Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes und anderer Gesetze

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes und anderer Gesetze A. Problem und Ziel DerGesetzesentwurfgreiftzweiProblemeauf:Zumeinenbefasstersichmit derneueneu-freizügigkeits-richtlinieundihrenfolgenfürdiedeutschen Transferleistungssysteme.ZumanderensollimRahmendesSGBXIIeine KlarstellunghinsichtlichderHeranziehungvonEhepaarenzudenKostender Sozialhilfeerfolgen,wenneinEhepartneraufDauerimHeimlebt,sowieder Katalogdes 90Abs.2SGBXIIumdieangemesseneVorsorgefürdenSterbefall erweitert werden. I.EU-Freizügigkeits-Richtlinie Am30.April2004istdieneueEU-Freizügigkeits-RichtlinieinKraftgetreten; eineumsetzungininnerstaatlichesrechthatbisspätestens30.april2006zu erfolgen.danachgenießenunionsbürgerundihrefamilienangehörigenaufgrunddesallgemeinenfreizügigkeitsrechtseinumfassendesrechtaufeinreise undaufenthaltindeutschland.durchdenbeitrittderzehnneuenmitgliedstaaten zureuropäischenunionam1.mai2004habenrund75millionenmenschen, diebislangdrittausländerwaren,deneu-bürger-statuserlangtunddamitdas RechtaufFreizügigkeitinnerhalbderGemeinschaft.DasZusammentreffenvon unterschiedlichenarbeitsmärktenundsozialsystemenmitunterschiedlichen sozialstaatlichenstandardsinunmittelbarernachbarschaftnachdereu-erweiterung erhöht den Anpassungsdruck auf die deutschen Sozialsysteme. DerinDeutschlandweitausgebauteSozialstaatkanngeradefürdieBevölkerungderneuenBeitrittsstaateneinenAnreizfaktordarstellen,nachDeutschland einzureisenundsichdortaufzuhalten.dazuträgtinsbesondereauchdaserheblicheeinkommensgefällezudeneu-mitgliedstaatenbei (z.b.slowakei: Lohnniveauvonrund20ProzentdesSozialhilfeniveausinDeutschland),das nochlangebestehenwird.hinzukommtdiegrenzlagedeutschlandszuden bevölkerungsreichsten Beitrittsstaaten. Umeinen Sozialtourismus ausdenneuenbeitrittsstaatenbzw.dieeinwanderungindiesozialsystemezuverhindern,isteserforderlich,schlupflöcherfür einenmissbrauchdersozialsystemeimdeutschenrechtzuschließenund Anreize im System des Sozialhilferechts zu beseitigen.

2 Drucksache 16/239 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode DieFreizügigkeits-RichtlinieerlaubtdenMitgliedstaatenRegelungenzur BeschränkungdesAnspruchsauf Sozialhilfe.EinAufnahmestaatistnach europäischem Recht nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern, als Selbstständigen und als Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts bzw. bei Arbeitsuchenden, während eines längeren Zeitraumes sowie deren Familienangehörigen, Anspruch auf Sozialhilfe zu gewähren. DasGesetzüberdieallgemeineFreizügigkeitvonUnionsbürgern (FreizügG/ EU)regeltdasRechtaufEinreiseundAufenthaltvonEU-BürgerninDeutschland.EsenthältbereitsimWesentlichenderRichtlinieentsprechendeRegelungenzurFreizügigkeit.AllerdingsistnachdeutschemRechtdasSchutzniveaufürArbeitssuchendenachunfreiwilligerArbeitslosigkeithöher,alses die Richtlinie verlangt. Nachderseit1.Januar2005geltendenRechtslagehabengrundsätzlichalle hilfebedürftigenarbeitsfähigenausländer,dieihrengewöhnlichenaufenthaltiminlandhaben,d.h.denendieaufnahmeeinerbeschäftigungerlaubt istoderwerdenkönnte,einenanspruchaufleistungennachdemsgbii. DemKreisderLeistungsberechtigtenkönnenauchdieEU-Bürgerderneuen Mitgliedstaatenunterfallen,insbesondere,daihneneinesogenannteArbeitsgenehmigung-EU erteilt werden kann. SofernAusländer auchdieeu-ausländerausdenneuenbeitrittsstaaten keinearbeitsgenehmigungerhaltenkönnen,geltensienichtalserwerbsfähig i.s.d.sgbii;sieunterliegendamitdemanwendungsbereichdessgbxii. AusländererhaltendannLeistungenderSozialhilfe,ohnedasssieeineGegenleistungerbringenmüssen.DennRegelungenzurVerpflichtungzugemeinnützigerTätigkeit,durchdieSchwarzarbeiteffektivbekämpftwerden kann,siehtdassgbxiiimhinblickaufdenanspruchsberechtigtenpersonenkreis (nichterwerbsfähigepersonen,vgl. 21SGBXII)nichtvor.Nach 11Abs.3Satz4SGBXIIsindLeistungsberechtigtenurzurAufnahme einerzumutbarentätigkeitverpflichtet,wennsiehierdurcheinkommen erzielenkönnen.diesistbeigemeinnützigertätigkeitnichtderfall.dies eröffnetmissbrauchsmöglichkeiten,insbesondereimhinblickaufschwarzarbeit. NachdemgeltendendeutschenSozialhilferecht (SGBXII)habenzudemalle Ausländer,diesichinDeutschlandtatsächlichaufhalten,beisozialhilferechtlicherBedürftigkeitundfehlenderMöglichkeitzurSelbsthilfebzw.fehlender vorrangigerverpflichtungendritter,grundsätzlicheinenanspruchaufhilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. DesWeiterenistderMissbrauchstatbestanddesSGBXII ( 23Abs.3Satz1), nachdemausländerkeinenanspruchaufsozialhilfehaben,wennsieins Bundesgebieteingereistsind,umSozialhilfezuerlangen,nichtzielführend, dainderpraxisdiesernachweisvondenträgerndersozialhilfenurschwer geführt werden kann.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/239 II.HeranziehungzudenKostenderSozialhilfebeiDauerpflegeheimfällensowie ErweiterungdesKatalogsdes 90Abs.2SGBXIIumdieangemesseneVorsorge für den Sterbefall DieÄnderungdesSGBXIIwirdzudemzumAnlassgenommen,eineimHinblickaufdieHeranziehungvonEinkommeninDauerpflegeheimfällenbestehende, höchst unklare Rechtslage ( 82 Abs. 4 SGB XII) zu beseitigen. ZurDeckungdersog.HotelkostenimHeimgewährtderSozialhilfeträgerdem HeimbewohnerbeiBedürftigkeitLeistungenderGrundsicherungimAlterund beierwerbsminderung (RegelsatzsowieUnterkunft)sowieLeistungender Hilfe zum Lebensunterhalt (Taschengeld). NachdemWillendesGesetzgeberssolltediebisherigeRegelungdes 85 Abs.1Nr.3desBundessozialhilfegesetzes (BSHG)wortgleichauchfürdie HilfezumLebensunterhaltübernommenwerden,sodasssichkeineÄnderungenfürdiebisherigeBewilligungspraxisergeben (vgl.beschlussempfehlung undberichtdesausschussesfürgesundheitundsozialesicherungdesdeutschenbundestagesvom20.oktober2004zudemgesetzentwurfderfraktionen SPDundBÜNDNIS90/DIEGRÜNEN Bundestagsdrucksache15/3673 EntwurfeinesGesetzeszurÄnderungdesGesetzeszurEinordnungdesSozialhilferechtsindasSozialgesetzbuch,Bundestagsdrucksache15/3977,S.8,zu Artikel2zuNummer4).DiesistdemGesetzgebernichtgelungen,sodasses notwendigist,dieeinkommensschonregelungdes 82Abs.4SGBXIIneuzu regeln. DieNeuregelungwirdzudemgenutzt,einebereitsunterderGeltungdesBSHG bestehendeungleichbehandlungzubeseitigen.währendvonheimbewohnern, dieeinenanderenüberwiegendunterhalten,dereinsatzdermittelnurinhöhe derhäuslichenersparnisverlangtwerdenkann,müssenheimbewohner,die einenanderennichtüberwiegendunterhalten,dabeispielsweiseihrpartnerüber eigeneseinkommenverfügt,ihreinkommenüberdiehäuslicheersparnishinauseinsetzen.diesführtdazu,dassehepaare jenachdem,obderheimbewohneroderderzuhauseverbliebenepartnerübereinkommenverfügt in äußerstunterschiedlicherhöhezudenkostenderheimunterbringungherangezogen werden. DiederzeitigeRechtslage,nachderSterbeversicherungenimRahmenderSozialhilfealsVermögeneinzusetzensind,soweitderEinsatzderSterbeversicherungkeinebesondereHärtebedeutet,isthöchstunbefriedigend.DieVorstellungenüberTodundBestattunggehörenzumKernderPersönlichkeitundhaben fürvielemenschenimalterherausragendebedeutung.fürvielemenschenist dasbewusstsein,dasseinewürdigebestattungnachihremablebenohne InanspruchnahmevonSozialhilfesichergestelltist,wesentlicherBestandteil derlebensqualität.einvermögen,dasfürdiebestattungzurückgelegtwurde, soll daher in angemessenem Umfang von vornherein geschützt werden. B. Lösung Zu I. MitderGesetzesänderungwirdgewährleistet,dassentsprechendderEU-Freizügigkeits-RichtlinieAusländergrundsätzlichindenerstendreiMonatenihres AufenthaltskeinenAnspruchaufTransferleistungennachdemSGBIIbzw. demsgbxiimehrhaben.anderesgiltnur,soferninternationalesodereuropäisches Recht oder internationale oder europäische Abkommen dies vorsehen.

4 Drucksache 16/239 4 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Im Bereich des SGB II beinhaltet der Gesetzentwurf zudem fürarbeitsuchendedenausschlussvonleistungennachdemsgbiiauchfür denüberdreimonatehinausgehendenzeitraumderarbeitssuche.entsprechenddenvorgabenderrichtliniewerdenvondiesemausschlussaberfreizügigkeitsberechtigtearbeitnehmerundselbstständigesowiepersonen, denendieserstatuserhaltenbleibt,undfamilienangehörigesolcherpersonen ausgenommen. DarüberhinauswirddasFreizügG/EUandieEU-Freizügigkeits-Richtlinie angepasst.dennerstnachänderungdesfreizügg/euwirddiemöglichkeit eröffnet,fürdenfallderunfreiwilligenarbeitslosigkeitvoneu-bürgernund gleichgestelltenfreizügigkeitsberechtigtendenbezugvonleistungennach demsgbiiindemumfangauszuschließen,dendieeu-freizügigkeits- Richtlinie für zulässig erklärt. Der Gesetzentwurf beinhaltet im Bereich des SGB XII weiterhin dieanknüpfungeinesanspruchsvonausländernaufsozialhilfeanden rechtmäßigenaufenthalt,nichtmehrandentatsächlichenaufenthalt.sofern einausländersichimbundesgebietnichtrechtmäßigaufhält,bestehtgrundsätzlichnureinanspruchaufdiedenumständennachunabweisbargebotene Hilfe. DieUmkehrderBeweislastbeidemMissbrauchstatbestanddes 23Abs.3 Satz 2 SGB XII sowie dieeinführungderverpflichtungzugemeinnützigertätigkeitfürarbeitsfähigeausländer,denendieaufnahmeeinerbeschäftigungnichterlaubtist oder erlaubt werden kann. Zu II. ZurKlarstellungundausGründenderGleichbehandlungwirddieSchonregelungdes 82Abs.4SGBXIIauchaufdieLeistungenderGrundsicherungim Alter und bei Erwerbsminderung erstreckt. Zudem wird sichergestellt, dass dieeinkommensschonregelung (grundsätzlichbegrenzungderkostenheranziehungaufdiehäuslicheersparnis)aufdasgemeinsameeinkommendes HeimbewohnerssowieseinesnichtgetrenntlebendenEhegattenoderLebenspartners Anwendung findet, darüberhinaus unabhängigdavon,obderheimbewohneroderdessenpartnereinkommenerzieltoderderheimbewohnereinenanderenüberwiegend unterhält nurimangemessenenumfangdieaufbringungdermittelverlangt werden kann, beiderprüfungdesangemessenenumfangsdielebenssituationdesimhaushaltverbliebenen,nichtgetrenntlebendenehegattenoderlebenspartners sowie dessen im Haushalt lebender Kinder zu berücksichtigen ist. AußerdemwirdderKatalogdes 90Abs.2SGBXIIumdieangemessene Vorsorge für den Sterbefall erweitert. C. Alternativen Keine

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/239 D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte DerGesetzentwurfermöglichtes,dieübermäßigeInanspruchnahmeder GrundsicherungfürArbeitssuchende (SGBII)durchAusländersowieMissbrauchsmöglichkeiteninderSozialhilfe (SGBXII)zuvermeiden.Damitsollen KostenbeidenTrägernvonLeistungennachdemSGBIIbzw.beidenSozialhilfeträgerneingespartwerden.DieHöhederEinsparungenkannnichtbeziffert werden. DurchdieÄnderungdes 82Abs.4SGBXIIwirdimWesentlichenlediglich derwilledesgesetzgebersinjuristischklarerformpräzisiert,sodassinsoweit vonmehrkostennichtgesprochenwerdenkann.soweitdieunterdergeltung desbshgbestehendeungleichbehandlunghinsichtlichderanwendungder Einkommensschonregelungbeseitigtwurde,kanndiesmitMehr-bzw.MinderausgabenfürdieTrägerderSozialhilfeverbundensein.Ent-undBelastungen werden sich in der Regel die Waage halten.

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7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/239

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9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/239 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes und anderer Gesetze Anlage 1 DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGBII) 7Abs.1Satz2und3desZweitenBuchesSozialgesetzbuch GrundsicherungfürArbeitssuchende (Artikel1 desgesetzesvom24.dezember2003 (BGBl.IS.2954, 2955)),zuletztgeändertdurch,werdendurchfolgende Sätze ersetzt: Abweichend von Satz 1 erhalten Ausländer, 1.dienichtalsArbeitnehmeroderSelbstständige,alsPersonen,denendieserStatuserhaltenbleibt,oderalsFamilienangehörigesolcherPersonenfreizügigkeitsberechtigt sind ( 2Abs.1inVerbindungmitAbsatz2Nr.1bis3, 5und7sowieAbsatz3desGesetzesüberdieallgemeine FreizügigkeitvonUnionsbürgern),fürdieerstendrei Monate ihres Aufenthalts, 2.soweitsichihrAufenthaltsrechtalleinaufdenUmstand der Arbeitssuche begründet, 3.dieleistungsberechtigtnach 1desAsylbewerberleistungsgesetzes sind, keineleistungennachdiesemgesetz.satz2nr.1und2 geltennichtfürausländer,diesichaufgrunddeszweiten Kapitels,FünfterAbschnittdesGesetzesüberdenAufenthalt,dieErwerbstätigkeitunddieIntegrationvonAusländernimBundesgebiet (AufenthG2004)imInlanderlaubt aufhalten,odersoweitsichausinternationalenundeuropäischen Abkommen etwas anderes ergibt. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU FreizügG/EU) 2Abs.3desGesetzesüberdieallgemeineFreizügigkeitvonUnionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU FreizügG/EUvom30.Juli2004 (BGBl.IS.1950,1986)), zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: 1. Satz 2 wird wie folgt gefasst: DasRechtnachAbsatz1bleibterhaltenbeidurchdie zuständigeagenturfürarbeitbestätigter,unfreiwilliger Arbeitslosigkeit a)einesarbeitnehmers,dermehralseinjahrabhängig beschäftigt war, oder b)einesselbstständigen,dermehralseinjahrselbstständigtätigwarunddiesetätigkeitinfolgevon Umständeneinstellt,aufdieerselbstkeinenEinfluss hatte. 2. Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: TrittdiedurchdiezuständigeAgenturfürArbeitbestätigte,unfreiwilligeArbeitslosigkeitnachAblaufeines aufwenigeralseinjahrbefristetenarbeitsvertrages,im LaufdererstenzwölfMonatederabhängigenBeschäftigungeinesArbeitnehmersoderderAusübungeiner selbstständigentätigkeitein,bleibtdasrechtnachabsatz1füreinenzeitraumvonsechsmonatenabeintritt der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit erhalten. Artikel 3 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGBXII) DasZwölfteBuchSozialgesetzbuch Sozialhilfe in derfassungderbekanntmachungvom27.dezember2003 (BGBl.IS.3022),zuletztgeändertdurch,wirdwiefolgt geändert: wird wie folgt gefasst: 23 Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer (1)LeistungenderSozialhilfeerhaltenAusländernur, wennsiesichrechtmäßigimbundesgebietaufhalten. AbweichendvonSatz1istzurBehebungeinesakut lebensbedrohlichenzustandesoderfüreineunaufschiebbareundunabweisbargebotenebehandlungeiner schwerenoderansteckendenerkrankunghilfebei Krankheitzuleisten;imÜbrigenistdienachdenUmständen unabweisbar gebotene Hilfe zu gewähren. (2)IndasInlandeingereisteAusländerhabennur danneinenanspruchaufsozialhilfe,wennsieaufverlangendeszuständigenträgersdersozialhilfeglaubhaft machenkönnen,dasssienichteingereistsind,umsozialhilfezuerlangen.absatz1satz2giltentsprechend, wennsiezurbehandlungoderlinderungeinerkrankheit eingereist sind. (3)AusländernnachAbsatz1Satz1istHilfezum Lebensunterhalt,HilfebeiKrankheit,HilfebeiSchwangerschaftundMutterschaftsowieHilfezurPflegenach diesembuchzuleisten,soweitnichtimfolgendenetwas anderesbestimmtist.dievorschriftendesviertenkapitelsbleibenunberührt.imübrigenkannsozialhilfegeleistetwerden,soweitdiesimeinzelfallgerechtfertigt ist.dieeinschränkungennachsatz1geltennichtfür Ausländer,dieimBesitzeinerNiederlassungserlaubnis odereinesbefristetenaufenthaltstitelssindundsichvoraussichtlichdauerhaftimbundesgebietaufhalten. Rechtsvorschriften,nachdenenaußerdeninSatz1genanntenLeistungenauchsonstigeSozialhilfezuleisten ist oder geleistet werden soll, bleiben unberührt.

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode (4)Ausländer,diesichimInlandaufhalten,erhaltenin denerstendreimonatenihresaufenthaltskeinesozialhilfe;absatz1satz2giltentsprechend.satz1giltnicht fürausländer,diesichaufgrunddeszweitenkapitels, FünfterAbschnittdesGesetzesüberdenAufenthalt,die ErwerbstätigkeitunddieIntegrationvonAusländernim Bundesgebiet (AufenthGvom30.Juli2004)imInland erlaubt aufhalten. (5)Leistungsberechtigtenach 1desAsylbewerberleistungsgesetzeserhaltenkeineLeistungenderSozialhilfe. (6)InternationalesundeuropäischesRechtsowieinternationaleundeuropäischeAbkommenbleibenunberührt. (7)Ausländer,denenSozialhilfegeleistetwird,sind auffürsiezutreffenderückführungs-undweiterwanderungsprogrammehinzuweisen;ingeeignetenfällenist aufeineinanspruchnahmesolcherprogrammehinzuwirken. (8)IndenTeilendesBundesgebiets,indenensich AusländereinerausländerrechtlichenräumlichenBeschränkungzuwideraufhalten,darfderfürdentatsächlichenAufenthaltsortzuständigeTrägerderSozialhilfe nurdienachdenumständenunabweisbargebotene Leistungerbringen.DasGleichegiltfürAusländer,die einenräumlichnichtbeschränktenaufenthaltstitelnach den 23,23a,24Abs.1oder 25Abs.3bis5des Aufenthaltsgesetzesbesitzen,wennsiesichaußerhalb deslandesaufhalten,indemderaufenthaltstitelerstmalserteiltwordenist.satz2findetkeineanwendung, wennderausländerimbundesgebietdierechtsstellung einesausländischenflüchtlingsgenießtoderderwechselineinandereslandzurwahrnehmungderrechte zumschutzdereheundfamilienachartikel6des GrundgesetzesoderausvergleichbarwichtigenGründen gerechtfertigt ist. (9)Ausländer,denenHilfezumLebensunterhaltgeleistetwird,könnenzugemeinnützigerundzusätzlicher Arbeitverpflichtetwerden.ZusätzlichistnurdieArbeit, diesonstnicht,nichtindiesemumfangodernichtzu diesemzeitpunktverrichtetwerdenwürde. 11Abs.4 gilt entsprechend Abs. 4 wird wie folgt gefasst: (4)LebteinePersonineinerteilstationärenoderstationärenEinrichtung,kanndieAufbringungderMittel fürdieleistungenindereinrichtungnachdemdritten undviertenkapitelvonihrundihremnichtgetrennt lebendenehegattenoderlebenspartnerausdemgemeinsameneinkommenverlangtwerden,soweitauf- wendungenfürdenhäuslichenlebensunterhalterspart werden.darüberhinaussollinangemessenemumfang dieaufbringungdermittelverlangtwerden,wenneine PersonaufvoraussichtlichlängereZeitLeistungenin einereinrichtungbedarf.beiderprüfung,welcherumfangangemessenist,istauchderbisherigenlebenssituationdesimhaushaltverbliebenen,nichtgetrennt lebendenehegattenoderlebenspartnerssowiederim Haushaltlebendenminderjährigen,unverheiratetenKinder Rechnung zu tragen Abs. 1 wird wie folgt geändert: a)innummer2wirddaskommaamendedurcheinen Punkt ersetzt. b) Nummer 3 wird gestrichen. c) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz angefügt: DarüberhinaussollinangemessenemUmfangdie AufbringungderMittelverlangtwerden,wenneine PersonaufvoraussichtlichlängereZeitLeistungenin einer Einrichtung bedarf. 4.In 90Abs.2wirdnachNummer2folgendeneue Nummer eingefügt: 2a.einerVersicherung,mitdereinedenörtlichenVerhältnissenentsprechendeangemesseneBestattung sichergestelltwerdensoll;füreineandereformder Vorsorgegiltdiesentsprechend,wennsichergestellt ist,dassdasdafürverwendetevermögennurfürdie Bestattung verwendet werden kann,. Artikel 4 (1)DiesesGesetztrittvorbehaltlichdesAbsatzes2am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2)Artikel3Nr.2trittvom1.Januar2005biszumAblaufdesTagesderVerkündungdiesesGesetzesinfolgender Fassung in Kraft: LebteinePersonineinerteilstationärenoderstationären Einrichtung,kanndieAufbringungderMittelfürdieLeistungeninderEinrichtungnachdemDrittenundVierten KapitelvonihrundihremnichtgetrenntlebendenEhegattenoderLebenspartnerausdemgemeinsamenEinkommen verlangtwerden,soweitaufwendungenfürdenhäuslichen Lebensunterhalterspartwerden.Darüberhinaussollin angemessenemumfangdieaufbringungdermittelvon Personenverlangtwerden,dieaufvoraussichtlichlängere ZeitderPflegeineinerEinrichtungbedürfen,solangesie nicht einen anderen überwiegend unterhalten.

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/239 Begründung A.Allgemeiner Teil 1.DurchdieÄnderungdesZweitenBuchesSozialgesetzbuch (SGBII)unddiegleichzeitigeÄnderungdesFreizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU)sollenAnreizefür Ausländer,nachDeutschlandeinzureisen,umdortLeistungennachdemSGBIIzubeziehen,beseitigtwerden. DafürsolleninsbesonderedierechtlichenMöglichkeiten, welchedieeu-freizügigkeits-richtlinieeröffnet,ausgeschöpft werden. DerAusschlussvonLeistungennachdemSGBIIistfür EU-BürgernachArtikel24Abs.2derEU-Freizügigkeits-Richtlinienurmöglich,soweitihnennichtein RechtaufFreizügigkeitalsArbeitnehmeroderSelbstständigerzustehtodererhaltenbleibtoderessichum FamilienangehörigesolcherPersonenhandelt.Fürdie BeurteilungderZulässigkeitdesAusschlussesvonLeistungennachdemSGBIIfürEU-Bürgersinddaherdie folgenden Fallgruppen zu unterscheiden: Ergänzende Hilfe SoweiteinEU-BürgerinzulässigerWeiseerwerbstätig ist,aberanspruchaufergänzendehilfeleistungennach demsgbiihat,isteralsarbeitnehmerfreizügigkeitsberechtigt.einausschlussderleistungsberechtigung nachdemsgbiischeidethieraus.einegesetzlicheänderungistinsoweitwederimsgbiinochimfreizügg/ EU möglich. UnfreiwilligeArbeitslosigkeitnachmehralseinjähriger wirtschaftlicherbetätigungalsarbeitnehmeroder Selbstständiger WirdeinArbeitnehmeroderSelbstständigernachmehr alseinjährigerwirtschaftlicherbetätigungunfreiwillig arbeitslos,sobleibtihmnachartikel7abs.3buchstabebdereu-freizügigkeits-richtliniedasfreizügigkeitsrechtalsarbeitnehmerbzw.selbstständigererhalten.diegleicheregelungfindetsichauchin 2Abs.3 Satz2FreizügG/EU,allerdingsohnediezeitlicheBegrenzung,dassdieArbeitslosigkeiterstnacheinjähriger Betätigungeingetretenist.DadasFreizügigkeitsrechtals ArbeitnehmeroderSelbstständigererhaltenbleibt,ist derausschlussderleistungsberechtigungnachdem SGBIIeuroparechtlichnichtzulässig.Einegesetzliche ÄnderungistinsoweitwederimSGBIInochimFreizügG/EU möglich. UnfreiwilligeArbeitslosigkeitnachwenigeralseinjährigerbzw.genauzwölfmonatigerwirtschaftlicherBetätigung als Arbeitnehmer oder Selbstständiger WirdeinArbeitnehmeroderSelbstständigernachzwölfmonatigeroderkürzererwirtschaftlicherBetätigungunfreiwilligarbeitslos,sobleibtihmdasFreizügigkeitsrechtalsArbeitnehmeroderSelbstständigernurfürmindestenssechsMonateerhalten (Artikel7Abs.3BuchstabecderEU-Freizügigkeits-Richtlinie).NachAblauf dersechsmonatebestehtesnachderrichtlinienicht mehrfort,sodasseinleistungsausschlussmöglichwäre (Artikel24Abs.2derEU-Freizügigkeits-Richtlinie). DasgeltendedeutscheRechtgehtandieserStellejedoch überdasschutzniveauderrichtliniehinaus.nach 2 Abs.3Satz2FreizügG/EUbleibtdieFreizügigkeitsberechtigungnach 2Abs.1FreizügG/EUunberührt. Regelungsgehaltdes 2Abs.3FreizügG/EUistdergesetzlichangeordneteErhaltderFreizügigkeitsberechtigung,obwohldieVoraussetzungendes 2Abs.2FreizügG/EUentfallensind.ImFallderunfreiwilligen Arbeitslosigkeitbedeutetdies,dassdemArbeitslosen seinfreizügigkeitsrechtalsarbeitnehmeroderselbstständigererhaltenbleibt,egalobdiearbeitslosigkeitin denerstenzwölfmonatenderbeschäftigungeintrittoder danach.dieaufrechterhaltenefreizügigkeitsberechtigungalsarbeitnehmerbzw.selbständigerstehteinem LeistungsausschlussnachArtikel24Abs.2EU-Freizügigkeits-Richtlinieentgegen.NachdemFreizügG/EU giltdies,andersalsnachderrichtlinie,ohnezeitliche Begrenzung. UmdiedurchdieEU-Freizügigkeits-RichtlinieeröffnetenAusschlussmöglichkeitenimBereichderArbeitssuchenachunfreiwilligerArbeitslosigkeitausschöpfen zukönnen,bedarfesderanpassungdesfreizügg/eu andasgeringereschutzniveauderrichtliniesowieeiner Änderung des 7 Abs. 1 SGB II. Einreise als Arbeitsuchender ReisteinEU-BürgerzurArbeitssucheeinundistihmdie AufnahmeeinerErwerbstätigkeiterlaubtoderkönntesie ihmerlaubtwerden,ermöglichtdiefreizügigkeits-richtliniedenausschlussvonleistungennach demsgbii,soweitnichtderfalldesfreizügigkeitsberechtigtenfamilienangehörigengegebenist.solange sichdieaufenthaltsberechtigungalleinaufdemumstandderarbeitssuchebegründet,kanndieleistungsberechtigungfürdiegesamtezeitderarbeitssucheausgeschlossenwerden (Artikel24Abs.2derEU-Freizügigkeits-Richtlinie).UmdiedurchdieEU-Freizügigkeits-RichtlinieeröffnetenAusschlussmöglichkeitenim BereichderArbeitssucheausschöpfenzukönnen,bedarf es der Änderung des 7 Abs. 1 SGB II. 2.ErgänzendsollendurchdieÄnderungenimZwölften BuchSozialgesetzbuch (SGBXII)bestehendeSchlupflöcherfüreinenMissbrauchderSozialhilfegeschlossen undanreizefürausländer,nachdeutschlandeinzureisenundsichdortzumzweckedesbezugsvonsozialhilfeaufzuhalten,beseitigtwerden.auchdaseu-recht erlaubtdenmitgliedstaatenregelungen,umzuverhindern,dasssichanderestaatsangehörigenurzumzwecke desbezugsvonsozialhilfeleistungenineinanderesmitgliedslandbegeben.denndasgemeinschaftsrechtgeht grundsätzlichdavonaus,dasspersonen,dieaufsozialhilfeleistungenangewiesensind,imeigenenstaatunterstütztwerden.nachderfreizügigkeits-richtlinieistein Aufnahmestaatnichtverpflichtet,anderenPersonenals Arbeitnehmern,SelbständigenundPersonen,denendieserStatuserhaltenbleibt (einschließlichderenfamilienangehörigen),währenddererstendreimonateihresaufenthalts Sozialhilfe zu gewähren.

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3.DieVorschriftdes 82Abs.4SGBXIIwirdinsoweit korrigiert,dasssieimwesentlichenderbis31.dezember2004geltendeneinkommensschonregelungdes 85 Abs.1Nr.3desBundessozialhilfegesetzes (BSHG)entspricht. 4.DerKatalogdes 90Abs.2SGBXIIwirdumdieangemessene Vorsorge für den Sterbefall erweitert. B. Besonderer Teil 1. Zu Artikel 1 ( 7 Abs. 1 SGB II) In 7istdieAnspruchsberechtigungfürLeistungen nachdemsgbiigeregelt.dieimallgemeinenteildargestelltenausschlusstatbeständewurdendaherin 7 Abs.1undnichtin 8Abs.2aufgenommen.Aufdiese Weisewirdauchklargestellt,dassnichtbesondereAnforderungenandieErwerbsfähigkeitvonAusländerngestelltwerdensollen,sonderneingänzlicherAusschluss der Leistungsberechtigung normiert wird. DerbisherigeVerweisauf 8Abs.2entfällt.Diein 8 Abs.2näherbestimmtebesondereVoraussetzungder ErwerbsfähigkeitvonAusländernfließtbereitsüber 7 Abs.1Satz1Nr.2indiePrüfungderLeistungsberechtigungein.EineinAnlehnungan 30SGBIfürden BereichdesSGBIIentwickelteBegriffsbestimmungdes gewöhnlichenaufenthaltskannauchaufausländer übertragenwerden.durchdenverweisauf 8Abs.2in dergeltendenfassungwurdederbegriffdesgewöhnlichenaufenthaltsfürausländerohneausreichende sachlicherechtfertigungbesondersdefiniert.durchdie StreichungderbesonderenDefinitiondesgewöhnlichen AufenthaltsfürAusländersollinsbesondereauchvermiedenwerden,dassandieAnnahmedesgewöhnlichen AufenthaltsvonAusländerngeringereAnforderungen gestelltwerdenalsbeideutschenstaatsangehörigen.der gewöhnlicheaufenthaltvoneu-bürgernderherkömmlichenmitgliedstaatenistnachderbisherigendefinition beispielsweiseindenerstendreimonatenihresaufenthaltsundfürdenzeitraumihrerarbeitssucheimmergegeben. DerbisherigeSatz3in 7Abs.1entfällt,daihmdurch denverweisaufdasfreizügg/eukeineigenständiger Regelungsgehalt mehr verbleibt. Zu den einzelnen Nummern im neuen Satz 2: a) Zu Satz 2 Nr. 1 7Abs.1Satz1Nr.1setztdieinArtikel24Abs.2 dereu-freizügigkeits-richtlinieeingeräumtemöglichkeitindeutschesrechtum,denbezugvonleistungennachdemsgbiiwährenddererstendrei MonatedesAufenthaltseinesEU-Bürgersgenerell auszuschließen.ausgenommenwerdenalsarbeitnehmeroderselbstständigefreizügigkeitsberechtigte Unionsbürger,Personen,denendieserStatuserhalten bleibt, sowie Familienangehörige solcher Personen. b) Zu Satz 2 Nr. 2 7Abs.1Satz2Nr.2setztdarüberhinausdiein Artikel24Abs.2derEU-Freizügigkeits-Richtlinie eingeräumtemöglichkeitindeutschesrechtum,den BezugvonLeistungennachdemSGBIIwährendder ZeitderArbeitssuchefüreinenlängerenZeitraumals dreimonateauszuschließen.soweiteinleistungsausschlussübereinenlängerenzeitraumalsdrei Monatenormiertwerdensoll,istdiesallerdingsnur möglich,wennundsolangedieaufenthaltsberechtigungalleinaufderarbeitssucheberuht,dadiemöglichkeitdesausschlussesvonsozialhilfeleistungen mitderprivilegiertenaufenthaltsrechtlichenstellung vonarbeitssuchendenkorrespondiert.vordiesem HintergrundwirdderLeistungsausschlussaufden Fallbeschränkt,dasssichdasAufenthaltsrechtallein aufderarbeitssuchebegründet.derleistungsausschlussistdamitnichtohnezeitlichebegrenzung vorgesehen;einezeitlicheobergrenzebildetjedenfallsdasnach5-jährigemununterbrochenenaufenthaltbegründeterechtaufdaueraufenthalt (vgl. 2 Abs.5 FreizügG/EU). c) Zu Satz 2 Nr. 3 Derbisherin 7Abs.1Satz2zweiterHalbsatzgeregelteAusschlussfürLeistungsberechtigtenachdem Asylbewerberleistungsgesetzwirdohneinhaltliche Änderungen in eine neue Ziffer 3 aufgenommen. Zu Satz 3 Satz3regelteineAusnahmevomLeistungsausschlussnachSatz2Nr.1und2fürPersonen,denen deraufenthaltinderbundesrepublikdeutschland ausvölkerrechtlichen,humanitärenundpolitischen Gründenerlaubtwird.VonderAusnahmeregelung dessatzes3werdenpersonennichterfasst,dieabgesenkteleistungennachdemasylbewerberleistungsgesetzerhalten (vgl. 7Abs.1Satz2Nr.3).Eine entsprechenderegelungistfürdassgbxiivorgesehen. 7Abs.1Satz3letzterHalbsatzstelltklar,dasszwischenstaatlicheAbkommen,wiebeispielsweisedas EuropäischeFürsorgeabkommenvom11.Dezember 1953,dieDeutsch-schweizerischeFürsorgevereinbarungvom14.Juli1952unddasDeutsch-österreichischeAbkommenüberFürsorge-undJugendwohlfahrtspflegevom17.Januar1966auchweiterhin Geltung haben. 2. Zu Artikel 2 ( 2 Abs. 3 FreizügG/EU) a) Zu Satz 2 DiebisherigeRegelungderAufrechterhaltungeiner FreizügigkeitsberechtigungalsArbeitnehmeroder SelbstständigerimFallederunfreiwilligenArbeitslosigkeitwirdentsprechendArtikel7Abs.3BuchstabebEU-Freizügigkeits-Richtlinienurinsofern aufrechterhalten,alsdiewirtschaftlichebetätigung längeralszwölfmonateangedauerthat.imübrigen erfolgen sprachliche Anpassungen. b) Zu Satz 3 DerneuangefügteSatz3erkennteinezeitlichbefristeteWeitergeltungderFreizügigkeitsberechtigungals Arbeitnehmerbzw.SelbstständigerfürdenFallan, dassdieunfreiwilligearbeitslosigkeitnacheinjähriger oderkürzererwirtschaftlicherbetätigungeingetreten ist.entsprechenddenvorgabendereu-freizügigkeits-richtliniewirdeineweitergeltungderfreizügig-

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/239 keitsberechtigung (alsarbeitnehmeroderselbstständiger)nach 2Abs.1nurfürweiteresechsMonate festgeschrieben.diesführtinsbesonderedazu,dass währenddesfortgeltungszeitraumsdieanspruchsberechtigungfürleistungennachdemsgbiinicht gemäßartikel24abs.2dereu-freizügigkeits-richtlinieausgeschlossenwerdenkann.nachablaufder SechsmonatsfristendetdieaufrechterhalteneFreizügigkeitsberechtigungalsArbeitnehmerbzw.Selbstständiger.OriginärerlangteFreizügigkeitsrechtenach 2 Abs.1,wieinsbesonderedasFreizügigkeitsrechtals Arbeitssuchender,bleibenvondieserzeitlichbegrenztenFortgeltungunberührt.Folgeistaber,dassmitdem EndederFortgeltungderAusschlussvonLeistungen nachdemsgbiiaufgrundlagedereu-freizügigkeits-richtliniefürdenzeitraumderarbeitssuche ( 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II n. F.) zulässig wird. 3. Zu Artikel 3 a) Zu Nummer 1 23SGBXIIenthältSonderregelungenfürLeistungen an Ausländer. Zu den einzelnen Absätzen: Zu Absatz 1 NachderbisherigenRegelungkönnenAusländer schondann,wennsiesichtatsächlichimbundesgebietaufhalten,leistungendersozialhilfeerhalten. DiedeutschenTransferleistungssystemedürfenaber nichtzurermöglichungvonillegalenaufenthalten beitragen.satz1stelltdeshalbnichtmehraufden tatsächlichen,sondernaufeinenrechtmäßigenaufenthaltab.beieinemnichtrechtmäßigenaufenthalt besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Sozialhilfe. Satz2istdembisherigenAbsatz3Satz2nachgebildetundstelltdiezwingendnotwendigemedizinische Versorgungsicher;imÜbrigendarfnurdienachden UmständenunabweisbargeboteneHilfegewährt werden.üblicherweisewirddiesdiehilfesein,die zurrückkehrindasheimatlanderforderlichist.die Gewährungdessozio-kulturellenExistenzminimums istnichterforderlich,dasicheinnichtrechtmäßiger Aufenthalt nicht verfestigen soll. Zu Absatz 2 Absatz2greiftdenGedankendesbisherigenAbsatzes3Satz1auf,dassAusländer,dieindasBundesgebieteingereistsind,umSozialhilfezuerlangen, keinenanspruchaufleistungenhaben.diesevorschrifthatsichbisheralswenigpraktikabelerwiesen, weilesdemträgerdersozialhilfeinallerregel nichtmöglichist,dengefordertennachweiszu führen.absatz2satz1enthältdeshalbeineumkehr derbeweislast.künftigmussderhilfesuchende Ausländerglaubhaftmachen,dasserbeiseinerEinreisenichtdieAbsichthatte,seinenAufenthaltzu LastenderdeutschenTransferleistungssystemezu finanzieren. EswirdkeinstrikterNachweisgefordert;esgenügt vielmehrdieglaubhaftmachung.eineglaubhaftmachungwirdsichernichtvorliegen,wennderausländeraufbefragennichtdarlegenkann,welche realistischengedankenersichzurbestreitungseines LebensunterhaltsinDeutschlandohneInanspruchnahme von Transferleistungen gemacht hat. UmkeinenüberflüssigenVerwaltungsaufwandzuerzeugen,istdieGlaubhaftmachungnuraufVerlangen dessozialhilfeträgerserforderlich.damitkanndieser gezieltdiefällenäherbetrachten,beidenenderverdachtaufeinreisezumzweckderinanspruchnahme vonsozialhilfeleistungennichtvonvornehereinausgeschlossen ist. Satz2greiftdenbisherigenAbsatz3Satz2auf, wobeieineanpassungan 4Abs.1desAsylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)vorgenommenund damitkeinermesseninformeiner Soll-Vorschrift eingeräumt wird. Zu Absatz 3 Absatz3entsprichtdembisherigenAbsatz1.Im ZusammenspielmitderGrundsatznormdesneuen Absatzes1ergibtsichjedochnun,dassdieLeistungennurzuerbringensind,wennderAufenthaltdes Ausländers rechtmäßig ist. Zu Absatz 4 Absatz4Satz1setztdieinderEU-Freizügigkeits-RichtlinieeingeräumteMöglichkeitindeutschesRechtum,denBezugvonSozialhilfewährenddererstendreiMonatedesAufenthaltseines EU-Bürgersgenerellauszuschließen.Wasfür EU-Bürgergilt,mussnatürlichebensofürsonstige Ausländer gelten. Satz2triffteineAusnahmevonSatz1fürPersonen, denenderaufenthaltinderbundesrepublikdeutschlandausvölkerrechtlichen,humanitärenoderpolitischengründenerlaubtwird.nichterfasstwerden vondieserausnahmeregelungpersonen,dieabgesenkteleistungennachdemasylbewerberleistungsgesetzerhalten (vgl. 23Abs.5SGBXII).Eineentsprechende Regelung ist für das SGB II vorgesehen. Zu Absatz 5 Absatz5entsprichtwörtlichdembisherigenAbsatz2. Zu Absatz 6 Absatz6weistklarstellendaufdenVorranginternationalenundeuropäischenRechts (wieetwader EU-Freizügigkeits-Richtlinie)sowieinternationaler und europäischer Abkommen hin. Zu den Absätzen 7 und 8 DieAbsätze7und8entsprechendenbisherigenAbsätzen 4 und 5. Zu Absatz 9 NachbisherigemRechtkönnenAusländerLeistungenderSozialhilfeerhalten,ohnedasssieeineGegenleistungerbringenmüssen,obwohlsiehierzu grundsätzlichinderlagewären.denndieregelungenzurverpflichtungzugemeinnützigertätigkeit, wiesiedasbshgbishervorsah,sindimhinblick aufdieneuegrundsicherungfürarbeitsuchende (SGBII)entfallen.EU-AusländerausdenneuenBeitrittsländernkönntendamitTransferleistungenohne jedegegenleistungbeziehenundwärendamitbesser

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode gestelltalsarbeitsfähigedeutsche.nachabsatz9 könnendaherausländer,diearbeitsfähigsind,denen jedochdieaufnahmeeinerbeschäftigungnichterlaubtistodererlaubtwerdenkann,zugemeinnütziger Arbeitverpflichtetwerden.Diesentsprichtdem Grundsatzdes FördernundFordern.DieFolgen derverweigerungeinerangebotenengemeinnützigen Tätigkeitergebensichaus 39SGBXII:VerminderungderLeistunginmehrerenStufenbishinzum Wegfall der Leistung. b) Zu Nummer 2 MitdemGesetzzurÄnderungdesGesetzeszurEinordnungdesSozialhilferechtsindasSozialgesetzbuchhattederGesetzgeberbeabsichtigt,diebisherigeEinkommensschonregelungdes 85Abs.1 Nr.3BSHGindasneueSGBXII ( 82Abs.4)zu übertragen.dieträgerdersozialhilfesolltendamit diemöglichkeiterhalten,ihrebisherigepraxisder HeranziehungzudenKostenderHeimunterbringung imwesentlichenbeizubehalten.diesistjedochnicht gelungen,daunteranderemderinsoweiteindeutige Wortlautdes 82Abs.4SGBXIIdieSchonregelung aufleistungennachdemdrittenkapitelsgbxii begrenzt. Im Einzelnen: Zu Satz 1 aufleistungendergrundsicherungimalterund beierwerbsminderung (sogenanntehotelkosten) sowie Satz1derVorschriftbegrenztdieHeranziehungzu denkostengrundsätzlichaufdieeinsparungenfür denlebensunterhalt,wenneinepersonineiner teilstationärenoderstationäreneinrichtunglebt.im GegensatzzurVorschriftdes 82Abs.4Satz1 SGBXIIinderFassungvom9.Dezember2004stellt dieseregelungsicher,dassdieeinkommensschonregelung aufdasgemeinsameeinkommendesheimbewohnerssowieseinesnichtgetrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartners Anwendung findet. DerBundhatzwardieAuffassungvertreten,dassim WegederInterpretationdieEinkommensschonregelungauchaufdieLeistungenderGrundsicherung erstrecktwerdenkönne.dagegensprichtallerdings derwortlautdes 82Abs.4SGBXII.Insbesondere sprichtdiederzeitigeanrechnungspraxisverschiedenersozialhilfeträger,diedazuführt,dassmanchezu Hauselebenden (Ehe-)PartneraufdasSozialhilfeniveauzurückfallen,fürdieNotwendigkeitgesetzgeberischenHandelns.Dieswirdauchvonder BundesarbeitsgemeinschaftderüberörtlichenSozialhilfeträger (BAGüS)betont.Rechtsaufsichtlich kanndasverhaltendersozialhilfeträgernichtbeanstandetwerden,dadergesetzeswortlautfürsie sprichtunddierechtslagezumindesthöchstunklar ist.zurklarstellungundausgründendergleichbehandlungistdaher 82Abs.4SGBXIIumdie LeistungenderGrundsicherungimAlterundbei Erwerbsminderung zu ergänzen. SchließlichbegrenztimGegensatzzurRegelungdes 85Abs.1Nr.3BSHGdieVorschriftdes 82 Abs.4Satz1SGBXIIinderFassungvom9.Dezember2004denPersonenkreis,derseinEinkommen nurinderhöhederhäuslichenersparnisfürdiekostendeslebensunterhaltsindereinrichtungeinsetzen muss,aufdieuntergebrachtenpersonen.diesführt zuunerwünschtenundnichtzurechtfertigenden Ergebnissen:EinimeigenenHaushaltlebenderEhegattebzw.Lebenspartner,derüberEinkommenverfügt,dasseineneigenennotwendigenLebensunterhaltübersteigt,mussgemäß 19Abs.1bzw. 43 Abs.1i.V.m. 19Abs.2SGBXIImitdergesamtenEinkommensüberschreitungfürdenLebensunterhaltdesinderEinrichtunglebendenPartnersaufkommen.DamitverfügtdiesernurnochüberdensozialhilferechtlichnotwendigenLebensunterhalt.DagegengreiftinumgekehrtenFällen,indenenderin dereinrichtunglebendepartnerüberhöhereseigenes Einkommenverfügt,dieEinkommensschonregelung undbegrenztdamitgrundsätzlichdeneinkommenseinsatz auf die häusliche Ersparnis. Zu Satz 2 ÜberdiehäuslicheErsparnishinaussolldieAufbringungderMittelvomHeimbewohnersowiedessen (Ehe-)PartnerinangemessenemUmfangverlangt werden,wennderleistungsberechtigtevoraussichtlichauflängerezeitleistungenineinereinrichtung bedarf. AbweichendvombisherigenRecht (BSHG)kann alsokünftigauchdaseinkommendes (Ehe-)Partners einesheimbewohnersüberdiehäuslicheersparnis hinauszudensogenanntenhotelkosteneinerheimunterbringungherangezogenwerden.auchdastatbestandsmerkmal,dassderheimbewohnereinenanderen überwiegend unterhält, wurde gestrichen. DieÄnderungensindausGründenderGleichbehandlunggeboten.DasbisherigeRechtprivilegiertediesogenanntenHausfrauen-Ehen,beidenen derheimbewohnerseinenzuhauselebenden (Ehe-)Partnerüberwiegendunterhält,daindiesen FällenderEinsatzdesEinkommensdesHeimbewohnersnurinHöhederhäuslichenErsparnisverlangt werdenkonnte.indenfällen,indenenderzuhause lebende (Ehe-)PartnerübereigenesEinkommenverfügtunddamitzumindesteinenüberwiegendenTeil seineslebensbedarfsselbstdeckenkann,musstedas EinkommendesHeimbewohnersdagegeninvoller HöhezurFinanzierungderKostenderHeimunterbringungeingesetztwerden.Diesführtedazu,dass Ehepaare jenachdem,obderheimbewohneroder derzuhauseverbliebenepartnerübereinkommen verfügt inäußerstunterschiedlicherhöhezuden KostenderHeimunterbringungherangezogenwurden,auchwenndiesePaareübereingleichhohes gemeinsames Einkommen verfügten. Zu Satz 3 WelcheBeteiligungandenKostenderHeimunterbringungangemessenist,richtetsichnachdenUmständendesEinzelfalles.NebenderArtdesBedarfs, derdauerundhöhedererforderlichenaufwendun-

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/239 gensowiedenbesonderenbelastungendesleistungsberechtigtenistnachsatz3dervorschriftauch diebisherigelebenssituationdesimhaushaltverbliebenen,nichtgetrenntlebendenehegattenoder LebenspartnerssowiederimHaushaltlebenden minderjährigen,unverheiratetenkinderzuberücksichtigen.eshandeltsichimverhältniszu 19Abs.1 und 2 SGB XII um eine Spezialnorm. WelcherSelbstbehaltdemimHaushaltverbliebenen (Ehe-)PartnersowiedenimHaushaltlebendenminderjährigen,unverheiratetenKindernzubelassenist, richtetsichnachdengegebenheitendeseinzelfalles. ImRegelfallwirddemBetroffenenalsSelbstbehalt einoberhalbdessozialhilferechtlichnotwendigen Lebensunterhalts liegender Betrag verbleiben. c) Zu Nummer 3 DanachderNeukonzeptiondesSGBXIIdieHilfe zumlebensunterhaltnichtmehrbestandteilder HilfeinbesonderenLebenslagen (Wegfalldes 27 Abs.3BSHG)ist,kannbeiteilstationärenoderstationärenLeistungennachdemFünftenbisNeunten KapitelkeinhäuslicherLebensunterhalterspartwerden.DieVorschriftdes 88Abs.1Nr.3istdaher insoweitzustreichen,alssiedieaufbringungder MittelinHöhederhäuslichenLebensunterhaltsersparnisverlangt.ImÜbrigenwirddieVorschrift des 88Abs.1Nr.3SGBXIIentsprechendder Neuregelungdes 82Abs.4SGBXIIangepasst. DieNeufassungdes 82Abs.4SGBXII (Satz3) bewirkt,dassauchbeiderprüfung,inwieweitfür LeistungennachdemFünftenbisNeuntenKapitel dereinsatzvoneinkommenunterhalbdereinkommensgrenzeverlangtwerdenkann,derbisherigenlebenssituationdesimhaushaltverbliebenen (Ehe-)PartnerssowiederimHaushaltlebendenminderjährigen,unverheiratetenKinderRechnungzu tragen ist. d) Zu Nummer 4 AngesichtsderTatsache,dasseinSterbegeldvonden gesetzlichenkrankenkassennichtmehrbezahltwird, werdenaufprivatrechtlicherbasisabgeschlossene SterbeversicherungenkünftigeineverstärkteBedeutungerhalten.FürvieleMenschenistdasBewusstsein,dasseinewürdigeBestattungnachihremAblebenohneInanspruchnahmevonSozialhilfesichergestelltist,wesentlicherBestandteilihrerLebensqualität.DieseSicherheitkönnensiesichdurchden AbschlusseinerSterbeversicherungverschaffen. Schonbisheristesnichtnachvollziehbargewesen, dassdiesozialhilfe bevorsieeingetretenist die VerwertungeinerderartigenVersicherungverlangt hat.diesberuhtnichtzuletztaufdertatsache,dass letztendlichnachauflösungderversicherunghäufig dochdiesozialhilfefürdiebestattungskostenaufkommen muss. DieErweiterungdesKatalogsfürdasSchonvermögenin 90Abs.2SGBXIIbeendetdiesenunbefriedigendenZustand.Sterbeversicherungenmüssen soweitsieangemessensind künftignichtmehr vordembezugvonsozialhilfeaufgelöstwerden. DiesistinsbesonderefürältereMenscheneinewichtigeÄnderung.DieMehrkostenfürdieSozialhilfeträgerwerdensichinüberschaubaremRahmenhalten,dainnichtgeringemMaßeansonstendurchdie SozialhilfezutragendeBestattungskostenentfallen. DiegewählteFormulierungstelltsicher,dassörtliche Gegebenheiten (einschließlichderkosten)unddie LebensverhältnissedesVerstorbenenberücksichtigt werdenkönnen,unddassversicherungen,soweitsie übereineangemessenebestattunghinausgehen,nicht dem Vermögensschutz unterfallen. DiegleicheWirkungsolleintreten,wenneineandere FormderVorsorgegewähltwird,wennmitihrsichergestelltwird,dassdasangelegteVermögennur fürdiebestattung,nichtaberfüranderezweckeverwendetwerdenkann.dieseeinschränkungistnotwendig,dasonstjedeformdessparensalsvermögensanlagefürdiebestattungbezeichnetwerden könnte.esmussvielmehrsichergestelltsein,dassdas fürdiebestattungvorgesehenegelddemjederzeitigenzugriffundderjederzeitigenverfügungdes Betroffenen entzogen ist. MitderErweiterungdesKatalogsfürdas Schonvermögen wirdgleichzeitigderauffassungdes BundesverwaltungsgerichtsimUrteilvom11.Dezember2003 (BVerwG5C84.02)Rechnunggetragen,dass derwunschvielermenschen,fürdiezeit nachihremtodevorzusorgen,dahingehendzu respektierenist,dassihnendiemittelerhaltenbleiben,diesiefüreineangemessenebestattungund eine angemessene Grabpflege zurückgelegt haben. 4. Zu Artikel 4 (Inkrafttreten, Übergangsvorschrift) DasGesetzsollamTagnachseinerVerkündunginKraft treten.abweichendhiervonsollausgründendesvertrauensschutzesdievorschriftdes 82Abs.4SGBXII

16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung DerBundesrathatdenEntwurfeinesGesetzeszurÄnderungdesFreizügigkeitsgesetzesundandererGesetze [Bundesratsdrucksache550/05 (Beschluss)]eingebracht, mitdemänderungendeszweitenbuchessozialgesetzbuch (SGBII),desFreizügigkeitsgesetzes/EUunddesZwölften BuchesSozialgesetzbuch (SGBXII)bewirktwerdensollen. BasierendaufderEG-Freizügigkeits-Richtlinie2004/38 will der Gesetzentwurf nebendenvoraussetzungendes 7Abs.1Satz1SGBII zusätzlichevoraussetzungenfürdenbezugvonleistungendergrundsicherungfürarbeitsuchendenachdem SGB II aufstellen (Artikel 1), in 2Abs.3Freizügigkeitsgesetz/EUdieRegelungen der Richtlinie 2004/38 übernehmen werden (Artikel 2), EU-AusländerngrundsätzlichindenerstendreiMonatenihresAufenthalteskeinenAnspruchaufTransferleistungennachdemSGBXIImehrgewähren (Artikel3 Nr.1), zurklarstellungundausgründendergleichbehandlung dieschonregelungdes 82Abs.4SGBXIIauchaufdie LeistungenderGrundsicherungimAlterundbeiErwerbsminderungsowiedieEinkommenschonregelung aufdasgemeinsameeinkommendesheimbewohners sowieseinesnichtgetrenntlebendenehegattenoder Lebenspartners erstrecken (Artikel 3 Nr. 2), miteinemneuen 90Abs.2Nr.2aSGBXIIzukünftig vonhilfebedürftigennichtmehrdieverwertungvon Mitteln,diefürdieangemesseneVorsorgefürdenSterbefall aufgebracht werden, verlangen (Artikel 3 Nr. 4), ausgründendesvertrauensschutzesbestimmen,dass 82Abs.4SGBXIIbiszumInkrafttretenderinArtikel3bestimmtenÄnderungrückwirkendzum1.Januar 2005 in vergleichbarer Weise in Kraft tritt (Artikel 4). dieregelung nebendempersonenkreisderohnehin durchdievorgeschlagenenummer2erfasstwird nur Nichterwerbstätige (Rentnerinnenbzw.Rentnersowie Studierende)erfasst,diesichinDeutschlandgewöhnlich aufhalten. Zu Artikel Abs.1 Satz 2 Nr.1 DieRegelungschließtnachdemWortlautnurAusländer fürdieerstendreimonateihresaufenthaltesindeutschlandvomleistungsbezugdessgbiiaus,dienicht ArbeitnehmeroderSelbstständigesind,oderPersonen sind,denendieserstatuserhaltengebliebenist.auchdie FamilienangehörigendieserPersonengruppensindvom Leistungsbezugausgeschlossen.MitdieserRegelung wirdzwarderwortlautdesartikels24abs.2derrl 2004/38übernommen,jedochfügtsichdieRegelung nichtindiesystematikunddasvokabulardessgbii ein,sodassdieverwendetenbegriffe Arbeitnehmer, Selbständiger, Person,derdieserStatuserhalten bleibt und Familienangehöriger imsgbiidefiniert werden müssten. EsistkaumeinePersonengruppedenkbar,fürdieder dreimonatigeausschlussdesanspruchsaufarbeitslosengeldiianwendungfindet.denneswerdendurch FürRentnerinnenundRentnergiltbereitsderAnspruchsausschluss des 7 Abs. 4 SGB II. FürStudierendegiltgrundsätzlichderAnspruchsausschlussdes 7Abs.5SGBII,dasienachdem BAföGförderungsfähigsind.Danach 7Abs.5 SGBIIaberlediglichderAnspruchaufHilfezum LebensunterhaltfüreinenausschließlichausbildungsgeprägtenBedarfausgeschlossenwird,können StudierendeeinenMehrbedarfbeiSchwangerschaft gem. 21Abs.2SGBIIodereinenMehrbedarffür Alleinerziehendegem. 21Abs.3SGBIIerhalten. AuchdieErbringungvoneinmaligenLeistungenfür Bekleidung (u.a.beischwangerschaftundgeburt) gem. 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II bleibt gewährleistet. ImEndergebniswerdendamitdurchdieRegelungder Nummer1EU-Bürger,diefreiwilligarbeitslosgeworden sind,undschwangerestudentinnenfürdreimonatevom LeistungsbezugdesSGBIIausgeschlossen.Wegender relativkleinenpersonengruppederbetroffeneneu-bürgersowiedesleistungsausschlussesfürnurdreimonate,dermiteinemhohenverwaltungsaufwandhinsichtlichderprüfungderanspruchsberechtigungeinhergeht,istdieregelungdes 7Abs.2Nr.1SGBIIabzulehnen Abs.1 Satz 2 Nr.2 Die Regelung ist grundsätzlich begrüßenswert. SieübernimmtArtikel24Abs.2derRichtlinie2004/38, wonachesmöglichist,eu-bürger,dieausschließlich zurarbeitsuchenachdeutschlandeingereistsind,vom Arbeitslosengeld II-Bezug auszuschließen Abs.1 Satz 2 Nr.3 DieRegelungübernimmtdenWortlautdesbisherigen 7 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz SGB II Abs.1 Satz 3 LautGesetzesbegründungsollSatz3eineAusnahme vomleistungsausschlussnachsatz2nr.1und2für Personenregeln,denenderAufenthaltinderBundesrepublikDeutschlandausvölkerrechtlichen,humanitären undpolitischengründenerlaubtwird.tatsächlichwürde durch die Regelung folgendes Ergebnis erzielt werden: DrittstaatsangehörigemiteinemAufenthaltstitelnach den 22bis26desAufenthaltsgesetzes (AufenthG), dieindenanwendungsbereichdernummer1fallen, habenauchwährenddererstendreimonateihres AufenthalteseinenAnspruchaufLeistungendes SGBII.

17 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/239 DieAusnahmevomLeistungsausschlussdes 7 Abs.1Satz2Nr.2läuftjedochleer:DennDrittstaatsangehörige,diesichausvölkerrechtlichen,humanitärenundpolitischenGründeninDeutschland aufhalten,haltensichsomitnichtalleinzumzweck derarbeitsucheindeutschlandauf.zudemsindsie indenfällendes 23Abs.1,der 234,25Abs.4 und5aufenthgleistungsberechtigtnachdemasylbewerberleistungsgundschondahervombezugvon Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. DieBundesregierungbeabsichtigteineneigenenEntwurfzurÄnderungdesSGBIIeinzubringen,indem auchdieanspruchsberechtigungfüreu-ausländergeregeltwerdensoll,sodasssichdergesetzentwurfdes Bundesrates insoweit erledigt. Zu Artikel 2 DieÄnderungdes 2Abs.3FreizügG/EUimZusammenhangmitArtikel24derRichtlinie2004/38/EGwirdzudem vomgesetzentwurfbeabsichtigtenziel,sozialtourismus undzuwanderungindiesozialensicherungssystemezu verhindern,zwarkeinennennenswertenbeitragleisten,ist aber andererseits unschädlich. Artikel24Abs.2lässtdenAusschlusssozialerLeistungen währenddererstendreimonatedesaufenthaltsu.a.dann zu,wennessichnichtumpersonenhandelt,denendererwerbstätigenstatus erhalten bleibt. NachdemderzeitgeltendenFreizügigkeitsgesetz/EUgibtes keinegesetzlichfestgelegtezeitlichebegrenzungfürden ErhaltderArbeitnehmer-oderSelbständigeneigenschaftbei unfreiwilligemverlustdesarbeitsplatzesoderbeieinstellungdesbetriebesausnichtselbstzuvertretendengründen ( 2Abs.3Satz2FreizügG/EU).DerStatusbleibtfolglich zumindestvorläufigerhalten.dierichtlinielässteinenam zeitlichenvorlauforientiertenverlustderarbeitnehmeroder Selbständigeneigenschaft zu: nachmehralseinemjahrerwerbstätigkeit:erhaltohne zeitliche Beschränkung; nachwenigeralseinemjahrerwerbstätigkeit:erhaltfür mindestens sechs Monate. DerGesetzentwurfdesBundesratesbildetdieseDifferenzierungimFreizügG/EUab,umdanndarananknüpfend denausschlussvomarbeitslosengeldiifürdieerstendrei MonatedesAufenthaltsimSGBIIsowieeinenAusschluss von Sozialhilfe im SGB XII vorzusehen. Zu Artikel 3 Zu Nummer 1 ( 23 SGB XII) ZurAnknüpfungvonLeistungennachdemSGBXIIanden rechtmäßigen Aufenthalt ( 23 Abs. 1 neu ): DieRegelungwirdabgelehnt,dadieAusländer,diesich nichtrechtmäßiginderbundesrepublikdeutschlandaufhalten,leistungennachdemasylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)erhalten,alsogarnichtunterdasSGBXIIfallen ( 23Abs.2SGBXII):Maßgeblichist 1Abs.1Nr.5 AsylbLG,dervollziehbarausreisepflichtigeAusländer,die nichtimbesitzeinerausländerrechtlichenduldungsindzu Leistungsberechtigten erklärt. Insbesonderewirdesabgelehnt,dasbisherigeErfordernis destatsächlichenaufenthaltesaufzugeben,danurmitdieserbisherigenformulierungaufdiephysischeanwesenheit des Hilfebedürftigen abgestellt werden kann. ZurUmkehrderBeweislastin 23Abs.3Satz2SGBXII ( 23 Abs. 2 neu ): DieNotwendigkeitderNeuregelungistfraglich;eshandelt sichumeintypischesvollzugsproblemderlandesbehörden. Die Änderung wird daher abgelehnt. Zur Drei-Monats-Regelung ( 23 Abs. 4 neu ): DiesewidersprichtdemdasSGBXIIgrundlegendtragendenPrinzipderBedürftigkeit (alsausflussdesanspruchs aufexistenzsicherndesozialhilfeableitbarausdemsozialstaatsprinzip,artikel20abs.1ggi.v.m.artikel1abs.1 undartikel2gg)undwirddaherabgelehnt.leistungen werdenzurdeckungeinesbedarfserbracht,grundsätzlich ohnerücksichtdarauf,wieerentstandenist.dabeiwird vomterritorialgrundsatz ( 30SGBI)ausgegangen,d.h. Sozialhilfe gewährt das Land, in dem die Notlage entsteht. DieAusländer,diedemAsylbewerberleistungsgesetzunterfallen,wärenmiteinersolchenRegelungimÜbrigenbessergestellt als EU-Ausländer, was nicht hinnehmbar ist. ZurVerpflichtungzurgemeinnützigenTätigkeit ( 23Abs.8 neu ): DievorgeseheneGesetzesformulierungwirdabgelehnt,da sienureinenteildesinfragekommendenpersonenkreises erfasstundauchaufnotwendigezumutbarkeitsvoraussetzungen (z.b.berücksichtigungvonbehinderungenunddie Erziehung von Kindern) verzichtet. Zu Nummer 2 ( 82 Abs. 4 SGB XII) DieBundesregierungwirddenVorschlagimweiterenVerfahren prüfen. Zu Nummer 3 ( 88 Abs. 1 SGB XII) DieBundesregierungwirddenVorschlagimweiterenVerfahren prüfen. Zu Nummer 4 ( 90 Abs. 2 SGB XII) DievorgeseheneRegelungistnichterforderlichundwird daherabgelehnt.schonnachgeltendemrechtistmitder Härtefallregelungin 90Abs.3SGBXIIsowiemitder Vorschriftdes 74SGBXIIeinemenschenwürdigeBestattung für alle Sozialhilfeempfänger sichergestellt. Zu Artikel 4 Zu Absatz 2 DieBundesregierungwirddenVorschlagimweiterenVerfahren prüfen.

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20 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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