Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren A. Problem und Ziel Seitmehrals20JahrenistinderPraxisderstrafprozessualenHauptverhandlung dasphänomenzuverzeichnen,dassdasgerichtunddieverfahrensbeteiligten, vornehmlichstaatsanwaltschaft,angeklagterundverteidigung,versuchen,sich überdenweiterenverfahrensfortgangundinsbesonderedasergebnisdesstrafverfahrenszuverständigen.diesesuchenacheinemeinvernehmlichenabschlussdesstrafverfahrensistinderstrafprozessordnungbislangnichtgeregelt. SielässtsichauchnichtohneWeiteresmitdenüberkommenenGrundsätzendes Strafverfahrens,wiederErmittlungderWahrheitdurchdasGericht,derSchuldangemessenheitderStrafeundderFairnessdesVerfahrens,inÜbereinklang bringen. AbzulehnensindsolcheVerständigungenimGrundsatzabernicht.Insbesondere dierechtsprechungdesbundesgerichtshofeshatzumverfahrenbeiundzu InhaltundFolgenvonVerständigungenineinerVielzahlvonEntscheidungen Konturengesetzt,zuletztgrundsätzlichinderEntscheidungdesGroßenStrafsenatesdesBundesgerichtshofesvom3.März2005 (GSSt1/04).DerGroße Strafsenathatdabeiaberauchfestgestellt,dassdieGrenzenrichterlicherRechtsfortbildungerreichtseienundeinTätigwerdendesGesetzgeberserforderlichsei. MitdiesemEntwurfwirdeinegesetzlicheRegelungderVerständigungimStrafverfahrenvorgelegt,dieVorschriftenzumVerfahren,zumzulässigenInhalt sowiezudenfolgenvonverständigungenenthält.dieseregelungistnotwendig,weileinebedeutsameundauchumstrittenevorgehensweiseimstrafprozess dringendklarervorgabenbedarf,diederrechtssicherheitunddergleichmäßigenrechtsanwendungdienen.zieldiesesentwurfsistesinsbesondere,dieverständigungsozuregeln,dasssiemitdentradiertengrundsätzendesdeutschen Strafverfahrensübereinstimmt.DieGrundsätzederStrafzumessungbleiben unberührt. B. Lösung IndieStrafprozessordnungwirdeinneuer 257ceingefügt,derRegelungen zumzulässigeninhalt,zumzustandekommenunddenfolgeneinerverständigungenthält.derrahmen,dendiegrundsätzedesgeltendenstrafprozessrechts ziehen, wird dabei nicht verändert. DieerforderlicheTransparenzundDokumentationdesmiteinerVerständigung verbundenengeschehens nichtzuletztzumzweckeinernachprüfunginder Revision wirddurchumfassendemitteilungs-undprotokollierungspflichten desgerichtessichergestellt ( 243Absatz4, 257cAbsatz4,5, 273Absatz1a).

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode EinRechtsmittelverzichtdarfnichtGegenstandeinerVerständigungsein ( 257cAbsatz2Satz3).ZusätzlichistfürjedenFall,indemdemUrteileine Verständigungvorausgegangenist,eineBelehrungdesBetroffenenüberseine Freiheit,Rechtsmitteleinzulegen,vorgesehen ( 35aSatz3).IstdieseBelehrung unterblieben, ist ein Rechtsmittelverzicht unwirksam ( 302 Absatz 1). DieBefugniszurEinlegungvonRechtsmittelnbleibtfüralleVerfahrensbeteiligtenunberührt.WederBerufungnochRevisiongegeneinUrteil,demeineVerständigungvorausgegangenist,werdenausgeschlossenoderbeschränkt.Damit bleibt die erforderliche Kontrolle durch das Rechtsmittelgericht gewährleistet. SchließlichwerdenkommunikativeElementeimStrafverfahrengestärkt,die außerhalbeinerverständigungzurverfahrensförderunggeeignetsind ( 160b, 202a,257b),aberimgerichtlichenVerfahrenauchzurVorbereitungeinerVerständigung dienen können. DerEntwurfunterscheidetbewusstnichtzwischenverteidigtemundunverteidigtemAngeklagtenundschließtauchamtsgerichtlicheVerfahrennichtvonden VorschriftenüberdieVerständigungaus.EinebeigegenteiligenRegelungenzu befürchtende 2-Klassen-Justiz wärewedergerechtnochwürdesiedemumstandrechnungtragen,dassauchvordenamtsgerichtenverständigungenstattfinden. DerEntwurfenthältaußerdemnotwendigeFolgeregelungenimGesetzüber Ordnungswidrigkeiten. C. Alternativen DemDeutschenBundestagliegtdervomBundesratbeschlossene Entwurf einesgesetzeszurregelungvonabsprachenimstrafverfahren nebststellungnahmederbundesregierungvor (Bundestagsdrucksache16/4197vom 31.Januar 2007). ImÜbrigenbestehenkeineAlternativen.InsbesondereistdieBeibehaltungder derzeitigengesetzeslageunzureichend.soweitverschiedentlichvorgeschlagen wird,anstelleeinerregelungderverständigungeinschnitteindierechtevon AngeklagtenundVerteidigung,wiez.B.EinschränkungenbeimBeweisantragsrechtvorzunehmen,istdiesnichtnurinBezugaufdieVerfahrensrechte vonangeklagtenimrahmeneinesfairenstrafverfahrensabzulehnen,sondern würde auch keine Regelung der geschilderten Problematik darstellen. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte SowohlinBezugaufHaushaltsausgabenohneVollzugsaufwandalsauchauf solchemitvollzugsaufwandsindkeinefinanziellenauswirkungenzuerwarten. DieRegelungendesEntwurfsführenwederzueinerBelastungnochzueiner Entlastung der Justizhaushalte. E. Sonstige Kosten Keine InsbesondereentstehenfürdieWirtschaftkeineKosten.Auswirkungenauf Einzelpreise,dasallgemeinePreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten DerEntwurfenthältkeineInformationspflichtenfürWirtschaft,BürgerundVerwaltung im Sinne der Bürokratiekostenmessung.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/12310

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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/12310 Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung DieStrafprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom7.April1987 (BGBl.IS.1074,1319),zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwerdendieAngabenzumVierten undfünftenabschnittdeszweitenbuchswiefolgtgefasst: Vierter Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens 198 bis 211 Fünfter Abschnitt Vorbereitung der Hauptverhandlung 212 bis 225a. 2. Dem 35a wird folgender Satz angefügt: IsteinemUrteileineVerständigung ( 257c)vorausgegangen,istderBetroffeneauchdarüberzubelehren,dass erinjedemfallfreiinseinerentscheidungist,ein Rechtsmittel einzulegen. 3.In 44Satz2wirddieAngabe 35a, durchdiewörter 35a Satz 1 und 2, ersetzt. 4. Nach 160a wird folgender 160b eingefügt: 160b DieStaatsanwaltschaftkanndenStanddesVerfahrens mitdenverfahrensbeteiligtenerörtern,soweitdiesgeeigneterscheint,dasverfahrenzufördern.derwesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen. 5. Nach 202 wird folgender 202a eingefügt: 202a ErwägtdasGerichtdieEröffnungdesHauptverfahrens,kannesdenStanddesVerfahrensmitdenVerfahrensbeteiligtenerörtern,soweitdiesgeeigneterscheint, dasverfahrenzufördern.derwesentlicheinhaltdieser Erörterung ist aktenkundig zu machen. 6.NachderÜberschrift 5.Abschnitt.Vorbereitungder Hauptverhandlung wird folgender 212 eingefügt: 212 NachEröffnungdesHauptverfahrensgilt 202aentsprechend wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: (4)DerVorsitzendeteiltmit,obErörterungennach den 202a,212stattgefundenhaben,wennderen GegenstanddieMöglichkeiteinerVerständigung ( 257c)gewesenistundwennja,derenwesentlichen Inhalt.DiesePflichtgiltauchimweiterenVerlaufder Hauptverhandlung,soweitsichÄnderungengegenüberderMitteilungzuBeginnderHauptverhandlung ergeben haben. b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 8.Nach 257awerdenfolgende 257bund257ceingefügt: 257b DasGerichtkanninderHauptverhandlungdenStand desverfahrensmitdenverfahrensbeteiligtenerörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. 257c (1)DasGerichtkannsichingeeignetenFällenmitden VerfahrensbeteiligtennachMaßgabederfolgendenAbsätzeüberdenweiterenFortgangunddasErgebnisdes Verfahrensverständigen. 244Absatz2bleibtunberührt. (2)GegenstanddieserVerständigungdürfennurdie Rechtsfolgensein,dieInhaltdesUrteilsundderdazugehörigenBeschlüsseseinkönnen,sonstigeverfahrensbezogeneMaßnahmenimzugrundeliegendenErkenntnisverfahrensowiedasProzessverhaltenderVerfahrensbeteiligten.BestandteiljederVerständigungsollein Geständnissein.DerSchuldspruch,dieAnkündigung, aufrechtsmittelzuverzichten,sowiemaßregelnder BesserungundSicherungdürfennichtGegenstandeiner Verständigung sein. (3)DasGerichtgibtbekannt,welchenInhaltdieVerständigunghabenkönnte.Eskanndabeiunterfreier WürdigungallerUmständedesFallessowiederallgemeinenStrafzumessungserwägungenaucheineOberundUntergrenzederStrafeangeben.DieVerfahrensbeteiligtenerhaltenGelegenheitzurStellungnahme.Die Verständigungkommtzustande,wennAngeklagterund StaatsanwaltschaftdemVorschlagdesGerichteszustimmen. (4)DieBindungdesGerichtesaneineVerständigung entfällt,wenneszuderüberzeugunggelangt,dassderin AussichtgestellteStrafrahmennichtmehrtat-oder schuldangemessenist.gleichesgilt,wenndasweitere ProzessverhaltendesAngeklagtennichtdemVerhalten entspricht,dasderprognosedesgerichteszugrundegelegtwordenist.dasgeständnisdesangeklagtendarfin diesenfällennichtverwertetwerden.dasgerichthat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen. (5)DerAngeklagteistüberdieVoraussetzungenund FolgeneinerAbweichungdesGerichtesvondeminAussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: IstdemUrteileineVerständigung ( 257c)vorausgegangen,istauchdiesindenUrteilsgründenanzugeben. b)inabsatz4wirdnachsatz1folgendersatzeingefügt: Absatz3 Satz5 gilt entsprechend wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)daswort Beobachtung wirddurchdaswort Beachtung ersetzt. bb)folgender Satzwird angefügt: IndasProtokollmussauchderwesentliche AblaufundInhalteinerErörterungnach 257b aufgenommen werden. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: (1a)DasProtokollmussauchdenwesentlichen AblaufundInhaltsowiedasErgebniseinerVerständigungnach 257cwiedergeben.Gleichesgilt fürdiebeachtungderin 243Absatz4, 257c Absatz4Satz4undAbsatz5vorgeschriebenen MitteilungenundBelehrungen.HateineVerständigungnichtstattgefunden,istauchdiesimProtokoll zu vermerken Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)insatz1wirddaswort kann durchdaswort können ersetzt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: IstdemUrteileineVerständigung ( 257c)vorausgegangen,isteinVerzichtunwirksam,esseidenn, derbetroffeneistnach 35aSatz3belehrtworden. c)imneuensatz3wirddaswort jedoch gestrichen. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten 78Absatz2desGesetzesüberOrdnungswidrigkeitenin derfassungderbekanntmachungvom19.februar1987 (BGBl.IS.602),daszuletztdurch geändertwordenist, wird wie folgt gefasst: (2) 243Absatz4derStrafprozessordnunggiltnur, wenneineerörterungstattgefundenhat; 273Absatz1a Satz3undAbsatz2derStrafprozessordnungistnichtanzuwenden. Artikel 3 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/12310 Begründung A.Allgemeiner Teil I.Zielsetzung des Entwurfs 1. Probleme des geltenden Rechts a)dieverständigungimstrafverfahrenisteinphänomen, dasausdemgerichtsalltag,insbesondereinumfangreichenundschwierigenverfahren,mittlerweilenichtmehr hinwegzudenken ist. DieseVerfahrensweiseistauchunterdenBegriffen Absprache, Vergleich oder Deal bekannt.dasgericht unddieverfahrensbeteiligten vornehmlichstaatsanwaltschaft,angeklagterundverteidigung,aberauch dienebenklage versuchendabei,sichüberdenverfahrensfortgangundinsbesonderedenverfahrensausgang zu verständigen. DieMotivationderansolchenVerständigungenBeteiligtendürfteunterschiedlichsein.AufseitenderJustizwird eherdasbestrebenimvordergrundstehen,dieknappen Ressourcendurchein abgesprochenes unddamitmöglichstraschesverfahrenzuschonen.angeklagterund VerteidigungwerdensichdurchihreMitwirkunganeiner Verständigung,derenbedeutendsterTeileinGeständnis ist,einfürdenangeklagtenmöglichstgünstigesergebnis des Strafverfahrens erhoffen. DiePraxisvonVerständigungendürftesich belastbare Erkenntnissedazuliegennichtvor bereitszubeginn der60er-,jedenfallsaberzubeginnder70er-jahredes letzten Jahrhunderts herausgebildet haben. ÖffentlichdiskutiertwurdenVerständigungeninsbesondereseit1982,imAnschlussanAufsätzevon Schmidt-Hieber (NJW1982,S.1017ff.)undvon Detlef Deal (StV1982,S.545ff.).DerDeutscheJuristentag 1990erörterteinseinerstrafrechtlichenAbteilungdie ProblematikderAbsprachen.DessenBeschlüsseerteilteninihrerGrundtendenzextremenPositionenwie einemverbotder Absprachen oderforderungennach einerneuenverfahrensordnunghierfüreineabsageund empfahlenimhinblickaufdengesetzgeberlediglich, durchverdeutlichenderegelungenauswüchseeinzudämmen und Unsicherheiten zu beseitigen. InseinerbislangeinzigenBefassungmitderVerständigungimStrafverfahrenhatdasBundesverfassungsgerichtinseinemKammerbeschlussvom27.Januar1987 (2BvR1133/86,NStZ1987,S.419)ausgeführt,dass grundrechtlicherprüfungsmaßstabinersterliniedas RechtdesAngeklagtenaufeinfairesrechtsstaatliches Verfahrensei.WesentlicheBestandteiledesGrundsatzes derrechtsstaatlichkeitseiendieideedergerechtigkeit, daserforderniseinerfunktionstüchtigenstrafrechtspflegesowiederanspruchallerimstrafverfahrenbeschuldigtenaufgleichbehandlung.zentralesanliegen desstrafprozessesseidieermittlungdeswahrensachverhaltes,ohnediedasmaterielleschuldprinzipnicht verwirklichtwerdenkönne.esseiausgeschlossen,die HandhabungderrichterlichenAufklärungspflicht,die rechtlichesubsumtionunddiegrundsätzederstrafbemessungzurfreiendispositionderverfahrensbeteiligten zustellen.einegeständnisbedingtestrafmilderungdürfe denbodenschuldangemessenenstrafensnichtverlassen und 136aderStrafprozessordnung (StPO)müssebeachtet werden. WesentlicheMaßgabenfürdasVerfahrenbeiunddenInhaltvonVerständigungensinddurchdieRechtsprechung desbundesgerichtshofesentwickeltworden.immernoch grundsätzlichistdabeidieentscheidungdes4.strafsenatesausdemjahre1997 (BGHSt45,S.193ff.),diefolgende Eckpunkte aufstellt: DasGerichthatdiePflichtzurErforschungdermateriellen Wahrheit. Der Schuldspruch steht nicht zur Disposition. AuchdasabgesprocheneGeständniskannstrafmildernd berücksichtigt werden. VerboteinerPunktstrafe;alleinzulässigsolldieZusage einer Strafobergrenze sein. Schuldangemessenheit der verhängten Strafe. VerbotderDrohungmiteinerhöherenStrafeunddes Versprechenseinesgesetzlichnichtvorgesehenen Vorteils (so genannte Sanktionenschere). DieAbsprachemussunterEinbeziehungallerVerfahrensbeteiligtenundInformationderÖffentlichkeitin derhauptverhandlungerfolgenundistzuprotokollieren. VerbotderVereinbarungeinesRechtsmittelverzichtes mit dem Angeklagten. BindungdesGerichtesaneinesolcheAbsprache,sofernnichtschwerwiegendeneueUmständebekannt werden. AuchindenFolgejahrenwaresmaßgeblichdieRechtsprechungdesBundesgerichtshofes,diedenVerständigungenimStrafverfahrenweitereKonturensetzteundin denletztenjahrendavongeprägtwar,auswüchsenbeim ZustandekommenundbeimInhaltvonVerständigungen entgegenzuwirken,wiesiebeispielsweisedurchdenaufbauvon Drohkulissen gegenüberdemangeklagten oderdieverknüpfungmitverfahrensfremdenzwecken zu verzeichnen waren. b)diestimmeninderliteratur,diedieverständigungals unvereinbarmitdemdeutschenstrafverfahrenablehnen, sindinderminderheitgeblieben.unterschiedlichsind dieauffassungendarüber,unterwelchenbedingungen sichdieverfahrensabsprachenindasdeutschestrafverfahrensrechtintegrierenlassen.teilweise,aberzunehmendinderminderheit,wurdeeinegesetzlicheregelungfürentbehrlichgehaltenundeineabsprachepraxis aufderbasisdesgeltendenrechtesfürausreichendgehalten.mehrheitlichwurdendiestimmen,dieeinegesetzgeberischereaktionforderten.dabeiwarenwiederuminderwesentlichenmehrheitdiejenigen,diedie VerständigungimStrafverfahrenindieGrundsätzedes geltendenrechtesintegriertwissenwollten.einemin-

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode derheitfordertehingegeninsoweitdieschaffungeiner neuenverfahrensform,inderdasgerichteinezurückgezogenerollespielensollteunddas Aushandeln des VerfahrensergebnisseszwischenStaatsanwaltschaftund VerteidigungnurnochaufRechtsfehlerkontrollieren sollte. c)dergesetzgeberhatsichzunächstabwartendzueiner RegelungfürdieVerständigungimStrafverfahrenverhalten.ImHinblickaufdieErgebnissedesDeutschen Juristentages1990undeinesGutachtensderGroßen StrafrechtskommissiondesDeutschenRichterbundesaus demjahre1991wareineregelungzunächstnichtfür notwendig erachtet worden. DerDiskussionsentwurfdesBundesministeriumsder JustizundderseinerzeitigenKoalitionsfraktionenSPD undbündnis90/diegrünenfüreinereformdes StrafverfahrensvomFebruar2004hatteineinem 257b StPOversucht,einegesetzlicheRegelunginkomprimierterZusammenfassungderGrundsatzentscheidungdes 4.StrafsenatesdesBundesgerichtshofesausdemJahr 1997vorzuschlagen.Aufgrundderdazuergangenen StellungnahmenundderseitdemeingetretenenFortentwicklungderRechtsprechungistdieErkenntnisentstanden,dasseinestärkerausdifferenziertegesetzlicheRegelung erforderlich ist. d)maßgeblichdafürwarnichtzuletztdieentscheidungdes GroßenStrafsenatesdesBundesgerichtshofesvom 3.März2005,diezumeinendievom4.StrafsenataufgestelltenGrundsätzebestätigteundfortentwickelte,zum anderenklarzumausdruckbrachte,dassdiegrenzen richterlicherrechtsfortbildungerreichtseienundeine gesetzgeberische Lösung erforderlich sei. DerGroßeSenatfürStrafsachenappelliertandenGesetzgeber,dieZulässigkeitund,bejahendenfalls,diewesentlichenrechtlichenVoraussetzungenundBegrenzungenvonUrteilsabsprachengesetzlichzuregeln.Esist primäraufgabedesgesetzgebers,diegrundsätzlichen FragenderGestaltungdesStrafverfahrensunddamit auchdierechtsregeln,denendieurteilsabspracheunterworfenseinsoll,festzulegen.dabeikommtihm auch vonverfassungswegen einbeachtlicherspielraumzu. (NJW 2005, S. 1440, 1447). e)diebundesregierungistderüberzeugung,dasseinegesetzlicheregelungzurverständigungimstrafverfahren erforderlich ist. Dem,wasinsoweitinderdeutschenRechtspraxisseit mehrerenjahrzehntenvorzufindenistundsichinimmer stärkeremmaßeausgebreitethat,musssichdergesetzgeber,nimmterseineverantwortungernst,miteinerklarenpositionstellen.ließeerdieseentwicklungweiterhinungeregelt,würdeerseineverfassungsrechtliche Pflicht,dasWesentlichezuregeln,versäumen.Eskann nichtsein,einwesentlichesgeschehenindengerichtssälenmitunsicherheitenbehaftetseinzulassenundeine RegelungderhöchstrichterlichenRechtsprechungzu überlassen. DiekonkretenHandlungsoptionendesGesetzgebers sindmitdiesembefundnochnichtfestgelegt.denkbar wärees,eingesetzlichesverbotderverständigungauszusprechen.dieseoptionkannausmehrerengründen nichtverfolgtwerden.derenwichtigsterist,dasseine sachgerechtindiegrundsätzedesstrafprozessesintegrierte VerständigungalsabgesichertesHandlungsmodellinAnsehungderInteressenderamStrafverfahren Beteiligten sachgerecht ist. EsmussdabeiweiterhineinStrafverfahrensichergestellt werden,dasdemfundamentalenundauchverfassungsrechtlichverankertengrundsatzderwahrheitsermittlung und der Findung einer gerechten Strafe verpflichtet ist. DemGesetzgeberistesnichtnurnichtverwehrt,den StrafprozessinseinerseitdemEndedes19.Jahrhunderts nachwievormaßgeblichfestgelegtenformweiterzu entwickeln.eristdazuverpflichtet.diesberuhtaufdem fortwährendengestaltungsauftragdesgesetzgebersdem demokratischlegitimiert dieaufgabezugewiesenist, das Recht fortzuentwickeln. 2.Lösung MitdiesemEntwurfwirdeinegesetzgeberischeLösungvorgeschlagen,diediebishervorgebrachtenStellungnahmen ausliteraturundrechtsprechung,insbesonderederjenigen desbundesgerichtshofes,inbedachtnimmtunddarumbemühtist,einumfassendesunddifferenziertesregelungskonzeptzurverständigungimstrafverfahrenvorzulegen,das derpraxisinweitemumfangvorgabenfürzustandekommenundinhaltderverständigungzurverfügungstellt,andererseitsaberauchdennotwendigenspielraumimeinzelfall eröffnet. DiesesRegelungskonzeptgehtinseinemGrundansatzdavon aus,dassfürdieverständigungimstrafverfahrenkeineneue demdeutschenstrafprozessbislangunbekannte Form einerkonsensualenverfahrenserledigung,diedierolledes Gerichtes,insbesonderebeiseinerVerpflichtungzurErmittlungdermateriellenWahrheit,zurückdrängenwürde,wünschenswertist.EsgeltenweiterhindieGrundsätzedesStrafverfahrens,namentlich,dasseineVerständigungunter BeachtungallermaßgeblichenVerfahrensregelneinschließlichderÜberzeugungdesGerichtesvomfestgestelltenSachverhaltundderGlaubhaftigkeiteinesGeständnissesstattfindenmuss,dieGrundsätzedesfairenVerfahrensunddes rechtlichengehörs,nichtzuletztauchdietransparenzder HauptverhandlungundderUnterrichtungderÖffentlichkeit inderhauptverhandlung,gewahrtseinmüssen,unddass insbesonderedasprinzipdesschuldangemessenenstrafens nicht verlassen werden darf. ZentraleVorschriftzurRegelungderVerständigungistein neuer 257c.ErerkenntausdrücklichdieZulässigkeitvon VerständigungenüberVerfahrensfortgangund-ergebnisan, diedasgerichtingeeignetenfällenmitdenverfahrensbeteiligtensuchenkann,undstelltklar,dassdiepflichtdesgerichteszursachverhaltsaufklärung ( 244Absatz2)unberührt bleibt. DieBegriffe Absprache oder Vereinbarung werden nichtverwendet,weildiesdenunzutreffendeneindruckfördernkönnte,dassgrundlagedesurteilseinequasivertraglichbindendevereinbarungwäre.dieverfahrensbeteiligten werdeninihrerbefugnisundentscheidung,gegeneinurteil Rechtsmitteleinzulegen,nichtbeschränkt.DasGerichtkann nureingeschränktanseinezusagenimzusammenhangmit einer Verständigung gebunden werden.

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/12310 DiegesetzlicheNormierungderVerständigungimStrafverfahrenträgtderEntwicklunginderPraxisRechnung.Sie sollinübereinstimmungmitderentscheidungdesbundesverfassungsgerichtsundderrechtssprechungdesbundesgerichtshofesdiedabeizubeachtendenrechtsstaatlichen Anforderungengewährleistenundinsbesondereauchsicherstellen,dassderBodenfüreineschuldangemesseneStrafe nicht verlassen wird. DieVorschriftlegtaußerdemfest,wasGegenstandeiner Verständigung sein darf und was nicht. AußerdemwerdenEinzelheitenfürdasVerständigungsverfahrenunddieFolgenfürdasHandelnderBeteiligtenfestgelegt.DazugehörendieUmstände,unterdenendasGericht einenstrafrahmenangebenkann,dievoraussetzungen,unterdeneneineverständigungzustandekommtundunterdenendiebindungdesgerichtesaneineverständigungentfällt,sowiediefolgenbeiwegfalldieserbindung,dieim SinneeinerUnverwertbarkeitdesimVertrauenaufeineVerständigung abgelegten Geständnisses geregelt werden. GeregeltwerdenaußerdemMitteilungs-undBelehrungspflichten des Gerichtes. EineVerständigungkannaußerhalbderHauptverhandlung zwischendenverfahrensbeteiligtenvorbereitetwerden.unverzichtbaristaber,darübertransparenzinderhauptverhandlungherzustellen.derneueabsatz4von 243regelt entsprechende Mitteilungspflichten des Vorsitzenden. VonerheblicherBedeutungfürden auchinderrevision nachvollziehbaren GangzuundInhaltvonVerständigungenistes,entsprechendeProtokollierungspflichtenaufzustellen. Dem dient die Neufassung von 273. SolltendieVorschlägezudiesenerweitertenBelehrungs-, Mitteilungs-undProtokollierungspflichtenGesetzwerden, wäreesfürdiepraxissicherhilfreich,wenndiegeläufigen FormblätterüberdieBeachtungderFörmlichkeiteninder Hauptverhandlung dementsprechend angepasst würden. WeitereswesentlichesElementsinddieFragen,diemitdem RechtsmittelverzichtimRahmeneinerVerständigungzusammenhängen.Nach 257cAbsatz2Satz3darfdieAnkündigung,aufRechtsmittelzuverzichten,nichtGegenstandeinerVerständigungsein.DieseVorschriftwirddurch zweiweiterevorschriftenabgesichert.in 302Absatz1 wirdfestgelegt,dasseinrechtsmittelverzichtunwirksamist, wenndemurteileineverständigungzugrundeliegt,essei denn,derbetroffenewärenach 35aSatz3belehrtworden. DieseebenfallsneugeschaffeneBelehrungspflichtin 35a knüpftandieentscheidungdesgroßenstrafsenatesdes Bundesgerichtshofesvom3.März2005anundlegtfest:Ist demurteileineverständigungvorausgegangen,istderbetroffeneauchdarüberzubelehren,dasserinjedemfallfrei in seiner Entscheidung ist, ein Rechtsmittel einzulegen. DerEntwurfregeltdarüberhinausdieMöglichkeitvonErörterungenzwischendenjeweilsdieVerfahrensherrschaft innehabendenstellenderjustizunddenverfahrensbeteiligtenüberdenstandunddenfortgangdesverfahrens ( 160b,202a,212,257bStPO-E)undbeschränktsichdamit nicht auf die Verständigung allein. FürdasErmittlungsverfahrenwirdeinneuer 160beingeführt,deresderStaatsanwaltschaftermöglicht,denStand desverfahrensmitdenverfahrensbeteiligtenzuerörtern,soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. DiedazukorrespondierendeNormimEröffnungsverfahren isteinneuer 202a,derdieseOptiondemGerichteröffnet, wenn es die Eröffnung des Hauptverfahrens erwägt. AbschließendeGliederdieserKettevonVorschriften,die nichtzuletztdaraufzielen,dasssichdieverfahrensbeteiligtennichtvoneinanderabschotten,sondernda,woesfürdas Verfahrengeeigneterscheint,einegemeinsameAussprache suchen,sindfürdasstadiumnacheröffnungdeshauptverfahrensderneue 212undfürdieHauptverhandlungder neue 257b.ImStadiumdesEröffnungsverfahrensund nachbeginndeshauptverfahrenswerdeneinbedeutender BestandteilsolcherGesprächesicherlichauchErörterungen überdiegrundsätzlichemöglichkeiteinerverständigung sein,ohnedassdiesimgesetzausdrücklicherwähntwerden müsste. SchließlichverzichtetdieserGesetzentwurfbewusstdarauf, nachvorangegangenerverständigungrechtsmittelauszuschließenodereinzuschränken,wiediesimgesetzentwurf desbundesrates (Bundestagsdrucksache16/4197)fürden völligenausschlussderberufungunddiebeschränkungder Rügemöglichkeiten in der Revision vorgesehen ist. Dafür gibt es eine Reihe von guten Gründen: Derenersteristeindogmatischer:DieserGesetzentwurfintegriertdieVerständigungalsformalisiertenAblaufindas geltendestrafprozessrecht,ohnediedasstrafverfahrenprägendengrundsätze,wieinsbesonderedieaufklärungdes SachverhaltesvonAmtswegenundzurvollenÜberzeugung desgerichtesalsgrundlagedesurteils,anzutasten.demgegenüberbestehteinargumentationsmusterderjenigen,die Rechtsmittelausschließenoderbeschränkenwollen,darin, dassbasisdesurteilsder Konsens deraneinerverständigung Beteiligten sei. AußerdemkanneinevollumfänglicheKontrolledurchdas RevisionsgerichteinenunterstützendenBeitragdazuleisten, dassverständigungeninersterinstanzwirklichsoablaufen, wieesdenvorgabendesgesetzgebersentspricht.zumeinen dientdiesdergleichmäßigkeitderanwendungundfortentwicklungdesrechtesineinembereich,fürdendiebegleitungdurchdiehöchstrichterlicherechtsprechungnurvorteilhaftseinkann.zumanderenbelegteinevielzahlder EntscheidungendesBundesgerichtshofeszurVerständigung,dieergingen,nachdemdieserinausgiebigerRechtsprechungbereitshöchstrichterlicheVorgabengemacht hatte,dassgeradeindiesembereicheinelockerungder revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht sachgerecht wäre. SchließlichbedingenauchdiemitdiesemGesetzentwurf vorgeschlagenenverfahrensabläufebeieinerverständigung einesicherndekontrolledurchdasrevisionsgericht.dies betrifftnichtzuletztdieregelungenin 257cAbsatz4zum Wegfall der Bindung des Gerichtes an eine Verständigung. II. Besonderheiten im Jugendstrafverfahren und im Bußgeldverfahren Über 2desJugendgerichtsgesetzes (JGG)findendieVorschriftendesallgemeinenStrafverfahrensrechtsimJugendstrafrechtnurAnwendung,soweitihnennichtVorschriften

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode desjggoderallgemeinejugendstrafrechtlichegrundsätze entgegenstehen. ImJugendstrafverfahrendürftenAbsprachenüberdasProzessverhaltendesAngeklagtenundeinedadurchbedingte FestlegungderSanktionshöheoderderSanktionsentscheidungdelegelatanurinbesonderenAusnahmenfällenvorkommen,daihnendiebesonderenjugendstrafrechtlichen StrafzumessungsregelnundAspektedesErziehungsgedankensinderRegelentgegenstehenwerden.AlsvölligausgeschlossenwerdensieinRechtsprechungundLiteraturallerdings auch im Jugendstrafrecht nicht angesehen. Eswäredeshalbnichtangemessen,dievorgeschlagenenRegelungenüberVerständigungenimStrafverfahrenfürdas Jugendstrafrechtinsgesamtalsnichtanwendbarzuerklären. DieJugendgerichtewerdenaberbeientsprechenderSachlageimEinzelfallsorgfältigzuprüfenhaben,obeine Verständigung auchunterbeachtungderjugendstrafrechtlichengrundsätzeausnahmsweisemöglichist.anknüpfungspunktisthierfürderbegriffder geeignetenfälle (vgl. 257cAbsatz1StPO-E).ImJugendstrafrechtwirddie Eignungzumeistfehlen,zumalesuntererzieherischenGesichtspunktenregelmäßigproblematischseindürfte,die SanktionsentscheidungzumGegenstandeinerdurchgegenseitigeZugeständnissegeprägtenundimBewusstseindes oderderjugendlichenmöglicherweisequasi ausgehandelten Verständigungzumachen.Dabeiistzubeachten,dass dieimerzieherischgeprägtenjugendstrafverfahrenhäufig angezeigteerörterungderinbetrachtkommendensanktionenmitdembeschuldigtenunddashinwirkenaufdessen MitwirkungsbereitschaftbeiderenUmsetzungkeine Verständigung imsinnedervorliegendenregelungendarstellen.dasjugendstrafrechtzieltaufeinsichtindasbegangene UnrechtundeinegrundsätzlicheAkzeptanzderSanktion durchdenbetroffenenab.insbesonderebeiverschiedenen ambulantenmaßnahmenistdessenmitwirkungsbereitschaft wünschenswert,wennnichtsogarerforderlich.einediesbezüglichevorabklärungsetztaberinderregelnichtdasprozessverhaltenunddiesanktionsentscheidungineinewechselseitigebeziehungwiebeiderverständigungimsinnedes 257c StPO. WirdeineVerständigungimSinnederstrafprozessualen VorschriftenimJugendstrafverfahrenvorgenommen,stellt dies insbesondereinstrafverfahrengegenjugendlicheangeklagte inallerregeleinenfalldernotwendigenverteidigung dar. DievorstehendenAusführungengelten wennauchausanderengründen imwesentlichenebensofürdasbußgeldverfahren (zudeneinzelheitensiehediebegründungzu Artikel2). III. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht DieGesetzgebungskompetenzdesBundesfolgtaus Artikel74Absatz1Nummer1desGrundgesetzes (gerichtliches Verfahren). DerGesetzentwurfistmitdemRechtderEuropäischen Union vereinbar. IV.Kosten und Preise HaushaltsausgabenentstehenwederfürdenBundnochfür die Länder. FürdieWirtschaftentstehenkeinerleiKosten.AuswirkungenaufEinzelpreiseunddasallgemeinePreisniveau,insbesonderedasVerbraucherpreisniveau,sindnichtzuerwarten. V.Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung DieRegelungensindinhaltlichgeschlechtsneutral.AuswirkungenvongleichstellungspolitischerBedeutungsindnicht zu erwarten. B. Besonderer Teil Zu Artikel1 (Änderung der Strafprozessordnung) Zu Nummer1 (Inhaltsübersicht) EshandeltsichumeineredaktionelleFolgeänderungim HinblickaufdenzuBeginndesfünftenAbschnittesneueingefügten 212. Zu Nummer2 ( 35a) DerneueSatz3greifteinewesentlicheAussagederEntscheidungdesGroßenStrafsenatesdesBundesgerichtshofes (BGH)vom3.März2005auf.AusgangspunktdieserRegelungist,dassbereitsdieAnkündigungeinesRechtsmittelverzichtes (vgl.dazunummer8, 257cAbsatz2Satz3) nichtgegenstandeinerverständigungseindarf.diehierneu geschaffenebelehrungstellteinewesentlicheabsicherung dieses Grundsatzes dar. ZumInhaltdieser qualifiziertenbelehrung hatdergroße StrafsenatdesBundesgerichtshofes (NJW2005,S.1440, 1446) ausgeführt: QualifizierteBelehrungbedeutet,dassderBetroffenevom Gerichtausdrücklichdahinzubelehrenist,dasserungeachtetderUrteilsabspracheundungeachtetderEmpfehlungder übrigenverfahrensbeteiligten,auchseinesverteidigers,in seinerentscheidungfreiist,rechtsmitteleinzulegen.erist daraufhinzuweisen,dassihneine etwaimrahmeneiner Urteilsabspracheabgegebene Ankündigung,keinRechtsmitteleinzulegen,wederrechtlichnochauchsonstbindet, dasseralsonachwievorfreiist,gleichwohlrechtsmittel einzulegen.fernerkannessichempfehlen,demangeklagtengelegenheitzueinemausführlichenberatungsgespräch mitseinemverteidigerzugebenundauchdiesenvorgangzu protokollieren ( ). EswirdinderVerantwortungderTatrichterstehen,dassdiesesKorrektivderqualifiziertenBelehrungnichtetwaalsnur formelhafte,tatsächlichnichternstgemeinteprozesshandlung ausgestaltet wird. IstdiesequalifizierteBelehrungunterbliebenundistdeshalb derrechtsmittelverzichtdesbetroffenennichtwirksamerfolgt (vgl.hierzunummer11, 302Absatz1Satz2 neu), kannderbetroffenenochrechtsmitteleinlegen,allerdings nurinnerhalbderrechtsmitteleinlegungsfrist.einerunbefristetenmöglichkeitzurrechtsmitteleinlegungstehtentgegen,dassdiefragederrechtskraftwegendermitihr

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/12310 verbundenenweitreichendenfolgendurcheineklarefristenregelungeindeutiggeklärtseinmuss,diedurchdie Rechtsmitteleinlegungsfristbestimmtwird.DerRechtsmittelberechtigte,deraufRechtsmittelverzichtethat,nachdem ihmdierechtsmittelbelehrungohnequalifiziertebelehrung erteiltwordenist,darfzudeminsoweitnichtbesserstehenals derjenige,derkeinenrechtsmittelverzichterklärthat (GroßerStrafsenatdesBundesgerichtshofes,a.a.O.). Zu Nummer3 ( 44) EshandeltsichumeineFolgeregelungzurNeufassungdes 35a.DieVermutungeinerunverschuldetenVersäumung derrechtsmittelfristist wiebisher sachgerechtinden Fällen,indenenderBetroffeneüberdiewesentlichenFörmlichkeitenzurEinlegungvonRechtsmittelnnichtinformiert wurde.diesergrundsatzlässtsichabernichtübertragenauf eineunterbliebenebelehrungüberdiefreiheitzureinlegungvonrechtsmittelnnachdemneuen 35aSatz3StPO. BeierfolgterRechtsmittelbelehrung,aberohne qualifizierte Belehrung giltfürdiewiedereinsetzunggegendieversäumungderfristzurrechtsmitteleinlegungdemnach:diegesetzlichevermutungdes 44Satz2StPOkommtfürdieunterbliebenequalifizierteBelehrungnichtzurAnwendung. DieVermutunggiltnurfürdieunterbliebeneRechtsmittelbelehrungnach 35aSatz1,2StPO,welcherdienotwendigeKenntnisdesRechtsmittelberechtigtenvondenzuwahrendenFörmlichkeiteneffektivabsichernsoll.Dennder RechtsmittelverzichteinesBetroffenennacheinerUrteilsabsprachewird undzwarselbst,wenndieseunzulässigerweisediefrageeinesrechtsmittelverzichtseinbezogenhabensollte häufigdaraufberuhen,dassderbetroffenedas ErgebnisdergefundenenVerständigungalsdauerhaftakzeptiertundeineRechtsmittelüberprüfunggarnichtwünscht. EineabweichendeLösungwürdedieimInteresseder RechtssicherheitnichthinnehmbareGefahrbergen,RechtsmittelmöglichkeitenohnegeboteneFristgrenzenallzuleicht auchnachbloßemspäteremmotivwechselhinsichtlichder Rechtsmitteldurchführungzueröffnen (GroßerStrafsenat des BGH, NJW 2005, S. 1440, 1446). Zu Nummer4 ( 160b) DieseVorschriftlehntsich ingeänderterform aneinen Vorschlagan,dendieseinerzeitigeBundesregierungimEntwurfeinesOpferrechtsreformgesetzesinder15.Legislaturperiodevorgelegthatte (Bundestagsdrucksache15/2536). DieZielsetzungistweiterhin,dassdieGesprächsmöglichkeitenzwischenStaatsanwaltschaftundVerfahrensbeteiligtengefördertwerdenunddamit wodiesaufgabeund FunktiondesStrafverfahrenszulassen einoffenererverhandlungsstilunterstütztwird,der sachgerechteingesetzt das Verfahren insgesamt fördern kann. Demnunmehrgewählten,präziseren,Begriffder Verfahrensbeteiligten (anstelleder Beteiligten )liegteinefunktionalebetrachtungsweisezugrunde.verfahrensbeteiligte sinddanachgrundsätzlichdiepersonenoderstellen,die nachdemgesetzeineprozessrolleausüben,d.h.durcheigenewillenserklärungenimprozessualensinngestaltend alsprozesssubjektmitwirkenmüssenoderdürfen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., Einl. Rn. 71). DerBegriffder Verfahrensbeteiligten findetsichindiesem GesetzentwurfwiederbeidenErörterungennachden 202a,212und257bsowiein 257c.EristfürjedenVerfahrensabschnittunterZugrundelegungdervorgenannten, grundsätzlichendefinitionundnachsinnundzweckderjeweiligennorm,dergeeignetheit,dasverfahrenzufördern, zu bestimmen. Darausfolgt,dassVerfahrensbeteiligteinjedemAbschnitt desstrafverfahrensderbeschuldigte (bzw.derangeschuldigteoderangeklagte)undseineverteidigungsind,beginnendmitdemeröffnungsverfahrenauchdiestaatsanwaltschaft. FürnebenklageberechtigtePersonenisteinedifferenzierte Betrachtungsweisegeboten.AuchwennsieihreAnschlusserklärungbereitswährenddesErmittlungsverfahrensabgegebenhaben,wirdderAnschlusserstmitErhebungder öffentlichenklagewirksam.dieserechtstechnischeregelung,dieihrengrunddarinhat,dasssichdienebenklageberechtigtepersonder erhobenenöffentlichenklage anschließenkann ( 395Absatz1),istkeinhinreichender Grund,diesePersonennichtunterdenBegriffder Verfahrensbeteiligten nach 160bzusubsumieren.DennbeiErörterungenimErmittlungsverfahrenwerdennichtselten Weichenstellungengetroffenwerden,dieauchAuswirkungenaufdasVerfahrennachErhebungderöffentlichenKlage haben.diedernebenklageberechtigtenpersonnachwirksamwerdendesanschlusseszustehendeverfahrensstellung würdeunangemessenverkürzt,würdesievomkreisderverfahrensbeteiligten nach 160b ausgeschlossen. AnderesmussnachSinnundZweckderauchaufeineErörterungdesVerfahrensstandesmitdemZieleinerVerfahrensförderunggerichtetenVorschlägezuden 202a,212 und257bsowiederzentralenvorschriftzurverständigung inderhauptverhandlung 257c indiesenverfahrensabschnittengelten.nurwenndienebenklageberechtigte PersonbiszudiesenVerfahrenszeitpunktenihrenAnschluss erklärtunddamitihrinteresseanderwahrnehmungihrer Verfahrensrechteerklärthat,istesgerechtfertigt,ihrdie RolleeinesVerfahrensbeteiligtenimSinnedieserVorschriften einzuräumen. VerfahrensbeteiligteistauchdieFinanzbehördeinSteuerstrafverfahren.Diesersind beginnendmitdemeröffnungsverfahren währenddesgesamtengerichtlichenverfahrens dieverfahrensrechtenach 407Absatz1derAbgabenordnung (AO)eingeräumt.DamitistsieimSinneder 202a, 212,257b,257cverfahrensbeteiligt.ImVorgriffdarauf,aber auchwegenderrechte,diederfinanzbehördeinvonder StaatsanwaltschaftwegenSteuerstraftatengeführtenErmittlungsverfahrennach 403AOzustehen,istsieauchVerfahrensbeteiligte im Sinn von 160b. DiedurcheineStraftatverletztePersonalssolcheistgrundsätzlichkeinVerfahrensbeteiligterimSinnedergenannten Vorschriften.SoweitihrnachMaßgabeder 406dbis406h RechteimVerfahreneingeräumtsind,handeltessichnicht umprozessualegestaltungsrechte,sondernuminformations-undschutzrechte.verfahrensbeteiligteimsinneder genanntenvorschriftensindauchnichtzeugen,dieam ProzesszwardurchWissens-,nichtabergestaltendeWillensbekundungen teilnehmen. DerGegenstandsolcherErörterungenbeschränktsichnicht aufeinebloße Bestandsaufnahme derermittlungen.der

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zusatzder GeeignetheitzurVerfahrensförderung verdeutlicht,dassauchderweiterefortgangdesstrafverfahrenseingeschlossenist.solchegesprächekönnendamitmitunterschiedlicherzielrichtunggeführtwerden.sokanndas Gesprächz.B.dazudienen,denAblaufdesweiterenVerfahrenszuerörternundzustrukturieren,eineVerfahrensbeendigungnach 153aherbeizuführenoderVorbereitungfür einen Täter-Opfer-Ausgleich sein. DiekonkreteFormfürsolcheErörterungenwirdnichtvorgeschrieben.Diesezubestimmenliegtindersachgerechten VerfahrensgestaltungderStaatsanwaltschaft.Wennauch mündlicheanhörungenoftmalsförderlichseinwerden,sind auchtelefonischeerörterungennichtausgeschlossen,die z.b.beisonstbestehendenterminschwierigkeitensachgerecht sein können. BeidiesenErörterungenmüssennichtalleVerfahrensbeteiligtenanwesendoderbeteiligtsein.Auchistesnichtzwingendgeboten,alleVerfahrensbeteiligtengleichzeitiganzuhören.DieFrage,weraneinemGesprächteilhabensoll, hängtvomjeweiligeneinzelfallundderzielsetzungdesgesprächesab.diesistvonderstaatsanwaltschaftzuentscheiden. DieVorschriftistnichtmehrals Soll sondernals Kann Regelungausgestaltet.DamitwirddenBesorgnissenRechnunggetragen,dieeinigederzudemfrüherenRegelungsvorschlagabgegebenenStellungnahmendahingehendgeäußert hatten,dassdieverfahrensherrschaftderstaatsanwaltschaft zu stark kanalisiert werde. DaeinesolcheErörterungeinenPunktdarstellt,derfüralle daranbeteiligtendurchausgewichtigseinkann,besonders imhinblickaufdiedabeimöglicherweiseerzieltenergebnisseunddenweiterenverfahrensverlauf,wirdvorgeschlagen,denwesentlicheninhaltdiesererörterungaktenkundig zumachen.damitkannnichtzuletztmöglichenspäteren StreitigkeitenüberdasObundWiesolcherGesprächevorgebeugt werden. DieseRegelungstehtzwarnichtinunmittelbaremZusammenhangmitdemGegenstandderVerfahrensabspracheim Strafprozess,diezudiesemfrühenZeitpunktundaußerhalb derbeteiligungdesgerichtesnochnichtmöglichist.sieist indiesengesamtzusammenhangaberinsoweiteinzuordnen, alsesauchhierumdieaufnahmekommunikativerelemente geht,die naturgemäßbeschränktaufgeeignetefälle auch imstadiumdesermittlungsverfahrens,seiesimwegeeiner ErörterungdesspäterenProzessstoffesodereinerErörterung möglichererledigungsformenimermittlungsverfahren, dem Verfahren förderlich sind. Zu Nummer5 ( 202a) MitdieserVorschriftwirdesdemGerichtermöglicht,den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten (zu dem Begriffvorstehendbei 160b)zuerörtern,soweitdies geeigneterscheint,dasverfahrenzufördern.auchhierist vgl.dazudieerläuterungzu 160b derwesentliche InhaltderErörterungaktenkundigzumachen.Gegenstand einersolchenerörterungkannesauchsein,möglichkeitund UmständeeinerVerständigungimHauptverfahrenzubesprechen.DiesisteinUnterfallder ErörterungdesStandes desverfahrens undbedarfkeinergesondertenheraushebung,diedenwesentlichweitergespanntenansatzdieser Vorschriftnichteinengensollte.DenneswirdindiesenGesprächenauchumFragengehen,diefürdasEröffnungsverfahrenselbstnochvonBedeutungsindoderdie abseitsvon einerverständigung derstrukturierungdeshauptverfahrens dienen. DieBesetzungdes Gerichtes folgtdenallgemeinenregeln.damitistimeröffnungsverfahrendiemitwirkungvon Schöffenausgeschlossen.DenndenSchöffenistdieAusübungdesRichteramtes nur währendderhauptverhandlungzugewiesen ( 30Absatz1, 77Absatz1desGerichtsverfassungsgesetzes GVG).Davonabgesehenbezeichnet derbegriffdesgerichtesimeröffnungsverfahrenvorden StrafkammernderLandgerichtedieBesetzungmitdreiBerufsrichtern ( 76Absatz1Satz1,Absatz2Satz1GVG) bzw.denrichterbeimamtsgericht ( 29Absatz1Satz1 GVG). Zu Nummer6 ( 212) DieseVorschrifttransferiertdenInhaltdes 202aauchin dasstadiumnacheröffnungdeshauptverfahrens.dader 5.Abschnitt VorbereitungderHauptverhandlung nicht ausdrücklichaufdasstadiumvordemerstenhauptverhandlungsterminbeschränktist,giltdiesevorschriftauchfürerörterungen,dienachbeginnderhauptverhandlung,aberaußerhalb dieser stattfinden. Zu Nummer7 ( 243 Absatz4) EindurchdieRechtsprechungdesBundesgerichtshofesaufgestellterundanerkannterGrundsatzistes,dasssicheine VerständigungimLichtederöffentlichenHauptverhandlung offenbarenmuss.demträgtdiesevorschriftrechnung.die inden 202aund212aufeineVerständigunggerichteten VorgesprächeaußerhalbderHauptverhandlung,dienach diesenvorschriftennichtnurerlaubt,sonderndurchausgebotenseinkönnen,werdendamitauchinderöffentlichkeit derhauptverhandlungtransparent.diesemitteilungspflicht giltauchfürdiesbezüglicheerörterungen,dienachbeginn, aber außerhalb der Hauptverhandlung, stattgefunden haben. Zu Nummer8 ( 257b, 257c) Zu 257b DieseVorschriftführtdeninden 160b,202a neu angelegtengedankeneinestransparentenverfahrensstilsindie Hauptverhandlungein.WiebeidenvorgenanntenVorschriftenistauchhierderAnsatzpunkt,solcheErörterungen durchzuführen,soweitdiesgeeigneterscheint,dasverfahren zu fördern. DasdientsowohldemInteressedesGerichtes,z.B.eine möglichsteffizienteundzweckgerichteteweiteregestaltung desverfahrensmitdenverfahrensbeteiligtenzubesprechen, wieauchdeninteressenderanderenverfahrensbeteiligten daran,ihrweiteresprozessverhaltenmöglichstsachgerecht zu gestalten. VerfahrensbeteiligtesinddiePersonenundStellen,dieim HinblickaufdenAnklagevorwurfinderHauptverhandlung miteigenenverfahrensrechtenausgestattetsind.aufdieerläuterungen zu 160b wird Bezug genommen. GegenstandeinersolchenErörterungkannauchdieAngabe einerober-unduntergrenzedernachgegenwärtigemverfahrensstandzuerwartendenstrafedurchdasgerichtsein.

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/12310 Eskönnenz.B.aberauchGesprächeübereineeinstweilige BewertungvonZeugenaussagenoderanderenBeweiserhebungen sein. MitdieserVorschriftwirdauchklargestellt,dasssichdas GerichtdurchdieBekanntgabeseinerEinschätzungdesVerfahrensstandesnichtdemVorwurfderBefangenheitaussetzt. EineRegelungderVerständigungenthält 257bhingegen nicht.dievorschriftbeschränktsichaufkommunikative Elemente,diederTransparenzundVerfahrensförderungdienen,abernichtaufeineeinvernehmlicheVerfahrenserledigung gerichtet sind. Diese ist in 257c gesondert geregelt. Das Gericht imsinnedieservorschriftbezeichnet den allgemeinenregelungenderstrafprozessordnungentsprechend diegesamtheitderrichtereinschließlichderschöffen.dieverhandlungsleitungbeisolchengesprächenobliegtgemäßdenallgemeinenbestimmungendes 238 Absatz 1 StPO dem Vorsitzenden. Zu 257c DieseVorschriftistdiezentraleNormfürdieVerständigung im Strafverfahren. Absatz1Satz1räumtdem Gericht vgl.zudiesembegriffdieerläuterungenzu 257b diebefugnisein,sichin geeignetenfälleninderhauptverhandlungmitdenverfahrensbeteiligten (vgl.zudiesembegriffdieerläuterungzu 257b)überdenweiterenFortgangunddasErgebnisdes Verfahrenszuverständigen,bezogenaufundbeschränkt durchdiemodalitätendernachfolgendenabsätzedieser Vorschrift.EinalleinigesInitiativrechtdesGerichteszu einerverständigungistdamitnichtverbunden.selbstverständlichkönnendieverfahrensbeteiligtenentsprechende Anregungenvorbringen,dieallerdingsfürdasGerichtebensowenigbindendsindwieeineAnregungdesGerichteszu einerverständigungfürdieverfahrensbeteiligten.indemdie VorschriftdemGerichteinesolcheBefugniseinräumt,regelt siezugleich,dassdervorwurfeinerbefangenheitdesgerichtesmiteinemsolchenvorgehennichtverbundensein kann. DerBegriffder Verständigung istimallgemeinensprachgebrauchhinreichendpräziseerfasst.ermusshiernichtneu definiertwerden.seinwesentlichesmerkmalistderbegriff des Einvernehmens. Wannein geeigneterfall vorliegt,hängtvondenkonkretenumständenab.zumjugendstrafverfahrenwirdaufdie BegründungimAllgemeinenTeilunterII.Bezuggenommen.Zubeachteniststets,dassdas Gerichtnichtvorschnell aufeineurteilsabspracheausweichendarf,ohnezuvor pflichtgemäßdieanklagetatsächlichanhandderaktenund insbesondereauchrechtlichüberprüftzuhaben (Großer StrafsenatdesBundesgerichtshofes,NJW2005,S.1440, 1442). Satz2stelltklar,dassauchdann,wennderVerfahrensweg einerverständigungbeschrittenwird,diepflichtdesgerichteszuraufklärungdessachverhaltes ( 244Absatz2)unberührtbleibt.EineVerständigungalssolchekannniemalsdie GrundlageeinesUrteilsbilden.EsistweiterhindieÜberzeugungdesGerichtesvondemvonihmfestzustellendenSachverhalt erforderlich. Absatz2grenztdenGegenstandeinerVerständigungein. NachSatz1dürfendiesnurdieRechtsfolgensein,dieInhalt desurteilsundderdazugehörigenbeschlüsseseinkönnen, sonstigeverfahrensbezogenemaßnahmenimzugrundeliegendenerkenntnisverfahrensowiedasprozessverhaltender Verfahrensbeteiligten. InhalteinerVerständigungkönnenso ingrobenkategorien grundsätzlichdiemaßnahmensein,diedaserkennende Gerichtverfügenkann (somitmaßnahmen,dieesimerkenntnistreffenkannwieauchverfahrensbezogenemaßnahmen,wieeinstellungsentscheidungenundbeweiserhebungen)sowiehandlungen,dieindersphäredesangeklagten liegen,wie (derverzichtauf)weiterebeweisanträge,eingeständnisoderdiezusagevonschadenswiedergutmachung (Letzteresselbstverständlichbezogenaufeineangemessene WiedergutmachungimRahmendesStrafzumessungsrechtes undbezogenaufdasgegenständlichestrafverfahren);erfasst sindaberauchhandlungenvonstaatsanwaltschaftund Nebenklagewiez.B. (derverzichtauf)weitereanträgeim Prozessverlauf. DasBeweisantragsrechtallerVerfahrensbeteiligtenunddie SachaufklärungspflichtdesGerichtesbleibenallerdings stetsinsoweitunberührt,alsderverzichtauf (weitere)beweisanträgeundbeweiserhebungensichnichtaußerhalb dessenbewegenkönnen,wasdurchdieunverändertgeltende Sachaufklärungspflicht des Gerichtes bestimmt ist. Dazugehörtauch,dasskeineunsachgemäßeVerknüpfung desjeweilsangesonnenenoderinaussichtgestelltenverhaltensstattfindendarf.dieswidersprächesowohlderverfahrensfairnessalsauchdemgrundlegendenumstand,dassdie RegelungenzurVerständigungeinenVerfahrenswegvorgeben,abersowohlprozessualeGrundsätzewieu.a.die PflichtzurSachverhaltsaufklärungdesGerichtesunddie VerteidigungsrechtedesAngeklagtenalsauchdieGrundsätzederStrafzumessungunberührtlassen.Ausgeschlossenist damitz.b.diezusageeinesbestimmtenstrafrahmensdurch dasgerichtbeiverzichtdesangeklagtenaufweiterebeweisanträge. Entscheidungen,dieinandereVerantwortlichkeitalsderjenigenfallen,dieamErkenntnisverfahrenbeteiligtsindoder ProzesssituationenaußerhalbdesgegenständlichenErkenntnisverfahrensbetreffen (wiez.b.entscheidungenimstrafvollstreckungsverfahrenoderentscheidungeninstrafverfahren,diebeianderengerichtenanhängigsind)sinddamit ausgeschlossen. Nichtausgeschlossenistaber,dassdieStaatsanwaltschaft ZusagenimRahmenihrergesetzlichenBefugnissezurSachbehandlunginanderen,beiihranhängigenErmittlungsverfahrengegendenAngeklagten,wiez.B.eineEinstellung nach 154StPO,abgibt.SolcheZusagenkönnenabernaturgemäßnichtanderBindungswirkungteilnehmen,dieeine zustandegekommeneverständigungnachmaßgabeder Absätze 4 und 5 für das Gericht entfaltet. Satz2legtfest,dassBestandteiljederVerständigungeinGeständnisseinsoll.Dasfolgtdaraus,dassKerneinerVerständigung,diesinnvollerWeisedasBestrebenverfolgt,dasVerfahrenunterfrühzeitigerTransparenzundingesetzlich festgelegtemmaßeauchverlässlichkeit,ohneunnötigen ZeitverzugzumAbschlusszubringen,diefürdieSachverhaltsaufklärungundStrafzumessungbedeutsamenFragen seinmüssen.aufeinefestlegungdererforderlichen Quali-

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode tät einesgeständnissesimgesetzestextwirdbewusstverzichtet.zumannigfaltigsinddiedenkbarenfallgestaltungen.zusätzlichekriterienwiedieumfassendheitoder NachprüfbarkeiteinesGeständnisseswärenzuunbestimmt undkönntenbesonderheitendeseinzelfallesnichtausreichendrechnungtragen.sosindz.b.konstellationendenkbar,indenen z.b.beibedingtaussagekräftigerketteandererbeweise eineumfänglichenachprüfbarkeitnichtvoll gewährleistetseikann.dabeidarfauchdergesichtspunkt desopferschutzesnichtvernachlässigtwerden.sosindfälle denkbar,indenendieumfänglichenachprüfbarkeiteines GeständnissesnurdurchdieAussagedesOpfersinder Hauptverhandlungermöglichtwerdenkönnte einekonstellation,diedembestrebenzuwiderlaufenwürde,dem Opfereine (erneute)vernehmungimgerichtlichenverfahrenunddamiteinewiederholungseinertraumatisierungzu ersparen. AllgemeingeltendeRichtschnurkanndamitnursein,dass dasgericht,gebundenanseinepflichtzuraufklärungdes Sachverhaltes (vgl.dazuauchimrahmenvonverständigungenabsatz1satz2),dasgeständnisinbezugaufdieanforderungendieseraufklärungspflichtfürgenügenderachtet. Dazu hat der Bundesgerichtshof ausgeführt: DasbeieinerUrteilsabspracheinderRegelabgelegteGeständnismussaufseineZuverlässigkeitüberprüftwerden. DasGerichtmussvonseinerRichtigkeitüberzeugtsein. Dazumussdasselbstbelastende,keinenbesonderenZweifelnimEinzelfallunterliegendeGeständniswenigstensso konkretsein,dassgeprüftwerdenkann,obesderartimeinklangmitderaktenlagesteht,dasssichhiernachkeineweitergehendesachaufklärungaufdrängt.einbloßesinhaltsleeresformalgeständnisreichthingegennichtaus (GroßerStrafsenatdesBundesgerichtshofes,NJW2005, S.1440,1442).DerDritteStrafsenatdesBundesgerichtshofes (3StR415/02)hatinseinemUrteilvom26.Januar 2006 (dort S. 4) insoweit ausgeführt: NachdemVortragderRevision,derdurchdieUrteilsgründeunddasHauptverhandlungsprotokollbestätigtwird,hat derangeklagte,nachdemdiestrafkammereinefreiheitsstrafevon beirechtsmittelverzicht zugesagthatte, durchseinenverteidigerdieanklagevorwürfealsrichtigzugestanden,weitereangabenzursacheabernichtgemacht. Damitliegteinbloßes Formalgeständnis vor,dasals Grundlage für eine Verurteilung nicht ausreichend ist. Satz3legtfest,waskeinesfallsGegenstandeinerVerständigungseindarf.Diessind entsprechendderrechtsprechung desbundesgerichtshofes derschuldspruchunddieankündigung,aufrechtsmittelzuverzichten.ohnedassdies besonderergesetzlichererwähnungbedürfte,istauchdie Ankündigungausgeschlossen,einRechtsmittelnichteinzulegen.GegenstandeinerVerständigungdürfenauchnicht MaßregelnderBesserungundSicherungsein.Dieseeröffnen beivorliegenihrergesetzlichenvoraussetzungen grundsätzlichkeinenentscheidungsspielraumdesgerichtes wie bei der Strafzumessung. Absatz3bestimmtdiewesentlichenVerfahrensgängebei einerverständigung.zunächstgibtdasgerichtbekannt, welcheninhaltdieverständigungnachseinerauffassung habenkönnte (Satz1).EskanndabeiunterfreierWürdigung allerumständedesfallessowiederallgemeinenstrafzumessungserwägungenaucheineober-unduntergrenzeder Strafeangeben (Satz2).DamitermöglichtdieseVorschrift diemitteilungdergegenwärtigenstrafeinschätzungdesgerichtes,diefürdenangeklagteninseinerentscheidung,sich aufeineverständigungeinzulassenodernicht,vongroßer Bedeutungist.AußerdemlegtdieVorschriftfest,dassdas GerichtbeiderAngabedesStrafrahmensdieallgemeinen StrafzumessungserwägungenunddieUmständedesEinzelfalles nicht verlassen darf. NachSatz3erhaltendieVerfahrensbeteiligtenGelegenheit zurstellungnahmegegenüberdieseräußerungdesgerichtes.eineverständigung,derenfürdasgerichtbindendefolgeninabsatz4bestimmtsind,kommtnachsatz4dann zustande,wennangeklagterundstaatsanwaltschaftden Vorstellungen des Gerichtes zustimmen. HingegenkanneinWiderspruchdesNebenklägersdas ZustandekommeneinerVerständigungnichthindern.Denn dernebenklägerhatimstrafprozessrechte,dieakzessorischandieanklageerhebungderstaatsanwaltschaftanknüpfenundistinsbesonderenichtbefugt,dasurteilwegen derrechtsfolgenanzugreifen ( 400Absatz1Satz1).GeradedieStrafzumessungistaberderwesentlicheGegenstandderVerständigung,wohingegeneineVerständigung über den Schuldspruch ausgeschlossen ist. InAbsatz4istgeregelt,unterwelchenUmständendieBindungdesGerichtesaneininAussichtgestelltesVerfahrensergebnisentfällt,nachdemeineVerständigungzustandegekommenist.ZugleichwirddamiteineBindungdes GerichtesfürdenFallfestgelegt,dasssolcheUmständenicht vorliegen. EineBindungdesGerichtesentfälltnachSatz1,wennes nachträglichzuderüberzeugunggelangt,dassderinaussichtgestelltestrafrahmennichttat-oderschuldangemessen ist.eingeschlossensinddamitdiefälle,indenendasgericht diesach-oderrechtslagebeiabgabeseinerprognoseunzutreffendbewertethat.dergrundfürdieseregelungbesteht darin,dassdasergebnisdesprozessesstetseinrichtigesund gerechtes Urteil sein muss. EineBindungdesGerichtesentfälltnachSatz2auch dann,wenndasweitereprozessverhaltendesangeklagten nichtdemverhaltenentspricht,welchesdasgerichtseiner Prognose zu Grunde gelegt hat. Satz3regeltdas Schicksal desgeständnisses,dasderangeklagteimrahmeneinerverständigungabgegebenhat,die nachdensätzen1und2keinenbestandhat.entfälltdiebindungdesgerichtesaneineverständigungnachdiesenvorschriften,darfdasgeständnisdesangeklagten,daserals seinen Beitrag undimvertrauenaufdenbestandderverständigungabgegebenhat,nichtverwertetwerden.damit wirddemgrundsatzeinesauffairnessangelegtenstrafverfahrensrechnunggetragen.eingeschlossensinddamitdie Fälle,indenendieStrafrahmenprognosedesGerichtes ob schonursprünglichoderaufgrundnachträglichererkenntnisse nichtzutreffendwar,wieauchdiefälle,indenendas GerichtdasVerhalten,dasdemAngeklagtenangesonnen war,nichtfürausreichenderfüllterachtet.logischausgeschlossenistdabeiderfall,dassderangeklagteeinderverständigungzugrundegelegtesgeständnisnichtabgegeben hat.dennindiesemfallgibteskeingeständnis,daseiner Verwertung entzogen wäre.

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/12310 NachSatz4hatdasGerichtdiePflicht,unverzüglichseine AbweichungvoneineminAussichtgestelltenErgebnismitzuteilen,d.h.sogleichdann,wennsichdasGerichtfüreine solcheabweichungentschiedenhat.dieseunverzügliche Mitteilungspflichtisterforderlich,umallenVerfahrensbeteiligtendieMöglichkeitzugeben,ihrweiteresProzessverhaltenaufdieneueLageabzustellen,insbesondereauchim Hinblickdarauf,dass umeinemfairenverfahrenzugenügen derangeklagteunverzüglichindenstandgesetztwerdensollte,seinweiteresverteidigungsverhalten,z.b.die StellungneuerBeweisanträge,aufdiegeänderteLageeinzustellen. BeiderBescheidungvonBeweisanträgenwirddasGericht diegeändertesachlagezuberücksichtigenhaben.zumbeispielkanndienochmaligevernehmungeineszeugen,der bereitsgehörtwurde,sowohlzursachaufklärungalsauch zurwahrungderverteidigungsrechteerforderlichsein,was insbesonderedannnichtfernliegenwird,wenndiefrühere VernehmungimHinblickaufeineinAussichtgenommene Verständigung im Umfang beschränkt war. DieBindungswirkungnachMaßgabevonAbsatz4gilt allgemeinengrundsätzenentsprechend nurfürdastatsachengericht,dasdiederverständigungzugrundeliegende Prognoseabgegebenhat.WederBerufungsgericht,RevisionsgerichtnochdasGerichtnachZurückverweisungsind insoweit gebunden. Absatz5regeltBelehrungspflichtendesGerichtes,diedem AngeklagtendieTragweiteseinerMitwirkunganeinerVerständigungbewusstmachensollen.Siedienen,umeinfaires Verfahrenumfassendsicherzustellen,demSchutzdesAngeklagten,dembewusstvorAugengehaltenwerdensoll,dass undunterwelchenvoraussetzungenundmitwelchenfolgen dasgerichtvondeminaussichtgestelltenergebniseiner Verständigungabweichenkann.Damitwirdgewährleistet, dassderangeklagteeineautonomeeinschätzungdesmit seiner Mitwirkung verbundenen Risikos vornehmen kann. Zu Nummer9 ( 267) DieErgänzungstelltauchfürdieUrteilsgründeTransparenz her,wenndemurteileineverständigungvorausgegangen ist. Zu Nummer10 ( 273) DieErsetzungdesWortes Beobachtung durchdaswort Beachtung inabsatz1satz1stellteineanpassunganden modernen Sprachgebrauch dar. DerneueSatz2inAbsatz1stelltklar,dassauchderwesentlicheAblaufundInhalteinerErörterungnach 257beine wesentliche Förmlichkeit der Hauptverhandlung darstellt. DerneueAbsatz1aisteinwichtigerBausteinzurRegelung derverständigungimstrafverfahren.zumeinendienter dazu,sicherzustellen,dassdievomgerichtimzusammenhangmiteinerverständigungzubeachtendenförmlichkeitendurchdieausdrücklicheprotokollierungsverpflichtung auchwirklichbeachtetwerden.zumanderenwirddamit sichergestellt,dassinsbesondereimrevisionsverfahrendie erforderlichekontrollederverständigungimstrafverfahren möglich ist. DasinSatz3vorgesehene Negativattest,dasseineVerständigungnichtstattgefundenhat,dientdazu,mithöchst möglichergewissheitundauchinderrevisionüberprüfbar diegeschehnisseinderhauptverhandlungzudokumentierenundauszuschließen,dass stillschweigend ohnebeachtungdergesetzlichenförmlichkeitensolcheverhaltensweisen stattgefunden haben. Zu Nummer11 ( 302 Absatz1) Die Änderung in Satz 1 ist redaktionell bedingt. DerneueSatz2isteineverfahrensrechtlicheAbsicherung desverbotes,einenrechtsmittelverzichtzumgegenstand einerverständigungzumachen ( 257cAbsatz2Satz3 StPO-E)unterBeachtungderVorgaben,diederGroßeStrafsenatdesBundesgerichtshofesinseinerEntscheidungvom 3.März2005ausgesprochenhat.DanachkanneinRechtsmittelverzicht beidemurteilzugrundeliegenderverständigung nurdannwirksamsein,wennderbetroffenenach demneuvorgeschlagenen 35aSatz3StPOimSinneder EntscheidungdesGroßenStrafsenates qualifiziert belehrt worden ist. Zu Artikel2 (Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) ImBußgeldverfahrengibtesinderRegelkeine geeigneten Fälle (vgl. 257cAbsatz1StPO-E)füreineVerständigung.VorallembeiVerkehrsordnungswidrigkeiten,aber auchbeianderenverfahrensgegenständensindnursehrseltenbesondersschwierigeundlangwierigebeweiserhebungenerforderlich,weshalbz.b.aucheinemgeständnisdes BetroffenenoderdessenVerzichtaufdieStellungvonBeweisanträgeninderRegeleinegeringeBedeutungimHinblickaufeinezügigeVerfahrenserledigungzukommt.Dem entsprichtauch,dassdasnachtatverhaltendesbetroffenen andersalsbei 46Absatz2StGB beidenzumessungskriterienfürdiehöhedergeldbuße ( 17Absatz3desGesetzesüberOrdnungswidrigkeiten OWiG)nichtexplizit genanntwird,auchwennanerkanntist,dassauchdiesesfür diebemessungmitherangezogenwerdenkann.zudem zeigtdasin 47Absatz3OWiGenthalteneVerbot,eine VerfahrenseinstellungdurcheineGeldzahlunganeinegemeinnützigeEinrichtungzu erkaufen,dassimbußgeldverfahrengeradedieinmassenverfahrenunddamitwiederumvorallem,auchimhinblickaufdienebenwirkungeiner EintragungindasVerkehrszentralregisteroderdieNebenfolgederAnordnungeinesFahrverbots,beiVerkehrsordnungswidrigkeitengeboteneGleichbehandlungbeider SanktionierungeinegewisseZurückhaltunggegenübereiner vomregelfallabweichendenahndunggebietet (vgl.auch 17Absatz3Satz2,2.HalbsatzOWiG).GleichzeitigeröffnetdasimBußgeldverfahrengeltendenOpportunitätsprinzip bereitsjetzteinenhinreichendenspielraum,z.b.aufeine schwierigesachverhaltsaufklärung,dieinkeinemangemessenenverhältniszurbedeutungderordnungswidrigkeit steht,zuverzichtenunddasverfahreneinzustellen (vgl.nur Göhler, OWiG, 14. Aufl., 47 Rn. 4). AllerdingskannbeischwerwiegendenOrdnungswidrigkeiten,namentlichaufdemGebietdesWirtschaftsrechtswie etwabeikartellordnungswidrigkeiten,durchausimeinzelfalleineprozessrechtlichesituationentstehen,dieeine Verständigung angezeigterscheinenlassenkann (vgl.

16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Danneker/Biermann,in:Immenga/Mestmäker,GWB, 3.Aufl.,vor 81Rn.198,sowieGöhler,a.a.O.,Rn.20b). FürdieseAusnahmefällesolleinesolcheAbsprachezukünftignichtuntersagtwerden;aufeineRegelung,diedieeinschlägigenVorschriftendesStPO-Entwurfsgenerellfürunanwendbarerklärt,wirddaherverzichtet.Fürdiesewenigen geeignetenfälle istesauchgrundsätzlichgerechtfertigt, dieimstrafverfahrenaufgestelltenprozessualenanforderungenundbedingungenauchimbußgeldverfahrengreifen zulassen.alseinenichtgerechtfertigteanforderungerschieneesjedoch,auchdenregelfall,alsodasunterlassen einersolchenverständigung,protokollierenzumüssen;das Gleichegiltfürdiein 243Absatz4StPO-Eenthaltene Pflicht,aucheineNichterörterungmitzuteilen.In 78 Absatz2OWiG-EwirddaherdieProtokollierungspflicht nach 273Absatz1aSatz3StPO-EfürnichtanwendbarerklärtunddieMitteilungspflichtnach 243Absatz4StPO-E aufdiefällebeschränkt,indeneneineerörterungimsinne dieservorschriftstattgefundenhat.imübrigengewähren diegeneralverweisungenin 46Absatz1und 71 Absatz1OWiGbereitseinehinreichendeFlexibilität,umin diesenwenigenausnahmefällenzueinersinnvollenanwendungdervorgabenderstpozugelangen.sokannz.b.bereitsdemrechtsgedankendes 75Absatz2, 77bAbsatz1 Satz2und 78Absatz1Satz2OWiGentnommenwerden, dassdiestaatsanwaltschaftnurdannzuden Verfahrensbeteiligten imsinneder 257bund257cStPO-Egehört, wenn sie an der Hauptverhandlung teilnimmt. AufeineRegelung,dieauchderVerwaltungsbehördeexplizitdieimStrafverfahrendemGerichteingeräumtenBefugnissezurVerständigunggewährt,wirdverzichtet.Hierfürist nichtnurkeinnennenswerterpraktischerbedarferkennbar, einesolcheregelungwürdeauchdassummarischeverfahrenderverwaltungsbehördeübermäßigformalisieren.dieserverzichtentsprichtimübrigenauchderfürdasverfahrenbiszumerlasseinesstrafbefehlsvorgesehenen Rechtslage.DieshindertdieVerfahrensbeteiligtennicht, auchzukünftigimbehördlichenverfahrenimausnahmefall eine informelle Verständigungzuerreichen,wobeibereits dasauchhiergeltendegebotdesfairenverfahrensesunveränderterfordert,dabeidiezentralenrechtsstaatlichenanforderungen,diederentwurfnunimdetailfürdasstrafverfahren regelt, zu beachten. Zu Artikel3 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

17 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/12310 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates Anlage 2 DerNationaleNormenkontrollrathatdenGesetzentwurfauf Bürokratiekosten,diedurchInformationspflichtenbegründet werden, geprüft. MitdemGesetzwerdenkeineInformationspflichtenfürdie Wirtschaft,dieVerwaltungundBürgerinnenundBürgereingeführt,geändertoderaufgehoben.Esentstehenkeineneuen BürokratiekostenfürWirtschaft,VerwaltungundBürgerinnen und Bürger. DerNationaleNormenkontrollrathatimRahmenseinesgesetzlichenPrüfauftragesdaherkeineBedenkengegendas Regelungsvorhaben.

18 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Anlage 3 Stellungnahme des Bundesrates DerBundesrathatinseiner856.Sitzungam6.März 2009beschlossen,zudemGesetzentwurfgemäßArtikel76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1.Zu Artikel1 Nummer7 ( 243 Absatz 4 Satz 1 StPO) InArtikel1Nummer7ist 243Absatz4Satz1wie folgt zu fassen: HabenErörterungennachden 202a,212zumZweckeeinermöglichenVerständigung ( 257c)stattgefunden,soteiltderVorsitzendediesundderenwesentlichen Inhalt mit. Begründung EineMitteilungdesVorsitzenden,dasskeineErörterungennachden 202a,212zumZweckeeinermöglichen Verständigungstattgefundenhaben,istwedererforderlich noch zweckmäßig. NurfürdenFall,dassGesprächemitdemZieleiner einvernehmlichenabsprachetatsächlichstattgefunden haben,bestehteinbedürfnis,diesinderöffentlichkeit derhauptverhandlungmitzuteilenundhierdurchtransparent zu machen. ÜberNegativtatsachenbrauchthingegennichtberichtet zuwerden,dadiesenichtgegenstandderhauptverhandlungsind.diesentsprichtauchdemgrundsatzdernegativenbeweislastdesprotokollsüberdiehauptverhandlung.eineanderweitigeregelungstündedahernichtim Einklang mit der Systematik des Strafverfahrens. 2.Zu Artikel1 Nummer8 ( 257c Absatz2 Satz1, Absatz4 Satz2 StPO) Artikel 1 Nummer 8 257c ist wie folgt zu ändern: a)inabsatz2satz1sindnachdemwort können das KommadurchdasWort sowie zuersetzenunddie Wörter sowiedasprozessverhaltenderverfahrensbeteiligten zu streichen. b)absatz4 Satz2 ist zu streichen. Begründung DieZusageeinesbestimmten sonstigenprozessverhaltens kannkeinenanlassfürdasgerichtgeben,sichvorabaufeinenbestimmtenstrafrahmenfestzulegen.esist mitunseremrechtssystemunvereinbar,dasssichderangeklagtedenverzichtaufstellungvonbeweisanträgen durcheinestrafmilderung abkaufen lässt (vgl.hierzu Meyer-Goßner, in: Strafverteidiger 2006, S. 485, 487). EinVerzichtdesAngeklagtenaufelementarestrafprozessualeRechtestünde hieraufweistdieentwurfsbegründungselbsthin imeklatantenwiderspruchzuderdem AngeklagtennachderStPOzugedachtenVerfahrensrolle.Hinzukommt,dassdiebishergewählteFormdes 257cAbsatz2Satz1StPO-EdieVerteidigungdazuanhaltenkönnte,demGerichteineVielzahlvonAnträgen anzudrohen,umdannalsgegenleistungfürdenbloßen Verzicht (gegebenenfallsohnegeständnis)strafmilderung auszuhandeln.damitwürdederdealnochmehr alsbisherzumkorrektiveinesdieverfahrenhäufigbelastenden extensiven Beweisantragrechtes. WenndasweitereProzessverhaltenkeineVerständigung begründenkann,darfeinvondererwartungdesgerichtes abweichendesprozessverhaltendiebindungandieverständigunggrundsätzlichnichtentfallenlassen. 257c Absatz 4 Satz 2 StPO-E ist daher zu streichen. 3.Zu Artikel1 Nummer8 ( 257c Absatz 2 Satz 2 StPO) InArtikel1Nummer8ist 257cAbsatz2Satz2wie folgt zu fassen: VoraussetzungjederVerständigungisteinderNachprüfungzugänglichesundzurÜberzeugungdesGerichtes der Wahrheit entsprechendes Geständnis. Begründung DieErmittlungdeswahrenSachverhaltsistundbleibt auchimfalleeinerurteilsabsprachedaswesentlicheziel desstrafverfahrens.dasgebotbestmöglichersachaufklärungwirddurchurteilsabsprachennichtaufgegeben. AuchdasabgesprocheneUrteilmusseingerechtessein unddahernotwendigeinenwahrensachverhaltzur Grundlagehaben.DerunseremVerfahrensrechtinnewohnendeAmtsaufklärungsgrundsatzerfordertzwingendeinqualifiziertesGeständnis.Dennnurdiesesermöglicht richterliche Überzeugungsbildung. UnabdingbareVoraussetzungeinerVerfahrensabsprache isteingeständnis,dasderartkonkretist,dasseineüberprüfungmöglichistundeineübereinstimmungmitder Aktenlagefestgestelltwerdenkann.EinFormalgeständnisreichtnichtaus.NachdergeständigenEinlassung dürfenkeinezweifelanderenrichtigkeitbestehen,nur dannkannvoneinerweiterensachaufklärungabgesehen werden.dasgerichtmussnachvollziehbarvonder WahrhaftigkeitdergemachtenAngabenüberzeugtsein. DenndasGerichthatimmereigenverantwortlichzubeurteilen,obderAngeklagtedieihmvorgeworfeneStraftatauchwirklichbegangenhat.Esdarfdeswegeneinem abgesprochenengeständnisnichtblindvertrauen,sondernmussesaufseineglaubhaftigkeitprüfen.essollzukünftiggeradenichtmöglichsein,dass wiederzeit manchmalpraxis derangeklagteüberseinenverteidigereineausgefeilteerklärungverlesenlässt,imanschlusskeineweiterennachfragendesgerichtesbeantwortetundgleichwohlindengenusseinesüberobligatorischen Strafnachlasses kommt. DerForderungnacheinemqualifiziertenGeständnis kannauchnichtentgegengehaltenwerden,dasseine ÜberprüfungimEinzelfalldieVernehmungdesOpfers, demeinesolcheeigentlicherspartwerdensoll,erfordert: DasGerichtisthinsichtlichderArtundWeisederÜber-

19 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 19 Drucksache 16/12310 prüfungdesgeständnissesfrei.nebendenverfahrensaktenkönntenauchdievernehmungspersonendesopfers zum Zweck der Überprüfung herangezogen werden. 4.Zu Artikel1 Nummer8 ( 257cAbsatz3Satz4 neu StPO) InArtikel1Nummer8 257cAbsatz3istnachSatz3 folgender Satzeinzufügen: ErhebtdieNebenklagegegendenmitgeteiltenStrafrahmenBedenken,gibtdieStaatsanwaltschaftdazueineErklärungab,diesichmitdengeäußertenVorbehaltender Nebenklage befasst. Begründung EinebefriedendeWirkungkannvoneinemUrteilnur dannausgehen,wenndieopferinteressennichtvöllig außer Acht gelassen werden. ZurWahrungderRechtedesOpfersundseinerlegitimen InteressenwirdderNebenklagein 257cAbsatz3 Satz4StPO-EdieBefugniseingeräumt,sichzudemmitgeteiltenundvondenübrigenVerfahrensbeteiligtengebilligtenStrafrahmenzuäußernundetwaigeBedenken dagegenvorzubringen.umdenvorbehaltendernebenklagediegebührendebeachtungzuwidmen,istdie Staatsanwaltschaftverpflichtet,zudenvorgebrachten EinwändenbegründetStellungzunehmenunddabeiinsbesondereaufdieBelangeausSichtdesOpferseinzugehen.DasZustandekommenderUrteilsabsprachewird jedochausgrundsätzlichensystematischenerwägungen nichtandiezustimmungdesnebenklägersgeknüpft. Zumeinenistauchbeianderen,aufdieVerfahrenserledigunggerichtetenVorschriften ( 153,153aStPO)keine MitwirkungderNebenklagevorgesehen.Zumanderen entsprichtesdemerklärtenwillendesgesetzgebers, auchimfalleinerverurteilungdernebenklagekeinen unmittelbareneinflussaufdierechtsfolgenentscheidung zugewähren.soistdernebenklagedieurteilsanfechtungmitdemziel,dasseineandererechtsfolgeverhängt wird,ausdrücklichunduneingeschränktverwehrt ( 400 Absatz1 StPO). 5.Zu Artikel1 Nummer8 ( 257c Absatz 4 Satz 3 StPO) InArtikel1Nummer8ist 257cAbsatz4Satz3wie folgt zu fassen: DasEntfallenderBindungnachSatz1stehtderVerwertungdesGeständnissesdesAngeklagtennichtentgegen. Begründung SoweitderAngeklagteinKenntnisüberdiemitseiner Mitwirkungverbundenen,verbleibendenRisikeneiner AbweichungdesGerichtesbelehrtwurde,überwelche imrahmenderbelehrungnach 257cAbsatz5StPO-E hinzuweisenist,erscheintessachgerecht,seinegemachtenaussagenauchdannzuverwerten,wenneineverständigungnichtzustandekommt.diesbedeutetnicht, dasseinesichmöglicherweiseanschließendeverurteilungausschließlichaufdie geständigeeinlassung gestütztwerdenkann.allerdingswäreesdenklogischunmöglich,eingeständnis,welcheszudeminkenntnis allerumständeundrisikenabgegebenwurde,vollständig ignorieren zu müssen. Diesgiltinsbesonderedann,wennessichumeinüberprüfbarzutreffendesGeständnishandelt.Derunserem VerfahrensrechtinnewohnendeAmtsaufklärungsgrundsatzerfordertjedochzwingendeinqualifiziertesGeständnis,weilnurdiesesrichterlicheÜberzeugungsbildungermöglicht.UnabdingbareVoraussetzungeiner VerfahrensabsprachemusseinderartkonkretesGeständnissein,daseineÜberprüfungermöglichtunddem Gerichterlaubt,eineÜbereinstimmungmitderAktenlagefestzustellen (vgl.nurbgh,beschlussdesgroßen SenatsfürStrafsachenvom3.März2005 GSSt1/04, BGHSt50,40).EinFormalgeständnisreichthierzugeradenichtaus.NachdergeständigenEinlassungdürfen keinezweifelanderenrichtigkeitbestehen,sodassvon einerweiterensachaufklärungabgesehenwerdenkann. DasGerichtmussnachvollziehbarvonderWahrhaftigkeitdergemachtenAngabenüberzeugtsein.Denndas Gerichthatimmereigenverantwortlichzubeurteilen,ob derangeklagtedieihmvorgeworfenestraftatauchwirklichbegangenhat.esdarfdeswegeneinemabgesprochenengeständnisnichtblindvertrauen,sondernmusses auf seine Glaubhaftigkeit prüfen. FernerbestehtkeineNotwendigkeitfüreinBeweisverwertungsverbot.Dennobgleich,woraufderGesetzentwurfselbstzutreffendhinweist,Verfahrensabsprachen seitüber20jahreneinerolleimstrafprozessspielenund esbisheutekeinbeweisverwertungsverbothinsichtlich geständigereinlassungenbeieinemscheiternderverständigunggibt,sindausderpraxisbisherkeineprobleme,geschweigedennmissbrauchsfälle,bekanntgeworden.einenotwendigkeitfüreineregelungbesteht folglichnicht,zumaldierechtsfehlerhafteoderwillkürlicheverwertungeinesgeständnisseszweifelsfreireversibel ist. 6.ZuArtikel1Nummer10 ( 273Absatz1aSatz3StPO) Begründung Artikel1Nummer10 273Absatz1aSatz3istzustreichen. EineRegelung,welchedieProtokollierungeinernichterfolgtenAbsprachevorsieht,istwederzweckmäßig,noch stehtsieimeinklangmitdersystematikderregelungen zum Strafverfahren. DieerheblicheRelevanzeinerVerständigungistdenProzessbeteiligteninjederLagedesStrafverfahrensbewusst.DamitistdieGefahr,dass stillschweigend ohne BeachtungdergesetzlichenFörmlichkeitendieinRede stehendenerörterungenundverhaltensweisenstattgefunden haben, verschwindend gering. VielmehrgreifthierdienegativeBeweiskraftdesProtokolls,wennsichdiesesnichtzueinerVerständigungverhält. Ein Negativattest erscheintsystemwidrig,dadasprotokolldengangderhauptverhandlungabbildensoll. NichtstattgefundeneGesprächeundVerständigungen sind jedoch nicht Teil einer solchen.

20 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7.Zu Artikel1Nummer12 neu ( 331 Absatz1 Satz2 neu StPO), Nummer 13 neu ( 358 Absatz2 Satz 1 neu StPO) DemArtikel1sindfolgendeNummern12und13anzufügen:,12. Dem 331 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Diesgiltnicht,soferndemUrteileineVerständigung gemäß 257c zugrunde liegt. 13.In 358Absatz2wirdnachSatz1folgender Satzeingefügt: Diesgiltnicht,soferndemUrteileineVerständigung gemäß 257c zugrunde liegt. Begründung DieVerständigungimStrafverfahrenführtaufgrundder getroffenenvereinbarungzueinemspürbarenstrafnachlass.wirdrechtsmitteleingelegt,istdievereinbarung hinfällig,die konsensualeerledigung gescheitert.deshalberscheintesnichtsachgerecht,indenfälleneiner VerständigungamVerbotderreformatioinpeiusfestzuhalten, wenn Rechtsmittel eingelegt wird. BliebeesinFällenderVerständigunggleichwohlbeim Verbotderreformatioinpeius,istesnichtauszuschließen,dassderAbschlusseinerVerständigungalleindeswegenerfolgt,umimAnschlussRechtsmitteleinzulegen undeinezweitevollständigstreitigeverhandlungdurchzuführen.soweitargumentiertwird,diestaatsanwaltschaftkönneebenfallsrechtsmitteleinlegen,greiftdies nicht.diestaatsanwaltschaftdarfnichtausbloßen prozesstaktischengründenrechtsmitteleinlegen.dies widerspräche dem Sinn des Rechtsmittelrechts. Sachgerechtererscheintesdeshalb,indiesenFällen,das dannneudurchzuführendeverfahrenunbelastetund ohneberücksichtigungdesaufeinerverständigungberuhenden Urteils durchzuführen.

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