällengewährtwird,nichteinheitlich,sondernunterschiedlich,jenachdemumwelcheartvoneinkünftenes sichhandelt,ausgestaltetist.zudemistdasverfahrenzurerlangungvonpfändungsschutzfürdiezuständigenvollstreckungsgerichtesehraufwändigausgestaltetundführtauchdazu,dassderschuldnernichtimmerrechtzeitiggeschütztwerdenkann.inbesonderenfällenkönnenderschuldnerundseine FamilieinfolgeeinerKontopfändungaufstaatlicheTransferleistungenzurBestreitung des Lebensunterhalts angewiesen sein. DerausdemverfassungsrechtlichenJustizgewährungsanspruchfolgendeAnspruchvonGläubigernaufdienotfallszwangsweiseDurchsetzungvonForderungen,dieineinemgerichtlichenoderanderenanerkanntenVerfahrenfestgestelltwordensind,findetdortseineGrenze,wodieVollstreckungdemSchuldner undseinerfamilienichtmehrdienotwendigenmittelzursicherungdesexistenzminimums belässt. DieReformdesKontopfändungsschutzeshatdaherzumeinendasZiel,das BankkontoalsObjektfürdenZugriffvonGläubigernzuerhalten.Gleichzeitig sollzumanderenfüreineneffektiverenschutzdesschuldnersgesorgtwerden. DasVerfahrenzurSicherungdesSchuldnerssollfüralleBeteiligten Schuldner,GerichteundKreditinstitute möglichstunkompliziertundeffektivausgestaltetwerden.eineneukonzeptiondesrechtsdeskontopfändungsschutzes mussinsbesondereauchdaszielverfolgen,denaufwandfürdiebankenund SparkassenineinemvertretbarenRahmenzuhalten,sodassesnichtausAnlass einer Kontopfändung zur Schließung von Konten kommt.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode DasgeltendeRechtgewährtnureinenunzulänglichenPfändungsschutzfürdie EinkünftevonselbstständigtätigenPersonen.WerdenderenEinkünfteaufein GirokontoodereinanderesKontobeieinemKreditinstitutüberwiesen,so besteht grundsätzlich überhaupt kein Pfändungsschutz. B. Lösung DerEntwurfsiehteineÜberarbeitungderfürdenKontopfändungsschutzrelevantenVorschriftenderZivilprozessordnung,derAbgabenordnung,desEinkommensteuergesetzessowiedesErstenBuchesSozialgesetzbuchvor.Werden typischerweisederexistenzsicherungdienendeeinkünftedesschuldnersauf seinemsogenanntenpfändungsschutzkontogutgeschrieben,kannderschuldner imrahmenderpfändungsfreigrenzenfürarbeitseinkommendiegeldgeschäfte destäglichenlebenswieetwazahlungvonmiete,wasserundenergietrotzder Pfändungvornehmen.ImErgebnisbleibtdieFunktionsfähigkeiteinesGirokontostrotzderPfändungerhalten.DieVollstreckungsgerichtesollenkünftig nurnochfürdieauchsonstimvollstreckungsrechtvorgesehenenindividuellen Berechnungen des pfändungsfreien Betrages zuständig sein. SelbstständigtätigeundanderenichtabhängigbeschäftigtePersonensollen grundsätzlichfüralleartenvoneinkünftenpfändungsschutzindemfürdie PfändungvonArbeitseinkommenvorgesehenenUmfangerhaltenkönnen.DarüberhinaussollauchbeiderÜberweisungdieserEinkünfteaufeinGirokonto Pfändungsschutzgewährtwerden,allerdingsnurbeiderGutschriftaufdembereits erwähnten Pfändungsschutzkonto. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine 2.Vollzugsaufwand Bund Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sind nicht zu erwarten. Länder und Kommunen DieKommunenwerdeninnochnichtbezifferbaremUmfangvonKostenentlastet,diedadurchentstehen,dassLeistungenanEmpfängerbarausgezahlt werdenmüssen,weildiesenichtübereingirokontoverfügen.solltenineinzelfällengeringereerlöseausdervollstreckungvongeldforderungenerzielt werden,stehendiesenmindereinnahmeneinsparungenimbereichvonsozialen Transferleistungen an kahlgepfändete Schuldner gegenüber. E. Sonstige Kosten EinneuerKostenaufwandentstehtfürdieWirtschaft,insbesonderefürdieKreditwirtschaft,nicht.AuswirkungenaufEinzelpreise,dasallgemeinePreisniveau, vor allem auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten EswerdenwederfürUnternehmennochfürBürgerinnenundBürgeroderfür die Verwaltung Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/7615

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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/7615 Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes Vom Anlage1 DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung DieZivilprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom5.Dezember2005 (BGBl.IS.3202,2006I S. 431), zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)nachderangabezu 833wirdfolgendeAngabe eingefügt: 833aPfändungsumfangbeiderPfändungvon Kontoguthaben;AufhebungderPfändung. b) Die Angabe zu 850i wird wie folgt gefasst: 850iPfändungsschutz für sonstige Einkünfte. c) Die Angabe zu 850k wird wie folgt gefasst: 850kPfändungsschutzfürGuthabenaufdem Pfändungsschutzkonto. d)nachderangabezu 850kwirdfolgendeAngabe eingefügt: 850lPfändungsschutzfürKontoguthabenaus wiederkehrenden Einkünften. 2.In 788Abs.4wirdnachderAngabe 850k, dieangabe 850l, eingefügt. 3. Nach 833 wird folgender 833a eingefügt: 833a PfändungsumfangbeiderPfändungvonKontoguthaben; Aufhebung der Pfändung (1)DiePfändungdesGuthabenseinesKontosbei einemkreditinstitutumfasstdasamtagderzustellung despfändungsbeschlussesbeidemkreditinstitutbestehendeguthabensowiedietagesguthabenderaufdie Pfändung folgenden Tage. (2)AufAntragdesSchuldnerskanndasVollstreckungsgerichtdiePfändungdesGuthabenseinesKontos aufheben,wennernachweist,dassdemkontoinden letztensechsmonatenvorantragstellungganzüberwiegendnurunpfändbarebeträgegutgeschriebenworden sind,underglaubhaftmacht,dassauchinnerhalbder nächstenzwölfmonatenurganzüberwiegendnicht pfändbarebeträgezuerwartensind.dieaufhebungder Pfändungkannversagtwerden,wennüberwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: WirdeinbeieinemKreditinstitutgepfändetesGuthabeneinesSchuldners,dereinenatürlichePerson ist,demgläubigerüberwiesen,sodarferstvierwochennachderzustellungdesüberweisungsbeschlussesandendrittschuldner,oder,wennkünftigesguthabengepfändetwordenist,nachdergutschriftdes Guthabens an den Gläubiger geleistet werden. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: (4)WennnichtwiederkehrendzahlbareVergütungeneinesSchuldners,dereinenatürlichePerson ist,fürpersönlichgeleistetearbeitenoderdienste odersonstigeeinkünfte,diekeinarbeitseinkommen sind,demgläubigerüberwiesenwerden,sodarfder DrittschuldnererstvierWochennachderZustellung desüberweisungsbeschlussesandengläubigerleisten oder den Betrag hinterlegen Abs. 1 wird wie folgt geändert: a)innummer3wirdamendederpunktdurcheinen Strichpunkt ersetzt. b) Folgende Nummer 4 wird angefügt: 4.obessichbeidemKonto,dessenGuthabengepfändetwordenist,umeinPfändungsschutzkonto im Sinne von 850k Abs. 6 handelt i wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 850i Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)WerdennichtwiederkehrendzahlbareVergütungenfürpersönlichgeleisteteArbeitenoder DiensteodersonstigeEinkünfte,diekeinArbeitseinkommensind,gepfändet,sohatdasGerichtdem SchuldneraufAntragwährendeinesangemessenen Zeitraumssovielzubelassen,alsihmnachfreier SchätzungdesGerichtsverbleibenwürde,wennsein EinkommenauslaufendemArbeits-oderDienstlohn bestünde.beiderentscheidungsinddiewirtschaftlichenverhältnissedesschuldners,insbesondereseine sonstigenverdienstmöglichkeiten,freizuwürdigen. DerAntragdesSchuldnersistinsoweitabzulehnen, alsüberwiegendebelangedesgläubigersentgegenstehen. c) Absatz 2 wird aufgehoben. d)diebisherigenabsätze3und4werdendieabsätze2 und 3.

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode k wird wie folgt gefasst: 850k Pfändungsschutz für Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto (1)WirddasGuthabenaufdemPfändungsschutzkontodesSchuldnersbeieinemKreditinstitutgepfändet, wirdesbiszumendedeskalendermonats,indemdie Pfändungerfolgtist,insoweitnichtvonderPfändungerfasst,alsesdenmonatlichenFreibetragnach 850c Abs.1Satz1inVerbindungmit 850cAbs.2anicht übersteigt.erstrecktsichdiepfändungauchaufdiein denaufdenpfändungsmonatfolgendenkalendermonatenentstehendenguthaben,giltsatz1entsprechend.hat derschuldnernichtodernichtvollständiginnerhalbdes jeweiligenkalendermonatsüberdenvonderpfändung nachdensätzen1und2nichterfasstenbetragverfügt, soerhöhtsichderbetragfürdenfolgendenkalendermonat entsprechend. (2)DiePfändungdesGuthabensgiltimÜbrigenals mitdermaßgabeausgesprochen,dassinergänzungdes FreibetragesnachAbsatz1folgendeBeträgenichtvon der Pfändung erfasst sind: 1.jeweilsfürdieDauerdesKalendermonatsdiepfändungsfreienBeträgenach 850cAbs.1Satz2in Verbindung mit 850c Abs. 2a Satz 1, wenn a)derschuldnereinerodermehrerenpersonenauf GrundgesetzlicherVerpflichtungUnterhaltgewährt oder b)derschuldnergeldleistungennachdemzweiten oderzwölftenbuchsozialgesetzbuchfürmitihm ineinergemeinschaftimsinnedes 7Abs.3des ZweitenBuchesSozialgesetzbuchoderder 19, 20,36Satz1oder43desZwölftenBuchesSozialgesetzbuchlebendePersonen,denenernicht aufgrundgesetzlichervorschriftenzumunterhalt verpflichtet ist, entgegennimmt; 2.GutschriftenauseinmaligenGeldleistungenimSinne des 54Abs.2desErstenBuchesSozialgesetzbuch undausgeldleistungenzumausgleichdesdurch einenkörper-odergesundheitsschadenbedingten MehraufwandesimSinnedes 54Abs.3Nr.3des Ersten Buches Sozialgesetzbuch; 3.dasKindergeldoderandereGeldleistungenfürKinder,esseidenn,dasswegeneinerUnterhaltsforderungeinesKindes,fürdasdieLeistungengewährt oder bei dem es berücksichtigt wird, gepfändet wird. FürdieBeträgenachNummer1giltAbsatz1Satz2 und3 entsprechend. (3)AndieStelledernachAbsatz1undAbsatz2Nr.1 pfändungsfreien Beträge tritt 1.beiderGutschriftvonArbeitseinkommenoderanderenwiederkehrendenEinkünftenderüberwiesene Betrag,wennerdenpfändungsfreienTeildesArbeitseinkommens oder der Einkünfte darstellt; 2.dervomVollstreckungsgerichtimPfändungsbeschlussbelasseneBetrag,wenndasGuthabenwegen derin 850dbezeichnetenForderungengepfändet wird. (4)DasVollstreckungsgerichtkannaufAntrageinen vondenabsätzen1,2nr.1undabsatz3abweichenden pfändungsfreienbetragfestsetzen.die 850a,850b, 850c,850dAbs.1und2,die 850e,850f,850gund 850isowiedie 851cund851dsindentsprechendanzuwenden.ImÜbrigenistdasVollstreckungsgerichtbefugt,diein 732Abs.2bezeichnetenAnordnungenzu erlassen. (5)DasKreditinstitutistdemSchuldnerzurLeistung ausdemnachdenabsätzen1und3nr.2nichtvonder PfändungerfasstenGuthabenimRahmendesGirovertragesverpflichtet.EinePflichtdesKreditinstitutszur LeistungandenSchuldnerimRahmendesGirovertragesausdennachdenAbsätzen2und3Nr.1nichtvon derpfändungerfasstenbeträgenbestehtnurinsoweit, alsderschuldnerdurcheinebescheinigungdesarbeitgebers,derfamilienkasse,dessozialleistungsträgers odereinergeeignetenpersonoderstelleimsinnevon 305Abs.1Nr.1derInsolvenzordnungnachweist,dass dasguthabennichtvonderpfändungerfasstist.kann derschuldnerdennachweisnachsatz2nichtführen,so hatdasvollstreckungsgerichtaufantragdiebeträge nachdenabsätzen2und3nr.1zubestimmen.die Sätze 1 bis 3 gelten auch für eine Hinterlegung. (6)IneinemGirovertragimSinnedes 676fdesBürgerlichenGesetzbuchskönnendasKreditinstitutundder Kunde,dereinenatürlichePersonist,vereinbaren,dass dasgirokontoalspfändungsschutzkontogeführtwird. DerKundekannjederzeitverlangen,dassdasKreditinstitutseinGirokontoalsPfändungsschutzkontoführt;ist dasguthabendesgirokontosbereitsgepfändetworden, sokanndieführungalspfändungsschutzkontoerstzum BeginndesnächstenKalendermonatsverlangtwerden. JedePersondarfnureinPfändungsschutzkontoführen. BeiderAbredehatderSchuldnergegenüberdemKreditinstitutzuversichern,dassereinweiteresPfändungsschutzkonto nicht führt. 8.Derbisherige 850kwird 850lundwiefolgtgeändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 850l Pfändungsschutz für Kontoguthaben aus wiederkehrenden Einkünften. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)Werdendieinden 850bis850bsowiedie inden 851cund851dbezeichnetenwiederkehrendenEinkünfteaufeinKontodesSchuldners,das vomkreditinstitutnichtalspfändungsschutzkonto imsinnevon 850kAbs.6geführtwird,überwiesen,soisteinePfändungdesGuthabensaufAntrag desschuldnersvomvollstreckungsgerichtinsoweit aufzuheben,alsdasguthabendemderpfändung nichtunterworfenenteildereinkünftefürdiezeit vonderpfändungbiszumnächstenzahlungstermin entspricht. c)inabsatz2satz3wirddieangabe oder 851c durch die Angabe, 851c oder 851d ersetzt. d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: (4)DerAntragdesSchuldnersistnichtzulässig, wennereinpfändungsschutzkontoimsinnevon

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/ kAbs.6beieinemKreditinstitutführt.Dieshat er bei seinem Antrag glaubhaft zu machen. Artikel 2 Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung Dem 20desGesetzes,betreffenddieEinführungder ZivilprozessordnunginderimBundesgesetzblattTeilIII, Gliederungsnummer310-2,veröffentlichtenbereinigten Fassung,daszuletztdurch geändertwordenist,wirdfolgender Absatz 3 angefügt: (3)DieAbsätze1und2geltenentsprechend,wennsich dieunpfändbarenbeträgezum1.julidesjeweiligenjahres ändern. Artikel 3 Änderung der Insolvenzordnung In 36Abs.1Satz2derInsolvenzordnungvom5.Oktober1994 (BGBl.IS.2866),diezuletztdurch geändert wordenist,wirddieangabe 850i durchdieangabe 850l ersetzt. Artikel 4 Änderung der Abgabenordnung DieAbgabenordnunginderFassungderBekanntmachungvom1.Oktober2002 (BGBl.IS.3866,2003I S. 61), zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: 1. Dem 314 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4)WirddieEinziehungeinergepfändetennicht wiederkehrendzahlbarenvergütungeinesvollstreckungsschuldners,dereinenatürlichepersonist,fürpersönlichgeleistetearbeitenoderdiensteodersonstige Einkünfte,diekeinArbeitslohnsind,angeordnet,sogilt 835 Abs. 4 der Zivilprozessordnung entsprechend Abs. 1 wird wie folgt geändert: a)innummer3wirdamendederpunktdurcheinen Strichpunkt ersetzt. b) Folgende Nummer 4 wird angefügt: 4.obessichbeidemKonto,dessenGuthabengepfändetwordenist,umeinPfändungsschutzkontoimSinnevon 850kAbs.6derZivilprozessordnung handelt. Artikel 5 Änderung des Einkommensteuergesetzes 76adesEinkommensteuergesetzesinderFassungder Bekanntmachungvom19.Oktober2002 (BGBl.IS.4210, 2003IS.179),daszuletztdurch geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)insatz1wirddaswort Geldinstitut durchdas Wort Kreditinstitut unddaswort sieben durch die Angabe 14 ersetzt. b)insatz2wirddaswort sieben durchdieangabe 14 ersetzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a)insatz1wirddaswort Geldinstitut jeweilsdurch daswort Kreditinstitut unddaswort sieben durch die Angabe 14 ersetzt. b)insatz2wirddaswort Geldinstitut durchdas Wort Kreditinstitut ersetzt. 3.InAbsatz3Satz1wirddasWort Geldinstitut durch daswort Kreditinstitut unddaswort sieben durch die Angabe 14 ersetzt. 4.InAbsatz4wirddasWort sieben durchdieangabe 14 ersetzt. 5. Folgender Absatz 5 wird angefügt: (5)PfändungsschutzfürKontoguthabenbestehtnach dieservorschriftnicht,wennderschuldnereinpfändungsschutzkontoimsinnevon 850kAbs.6derZivilprozessordnungführt.HatdasKreditinstitutkeine KenntnisvondemBesteheneinesPfändungsschutzkontos,leistetesnachdenAbsätzen1bis4mitbefreiender WirkungandenSchuldner.GegenüberdemGläubiger istdaskreditinstitutzurleistungnurverpflichtet,wenn ihmdasbestehendespfändungsschutzkontosnachgewiesen ist. Artikel 6 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch 55desErstenBuchesSozialgesetzbuch Allgemeiner Teil (Artikel1desGesetzesvom11.Dezember1975 BGBl.IS.3015),daszuletztdurch geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)insatz1wirddaswort Geldinstitut durchdas Wort Kreditinstitut unddaswort sieben durch die Angabe 14 ersetzt. b)insatz2wirddaswort sieben durchdieangabe 14 ersetzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a)insatz1wirddaswort Geldinstitut jeweilsdurch daswort Kreditinstitut unddaswort sieben durch die Angabe 14 ersetzt. b)insatz2wirddaswort Geldinstitut durchdas Wort Kreditinstitut ersetzt. 3.InAbsatz3Satz1wirddasWort Geldinstitut durch daswort Kreditinstitut unddaswort sieben durch die Angabe 14 ersetzt. 4.InAbsatz4wirddasWort sieben durchdieangabe 14 ersetzt.

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5. Folgender Absatz 5 wird angefügt: (5)PfändungsschutzfürKontoguthabenbestehtnach dieservorschriftnicht,wennderschuldnereinpfändungsschutzkontoimsinnevon 850kAbs.6derZivilprozessordnungführt.HatdasKreditinstitutkeine KenntnisvondemBesteheneinesPfändungsschutzkontos,leistetesnachdenAbsätzen1bis4mitbefreiender WirkungandenSchuldner.GegenüberdemGläubiger istdaskreditinstitutzurleistungnurverpflichtet,wenn ihmdasbestehendespfändungsschutzkontosnachgewiesen ist. Artikel 7 Inkrafttreten DiesesGesetztrittam [einsetzen:erstertagdes sechsten auf die Verkündung folgenden Monats] in Kraft.

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/7615 Begründung A.Allgemeiner Teil I. Anlass und Gegenstand des Gesetzentwurfs MitdemvorliegendenGesetzentwurfsolldasRechtdes Kontopfändungsschutzesumfassendundgrundlegendneu geregeltwerden.dazuwerdenänderungenderzivilprozessordnung (ZPO),derAbgabenordnung (AO),desEinkommensteuergesetzes (EStG)sowiedesErstenBuches Sozialgesetzbuch (SGBI) vorgeschlagen. DasZielderNeuregelungistnicht,dieKontenundinsbesonderedasGirokontodesSchuldnersdemVollstreckungszugriffseinerGläubigerzuentziehen.ZielderReformist vielmehr,imausgleichderberechtigtenbelangevon SchuldnerundGläubigerdemKontoinhaberdiezumLebensunterhaltbenötigtenGeldmittelauchbeiÜberweisung aufseingirokontopfändungsfreizubelassen.damitsoll ihmtrotzderkontopfändungdiemöglichkeitzurteilnahmeambargeldlosenzahlungsverkehrsoweitwiemöglich erhalten bleiben. GleichzeitigsollderPfändungsschutzfürdieEinkünftevon selbstständigtätigenpersonenverbessertwerden.diesgilt nichtnurfürdieeffektivereausgestaltungdespfändungsschutzesbeiderunmittelbarenpfändungvonvergütungen beimauftraggeber.grundsätzlichsollenalleartenvon EinkünftenvonnichtabhängigErwerbstätigen,soweitsie dersicherungdeslebensunterhaltsdienen,pfändungsschutzgenießenkönnen.auchsolleinbislangfehlender PfändungsschutzbeiderPfändungdesGuthabensvonGirokonten selbstständig tätiger Personen vorgesehen werden. II.Ausgangslage 1. Pfändungsschutz bei der Pfändung von Kontoguthaben a) Vorgeschichte der Reform und frühere Reformbemühungen Bisindie70erJahredesletztenJahrhundertswardiePfändungdesGuthabenseinesBankkontos ( Kontopfändung ) nochsehrselten.mitderzunahmedesbargeldlosenzahlungsverkehrserwiessich,dassderpfändungsschutzdes 850ff.ZPO,derdemSchuldnerundseinerFamiliedie FührungeinesmenschenwürdigenLebensermöglichen sollte,unvollständigwar.dennererfasstenichtdiedurch dieüberweisungdergeschützteneinkunftsteileaufein KontodesSchuldnersbeieinemKreditinstitutentstehenden Forderungen.DieseLückeimPfändungsschutzmachtesich imlaufederjahreimmerstärkerbemerkbar.dierechtsprechungversuchte,demschuldnermitderentsprechendenanwendungvon 811ZPO,des 850ff.ZPOoder über 765a ZPO zu helfen. InderGesetzgebungreichendieBemühungenumeinen PfändungsschutzfürLohn-undGehaltskontenbisindas Jahr1972zurück.IndenBeratungenüberdenEntwurfeinesDrittenGesetzeszurÄnderungderPfändungsfreigrenzenhattederRechtsausschussdesDeutschenBundestages dieeinführungeinesneuen 850kZPOvorgeschlagen. Nachdemneuen 850kZPOsolltedasGuthabenaufdem KontoinHöhederLohn-undGehaltsüberweisungfürdie DauervonsiebenTagenunpfändbarsein.DieVorschrift sollte lauten: 850k (1)Wirdwegeneinesderinden 850bis850bbezeichnetenAnsprücheeinGeldbetragaufdasKontodesSchuldnersüberwiesen,istdieForderung,diedurchdieGutschrift entsteht,fürdiedauervonsiebentagenseitdergutschrift derüberweisungunpfändbar.einepfändungdesguthabens giltalsmitdermaßgabeausgesprochen,dasssiedasguthabeninhöhederinsatz1bezeichnetenforderungwährend der sieben Tage nicht erfasst. (2)DasGeldinstitutistdemSchuldnerinnerhalbdersiebenTagezurLeistungausdemnachAbsatz1Satz2von derpfändungnichterfasstenguthabennurinsoweitverpflichtet,alsderschuldnernachweistoderdemgeldinstitut sonstbekanntist,dassdasguthabenvonderpfändungnicht erfasstist.soweitdasgeldinstituthiernachgeleistethat,gilt Absatz 1 Satz 2 nicht. (3)EineLeistung,diedasGeldinstitutinnerhalbdersiebenTagezurLeistungausdemnachAbsatz1Satz2von derpfändungnichterfasstenguthabenandengläubiger bewirkt,istdemschuldnergegenüberunwirksam.dasgilt auch für eine Hinterlegung. DieEinführungderneuenRegelungscheiterteamWiderstanddesBundesrates,dereinensoweitgehendenPfändungsschutznichtfürvertretbarhielt.Eineentsprechende RegelungfürSozialgeldleistungenwurdedemgegenüberim Jahr 1976 mit 55 SGB I eingeführt. Mitdemam1.April1978inKraftgetretenenViertenGesetzzurÄnderungderPfändungsfreigrenzenist 850kin dergeltendenfassungindiezivilprozessordnungeingefügt worden.imgegensatzzudemvorschlagdesrechtsausschussesbeidenberatungenzumentwurfeinesdrittengesetzeszuränderungderpfändungsfreigrenzengewährtdie geltenderegelungfürlohn-undgehaltskontenzwarpfändungsschutzinderauchbeiderpfändungvonarbeitseinkommenbeimarbeitgebervorgegebenenhöhe (sieheinsoweit 850cZPO).DieserSchutzsetztabereinenbesonderenAntragdesSchuldnersbeimVollstreckungsgericht voraus.zurrechtfertigungfürdasvon 55SGBIabweichendeRegelungskonzeptheißtesinderBegründungdes Gesetzentwurfs: DienunmehrvorgeschlageneRegelung desneuen 850kZPOgewährtdemgegenüberauchfür Lohn-undGehaltskontenPfändungsschutznurinderauch sonstbeiarbeitseinkommenüblichenhöhe.dieserscheint auchgerechtfertigt;einelösungwiein 55SGBIwäre hier,woesumarbeitseinkommen,nichtumsozialleistungengeht,gegenüberdenberechtigteninteressendesgläubigersnichtzuvertreten.dieseunterscheidungzwischen einempfändbarenundeinemunpfändbarenteilderlohnundgehaltskontenmachtesandererseitsnotwendig,das Vollstreckungsgerichteinzuschalten.EswäredenGeldinstituteninihremPublikums-undGeschäftsverkehrnichtmöglich,selbstdenpfändbarenTeileinesLohn-undGehaltskontoszuberechnen.DiehiermaßgebendenDatenstehen

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode dengeldinstitutennichtzurverfügung.eswärediesenaber auchkaumzuzumuten,entsprechendeorganisatorischeund personellemaßnahmenzutreffen.angesichtsdieserumständebilligtderrechtsausschusseinmütigdenvorschlag derbundesregierung,denpfändungsschutzvoneinemantragdesschuldnersabhängigzumachen.dieselösungist auchdeshalbhinzunehmen,weildiepfändungvonlohnundgehaltskontendieausnahmebildet;inallerregelwird dasarbeitseinkommendesschuldnersbereitsbeimarbeitgeber gepfändet. Inder15.LegislaturperiodeschließlichistvordemHintergrunddergeschildertenProblemebeiderKontopfändung einvorschlagzurneuregelungvon 850kZPOgemacht worden (ReferentenentwurfdesBundesministeriumsder JustizfüreinGesetzzurÄnderungderInsolvenzordnung, deskreditwesengesetzesundanderergesetzevomseptember2004).diesergesetzentwurfistinder16.legislaturperiode nicht weiter verfolgt worden. VordemHintergrund,dassdieProblematikeinesGirokontosfürjedermannimmerdringenderwird,hatdieBundesregierunginihremViertenBerichtzurUmsetzungderEmpfehlungdesZentralenKreditausschusseszumGirokontofür jedermannangekündigt, einengesetzentwurfzurneuregelungdesrechtsderkontopfändungvorzulegen,derauch beipfändungsmaßnahmendiefunktionsfähigkeitdeskontosalszahlungsinstrumentfürrechtsgeschäftedergewöhnlichenlebensführungerhältundzugleichdieinteressender kontoführendenkreditinstituteausreichendeinbezieht (Bundestagsdrucksache 16/2265, S. 17). b)anzahl der Kontopfändungen DiePfändungvonGirokontenistschonseitlängeremkeine Ausnahmeerscheinungmehr.SeitderAnhebungderPfändungsfreigrenzendurchdasSiebteGesetzzurÄnderungder Pfändungsfreigrenzenvom13.Dezember2001 (BGBl.I S.3638)isteszueinemerheblichenAnstiegderKontopfändungengekommen.VorsichtigeSchätzungengehen vonca bis370000kontopfändungenbundesweit immonataus (siehebundestagsdrucksache16/2265,s.17). DieJustizstatistikenweisendieKontopfändungnichtals gesondertemaßnahmederzwangsvollstreckungaus.die KreditwirtschaftkannebenfallskeinegenauenAngabenzur AnzahlvonKontopfändungenmachen.Dabeiistnochzu berücksichtigen,dassnebenderkontopfändungprivater GläubigernachdenVorschriftenderZivilprozessordnung auchsolcheinanwendungderabgabenordnungdurchdie FinanzbehördensowienachdenVerwaltungsvollstreckungsgesetzendesBundesundderLändervorgenommen werden.diesemacheninderpraxiseinenerheblichenanteil an der Gesamtzahl der Kontopfändungen aus. c) Mängel im geltenden Recht DerVierteBerichtderBundesregierungzurUmsetzungder EmpfehlungdesZentralenKreditausschusseszumGirokontofürjedermannvom14.Juli2006hatsichmitder PfändungdesGuthabensvonGirokontenalseinemderwesentlichenGründefürdieKündigungvonGirokontenwegen UnzumutbarkeitderKontoführung fürdaskreditinstitutausführlichbefasst (Bundestagsdrucksache16/2265, S.16ff.).DabeiwurdenfolgendeMängeldesgeltenden Pfändungsschutzes bei Kontopfändungen herausgestellt: aa) Fehlen eines einheitlichen Kontopfändungsschutzes DasgeltendeRechtkenntkeineneinheitlichenPfändungsschutz bei der Pfändung von Kontoguthaben. WerdendasArbeitseinkommenoderanderewiederkehrendeinden 850bis850bZPOaufgezählteEinkünfte aufdemkontogutgeschrieben,soerfolgtderpfändungsschutzüber 850kZPOdurchEinschaltungdesVollstreckungsgerichts. NachderderzeitigenRechtslageendetderPfändungsschutz fürarbeitseinkommennach 850ff.ZPOmitderGutschriftaufdemKontodesSchuldners.Mitdieserentsteht einneueranspruchdesschuldnersgegendiebankauf AuszahlungdesGuthabens,dergrundsätzlichpfändbarist. Derin 850kZPOgeregeltePfändungsschutzfürLohnundGehaltskontenwirddadurchverwirklicht,dassdas VollstreckungsgerichtaufAntragdesSchuldnersineinem bestimmtenumfangdiepfändungaufhebt.umdem SchuldnerüberhauptersteinenAntragaufPfändungsschutz beiderkontopfändungzuermöglichen,ordnet 835Abs.3 Satz2ZPOeineZwei-Wochen-Sperrean.Esistnämlichzu berücksichtigen,dassderschuldnernach 834ZPOvor ErlassdesPfändungsbeschlussesnichtgehörtwirdunder damiterstnachderzustellungdespfändungsbeschlussesan dendrittschuldnervonderpfändungkenntniserhält.innerhalbderzwei-wochen-fristdes 835Abs.3Satz2ZPO darfdaskreditinstitutausdemgepfändetenguthabennicht andengläubigerleistenodereinehinterlegungvornehmen (Zahlungsaufschub).DerLaufderFristbeginntmitderZustellungdesÜberweisungsbeschlussesandenDrittschuldner.DerLeistungsaufschubgiltfürallegepfändetenKontoguthabeneinschließlichSparguthabeneinernatürlichenPerson,undzwarohneRücksichtdarauf,fürwelcheEinkünfte daskontounterhaltenwirdundauswelchenüberweisungensichdasguthabenzusammensetzt.daskreditinstitut sollvonderprüfung,welcheeingängenichtwiederkehrendeeinkünfteimsinneder 850bis850bZPOsind, entlastetwerden.dagegenerstrecktsichderpfändungsschutzdes 850kZPOlediglichaufKontendesSchuldners,aufdiewiederkehrendeLeistungenzurErfüllungder inden 850bis850bZPObezeichnetenAnsprücheüberwiesen werden. PfändungsschutzwirdnuraufAntragdesSchuldnersgewährt,zudemderGläubigerzuhörenist.DasVollstreckungsgerichtbestimmtdenUmfangderPfändungsaufhebungbetragsmäßig.DerBeschlussistzuzustellenundunterliegtdersofortigenBeschwerde.Erforderlichistsodann eineeinstweiligeeinstellungderzwangsvollstreckung, weilmiteinerentscheidungundzustellungdesbeschlusses andendrittschuldnerinnerhalbderzwei-wochen-frist nichtzurechnenist.dadasvollstreckungsgerichtüberden Schutzantragnichtsofortentscheidenkann,gestattet 850k Abs.2ZPOeine Notbedarfsaufhebung.DerfreizugebendeBetragrichtetsichnachdemanteiligenPfändungsfreibetrag,dernach 850dAbs.1Satz2ZPOfestzusetzen wäre.auchindemvorabaufhebungsverfahrenistdergläubiger in der Regel zu hören. DainderPraxisregelmäßignichtnurdiePfändungdes aktuellen,sondernauchderkünftigenguthabenbeantragt wird,erstrecktsichdiepfändungeineskontoguthabens auchaufkünftigeeingänge.obkünftigeeingängeauch Pfändungsschutznach 850kZPOerlangenkönnen,ist

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/7615 nichtganzeindeutig.nachdemgesetzeszweckkannsich derpfändungsschutznichtmitdemschutzfürdaskontoguthabenbegnügen,dasimzeitpunktderpfändunggerade besteht.sonstbestündebeiendedesauszahlungszeitraums keinemöglichkeit,demschuldnerdennotwendigenlebensunterhaltausdembereitsanstehendengeldeingangsicherzustellen.dahermuss 850kZPOauchfüralledurch weitereeingängevongeschützteneinkünftenkünftigentstehendenguthabengelten.dieaufhebungderpfändung desguthabensauchfürweitere (künftige)zahlungseingängemitbezeichnungfesterbeträgeverursachtjedochbei wechselnder Höhe des Arbeitsentgelts Schwierigkeiten. WerdeninGeldzahlbareSozialleistungengepfändet,richtet sichderkontopfändungsschutznach 55SGBI.Inden erstensiebentagennachdergutschriftaufdemkontodes BerechtigtensindsämtlicheSozialleistungeninvollerHöhe unpfändbar.derkontoinhabermussgegenüberdemkreditinstitutnurnachweisen,dassessichbeidergutschriftum einesozialleistunghandelt.wegendeszeitlichkurzen SchutzesmussderSchuldnerschnellhandeln,umseineunbarenGeldgeschäftezurSicherungseinesLebensunterhalts zutätigenodersicheinenausreichendenbarbetragauszahlenzulassen.willersichz.b.deslastschriftverfahrensbedienen,kannihmdieseswegenderkurzenfristvonsieben TagenseitderGutschriftabgeschnittensein,z.B.wennder TerminfürdieAusführungderLastschriftnachAblaufder Sieben-Tage-Fristliegt.SelbstwennderSchuldnerinnerhalbderFristdenfürdieErfüllungseinerlebensnotwendigenVerpflichtungenerforderlichenBarbetragabheben kann,istdieskeinesachgerechtelösung.dennimergebnis wirddiebestreitungdeslebensunterhaltsfürdenschuldnerteurer,weildiebarebegleichungvonlebenshaltungskostenwiemiete,strom,heizungundwasseretc.häufig gesondertekosten,z.b.fürdieeinzahlungaufeinem Fremdkonto,auslöst.GleichzeitigverliertdasGirokonto desschuldnersseinefunktionalsinstrumentdesbargeldlosen Zahlungsverkehrs. UmdenPfändungsschutzfürdassteuerrechtlicheKindergeldauchbeieinerKontopfändungsicherzustellen,hatder DeutscheBundestageineErgänzungdesEinkommensteuergesetzesumeinenneuen 76a,dersichandieRegelung des 55SGBIanlehnt,beschlossen.DieneueRegelungist am 19. Dezember 2006 in Kraft getreten. DieunterschiedlichausgestaltetenRechtsgrundlagenfür denpfändungsschutzinabhängigkeitvonderartdereinkünftebedeutenjedenfallsfürdiemitderumsetzungder Pfändungs-undÜberweisungsbeschlüssebefasstenKreditinstituteeinenerheblichenAufwandinsächlicherundauch inpersonellerhinsicht,daausreichendqualifiziertespersonal vorgehalten werden muss. bb)kompliziertesverfahrenzurerlangungvonpfändungsschutz WieunterDoppelbuchstabeaadargestellt,gestaltetsichdie ErlangungdesPfändungsschutzesbeiderKontopfändung nach 850kZPOschwierigundaufwändig.Zudemführt daskomplizierteverfahrenhäufigzueinererhöhungder SchuldenlastdesSchuldners,daerdenbenötigtenPfändungsschutznichtschnellgenugerlangenkann.Durchdie NichtausführungdervonihmveranlasstenÜberweisungen undlastschriftenentstehenoftweitereverbindlichkeitenin FormvonVerzugszinsenundGebühren.InEinzelfällen kanndiesauchzueinerexistenzbedrohungunddamitzum Bezug von staatlichen Transferleistungen führen. AuchbeiderGewährungvonPfändungsschutzfürEmp- fängerlaufendergeldleistungennachablaufdersieben- Tage-FristdurchdasVollstreckungsgerichtnach 55Abs.4 SGBIistdaskomplizierteVerfahrennach 850kZPOeinschlägig (sonunmehrausdrücklichderbundesgerichtshof inseinerentscheidungvom20.dezember2006 [BGHZ 170, 235ff.]). cc)blockadewirkung der Kontopfändung ImRahmenderDiskussionübereinRechtaufeinGirokontofürjedermannistdieBlockadewirkungeinerKontopfändungalsbesondererMangelhervorgehobenworden. DurchdiegesetzlichvorgesehenenSperrwirkungenwird dasgirokontonacheinerpfändungvollständigblockiert undseinerfunktionalszahlungsmediumimbargeldlosen Zahlungsverkehr beraubt. DieBlockadewirkungeinerKontopfändungistauchdadurchbedingt,dassinderPraxisnichtnurdasaktuelle,zum ZeitpunktderZustellungdesPfändungsbeschlussesanden DrittschuldnerbestehendeGuthaben,sondernauchallezukünftigenGuthaben biszurbefriedigungdesgläubigers gepfändetwerden.inälterenentscheidungenistnocherörtertworden,dassdurcheinepfändungderkünftigenguthabenmassivindierechtsstellungdesschuldnerseingegriffenwerde (siehenurdieentscheidungdesolghamburg,mdr1956,447).mitdergrundlegendenentscheidungdesbundesgerichtshofsvom13.märz1981 (BGHZ 80,172)sinddieseÜberlegungennichtmehrfürdurchschlagenderachtetworden.DamiterstrecktsicheinePfändungderkünftigenGuthabenohneweiteresaufdennächstenAktivsaldoundaufalleweiterenkünftigenAktivsalden bis zur vollen Befriedigung des Gläubigers. dd)rechtsmissbräuchliche Kontopfändungen NichtseltengehteinerKontopfändungeinVollstreckungszugriffdesselbenGläubigersaufdasArbeitseinkommenvoraus,sodasseinesog.Doppelpfändungvorliegt.Diesewird unterumständenauchrechtsmissbräuchlicheingesetzt.da bereitsderpfändbareteildesarbeitseinkommensvom GläubigerbeimArbeitgeberabgeschöpftwird,istihmbewusst,dassdieKontopfändungnurgeeignetist,Druckauf den Schuldner auszuüben. 2. Pfändungsschutz für Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und für sonstige Einkünfte NachgeltendemRechtunterliegenEinkünftevonSelbstständigeneinemnurbegrenztenPfändungsschutz.Sokann einschuldnernurfür nichtwiederkehrendzahlbarevergütungenfürpersönlichgeleistetearbeitenunddienste Schutznach 850iZPOerhalten.Hierunterfallenz.B.VergütungsansprüchevonFreiberuflernwieÄrzten,Rechtsanwälten,Architekten,aberauchvonKünstlern.DasVollstreckungsgerichthatdemSchuldnernach 850iZPOauf seinenantragvondiesenvergütungensovielzubelassen, wieerwährendeinesangemessenenzeitraumsfürseinen eigenennotwendigenunterhaltunddenseinerfamiliebedarf.nichtvon 850iZPOerfasstwerdendagegensolche

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode VergütungsansprüchevonselbstständigtätigenSchuldnern, dienichtvondiesenpersönlich,sondernetwavonderen Personal erbracht werden. DerAntragdesSchuldnersaufVollstreckungsschutzistzudemnichtmehrzulässig,wennderDrittschuldnerbereitsan dengläubigergezahlthat.daeinzahlungsaufschubfürden AuftraggeberalsDrittschuldnerentsprechendderfürÜberweisungenvongepfändetenKontoguthaben ( 835Abs.3 Satz2ZPO)nichtvorgesehenist,läuftderPfändungsschutz nach 850iZPObeiderPfändungvonfälligenVergütungsforderungenohnehinoftinsLeere.DennderSchuldnererfährtimRegelfallvonderPfändung,wiebereitserwähnt, erst dann, wenn sie schon wirksam geworden ist. DieseBehandlungvonEinkünftenSelbstständiger,dieder SicherungdesExistenzminimumsdienen,inderZwangsvollstreckungundauchinderInsolvenzistnichtsachgerecht.FürdieFragederSicherungdesExistenzminimums kannesnichtdaraufankommen,obderanspruchauf Entlohnung imzusammenhangmitabhängigertätigkeitoder aufgrundpersönlicherarbeitoderdiensteerworbenwordenist.zudemmussderschuldnerauchinjedemfalldie Chanceerhalten,einenAntragaufPfändungsschutzzustellen,bevorderDrittschuldnerdieVergütungandenVollstreckungsgläubigerleistet.Derinsgesamtunzulängliche PfändungsschutzfürEinkünfteSelbstständiger,diederSicherungdereigenenExistenzsowiedesLebensunterhalts seinerfamiliedienen,führtdazu,dassimfallevon ZwangsvollstreckungoderInsolvenzdiestaatlicheGemeinschaftmitTransferleistungenfürdieExistenzsicherungaufzukommen hat. NachderRechtsprechungdesBundesverfassungsgerichts folgtausdergarantiedermenschenwürdegemäßartikel1 Abs.1desGrundgesetzes (GG)inVerbindungmitdemSozialstaatsgrundsatzdesArtikels20Abs.1GGnichtnurdie VerpflichtungdesStaates,demEinzelnennotfallsauchdie zurschaffungdermindestvoraussetzungenfüreinmenschenwürdigesdaseinbenötigtenmittelzurverfügungzu stellen,sondernauchdasgebot, dembürgerdasselbsterzielteeinkommenbiszudiesembetrag derimfolgenden alsexistenzminimumbezeichnetwird,nicht (zu)entziehen (BVerfGE82,60,85).DieserfürdieDurchsetzungfiskalischerInteressendesStaatesausgesprocheneGrundsatz giltauchimrahmenderzwangsvollstreckungnachder Zivilprozessordnung,wobeizugleichauchdieBelangedes Gläubigersmitzuberücksichtigensind.Dennauchfürdas Gläubiger-Schuldner-Verhältnismussgelten,dassderStaat grundsätzlichnichtzwangsmaßnahmenzurverfügungstellenkann,umeinemeinzelnendenteildeseinkommenszu entziehen,derzursicherungdesexistenzminimumserforderlichist.derpfändungsschutzsolldemeintrittderhilfebedürftigkeitinfolgederpfändungentgegenwirken.die Sozialhilfeträgersollendauerhaftentlastetwerden,undder SteuerzahlersollnichtindirektfürprivateVerbindlichkeiten aufkommen müssen. Zuden selbsterzielteneinkommen gehörenaberauch sämtlicheausselbstständigertätigkeiterlangteeinkünfte, unabhängigdavon,obsieaufgrundpersönlichgeleisteter ArbeitenoderDiensteerzieltwerdenoderetwadurchim UnternehmenoderBetriebdesSchuldnersangestellte Kräfte.ErgibtsichdietragendeBegründungfürdieAbsicherungdesExistenzminimumsausderMenschenwürde unddemsozialstaatsprinzip,sogibteskeinenüberzeugendengrund,etwadiewerklohnansprüchederangehörigen derfreienberufegegenüberwerklohnansprüchenzuprivilegieren,diemittelsdeseinsatzesvonpersonalerzielt werden. EinweitererRegelungsbedarfergibtsichausderNotwendigkeit,fürExistenzgründungenunddieFörderungvon SelbstständigkeitbessereRahmenbedingungenzuschaffen. DafüristeineGleichbehandlungvonSelbstständigenund ArbeitnehmernhinsichtlichdesPfändungsschutzesvonEinkünften, die der Existenzsicherung dienen, erforderlich. EinPfändungsschutzbeiderÜberweisungdervon 850i ZPOerfasstenEinkünfteaufeinBankkontoentsprechend 850kZPOfürArbeitseinkommenfehltvollständig.Die PraxisgewährtindiesenFällenzumTeilVollstreckungsschutz nach 765a ZPO. III. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs ZentraleVorschriftdesneuenKontopfändungsschutzesist 850kZPO-E (Artikel1Nr.7).DiesersiehteineneinheitlichenPfändungsschutzaufdemPfändungsschutzkontozumindestinHöheeinesautomatischpfändungsfreienmonatlichen Sockelbetrages vor. 1.VerbesserterPfändungsschutznurfürGuthabenauf dem sogenannten Pfändungsschutzkonto TragenderGedankederNeuregelungdesKontopfändungsschutzesist,dassderverbesserteSchutznurbeiEingängen aufdemsogenanntenpfändungsschutzkontomöglichsein kann. EinPfändungsschutzkontowirdaufGrundeinervertraglichenAbredezwischendemKreditinstitutunddemKundeneingerichtet.DiegesetzlicheGrundlagefindetsichin 850kAbs.6ZPO-E (Artikel1Nr.7).Bestehtbereitsein Girokonto,sokannderKundejederzeitdieUmwandlungin einpfändungsschutzkontoverlangen ( 850kAbs.6Satz2 ZPO-E).BeigemeinschaftlichgeführtenKonteninder Formvon Und- odervon Oder-Konten kannjederder KontoinhaberdieFührungeinesPfändungsschutzkontos verlangen.eineführungdespfändungsschutzkontosalsgemeinschaftliches Oder-Konto oderals Und-Konto ist ausdrücklich ausgeschlossen. Dadurch,dassderverbessertePfändungsschutznachderZivilprozessordnungnurbeiEingängenaufdemPfändungsschutzkontogewährtwird,solleinemissbräuchlicheVervielfältigungdesautomatischenPfändungsschutzesdurch Schuldner InanspruchnahmemehrererFreibeträgedurch FührenmehrererKonten vermiedenwerden.diestrafbewehrungdurch 288desStrafgesetzbuches (StGB VereitelnderZwangsvollstreckung)und 263StGB (Betrug) wird insoweit für ausreichend gehalten. UmeinenichtgerechtfertigteVervielfältigungdesPfändungsschutzeszuvermeiden,istfernereineAbstimmung desneuenmitdemherkömmlichenkontopfändungsschutz herzustellen (siehe dazu Nummer 3). 2.Automatischer Pfändungsschutz ZentraleVorschriftdesüberarbeitetenKontopfändungsschutzrechtsistderneugefasste 850kZPO-E Pfändungs-

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/7615 schutzfürguthabenaufdempfändungsschutzkonto (Artikel1Nr.7).DieAbgabenordnungnimmtin 319aufdie Pfändungsschutzbestimmungender 850bis852ZPO Bezug,sodassderneue 850kauchinVerfahrennachder Abgabenordnung (AO)gilt.DadasVerwaltungsvollstreckungsgesetzdesBundesin 5wiederumauf 319AO verweist,istderneuekontopfändungsschutzauchindessen Anwendungsbereich zu beachten. EswirdeinautomatischerPfändungsschutzbeiderPfändung desguthabensaufdempfändungsschutzkontogewährt.für denschuldneralskontoinhaberwirddermonatlichepfändungsfreibetragnach 850cAbs.1Satz1ZPO derzeit 985,15Euro * auchfüreinenkalendermonataufdemkonto gewährleistet.damitkannderschuldnerdielaufendenverpflichtungenzursicherungseineslebensunterhaltserfüllen. DieserSockelfreibetragfürdenSchuldnerkannimEinzelfallnochaufgestocktwerden.Sokönnen wiebeiderpfändungvonarbeitseinkommenbeimarbeitgeber ( 850c Abs.1Satz2ZPO) auchfreibeträgegewährtwerden, wennderschuldnereinerodermehrerenpersonenunterhaltgewährt.daskreditinstitutmussdiesabernurdann vonsichausberücksichtigen,wennderschuldnerdiegewährungvonunterhalt,z.b.durcheinelohnbescheinigung,ausdersichfamilienstandundanzahlderkinderergeben, nachweist. DabeidenfürLeistungennachdemZweitenBuchund ZwölftenBuchSozialgesetzbuch (SGBIIundXII)zuberücksichtigendenPersonen,diemitdemSchuldnerineiner BedarfsgemeinschaftimSinnevon 7Abs.3SGBIIoder ineinergemeinschaftimsinneder 19,20,36und40 SGBXIIleben,auchPersonenbetroffensind,fürdiekeine gesetzlicheunterhaltsverpflichtungbesteht,istdiesbeim PfändungsschutzfürdiegewährtenLeistungenzurSicherungdesLebensunterhaltszuberücksichtigen.Deshalbsoll auchhiereineerhöhungdespfändungsfreizubelassenden Betragesanalogzu 850cAbs.1Satz2ZPOmöglichsein. DennansonstenbestündedieGefahr,dassGläubigerdes SchuldnersaufLeistungen,diefürdenLebensunterhaltder Gemeinschaftbestimmtsind,imWegederZwangsvollstreckung zugreifen könnten. ErhältderSchuldnerKindergeldoderandereLeistungenfür einesodermehrerekinder,sogenießendieseeinenbesonderen,gegenüberdemherkömmlichenkontopfändungsschutznach 55SGBIund 76aEStGverbesserten SchutzaufdemPfändungsschutzkonto.Dennauchbeider PfändungdesGuthabenseinesPfändungsschutzkontossoll derallgemeinepfändungsschutzfürkindergeld eskann nurwegendesunterhaltsansprucheseineskindes,fürdas daskindergeldgewährtwird,gepfändetwerden verwirklicht werden. DerPfändungsschutzwirdgrundsätzlichfürdieDauerdes Kalendermonats,indemderPfändungsbeschlussdemKreditinstitutzugestelltwordenist,gewährt.Erstrecktsichdie PfändungdesGuthabensnichtnuraufdiesenKalendermonat,sondernauchaufdiefolgendenMonate,soistfürjeden MonatderFreibetragzugewähren.Einvommonatlichen FreibetrageventuellübriggebliebenerBetragwirdaufden nächstenkalendermonatübertragenunderhöhtdenneuen *WegenderRundungsregelin 850cAbs.3ZPOweistdieTabellezu 850c ZPO einen Betrag von 989,99 Euro als unpfändbar aus. Monatsfreibetragentsprechend.DamitwirddemUmstand Rechnunggetragen,dassZahlungenzurBegleichungvon LeistungenderDaseinsvorsorgehäufignichtmonatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu erbringen sind. ErfolgenalsoaufdemgepfändetenKontoZahlungseingängeamEndedesMonats,soistsichergestellt,dassdieses GuthabenauchbiszumnächstenZahlungseingangamEnde desfolgemonatszurbegleichungderlaufendenverbindlichkeitenzurverfügungsteht.zumeinenwirdderimmonatnichtausgeschöpfteteildesfreibetragesaufdenfolgemonatübertragenundzumanderenbildetdasmitdemzahlungseingangentstandeneguthabendengrundstockfürden Freibetrag des neuen Monats. DerPfändungsschutzfürGuthabenaufdemPfändungsschutzkontoisteinheitlichausgestaltet;aufdieArtderauf demkontoeingehendeneinkünftekommtes andersals nach 850kZPO, 55SGBIund 76aEStGinder jeweilsgeltendenfassung grundsätzlichnichtan.damit wirdderpfändungsschutzinderpraxiserheblichvereinfacht.derschuldnermussfürdengrundfreibetragnicht mehrdenimeinzelfallggf.schwierigennachweisüberdie ArtderEinkünftegegenüberdemKreditinstitutführen.Das KreditinstitutwirdvondenentsprechendenPrüfvorgängen entlastet.eineweiterevereinfachungbestehtdarin,dassder FreibetragjeweilsfürdieDauereinesKalendermonatsgewährtwird,sodassesaufdiemitunterhöchstunterschiedlichen Zahlungstermine nicht mehr ankommt. DieAufgabendesKreditinstitutsbestehenbeimneuenKontopfändungsschutzfürdasgepfändetePfändungsschutzkonto somit darin, diepfändungsfreiensockelbeträgezubeachtenundaufträgedesschuldners (Überweisungen,Lastschriften, Barauszahlungenetc.)auszuführen,diesichindiesem Rahmen halten, und dievonderpfändungerfasstenbeträgeandengläubiger abzuführen. UmdenZeitdruckausdemPfändungsvorgangzunehmen unddenbeteiligtenkreditinstitutenausreichendzeitzur PrüfungdereinzelnenVorgängezugeben,siehtderEntwurf eineverlängerungdesmoratoriumsin 835Abs.3Satz2 ZPO-EvonzweiaufvierWochenvor;inVerfahrennach derabgabenordnunggiltdieseverlängertefristaufgrund derverweisungnach 314Abs.3AOebenfalls.DieFristverlängerunggiltimÜbrigenfüralleKontopfändungenund nichtnurbeiderpfändungderguthabenvonpfändungsschutzkonten (sieheauchdieeinzelbegründungzuartikel1 Nr.4).DesWeiterenistin 835Abs.3Satz2ZPOklargestelltworden,dassdasMoratoriumauchbeikünftigen Zahlungseingängen,dienachderZustellungdesÜberweisungsbeschlusseserfolgtsind,zubeachtenistunddie Vier-Wochen-FristindiesenFällenerstmitderGutschrift zu laufen beginnt. DieVollstreckungsgerichtehabennach 850kZPO-Enur überdiehöhedespfändungsfreienbetragesinfällen,die eineindividuelleberechnungerfordern (z.b.beidervollstreckungvonunterhaltsansprüchen,indenfällendes 850fZPOetc.),zuentscheiden,desWeiteren,wennder SchuldnerkeineBescheinigungzumNachweisderErhöhungsbeträgenachAbsatz2vorlegenkannoderdiesenicht vomkreditinstitutakzeptiertwird.durchdieneuregelung

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode werdensieineinemgroßenumfangvondenstandardfällen entlastet. MitdemVorschlagfürdenneuen 850kZPO-Ewirddie BlockadewirkungeinerKontopfändungweitestgehendvermieden.DerSchuldnerkanninnerhalbeinesKalendermonatsüberdenpfändungsfreienBetragverfügenundseinen existenzsicherndenverpflichtungen (ZahlungvonMiete, Gas,WasserundStrometc.)nachkommen.AufAntragdes SchuldnerskanndasVollstreckungsgerichtzudemanordnen,dassdiePfändungdesKontoguthabensaufgehoben wird,wennnichtmiteinerbefriedigungdesgläubigerszu rechnenist (siehe 833aAbs.2ZPO-E Artikel1Nr.3). AlledieseMaßnahmengewährleisten,dassdasPfändungsschutzkontodesSchuldnersauchbeiPfändungsmaßnahmen seinefunktionnichtverliert.damitdürfteeintypischer GrundfürdieKündigungvonGirovertragsverhältnissenin Zukunft wegfallen. AuchfürdieKreditinstituteistdieRegelungvorteilhaft: DerdurchdieKontopfändungverursachteAufwandinfolge derblockadewirkung BearbeitungvongerichtlichenFreigabebeschlüssen,persönlichesVorsprechenderKontoinhaberetc. entfälltingroßemumfangundermöglichtdie AufrechterhaltungdesGirokontos.Damitkannauchdie DiskussionumdasGirokontofürjedermannaufeinerneuen Grundlage geführt werden. DieVollstreckungsgerichtewerdendurchdieNeuregelung innichtunerheblichemumfangentlastet.wegendessockelfreibetragessindbeimneuenpfändungsschutzkontodie unterengemzeitdruckzutreffendenentscheidungenüber dievorabfreigabevonkontoguthabennichtmehrnotwendig.vordemhintergrund,dassschonaufdergrundlagedes geltendenrechtsüberdieallgemeinehärteregelungin 765aZPOdieFreigabevongepfändetenKontenbeantragt werdenkann,dürfteauchnichtmiteinererheblichenzunahmevonanträgenaufaufhebungderpfändungdes Kontoguthabensnachdemneuen 833aAbs.2ZPO-Ezur rechnen sein. 3. Anpassung des herkömmlichen Kontopfändungsschutzes an den automatischen Pfändungsschutz für Pfändungsschutzkonten DerbislangbestehendeKontopfändungsschutzüber 850k ZPO, 76aEStGund 55SGBIsollzunächstweiter subsidiär bestehenbleiben.esbleibtzunächstabzuwarten,in welchemumfangpfändungsschutzkonteneingerichtetwerdenundihreschutzwirkungenentfaltenkönnen.auchfür denfall,dassderschuldneraufdieeinrichtungeinessolchen KontosverzichtetoderihmdieEinrichtungvonseinemKreditinstitutverwehrtwird,sollerjedenfallsnochaufden geltendenkontopfändungsschutzzurückgreifenkönnen.die SituationbeiderPfändungeines normalen Girokontosist fürdenschuldnerdurchdieverlängerungdersperrfristfür dieauszahlungandengläubiger (Artikel1Nr Abs.3Satz2ZPO-E)gegenüberdemgeltendenRechtschon deutlichverbessert.auchbestehthierdiemöglichkeitder AufhebungderKontopfändungwegenmangelnderBefriedigungsaussichtenfürdenGläubigernach 833aAbs.2 ZPO-E (Artikel 1 Nr. 3). DasNebeneinandervonneuemundherkömmlichemKontopfändungsschutzmusssoaufeinanderabgestimmtund miteinanderverknüpftwerden,dassderschuldnernichtin rechtsmissbräuchlicherweisemehrfachenpfändungsschutzerhält.dabeisolldempfändungsschutzaufdem PfändungsschutzkontostetsderVorrangeingeräumtwerden.Diesbedeutet,dass,wennderSchuldnereinPfändungsschutzkontobeieinemKreditinstitutunterhält,er PfändungsschutznurfürdiesesGirokontoerhält.Pfändungsschutznach 850kZPO, 55SGBIund 76aEStG füranderekontenkommtdamitnichtmehrinbetracht.der herkömmlichekontopfändungsschutzistalsonachrangig zudemneuenschutzfürguthabenaufdempfändungsschutzkonto. SchutzwürdigeBelangedesSchuldnersstehendiesemAnsatznichtentgegen,daereinenausreichendenPfändungsschutzdurchdenTransferseinerEinkünfteaufdasPfändungsschutzkonto sicherstellen kann. DesWeiterenistdafürSorgegetragenworden,dassdergute GlaubedesKreditinstitutsbeimherkömmlichenPfändungsschutzhinsichtlichdesNichtbestehenseinesPfändungsschutzkontosdesSchuldnersgeschütztwird.Bezogenauf SozialleistungenunddasKindergeldistausdrücklichgeregeltworden,dassesmitbefreienderWirkunganden Schuldnergeleistetwerdenkann (vgl.artikel5nr.5und Artikel6Nr.5 76aAbs.5Satz2EStGsowie 55 Abs.5Satz2SGBI-E).EineLeistungspflichtgegenüber demvollstreckungsgläubigerbestehtnurdann,wenndieser dasbesteheneinespfändungsschutzkontosgegenüberdem Kreditinstitutnachweist ( 76aAbs.5Satz3EStG-Eund 55Abs.5Satz3SGBI-E).BeimherkömmlichenPfändungsschutzfürwiederkehrendeEinkünftenachdemneuen 850lZPO-E,demgeltenden 850kZPO,sindsolchebesonderenGutglaubensregelungennichtnotwendig,dahier dasvollstreckungsgerichtdenpfändungsschutznurdann gewährendarf,wennderschuldnerkeinpfändungsschutzkontoführtunderdiesbeiseinemantragauffreigabe glaubhaftgemachthat (sieheartikel1nr.8 850lAbs.4 Satz2ZPO-E).LeistetdasKreditinstitutaufderGrundlage derentscheidungdesvollstreckungsgerichts,isteshinreichend geschützt. 4. Weiterer Inhalt des Entwurfs DarüberhinaussiehtderEntwurffolgendeweitereÄnderungen vor: a)pfändungsschutzfürsämtlicheeinkünftenichtabhängig beschäftigter Personen ( 850i ZPO-E) VordemHintergrunddesunterII.2.näherdargelegten ReformbedarfsbeimPfändungsschutzfürdieEinkünfte selbstständigtätigerpersonensolldieeinschlägige Normdes 850iZPO (Pfändungsschutzbeisonstigen Vergütungen)neugefasstwerden.DerschonimReferentenentwurfeinesGesetzeszurÄnderungderInsolvenzordnung,desKreditwesengesetzesundanderer GesetzeenthalteneVorschlagfüreinenneuen 850i ZPO PfändungsschutzfürsonstigeEinkünfte wird wiederaufgegriffen (Artikel1Nr.6).DieStrukturder Normsollgrundsätzlichbeibehalten,ihrAnwendungsbereichjedochaufsonstigeEinkunftsartenausgedehnt werden.diebisherigerechtsprechungundliteraturzu dieservorschriftkönnendeshalbüberwiegendauchwei-

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/7615 terzurauslegungderüberarbeitetenvorschriftherangezogen werden. b) Aufhebung der Kontopfändung ( 833a Abs. 2 ZPO-E) IndenFällen,indenendiePfändungdesGuthabens eineskontoskeinerleibefriedigungsaussichtenfürden Gläubigerbietet,solldiePfänddungaufAntragdes Schuldnersaufgehobenwerdenkönnen ( 833aAbs.2 ZPO-E Artikel 1 Nr. 3). c)ausweitungdeszahlungsmoratoriumsin 835ZPO und 314 AO Darüberhinauswerden 835ZPOund 314AOjeweils umeinenneuenabsatz4ergänzt,dersicherstellt,dassder SchuldnerauchrechtzeitigeinenSchutzantragnach 850iZPO-Estellenkann (Artikel1Nr.4Buchstabeb undartikel4nr.1).dennschonfürdiegeltendefassung von 850iZPOgilt,dassderAntragunzulässigist,wenn derdrittschuldnernachderpfändungundüberweisung der Forderung an den Gläubiger geleistet hat. d)erweiterungdesumfangsderdrittschuldnererklärung nach 840 ZPO und 316 AO UmdenGläubiger,derdieVollstreckungindasKonto desschuldnersbetreibt,möglichstschnellzuinformieren,obessichbeidemgepfändetenkontoumeinpfändungsschutzkontohandeltodernicht,istderumfangder vomdrittschuldneraufverlangendesgläubigersnach 840ZPOund 316AOabzugebendenErklärungum diesenpunkterweitertworden (Artikel1Nr.5undArtikel4Nr.2).DieFeststellung,obessichbeidemgepfändetenKontoumeinPfändungsschutzkontohandelt,lässt sichschnellundeinfachtreffenundstelltdahereinelediglichgeringfügigeunddamitzumutbareerweiterung des Umfangs der Drittschuldnererklärung dar. e) Änderung von 36 der Insolvenzordnung (InsO) MitdemausdrücklichenVerweisaufdie 850kund 850lZPO-Ein 36Abs.1Satz2InsOistsichergestellt, dassderneuekontopfändungsschutzauchiminsolvenzverfahren Anwendung findet (Artikel 3). f)verlängerungderschutzfristenin 76aAbs.1EStG und 55 Abs.1 SGBI DieFrist,innerhalbdererderSchuldneralsKontoinhabertrotzderKontopfändungvomKreditinstitutdieLeistungwegenderGutschriftvonGeldleistungennachdem SozialrechtoderKindergeldverlangenkann,istjeweils vonsiebenauf14tageverlängertworden (Artikel5 Nr. 1 und Artikel 6 Nr. 1). g)redaktionelleänderung ErsetzungdesBegriffs Geldinstitut durch den Begriff Kreditinstitut AusAnlassdiesesEntwurfssollbeidenRegelungenzur KontopfändungundzumKontopfändungsschutzderder TerminologiedesKreditwesengesetzesentsprechende Begriff Kreditinstitut andiestelledesbislangverwendeten Ausdrucks Geldinstitut treten. IV. Haltung der Landesjustizverwaltungen sowie der beteiligten Fachkreise und Verbände ImJanuar2007hatdasBundesministeriumderJustizden ReferentenentwurfeinesGesetzeszurReformdesKontopfändungsschutzesdenLandesjustizverwaltungensowie denbetroffenenfachkreisenundverbändenübersandt.von dermöglichkeit,stellungzunehmen,wurderegergebrauchgemacht.dieüberwiegendemehrheitderstellungnahmenhatdasanliegendesgesetzentwurfsbegrüßt,wenn aucheinzelnevorschlägeaufmitunterstarkekritikgestoßensind.diesgiltvorallemfürdenvorschlagzurzeitlichenbegrenzungdesumfangsbeiderpfändungvonkontoguthabenin 833aZPO.Kritisiertwurde,dassdievorgeschlageneVorschriftzueinemerheblichenMehraufwand beigläubigernundgerichtenführenwürde,daeingläubigerzursicherungseinerbefriedigungschancenimmerwiederneue,mitkostenfürdenschuldnerverbundenepfändungsanträgestellenmüsste.zumanderenwerdenicht berücksichtigt,obdiekontopfändungerfolgreichseioder nicht.vordiesemhintergrundsiehtderentwurfdieautomatischezeitlichebegrenzungdespfändungsumfangsbei derpfändungvonkontoguthabennichtmehrvor.stattdessenistjetztdiemöglichkeitderaufhebungderpfändung deskontoguthabensindenfällenderaussichtslosigkeit derbefriedigungdesgläubigersvorgesehen ( 833aAbs.2 ZPO-E Artikel1Nr.3).DadieVoraussetzungenrelativ enggefasstsindunddiemöglichkeitzuentsprechendenanträgenaufdergrundlagevon 765aZPOschonnachgeltendemRechtmöglichist,wirdnichtmiteinererheblichen MehrbelastungderVollstreckungsgerichtedurchAnträge aufaufhebungvonkontopfändungennach 833aAbs.2 ZPO-E zu rechnen sein. DerAnsatz,einenneuenautomatischenPfändungsschutzin HöheeinesmonatlichenSockelfreibetragesnurfüreinbesonderesKonto,dasPfändungsschutzkonto,vorzusehen,ist überwiegendbegrüßtworden.zumteilwirdallerdingsbefürchtet,dassdiekreditinstitutesichwegendererhöhung despfändungsfreiensockelbetrages ( 850kAbs.2und5 ZPO-E Artikel1Nr.7)nichtaufdievomSchuldnervorgelegtenBescheinigungeneinlassen,sonderndenSchuldner aushaftungsgründenaufeineentscheidungdesvollstreckungsgerichtsverweisenwerden.derentwurfhathierim GrundsatzkeineÄnderung,sondernnureineErgänzungder zurausstellungvonautorisiertenbescheinigungenbefugtenstellenumdiegeeignetenpersonenundstellenim Sinnevon 305Abs.1Nr.1InsOvorgesehen.Esbleibt abzuwarten,wiesichdieverfahrensabläufeinderpraxis gestaltenwerdenundobestatsächlichnichtzueinerentlastungdergerichteindiesembereichkommenwird.zum Teilistgefordertworden,alleeingerichtetenPfändungsschutzkontenzentralzuerfassen,umüberprüfenzukönnen, dassjedebürgerinundjederbürgertatsächlichnurein Pfändungsschutzkontoführt.WegendesmitderEinrichtung undführungeinesregistersverbundenenenormenaufwandes,insbesondereauchfürdiedanninsoweitanzeigepflichtigekreditwirtschaft,istvonderschaffungeines staatlichenzentralenregistersabgesehenworden.dienach AblaufvondreiJahrenseitdemInkrafttretenderNeuregelungendurchzuführendePraxisumfrage (dazusieheauch untervii.)wirdeinenschwerpunktbeiderfragesetzen,ob esinderpraxiszumissbräuchenhinsichtlichdesführens mehrererpfändungsschutzkontengekommenist.beider FragederstrafrechtlichenRelevanzdesFührensmehrerer Pfändungsschutzkontenwirdauchzuberücksichtigensein, dasswegenderfehlendenverrechnungsmöglichkeitnach 394desBürgerlichenGesetzbuchs (BGB)auchaußerhalb

16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode einerzwangsvollstreckungsmaßnahme (dazusiehezuartikel1nr.7)zumindesteineunterdembetrugstatbestand erheblichevermögensgefährdungbeimgetäuschtenkreditinstitut herbeigeführt werden kann. TeilweiseistinsbesonderevoneinigenLandesjustizverwaltungenkritisiertworden,dasssichderPfändungsumfang beiderpfändungdesguthabenseinespfändungsschutzkontosandemfürarbeitseinkommengeltendenpfändungsschutznach 850cZPO,derzurErhaltungderArbeitsmotivationdesSchuldnersgroßzügigbemessensei,orientieren solle.damitwerdeaberfürsolcheleistungen,dienichtauf einererwerbstätigkeitdesschuldnersberuhten,zuweitgehenderpfändungsschutzgewährt.diesekritikverkennt, dassderpfändungsumfangfürarbeitseinkommenschon nachgeltenderrechtslageinsbesondereauchfürdiepfändungvonsozialleistungen,dieebenfallsinderregelnicht aufeineerwerbstätigkeitdesschuldnerszurückgehen, maßgeblichist (vgl.insoweit 54Abs.4SGBI).Selbst wennmandasanliegenindersachefürberechtigthielte, wäreesjedenfallsnichtimzusammenhangmitderreform des Kontopfändungsschutzes aufzugreifen. SoweitinsbesonderedieKreditwirtschaftbemängelthat, dassderentwurfeinenzweigleisigenpfändungsschutz nebendemneuenfürdaspfändungsschutzkontosolldergeltendejazumindestübergangsweisefortgelten vorsieht, kannzunächstnichtdaraufverzichtetwerden.bevorder herkömmlichepfändungsschutzabgeschafftwerdenkann, bleibtzunächstabzuwarten,wiesichdiepfändungsschutzkonteninderkreditwirtschaftlichenpraxisbewähren.die KreditwirtschaftkannihrenBeitragdazuleisten,dassPfändungsschutzkontenattraktivfürihreKundensind,sodass schonwegendesvorrangsdespfändungsschutzesfürpfändungsschutzkontenohnehinkeinandererpfändungsschutz mehr in Betracht käme. DieAnregungderKreditwirtschaft,GutglaubensregelnhinsichtlichdesBestehensvonPfändungsschutzkontenbeianderenKreditinstituten fürdeneigenenunternehmensbereichbestehteinezumutbarefeststellungspflicht vorzusehen,istbei 76aEStGund 55SGBIaufgegriffenworden (sieheartikel5nr.5 76aAbs.4Satz2und3EStG-E undartikel6nr.5 55Abs.4Satz2und3SGBI-E). DerVorschlag,dieSchutzfristenin 55Abs.1SGBIund 76aAbs.1EStGvonsiebenauf14Tagezuverlängern,ist ebenfallsumgesetztworden (siehedieartikel5und6jeweils unter Nummer 1). NichtaufgegriffenwordensinddagegendieÜberlegungen, diesichaufdieerstattungderkosten,diedemkreditinstitutalsdrittschuldnerdurchdiebearbeitungvonkontopfändungenentstehen,beziehen.eshandeltsichhierbeinicht umeinenurbeiderpfändungvonkontoguthabenauftretendeproblematik,sondernbetrifftallgemeindasrechtder Forderungspfändung. AufVorschlagderVerbraucherschutzverbändeistin 850k Abs.1ZPO-E (Artikel1Nr.7)dieMöglichkeitderÜbertragbarkeiteinesnichtausgeschöpftenMonatsfreibetrages aufdenfolgemonatunddiepfandfreistellungvoneinmaligensozialleistungenvorgesehenworden.soweitsieweiterhingeforderthaben,demschuldnerdasvomsozialrecht geforderteansparenvonbeträgenzurdeckungbesonderer BedarfslagenauchaufdemPfändungsschutzkontozuermöglichen,wirddieUmsetzbarkeitdesVorschlagsimVer- laufdesweiterengesetzgebungsverfahrensuntereinbezie- hung der Kreditwirtschaft zu prüfen sein. V.Gesetzgebungskompetenz DieGesetzgebungskompetenzdesBundesfolgtausArtikel74Abs.1Nr.1und7,Artikel105Abs.2undArtikel108 Abs.5 GG. VI.Finanzielle Auswirkungen FürBund,LänderundKommunenergebensichkeineHaushaltsausgabenohneVollzugsaufwand.FinanzielleAuswirkungenaufdenBundeshaushaltsindnichtzuerwarten.Die KommunenwerdeninnichtbezifferbaremUmfangvon Kostenentlastet,diedadurchentstehen,dassGeldleistungen nichtaufeingirokontodesempfängersüberwiesenwerden können,sondernandenempfängerbarausgezahltwerden müssen.solltenwegendesneuenpfändungsschutzesfür KontoguthabenundfürdieEinkünftevonnichtabhängig BeschäftigtengeringereErlöseausderVollstreckungerzielt werden,sodürftendiesenmindereinnahmeneinsparungen imbereichdersozialentransferleistungenfür kahlgepfändete SchuldnerundihreFamilieninallerdingsnichtquantifizierbaremUmfanggegenüberstehen.EinneuerKostenaufwandentstehtfürdieWirtschaft,insbesonderefürdie Kreditwirtschaft,nicht.AuswirkungenaufEinzelpreise,das allgemeinepreisniveau,vorallemaufdasverbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. VII. Überprüfung der Wirkungen des Gesetzes DieBundesregierungwirdnachdemAblaufvondreiJahren nachdeminkrafttretendesaufdiesementwurfberuhenden Gesetzesüberprüfen,obdiebeabsichtigtenWirkungenerreichtwordensind,dieentstandenenKostenineinemangemessenenVerhältniszudenErgebnissenstehenundwelche Nebenwirkungeneingetretensind ( 44Abs.6derGemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien). VIII.Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung/Recht der Europäischen Union AuswirkungenvongleichstellungspolitischerBedeutungsind nicht zu erwarten. Das Recht der Europäischen Union ist nicht betroffen. B.Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung) Zu Nummer 2 ( 788 Abs.4) EshandeltsichumeineredaktionelleFolgeänderungzurEinfügung des neuen 850l ( 850k [alt], siehe Nummer 8). Zu Nummer 3 ( 833a) Derneue 833aregeltimAnschlussandieBestimmungen überdenpfändungsumfangbeifortlaufendenbezügen ( 832)sowiebeiArbeits-undDiensteinkommen ( 833) nunmehrausdrücklichdenumfangderpfändungdesguthabenseineskontos;unterkontosinddabeialleartenvon KontenbeiKreditinstituten,insbesondereGiro-undSparkontenzuverstehen.DieneueVorschriftbeziehtsichaus-

17 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/7615 schließlichaufdiepfändungdesguthabenseineskontos, nichtdagegenaufindiesemzusammenhangeventuellmitgepfändeterechteausdenjeweiligenzugrundeliegenden Vertragsverhältnissen. NachgeltendemRechtistdieausdrücklichePfändungdesaktuellenSaldosamTagederZustellungdesPfändungsbeschlussesallerkünftigenTagesguthaben beikontokorrentverhältnissenauchzwischendenrechnungsperioden sowieder ebenfallsbeikontokorrentvertragsverhältnissen regelmäßigzuerstellendenrechnungsabschlusssaldennotwendig,umumfassendaufdasjeweiligekontoguthabenbis zurtilgungderschuldzugreifenzukönnen (siehenurstöber, Forderungspfändung,14.Auflage2005,Rn.154ff.).Nach derneuenvorschriftreichtdiepfändungdes Guthabens aus,umauchkünftigesaldeneinschließlicheineseventuellenrechnungsabschlusssaldoszuerfassen.damitwerden sprachlichschwerfälligepfändungs-undüberweisungsbeschlüsse entbehrlich. InAbsatz2wirdnunmehrausdrücklichdieAufhebungder PfändungeinesKontosfürdenFallgeregelt,dassderGläubigernichtmiteinerBefriedigungaufGrundderKontopfändungrechnenkann.IndiesenFällenistesauchunter BerücksichtigungdesdemkontoführendenKreditinstitut entstehendenaufwandesnichtgerechtfertigt,diepfändung, diekeineodernureinegeringfügigebefriedigungdesgläubigersverspricht,aufrechtzuerhalten.diekontopfändung wirdaufantragdesschuldnersvomvollstreckungsgericht aufgehoben.zumbeleg,dassdiekontopfändungnichtoder nurzueinergeringfügigenbefriedigungdesgläubigers führenwird,sindzweivoraussetzungenzuerfüllen.zum einenhatderschuldnerz.b.durchvorlagevonkontoauszügennachzuweisen,dassindenletztensechsmonatenvor derantragstellungnuroderganzüberwiegendnichtpfändbarebeträgeaufdemkontogutgeschriebenwordensind. DieUnpfändbarkeitdergutgeschriebenenLeistungenkann sichdabeiausdenvorschriftenderzivilprozessordnung, deserstenbuchessozialgesetzbuchoderausvorschriften inbesonderenleistungsgesetzenergeben.dievorschrift stelltfürdierückwirkendebetrachtungdereingängeauf demgepfändetenkontoaufeinenzeitraumvonsechsmonatenvorderantragstellungab;derantragkanndamit auchschonunmittelbarnachzustellungdespfändungsbeschlussesgestelltwerden.zumanderensetztdiekontofreigabedurchdasvollstreckungsgerichtvoraus,dassauchin dennächstenzwölfmonaten bezogenaufdenzeitpunkt derantragstellung nurmitdemeingangvonnichtoder allenfallsingeringfügigemumfangpfändbarenbeträgenzu rechnenist.einesolcheprognosekannz.b.dannbejaht werden,wennderschuldnerberufsunfähigistundeinebesserungseinergesundheitlichenbeschwerdenkurz-undmittelfristignichtzuerwartenist,oderersichalsempfänger sozialertransferleistungenschonseitlängeremerfolglos umeinenarbeitsplatzbemühthat.vordemhintergrund, dasseinangemessenerausgleichderinteressenvongläubigerundschuldnergefundenwerdenmuss,sindnichtzu geringeanforderungenandieprognosezustellen.nachder LebenserfahrungkannselbstbeimittellosenSchuldnern nochmitpfändbarenzahlungseingängenwiez.b.steuererstattungengerechnetwerden.allerdingsdürfendieanforderungenauchnichtüberspanntwerden.dasvollstreckungsgerichthatinjedemfalldieinteressendesvollstreckendengläubigerszuberücksichtigenund,wenndiese überwiegen,dieaufhebungderpfändungzuversagen.ein ÜberwiegenderInteressendesGläubigerswirdvorallem dannanzunehmensein,wennesumdievollstreckungderin 850dZPOgenanntenForderungen Unterhaltsansprüche sowierentenwegenderverletzungdeskörpersoderder Gesundheit geht.dennindiesenfällenistdergläubiger besondersschutzbedürftigundkannauchaufselbstgeringfügige Beträge angewiesen sein. ImÜbrigenbleibtdieVorschriftdes 765aZPOauchnebenderneuenRegelungfürdieFreigabeeinesKontosin besonderen Härtefällen anwendbar. Zu Nummer 4 ( 835) Mitdemin 835Abs.3Satz2vorgesehenenAufschubfür dieleistungderüberwiesenenforderungdurchdendrittschuldnerbeiderkontopfändungwirdesdemschuldner erstermöglicht,einenantragauffreigabevonwiederkehrendenarbeitseinkommenunddiesengleichgestellteneinkünftennach 850koderaufFreigabevonSozialleistungen nachden 51bis55SGBIoderKindergeldnach 76a EStGzustellen.DennwennderDrittschuldnerverpflichtet wäre,unmittelbarnachderzustellungdesüberweisungsbeschlussesandengläubigerzuleisten,kämeneventuelle SchutzanträgedesSchuldners,dieihmundseinerFamilie dennotwendigenlebensunterhaltsichernsollen,zuspät. DannwärederSchuldneraufstaatlicheTransferleistungen angewiesen. DiegeltendeZwei-Wochen-FristhatsichinderPraxisalszu kurzherausgestellt.siesetztdenschuldner,diefürdieentscheidungüberdieschutzanträgezuständigenvollstreckungsgerichteunddiekreditinstituteuntereinenbesonderenzeitdruck.wegenderenormenzunahmevonkontopfändungenhatdieszueinerunzumutbarenarbeitssituationbei denvollstreckungsgerichtengeführt.vordiesemhintergrundistdieverlängerungderfristaufvierwochenerforderlich.siesorgtfüreineentspannunginzeitlicherhinsicht. ImHinblickaufdieanzunehmendeGesamtdauerdesVollstreckungsverfahrensistdieVerlängerungumzweiWochen auchfürdievollstreckendengläubigerzumutbar.gleichzeitigwirdklargestellt,dassdasmoratoriumauchindenfällen derüberweisungkünftigerkontoguthaben,dieunterumständenlangezeitnachderzustellungdesüberweisungsbeschlussesentstehen,zubeachtenist.schonzumgeltenden RechtwirddieAuffassungvertreten,dassindiesenFällender LaufderFristnichtschonmitderZustellungdesÜberweisungsbeschlussesbeginnt,sondernerstmitderKontogutschriftderEinkünfte,weilsicherstvondiesemZeitpunktan diepfändungundinfolgeüberweisungauchdieeinziehungsbefugnisdesgläubigersaufdieseeinkünfteerstreckt (Stöber,Forderungspfändung,14.Auflage2005,Rn.1297b). DerneueAbsatz4sollgewährleisten,dassderSchuldner, derpfändungsschutzbeiderpfändungseinereinkünftean derquellenach 850i (siehedazunummer6)begehrt,mit seinem Antrag nicht zu spät kommt, weil der Drittschuldner bereitsandengläubigergeleistethat (sieheimallgemeinen TeilderBegründungunterII.2.).IndiesemZusammenhang istdaraufhinzuweisen,dass,soweitdiezivilprozessordnungimachtenbuchdiebegriffe Einkommen und Einkünfte verwendet,dieseautonomundgeradenichtwieim Einkommensteuergesetzzudefinierensind.EineentsprechendeRegelungfürdieVerfahrennachderAbgabenord-

18 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode nungwirdmitderergänzungvon 314AO (Artikel4 Nr.1) geschaffen. Zu Nummer 5 ( 840) DerUmfangderaufVerlangendesGläubigersvomDrittschuldnerabzugebendenErklärungsollumdieAngabe,ob essichbeidemgepfändetenkontoumeinpfändungsschutzkontohandelt,erweitertwerden.damithatdervollstreckungsgläubigermöglichstschnelldieinformation,dasser voneinemdemschuldnerautomatischgewährtenpfändungsschutzauszugehenhat.daderumstand,obessichbei dervonderpfändungbetroffenenkontoverbindungumein Pfändungsschutzkontohandelt,schnellundeinfachfestzustellenist,werdendieKreditinstitutedurchdiesezusätzliche Angabenurunerheblichbelastet.ImHinblickaufdieweiteren,fürdieBemessungderHöhedesPfändungsschutzesim EinzelfallrelevantenUmstände,wiez.B.UnterhaltspflichtendesSchuldners,eigeneEinkünftederUnterhaltsberechtigten,stehtdemGläubigerderallgemeineAuskunftsanspruch gegen den Schuldner nach 836 Abs. 3 zu. Zu Nummer 6 ( 850i) ImAllgemeinenTeilderBegründungistunterIII.4.ausgeführt,dasskünftigfürsämtlicheEinkünftevonnichtabhängigbeschäftigtenPersonenPfändungsschutzmöglichsein soll.nachderneuenfassungkannpfändungsschutzdurch dieentscheidungdesvollstreckungsgerichtsfürsämtliche ArtenvonEinkünften,diekeinembesondersgeregelten Pfändungsschutzwiez.B.ArbeitseinkommenundSozialleistungenunterliegen,gewährtwerden.DerBegriffder sonstigeneinkünfte,diekeinarbeitseinkommensind,ist dabeiautonomundnichtnachdenbestimmungendeseinkommensteuergesetzesauszulegen.arbeitnehmerabfindungenunterfallenwienachgeltendemrechtauchinzukunft dem Anwendungsbereich der Norm. Wienachdemgeltenden 850iAbs.1hatdasGerichteinen Zeitraumzubestimmen,fürdendieEinkünftebemessen seinmüssen.dieshängtimwesentlichendavonab,wann derschuldnermitweitereneinkünftenrechnenkann,um seinenunddenunterhaltseinerfamiliezubestreiten.dabei sindnachwievordiegesamtenwirtschaftlichenverhältnissedesschuldners,alsoinsbesonderesonstigeverdienstmöglichkeitenundvermögen,zuberücksichtigen.mehrere Vergütungsansprüchesindzusammenzurechnenundauch laufendeseinkommenistheranzuziehen.diebelangedes Gläubigerssindzuprüfen,alsoetwa,obersichselbstin einernotlagebefindet,oderaufwelchemrechtsgrundsein Titel beruht. DadurchdieNeufassungvonAbsatz1alleEinkunftsarten desschuldnersgleichbehandeltwerden,bestehtfürdiesonderregelunginabsatz2keinbedürfnismehr;diesekann daher aufgehoben werden. DurchdieVerweisungin 36Abs.1Satz2derInsolvenzordnunggiltdieneueRegelungdesPfändungsschutzesfür EinkünfteausnichtabhängigerTätigkeitimÜbrigenauch im Insolvenzverfahren. Zu Nummer 7 ( 850k neu) Derneugefasste 850kistdieKernvorschriftdesneuen Kontopfändungsschutzrechts.GrundgedankedesneuenPfän- dungsschutzesist,dassdemschuldneraufdempfändungs- schutzkontoderfürdiepfändungvonarbeitseinkommen undsonstigeneinkommengeltendemonatlichegrundfreibetrag ( 850cAbs.1)quasiautomatisch,ohnedasseseines besonderenantragsbedarf,fürdiedauereineskalendermonats gewährt wird. AndersalsderbisherigePfändungsschutzknüpftderneue nichtandieartdereinkünfteaufdempfändungsschutzkontoan.wieschonzuderneufassungvon 850idargelegtist (sieheimallgemeinenteilunteriii.2.undnummer6),lässtsichdieschutzwürdigkeitvoneinkünftenan ihrerzweckbestimmungzursicherungdesexistenzminimumsfestmachen.wennmanaberaufdiezweckbestimmungabstellt,istesunerheblich,obessichumeinkünfte ausabhängigeroderselbstständigererwerbstätigkeitoder umsonstigeeinkünftewierenten,pensionen,einnahmen ausvermietungundverpachtung,unterhaltsansprücheoder freiwilligezuwendungendritterhandelt.geradeauchunter demaspektdervermeidungdestransfersvonsozialleistungenanden kahlgepfändeten Schuldneristeshinnehmbar,dasssämtlicheEinkünftedesSchuldnersPfändungsschutzgenießenkönnen.DieRechtsordnungstellt,wiez.B. 54Abs.4SGBIzeigt,beiderBestimmungdesdem SchuldnerpfändungsfreizubelassendenTeilsvonwiederkehrendenEinkünftengrundsätzlichaufdiePfändungsschutzbestimmungenfürArbeitseinkommenab,unabhängigdavon,obdielaufendenGeldleistungenauseinerErwerbstätigkeitdesSchuldnersherrührenodernicht.Daher soll wieimübrigenbei 850i auchfürdenneuenkontopfändungsschutzderumfangdesfürdiepfändungvon ArbeitseinkommengeltendenPfändungsschutzesmaßgeblich sein. DerneueAnsatz,denPfändungsschutznichtandieArtder Einkünfteanzuknüpfen,hatdesWeiterendenVorteil,dass wederdiekreditinstitutenochdievollstreckungsgerichte nachprüfenmüssen,obdasgepfändeteguthabenausder GutschriftvonbestimmtengeschütztenEinkünftenherrührt. DiesmachtdiepraktischeHandhabungdesneuenKontopfändungsschutzeseinfachunddürftezueinererheblichenEntlastungderKreditinstituteundauchderVollstreckungsgerichte führen. NeuandemAnsatzistauch,dassderPfändungsschutzbezogenaufeinenKalendermonatunabhängigvomZeitpunkt dergutschriftoderderwirksamkeitderpfändungerfolgt. DiesträgtebenfallszueinererheblichenVereinfachungder Abwicklung von Kontopfändungen bei. Absatz1regeltdenGrundfall,dassderSchuldneralsInhaber einespfändungsschutzkontosbeidessenpfändungfürsich denmonatlichenpfändungsfreibetragdes 850cAbs.1Satz1 derzeit985,15euro erhält (Satz1).AusGründendereinfacherenHandhabbarkeitsollderFreibetragjeweilsfüreinen Kalendermonatgewährtwerden.AuchwennderPfändungsbeschlussnichtamErstendesKalendermonats,sondernan einemanderentagzugestelltwird,sollausgründendereinfacherenpraktikabilitätdergesamtebetragpfändungsfrei gestelltwerden.erstrecktsichdiepfändungauchaufdie GuthabenderFolgemonate,istfürdieseMonateauchjeweils derpfändungsfreiebetragnachsatz1zugewähren (Satz2). DaheutzutagedieBegleichungvonlaufendenLebenshaltungskostennichtnurinmonatlichen,sondernggf.auchin zweimonatlichenabständenodersogarquartalsweiseer-

19 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 19 Drucksache 16/7615 folgt,siehtderentwurfvor,dasseinineinemkalendermonat nichtausgeschöpftergrundfreibetragaufdennächstenmonatübertragenwirdunddenfürdiesenneuenmonatgeltendenfreibetragentsprechenderhöht (Satz3).ImÜbrigenwird auchaufdieausführungenimallgemeinenteilunteriii.2. verwiesen. WegenderAnordnungin 394BGB,dass,soweiteineForderungderPfändungnichtunterworfenist,gegensiedie Aufrechnungnichtstattfindet,hatdieFreistellungdes SockelbetragesauchaußerhalbeinesVollstreckungsverfahrensAuswirkungenaufdieVerrechnungsabredeinnerhalb desgirovertragsverhältnisses.dermonatlicheunpfändbare SockelbetragunterliegtdamitnichteinerVerrechnungsmöglichkeitseitensdesKreditinstituts.SoweitderBundesgerichtshof (BGHZ162,349ff.)zurgeltendenFassungvon 850kdiekontokorrentmäßigeVerrechnungdesaufdas GirokontodesKundenüberwiesenenpfändungsfreienArbeitseinkommenszugelassenhat,kanndieseRechtsprechungfürdieneueFassungbezogenaufdenSockelfreibetragkeineGeltungmehrbeanspruchen.DerAusschlussder VerrechnungsmöglichkeitbeiUnpfändbarkeitderForderungaußerhalbderVollstreckungbedingtwiederumaufder anderenseite,dassnureinsockelbetragfürunpfändbar erklärtwerdenkann.einebezugnahmeaufdiepfändungstabelle,diediehöhedespfändbarenteilsinabhängigkeit vondemjeweiligennettoeinkommendesschuldnersausweist,hättedaskontoführendekreditinstitutmitaufwändigenfeststellungenzurhöhedesjeweiligen,unterumständenauchstetigwechselndennettoeinkommensdesschuldnersbelastetunddieseseinemnichtunerheblichenhaftungsrisiko ausgesetzt. Absatz2regeltdieFälle,indenenderFreibetragnachAbsatz1 ( Sockelfreibetrag )aufgestocktwerdenkann.nach Nummer1Buchstabeakönnen wiebeiderpfändungvon Arbeitseinkommen gesetzlicheunterhaltspflichtendes SchuldnerszurErhöhungdesFreibetragesführen;insoweit wirdan 850cAbs.1Satz2angeknüpft.DasKreditinstitut solldieseabernurdannvonsichausdurchdiein 850c Abs.1Satz2vorgesehenenFreibeträgeberücksichtigen, wenndurchvorlageeinerentsprechendenbescheinigung offensichtlichist,dassderschuldneranderenpersonenauf GrundgesetzlicherVerpflichtungUnterhaltgewährt (siehe dazuabsatz5satz2).fürdieberechnungderzuschläge nach 850cAbs.2istohnehinnurdasVollstreckungsgerichtzuständig (sieheabsatz4).nachnummer1buchstabebistderunterhaltsgewährungderfallgleichgestellt, dassderschuldnerleistungennachsozialrechtlichenvorschriftenauchfürpersonenentgegennimmt,mitdenenerin einerbedarfsgemeinschaftimsinnevon 7Abs.3SGBII oderineinergemeinschaftimsinneder 19,20,36und 43SGBXIIlebtunddenenernichtaufGrundgesetzlicher VerpflichtungzumUnterhaltverpflichtetist,wiediesz.B. beidenpartnerneinerehe-oderlebenspartnerschaftsähnlichenlebensgemeinschaftderfallist.damitsollverhindert werden,dassleistungen,diederschuldnerfürdiemitihm ingemeinschaftlebendenpersonenzursicherungdeslebensunterhaltsentgegennimmt,vonseinengläubigerngepfändetwerdenkönnen.nichtzuerfassenistindiesemzusammenhangderfall,dassdaseinkommendesschuldners beiderfeststellungvonleistungennachdemzweitenoder ZwölftenBuchSozialgesetzbuchfürmitihmineinerGemeinschaftlebendePersonenberücksichtigtwordenist,de- nenernichtaufgrundgesetzlichervorschriftenzumunter- haltverpflichtetist.denndaseinkommendesschuldners wirdbeiderfestsetzungderleistungeninsoweitnichtberücksichtigt,alsdessengläubigerimwegederzwangsvollstreckungdaraufzugreift.indiesemfallkanndermitdem Schuldnerinehe-oderlebenspartnerschaftsähnlicherLebensgemeinschaftlebendePartner,derwegenderBerücksichtigungdesEinkommensdesSchuldnersgeringereLeistungenerhaltenhat,eineNeufestsetzungunterBerücksichtigungderneuenSachlage,Pfändungszugriffbeiseinem Partner,beantragen.Nummer2behandeltdieGutschriften ausderüberweisungvoneinmaligensozialleistungenim Sinnevon 54Abs.2SGBIsowievonGeldleistungen zumausgleicheinesdurcheinenkörper-odergesundheitsschadenbedingtenmehraufwandesimsinnevon 54 Abs.3Nr.3SGBI.DiesesollenbeiderKontopfändung einenzeitlichunbefristetenpfändungsschutzgenießen,damitdermitihrergewährungverfolgtezweck,z.b.bedarfsdeckunginbesonderenlebenslagen,auchtatsächlich erreichtwerdenkann.durchnummer3wirddieeingeschränktepfändbarkeitvonkindergeldundanderengeldleistungenfürkinder (sieheinsoweit 54Abs.5SGBIund 76EStG)nichtnurbeiderPfändunganderQuelle,sondernauchbeiderGutschriftaufeinemPfändungsschutzkontogewährleistet.MitSatz2istdieMöglichkeitder ÜbertragungvonFreibeträgenaufdenFolgemonatauchfür diefällevonsatz1nr.1sichergestellt;dadiefreistellung derfällevonsatz1nr.2und3nichtaufdiedauerdeskalendermonatsbeschränktist,warinsoweiteineregelung zurübertragungaufdenfolgendenkalendermonatnichterforderlich. Absatz3regeltdieErsetzungdesSockelbetragesundder weiterenbeträgenachabsatz2nr.1inbestimmtenfallkonstellationen.dieskannzumeinendanngeschehen, wenndasarbeitseinkommenbeimarbeitgebergepfändet undnurderpfändungsfreieteilaufdaspfändungsschutzkontoüberwiesenwordenist.wirddieserpfändungsvorganganderquelledemkreditinstitutvomschuldnermit einerbescheinigungdesarbeitgebersnachgewiesen (siehe Absatz5Satz2),solldervomArbeitgeberbereitsermittelte pfändungsfreie Betrag an Stelle der Freibeträge nach den Absätzen 1 und 2 Nr.1auchfürdasPfändungsschutzkonto gelten.entsprechendessollfürdiepfändungvonsozialleistungenbeimsozialleistungsträgergelten,wenndemschuldnernurderpfändungsfreiebetragüberwiesenwordenist. MitdieserLösungwirdeinemehrfacheBerechnungdesdem SchuldnerzubelassendenBetragesdurchverschiedene Stellenvermieden.ZumanderengehörthierhinderFall, dassdaskontoguthabenwegenunterhaltsansprüchenund Unterhaltsrentengepfändetwird.PfändetderUnterhaltsgläubigerdasArbeitseinkommenoderdieanderenunter 850bis 850bfallendenEinkünfteunmittelbarander Quelle beimarbeitgeberodereinemanderendrittschuldner,sogeltennichtdieallgemeinenpfändungsfreigrenzen des 850c.DasVollstreckungsgerichtbestimmtdenpfändungsfreienBetragnach 850d.Diessollentsprechendbei derpfändungdesguthabensvonpfändungsschutzkonten wegendervon 850derfasstenAnsprüchegelten.Vordem HintergrunddesautomatischenPfändungsschutzesbeider PfändungdesGuthabensvonPfändungsschutzkontenbietet essichan,dassdasvollstreckungsgerichtaufantragdes UnterhaltsgläubigersschonimPfändungs-undÜberwei-

20 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode sungsbeschlussvorsorglichdiehöhedesgeltendenfreibetragesfürdenfallfestlegt,dassessichbeidemkonto,dessenguthabengepfändetwerdensoll,umeinpfändungsschutzkonto handelt. MitAbsatz4wirdsichergestellt,dassdasVollstreckungsgerichtindenbislangvomGesetzfürdenallgemeinenPfändungsschutzvonArbeitseinkommenundgleichgestellter EinkünftevorgesehenenFällenauchbeiderKontopfändung einenanderenpfändungsfreienbetrag seieszugunsten desschuldnersdurcherhöhung,seiesauchzugunstendes GläubigersdurchHerabsetzung festlegenkann.auchder Gläubiger ist antragsberechtigt, so z. B. wenn er meint, dass zuunrechtunterhaltspflichtendesschuldnersberücksichtigtwordensind,weildieunterhaltsberechtigtenpersonen übereigeneseinkommenverfügen (siehe 850cAbs.4). DiefürseinenAntragnötigenInformationenhatihmder Schuldnerzugeben ( 836Abs.3).DieInformationspflicht desschuldnersumfasstinsbesondereauchangabendarüber,welchefreibeträgeihmaufdempfändungsschutzkonto gewährt werden. Absatz5stelltklar,dassdieKreditinstituteimHinblickauf diepfändungsfreienteiledergutschriftdemschuldnergegenüberzurleistungverpflichtetsind.nachsatz1besteht dieleistungspflichtderkreditinstituteindenfällendessockelfreibetragesnachabsatz1ohnejedennachweisdurch denschuldner.mitderkonkretisierungderleistungspflichtdurchdenzusatz imrahmendesgirovertrages wirdgewährleistet,dassderschuldnerüberdasderpfändungnichtunterworfeneguthabennichtnurdurchbarabhebung,sondernauchdurchüberweisungen,lastschriften undeinziehungsermächtigungverfügenkann.indenfällen desabsatzes2,indeneneineaufstockungdessockelfreibetragesmöglichist,bestehteineleistungspflichtim RahmendesGirovertragesohneEinschaltungdesVollstreckungsgerichtesnurdann,wenndasVorliegenderUmständedemKreditinstitutnachgewiesenist.Hiergilt,dass dasgesetzkeinefestlegungz.b.hinsichtlichdesnachweises,dassderschuldneranderenpersonenunterhaltgewährt,trifft.daskreditinstitutsollallerdingsnichtmitaufwändigenprüfungenbelastetwerden.dievertretungender Kreditwirtschafthabenzuerkennengegeben,dasssiebei BescheinigungenöffentlicherStellen seies,dassdamit dasunpfändbareeinkommeneinesimöffentlichendienst beschäftigtenschuldnersodereinessozialleistungsempfängersangegebenwird,seies,dasswiederkehrendeodereinmaligesozialleistungengewährtwerden keineprobleme hinsichtlichdernachweisqualitätsehen.entsprechendes dürftefürlohnbescheinigungenvonprivatenarbeitgebern gelten,dieihrelohn-undgehaltsabrechnungprofessionell abwickelnoderabwickelnlassen.insoweitdürfteeinerichtigkeitsgewährfürdieangabeninderlohn-undgehaltsbescheinigungbestehen.vordemhintergrund,dassdiegeeignetenpersonenundstellenimsinnevon 305Abs.1 Nr.1derInsolvenzordnungmitdenwirtschaftlichenund persönlichenverhältnissenihrerklientenbesondersvertrautsind,sollderschuldneraucheinebescheinigungder SchuldnerberatungsstellehinsichtlichseinerUnterhaltspflichtenvorlegenkönnen.IndiesemZusammenhangwird ausdrücklichdaraufhingewiesen,dassmitdiesemgesetzentwurfeinepflichtzurausstellungbesondererbescheinigungenzurvorlagebeidemdasgepfändetepfändungsschutzkontoführendenkreditinstitutnichteingeführtwird. SolltendiebisherigenBescheideoderBescheinungen,die imzusammenhangmitdergewährungvonleistungen,wie derzahlungdesarbeitslohns,vonrentenundpensionen, Kindergeld,Sozialleistungenetc.erstelltwerden,ausSicht derkreditwirtschaftnichteindeutigbestimmtsein,wärees zwarerfreulich,wenndiebescheideoderbescheinigungen denbedürfnissenderkreditwirtschaftentsprechendangepasstwürden;derentwurfsetztjedochinsoweitauffreiwillige einvernehmliche Lösungen der Beteiligten. DasVollstreckungsgerichtsollnurindenFällen,indenen z.b.diegewährungvonunterhaltdurchdenschuldner,der BezugvonLeistungennachdemZweitenundZwölftenBuch SozialgesetzbuchodervonKindergeldfürdasKreditinstitut nichtoffensichtlichist,aufantragdesschuldnersdiefreibeträge für die Kontopfändung festsetzen müssen (Satz 3). MitSatz4wirdklargestellt,dassdieSätze1bis3auchfür den Fall der Hinterlegung gelten. Absatz6enthältschließlichdievertragsrechtlicheGrundlage des Pfändungsschutzkontos. WieimAllgemeinenTeilderBegründungunterIII.1.näher ausgeführtist,sollderverbessertepfändungsschutznurfür einbesondereskontodesschuldners,dassogenanntepfändungsschutzkonto,gewährtwerden.insatz1istfestgelegt, dasseinpfändungsschutzkontoaufgrundeinervereinbarungzwischendemkundenunddemkreditinstituteingerichtetwird.daspfändungsschutzkontokannnurfürnatürliche Personeneingerichtetwerden,dennnurbeidiesentauchtdas ProblemderSicherstellungihresnotwendigenLebensunterhaltsdurchPfändungsschutzbestimmungenauf.DieAbrede kannbeimabschlusseinesneuengirovertragesgetroffen werden.bestehtbereitseingirokonto,sohatderkontoinhabereinenanspruchaufdie Umwandlung ineinpfändungsschutzkonto (Satz2).BeieinemKonto,dasvonmehreren natürlichenpersonengemeinsamals Oder-Konto oderals Und -Kontogeführtwird,hatjederderKontoinhabereinen AnspruchaufeineigenesPfändungsschutzkonto.DerGrundsatz,dassderKundejederzeitdieUmwandlungverlangen kann,erfährtnurdanneineeinschränkung,wenndasguthabendesumzuwandelndenkontoszumzeitpunktdererklärungbereitsgepfändetist.hiergebietetesdergrundsatz desvertrauensschutzesfürdenvollstreckendengläubiger, dassderschuldnernichtsofortigenautomatischenundnoch wenigerrückwirkendenpfändungsschutzdurchdieumwandlungineinpfändungsschutzkontoerlangenkann.wenn hierdiewirkungendespfändungsschutzkontoserstim nächstenmonateintreten,istdamiteinangemessenerausgleichderinteressenallerbeteiligten,vongläubiger,schuldner und Drittschuldner, geschaffen. Umzuvermeiden,dasseinenichtgerechtfertigteVervielfältigungdesautomatischenKontopfändungsschutzeseintritt, darfeinenatürlichepersonnureinpfändungsschutzkonto führen (Satz3).Dasbedeutetz.B.auch,dassEheleuteund LebenspartnerkeingemeinsamesPfändungsschutzkonto führenkönnen.einautomatischerpfändungsschutzfür mehrerekontoinhaberließesichinderpraxisnurmitsehr großemaufwandbewältigen,derdendavonbetroffenen Kreditinstitutennichtzugemutetwerdenkann.Wennaus GründenderPraktikabilitätundHandhabbarkeitInhaber despfändungsschutzkontosnureinepersonseindarf,istdavondiemöglichkeit,eineranderenperson,z.b.demehepartneroderdemlebenspartner,dieverfügungsbefugnis

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