Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) A. Problem und Ziel DerzeitgiltdieInsolvenzordnung (InsO)nurfürbundesunmittelbareKrankenkassen.DiesführtzuungleichenwettbewerblichenAusgangspositionen,dadie InsolvenzfähigkeitUmlagepflichtenfürdasInsolvenzgeldnachdemDritten BuchSozialgesetzbuch (SGBIII)undfürdieInsolvenzsicherungvonAltersversorgungsansprüchenderBeschäftigtenauslöst (vgl.fürallgemeineortskrankenkassenbverwge72,212undfürersatzkassenbsgmdr1978,962).diese finanziellbedeutsameungleichbehandlungwirddurchdieherstellungderinsolvenzfähigkeit aller Krankenkassen beseitigt. DiegeltendenRegelungenüberdieHaftungbeiSchließungeinerKrankenkasse sindmitdenwettbewerblichenstrukturendesgkv-systems (GKV:gesetzliche Krankenversicherung)immerwenigervereinbar.DerZusammenhaltinnerhalb einerkassenartwurdedurchdiegrundlegendenorganisationsrechtlichenänderungendesgkv-wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG)imVerbänderechtdeutlichgelockert.AuchKrankenkasseneinerKassenartstehen zueinanderimwettbewerb,sodassdienachdemgeltendenhaftungsrechterforderlichesolidaritätimmerschwierigereingefordertwerdenkann.dahermuss dasorganisationsrechtdergkvaufdenstrukturentscheidungendes GKV-WSGaufbauendweiterentwickeltwerden.DurchdieHerstellungderInsolvenzfähigkeitallerKrankenkassensollendeshalbfüralleKrankenkassen gleicherahmenbedingungengeschaffen,dietransparenzinbezugaufdietatsächlichefinanziellesituationderkrankenkassenerhöhtundeinestärkere NachhaltigkeitderFinanzierungdergesetzlichenKrankenversicherungerreicht werden. B. Lösung DervorliegendeGesetzentwurfsiehtvor,dassab1.Januar2010allegesetzlichenKrankenkassenindenAnwendungsbereichderInsolvenzordnungfallen. DieHaftungderLänderfürVersorgungsansprücheundAnsprücheauf InsolvenzgeldnachdemSGBIIIderBeschäftigtenvonbisherinsolvenzunfähigenlandesunmittelbarenKrankenkassenentfälltbereitszum1.Januar2009.Ab 2010werdenalleKrankenkassenverpflichtet,fürihreVersorgungsverpflichtungenausreichendesDeckungskapitalzubilden,wodurchaucheineVerschiebung derfinanzierungvonaltersversorgungslastenindiezukunftbegrenztwird.um eineüberforderungeinzelnerkrankenkassenzuvermeiden,istfürdenkapitalaufbau ein Zeitraum von bis zu 40 Jahren vorgesehen.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode DasSchließungsrechtderAufsichtsbehördebeinichtaufDauergesicherter LeistungsfähigkeiteinerKrankenkassebleibterhalten.WegenderimRahmen einesschließungsverfahrensbestehendenmöglichkeitenderaufsichtsbehörde, durchdieorganisationfinanziellerhilfenodervonfusionendieabwicklung einerkrankenkassezuvermeiden,hatdasschließungsverfahrenvorrangvor dereinleitungeinesinsolvenzverfahrens.zurvermeidungvonschließungsbzw.insolvenzfällensiehtdergesetzentwurfauchregelungenvor,dieesden KrankenkassenunddemSpitzenverbandBundderKrankenkassenermöglichen, UnterstützungsleistungenzuGunstenNotleidenderKrankenkassenzuerbringen. BeiInsolvenzeinerKrankenkassehaftenzunächstdieübrigenKassenderKassenartinvollemUmfangfürungedeckteVersorgungsverpflichtungenderbetroffenenKrankenkasse.ErstwenndieKrankenkassendieserKassenartnicht mehrinderlagesind,dieseverpflichtungenzuerfüllen,haftenhierfürauchdie KrankenkassenderübrigenKassenarten.FürVerpflichtungengegenüberVersichertenundLeistungserbringern,dieausverfassungsrechtlichenGründenin vollemumfangerfülltwerdenmüssen,haftendieverbleibendenkrankenkassen derkassenartnurbiszueinemschwellenwert,umeinefinanzielleüberforderungundfolgeinsolvenzenzuvermeiden.füralleübrigenverpflichtungender betroffenenkrankenkassegeltendieverteilungsregelungenderinsolvenzordnung.imfallderschließungeinerkrankenkassehaftenwiebisherdiekrankenkassenderkassenartfürdieverpflichtungendergeschlossenenkrankenkasse.reichtdasvermögendieserkrankenkassennichtaus,haftenhierfürauch die Krankenkassen der anderen Kassenarten. DiefürdieKrankenkassengeltendenRechnungslegungsvorschriftenwerdenan dieimhandelsgesetzbuchgeregeltengrundsätzeeinerordnungsgemäßen BuchführungundBilanzierungangenähert.DarüberhinausenthältderGesetzentwurfu.a.diefürdieEinführungdesGesundheitsfondserforderlichenRegelungen zur Standardisierung der Verwaltungsausgaben der Krankenkassen. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte Finanzielle Auswirkungen für Bund, Länder und Gemeinden FürBund,LänderundGemeindenentstehendurchdiesenGesetzentwurfkeine finanziellenbelastungen.durchdenwegfallderhaftungfürdieversorgungsansprüchederbeschäftigtenvonbislanginsolvenzunfähigenlandesunmittelbarenkrankenkassenwerdendieländerab2009imvergleichzumbislanggeltenden Recht von eventuellen finanziellen Haftungsfolgen entbunden. Finanzielle Auswirkungen für die gesetzliche Krankenversicherung DurchdieVerpflichtungfürsämtlichegesetzlichenKrankenkassen,abdemJahr 2010ineinemZeitraumvonbiszu40JahrenausreichendesDeckungskapitalfür ihreversorgungsverpflichtungenzubilden,wirdeineverschiebungvonversorgungslastenindiezukunftbegrenzt.durchdiewahldieseslangenzeitraums sindimbereichderallgemeinenortskrankenkassen,beidenenfürdiesog. DienstordnungsangestelltendieimVergleichmitanderenKrankenkassenmit AbstandhöchstenVersorgungsansprüchederBeschäftigtenbestehen,voraussichtlichdurcheinbeimAOK-BundesverbandauffreiwilligerBasisgebildetes SondervermögeninsgesamtgenügendFinanzmittelvorhanden,umunterBerücksichtigungeiner40-jährigenVerzinsungüberdaszudiesemZeitpunkterforderlicheDeckungskapitalverfügenzukönnen.BeideneinzelnenKranken-

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/9559 kassenkönnenjenachanzahlderversorgungsberechtigtenaktivenund ehemaligenbeschäftigtensowiebereitsgebildetenrückstellungenfürversorgungslastenzusatzbelastungenentstehen,diekassenindividuellermitteltwerdenmüssen.zurabsicherungzukünftigentstehenderversorgungsanwartschaftenhabenallekrankenkassenbeiträgeandenpensions-sicherungs-vereinzu entrichten,derenhöhesichnachdemumfangderentsprechendenkassenindividuellzuermittelndenanwartschaftenrichtet.diefürdieseaufwendungen vondenkrankenkassenbereitzustellendenmittelsindihrerhöhenachnoch nichtquantifizierbar,werdenjedochnureinegeringe,nichtbeitragsrelevante Größenordnunghaben.AufgrundderInsolvenzfähigkeitsindzukünftigalle KrankenkassenmitAusnahmederlandwirtschaftlichenKrankenkassenundder DeutschenRentenversicherungKnappschaft-Bahn-Seebeitragspflichtiggemäß 359 Abs. 2 SGB III. AusdenRegelungenzurRisikostruktur-Ausgleichsverordnungergebensichfür diegesetzlichekrankenversicherunginsgesamtkeinebe-oderentlastungseffekte. DurchdieÜberweisungeinesAnteilsdespauschalenBundeszuschussesin Höhevon4Mrd.EuroimJahr2009andielandwirtschaftlichenKrankenkassen reduziertsichderbetrag,derzurfinanzierungderzuweisungenderanderen Krankenkassenverbleibt,umca.48Mio.Euro.BeieinemAnstiegdesBundeszuschussesumjeweils1,5Mrd.EuroindenFolgejahrenerhöhtsichdieser Betrag um jeweils ca. 16 Mio. Euro. E. Sonstige Kosten EsergebensichkeineAuswirkungenaufdieVerbraucherpreise,dadieReformmaßnahmennurzugeringenfinanziellenAuswirkungenbeidenVerwaltungsausgabenderKrankenkassenführen.DieBildungeinesausreichendenDeckungskapitalsfürdieeingegangenenVersorgungsverpflichtungenhatauch keineauswirkungenaufdaspreisniveauvongesundheitsleistungen,dadie PreisbildungindiesemBereichnichtvonderHöhederVerwaltungsausgaben der Krankenkassen bestimmt wird. F. Bürokratiekosten EswerdenachtneueInformationspflichtenfürdieVerwaltungeingeführt.Sie beinhaltenzumeinenanzeige-undunterrichtungspflichtenderkrankenkassen undaufsichtsbehördensowiedesinsolvenzgerichts.siesindfürdieeinleitung unddieweiteredurchführungdesinsolvenzverfahrens,aberauchfürdiemöglichevermeidungeinessolchenverfahrenszwingenderforderlich.zumanderen resultierendieneueninformationspflichtenausderannäherungderfürdie KrankenkassenmaßgeblichenRechnungslegungsvorschriftenandieBilanzierungsregelungen des Handelsgesetzbuchs (HGB).

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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/9559

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7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/9559 Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch DasFünfteBuchSozialgesetzbuch GesetzlicheKrankenversicherung (Artikel1desGesetzesvom20.Dezember1988,BGBl.IS.2477,2482),zuletztgeändertdurch (BGBl. I S. ), wird wie folgt geändert: 1. Dem 26 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3)DieKrankenkassenhabenimZusammenwirken mitdenfürdiekinder-undgesundheitspflegedurch LandesrechtbestimmtenStellenderLänderaufeineInanspruchnahmederLeistungennachAbsatz1hinzuwirken.ZurDurchführungderMaßnahmennachSatz1 schließendielandesverbändederkrankenkassenund dieersatzkassenmitdenstellenderländernachsatz1 gemeinsame Rahmenvereinbarungen Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 5 wird wie folgt gefasst: IndenRichtliniennachAbsatz1istfürdieZeitbis zum31.dezember2013sicherzustellen,dassmindestenseinversorgungsanteilinhöhevon20prozentder allgemeinenverhältniszahldenüberwiegendoder ausschließlichpsychotherapeutischtätigenärzten undmindestenseinversorgungsanteilinhöhevon 10ProzentderallgemeinenVerhältniszahldenLeistungserbringernnachSatz1,dieausschließlichKinderundJugendlichepsychotherapeutischbetreuen, vorbehalten ist. b)insatz6werdenvordemwort Versorgungsanteile diewörter insatz5bestimmten eingefügtunddie Wörter von 40 Prozent gestrichen wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: ScheideteinVorstandnachAuflösungoderSchließungausdemAmt,bestimmtdieAufsichtsbehörde nachanhörungdesspitzenverbandesbundderkrankenkassenunddeslandesverbandesdenabwicklungsvorstand. 35aAbs.7desViertenBuchesgilt entsprechend. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt: SinddieBetriebskrankenkassenzurErfüllung dieserverpflichtungennichtinderlage,macht derspitzenverbandbundderkrankenkassenden nichtgedecktenbetragbeiallenanderenkran- kenkassenmitausnahmederlandwirtschaft- lichen Krankenkassen geltend. bb) Folgender Satz wird angefügt: 164Abs.2bis4giltentsprechendmitder Maßgabe,dass 164Abs.3Satz3nurfürBeschäftigtegilt,derenArbeitsverhältnisnicht durchordentlichekündigungbeendetwerden kann. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa)innummer3wirddaswort sowie durch ein Komma ersetzt. bbb)nachnummer3wirdfolgendenummer4 eingefügt: 4.derin 171dAbs.1Satz3genannten Verpflichtungenbiszum31.Dezember 2049 sowie. ccc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5. bb)insatz4wirddieangabe Absatz4Satz5 und6 durchdieangabe Absatz4Satz5bis7 ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz6wirddieangabe 155Abs.4Satz5 und6 durchdieangabe 155Abs.4Satz5 bis7 ersetzt. bb)insatz7wirddieangabe 155Abs.4Satz7 durch die Angabe 155 Abs. 4 Satz 8 ersetzt. b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: JedeInnungskrankenkasseistverpflichtet,entsprechendihremAnteilanderZahlderVersichertenaller InnungskrankenkassendienstordnungsmäßigeStellungennachSatz1nachzuweisenundAnstellungen nachsatz3anzubieten;dienachweiseundangebote sinddenbeschäftigteningeeigneterformzugänglich zu machen wird wie folgt geändert: a)insatz1werdendaswort und durcheinkomma ersetzt,nachderangabe 155Abs.1bis3 dieangabe und 164Abs.2bis5 undnachdemwort entsprechend diewörter mitdermaßgabe,dass 164Abs.3Satz3nurfürBeschäftigtegilt,deren ArbeitsverhältnisnichtdurchordentlicheKündigung beendet werden kann eingefügt.

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode b)insatz2wirddieangabe 155Abs.4Satz4bis6 durchdieangabe 155Abs.4Satz4bis7 ersetzt. 6. Nach 171 wird folgende Überschrift eingefügt: Achter Titel Kassenartenübergreifende Regelungen b wird wie folgt gefasst: 171b Insolvenz von Krankenkassen (1)Vom1.Januar2010anfindet 12Abs.1Nr.2der InsolvenzordnungaufKrankenkassenkeineAnwendung. VondiesemZeitpunktangiltdieInsolvenzordnungfür diekrankenkassennachmaßgabedernachfolgenden Absätze. (2)WirdeineKrankenkassezahlungsunfähigoderist sievoraussichtlichnichtinderlage,diebestehenden ZahlungspflichtenimZeitpunktderFälligkeitzuerfüllen (drohendezahlungsunfähigkeit)odertrittüberschuldungein,hatdervorstandderkrankenkassediesder zuständigenaufsichtsbehördeunterbeifügungaussagefähigerunterlagenunverzüglichanzuzeigen.verbindlichkeitenderkrankenkasse,fürdienach 171dAbs.1 derspitzenverbandbundderkrankenkassenhaftet,sind beiderfeststellungderüberschuldungnichtzuberücksichtigen. (3)DerAntragaufEröffnungdesInsolvenzverfahrens überdasvermögenderkrankenkassekannnurvonder Aufsichtsbehördegestelltwerden.Liegenzugleichdie VoraussetzungenfüreineSchließungwegenaufDauer nichtmehrgesicherterleistungsfähigkeitvor,solldie AufsichtsbehördeanstelledesAntragesnachSatz1die Krankenkasseschließen.StelltdieAufsichtsbehördeden AntragnachSatz1nichtinnerhalbvondreiMonaten nacheingangderinabsatz2satz1genanntenanzeige, istdiespäterestellungeinesinsolvenzantragessolange ausgeschlossen,wiederinsolvenzgrund,derzuderanzeige geführt hat, fortbesteht. (4)DieAufsichtsbehördehatdenSpitzenverband BundderKrankenkassenunverzüglichüberdieAntragstellungnachAbsatz3Satz1zuunterrichten.Vorder BestellungdesInsolvenzverwaltershatdasInsolvenzgerichtdieAufsichtsbehördezuhören.DerAufsichtsbehördeistderEröffnungsbeschlussgesondertzuzustellen. DieAufsichtsbehördeundderSpitzenverbandBundder KrankenkassenkönnenjederzeitvomInsolvenzgericht unddeminsolvenzverwalterauskünfteüberdenstand des Verfahrens verlangen. (5)MitdemTagderEröffnungdesInsolvenzverfahrensoderdemTagderRechtskraftdesBeschlusses, durchdendieeröffnungdesinsolvenzverfahrensmangelsmasseabgelehntwordenist,istdiekrankenkasse geschlossenmitdermaßgabe,dassdieabwicklungder GeschäftederKrankenkasseimFallderEröffnungdes InsolvenzverfahrensnachdenVorschriftenderInsolvenzordnung erfolgt. (6)ZumVermögeneinerKrankenkassegehörendie Betriebsmittel,dieRücklageunddasVerwaltungsvermögen.Abweichendvon 260Abs.2Satz2bleibendie BeitragsforderungenderKrankenkasseaußerBetracht, soweitsiedemgesundheitsfondsalssondervermögen zufließen. 8.Nach 171bwerdenfolgende 171cbis171feingefügt: 171c Aufhebung der Haftung nach 12 Abs.2 der Insolvenzordnung Vom1.Januar2009anhaftendieLändernichtmehr nach 12Abs.2derInsolvenzordnungfürdieAnsprüchederBeschäftigtenvonKrankenkassenaufLeistungen der Altersversorgung und auf Insolvenzgeld. 171d Haftung im Insolvenzfall (1)WirdüberdasVermögeneinerKrankenkassedas InsolvenzverfahreneröffnetoderdieEröffnungmangels Masserechtskräftigabgewiesen (Insolvenzfall),haftet derspitzenverbandbundderkrankenkassenfürdiebis zum31.dezember2009entstandenenunverfallbaren AltersversorgungsverpflichtungendieserKrankenkasse undfürverpflichtungenausdarlehen,diezurablösung vonverpflichtungengegenübereineröffentlich-rechtlicheneinrichtungzurbetrieblichenaltersversorgungaufgenommenwordensind,soweitdieerfüllungdieserverpflichtungendurchdeninsolvenzfallbeeinträchtigtoder unmöglichwird.soweitderträgerderinsolvenzsicherungnachdembetriebsrentengesetzdieunverfallbaren AltersversorgungsverpflichtungeneinerKrankenkasse zuerfüllenhat,isteinrückgriffgegendieanderenkrankenkassenoderihreverbändeausgeschlossen.derspitzenverbandbundderkrankenkassenmachtdiezurerfüllungseinerhaftungsverpflichtungerforderlichen BeträgebeidenübrigenKrankenkassenderKassenart sowiebiszum31.dezember2049anteiligauchbeiden Krankenkassengeltend,dieauseinerVereinigungnach 171ahervorgegangensind,wennanderVereinigung einekrankenkassebeteiligtwar,diedieserkassenartangehörthat.sinddieinsatz3genanntenkrankenkassen nichtinderlage,dieverpflichtungennachsatz1zuerfüllen,machtderspitzenverbandbundderkrankenkassendennichtgedecktenbetragbeiallenanderenkrankenkassengeltend. 155Abs.4Satz7und 164Abs.2 bis 4 gelten entsprechend. (2)DasNäherezurGeltendmachungderBeträgenach Absatz1Satz3und4sowienach 155Abs.4Satz6 regeltdasbundesministeriumfürgesundheitdurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. (3)ImFallderInsolvenzeinerKrankenkasse,beider vordem1.januar2010dasinsolvenzverfahrennichtzulässigwar,umfasstderinsolvenzschutznachdemvierten AbschnittdesBetriebsrentengesetzesnurdieAnsprüche undanwartschaftenausversorgungszusagen,dienach dem 31. Dezember 2009 entstanden sind. (4)HatderSpitzenverbandBundderKrankenkassen aufgrunddesabsatzes1leistungenzuerbringen,gilt 9Abs.2bis3amitAusnahmedesAbsatzes3Satz1 letzterhalbsatzdesbetriebsrentengesetzesentsprechend fürdenspitzenverbandbundderkrankenkassen.der SpitzenverbandBundderKrankenkassenmachtdieAn-

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/9559 sprüchenachsatz1iminsolvenzverfahrenzugunsten der Krankenkassen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 geltend. (5)Fürdiein 155Abs.5Satz1Nr.3und5genanntenAnsprücheundForderungenhaftenimInsolvenzfall dieübrigenkrankenkassenderkassenart.übersteigen dieverpflichtungennachsatz1einprozentdesgesamtbetragesderzuweisungen,dendiekrankenkassenderjeweiligenkassenartausdemgesundheitsfondsjährlich erhalten,haftenhierfürauchdiekrankenkassenderanderenkassenarten. 155Abs.4Satz5bis7giltentsprechend.SoweitKrankenkassennachSatz1oderSatz2 Leistungenzuerbringenhaben,gehendieAnsprücheder VersichertenundderLeistungserbringeraufsieüber.Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. 171e Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen (1)KrankenkassenhabenfürVersorgungszusagen,die einedirekteeinstandspflichtnach 1Abs.1Satz3des BetriebsrentengesetzesauslösensowiefürihreBeihilfeverpflichtungendurchmindestensjährlicheZuführungen vom1.januar2010anbisspätestenszum31.dezember 2049einwertgleichesDeckungskapitalzubilden,mit demdervoraussichtlichebarwertdieserverpflichtungen andiesemtagvollständigausfinanziertwird.aufder PassivseitederVermögensrechnungsindRückstellungen inhöhedesvorhandenendeckungskapitalszubilden. Satz1giltnicht,soweiteineKrankenkassederAufsichtsbehördedurcheinversicherungsmathematischesGutachtennachweist,dassfürihreVerpflichtungenausVersorgungsanwartschaftenund-ansprüchensowiefürihre BeihilfeverpflichtungeneinDeckungskapitalbesteht,das dieinsatz1undinderrechtsverordnungnachabsatz3 genanntenvoraussetzungenerfüllt.dernachweisistbei wesentlichenänderungenderberechnungsgrundlagen, inderregelallefünfjahre,zuaktualisieren.das Deckungskapitaldarfnurzweckentsprechendverwendet werden. (2)SoweitKrankenversicherungsträgervordem 31.Dezember2009Mitgliedeineröffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtunggewordensind,werdendiezu erwartendenversorgungsleistungenimrahmenderverpflichtungennachabsatz1entsprechendberücksichtigt. Wurdevordem31.Dezember2009Deckungskapitalbei aufsichtspflichtigenunternehmenimsinnedes 1 Abs.1Nr.1und2desVersicherungsaufsichtsgesetzes gebildet,wirddiesesanteiligberücksichtigt,sofernes sichumversorgungszusagennachabsatz1satz1handelt.soweitkrankenversicherungsträgerdemversorgungsrücklagegesetzdesbundesoderentsprechender Landesgesetzeunterliegen,istdasnachdenVorgaben diesergesetzegebildetekapitalebenfallszuberücksichtigen. (3)DasBundesministeriumfürGesundheitregelt durchrechtsverordnungmitzustimmungdesbundesrates das Nähere über 1.dieAbgrenzungderVersorgungsverpflichtungen,für die das Deckungskapital zu bilden ist, 2.dieallgemeinenversicherungsmathematischenVorgabenfürdieErmittlungdesBarwertsderVersorgungsverpflichtungen, 3.dieHöhederfürdieBildungdesDeckungskapitals erforderlichenzuweisungsbeträgeundüberdie ÜberprüfungundAnpassungderHöhederZuweisungsbeträge, 4.dasZahlverfahrenderZuweisungenzumDeckungskapital, 5.dieAnrechnungvonDeckungskapitalbeidenjeweiligenDurchführungswegenderbetrieblichenAltersversorgungsowieüberdieAnlagedesDeckungskapitals. DasBundesministeriumfürGesundheitkanndieBefugnisnachSatz1durchRechtsverordnungmitZustimmungdesBundesratesaufdasBundesversicherungsamtübertragen.IndiesemFallgiltfürdiedem BundesversicherungsamtentstehendenAusgaben 271 Abs.6 entsprechend. (4)DieErmittlungderHöhedeserforderlichen DeckungskapitalsdurchdieKrankenkasseunddie ZuführungsplänezumDeckungskapitalsindvonder Aufsichtsbehörde zu genehmigen. (5)FürAmtshandlungennachAbsatz4werdenGebührenundAuslagenerhoben.DasBundesministerium fürgesundheitwirdermächtigt,durchrechtsverordnungmitzustimmungdesbundesratesdiegebührenpflichtigentatbestände,diehöhedergebührenunddie Auslagenerstattungzubestimmen.Eskanndafürfeste Sätze,auchinFormvonZeitgebühren,undRahmensätzevorsehen.DieGebührensätzesindsozubemessen, dassdermitdenamtshandlungenverbundenegesamte Personal-undSachaufwandderAufsichtsbehördegedecktwird.DasBundesministeriumfürGesundheit kanndieverordnungsermächtigungnachsatz2durch RechtsverordnungmitZustimmungdesBundesrates auf das Bundesversicherungsamt übertragen. 171f Insolvenzfähigkeit von Krankenkassenverbänden Die 171bbis171egeltenfürdieVerbändeder Krankenkassen entsprechend. 9.Vor 172wirddieÜberschrift AchterTitelKassenartenübergreifende Regelungen aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 172 Vermeidung der Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter Verband,derim FallihrerAuflösungoderSchließungihreVerpflichtungengegenüberdenGläubigernzuerfüllenhat, durchdiewörter Spitzenverband Bund der Krankenkassen ersetzt.

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode bb)nachsatz1werdenfolgendesätzeeingefügt: StelltderSpitzenverbandBundderKrankenkassenfest,dassinderletztenVierteljahresrechnungeinerKrankenkassedieAusgabendie EinnahmenumeinenBetragüberstiegenhaben, dergrößeristals0,5prozentderdurchschnittlichenmonatlichenzuweisungenausdemgesundheitsfondsfürdenzubeurteilendenberichtszeitraum,sohaterhierüberdiezuständige Aufsichtsbehördezuunterrichten.DarüberhinaushatderSpitzenverbandBundderKrankenkassendenAufsichtsbehördendieinden JahresrechnungenzumStichtag31.Dezember einesjedenkalenderjahresausgewiesenenbetriebsmittel,rücklagenundgeldmittelzuranschaffungunderneuerungvonverwaltungsvermögeneinerkrankenkassemitzuteilen.die AufsichtsbehördehatunterBerücksichtigung derindensätzen2und3genanntenfinanzdatenvomvorstandeinerkrankenkasseunverzüglichdievorlagederinsatz1genannten UnterlagenundAuskünftezuverlangen,wenn sichdarausanhaltspunktefüreinedauerhafte GefährdungderwirtschaftlichenLeistungsfähigkeit der Kasse ergeben. cc)indembisherigensatz3wirddieangabe Satz1 durchdieangabe densätzen1und4 ersetzt. c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: (3)StelltdieAufsichtsbehördeimBenehmen mitdemspitzenverbandbundderkrankenkassen fest,dassbeieinerkrankenkassenurdurchdievereinigungmiteineranderenkrankenkassedieleistungsfähigkeitaufdauergesichertoderdereintritt vonzahlungsunfähigkeitoderüberschuldungvermiedenwerdenkann,kanndieserderaufsichtsbehördevorschlägefüreinevereinigungdieserkrankenkassemiteineranderenkrankenkassevorlegen. KommtbeiderinihrerLeistungsfähigkeitgefährdetenKrankenkasseeinBeschlussübereinefreiwilligeVereinigunginnerhalbeinervonderAufsichtsbehördegesetztenFristnichtzustande,ersetztdie Aufsichtsbehörde diesen Beschluss. 11. Dem 195 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: KlagengegenMaßnahmenderAufsichtsbehördenach densätzen1und2habenkeineaufschiebendewirkung. 12. Dem 252 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: DasWeiterezumVerfahrenderBeitragszahlungen nachsatz1undbeitragsweiterleitungennachsatz3 wirddurchrechtsverordnungnachden 28cund28n des Vierten Buches geregelt a wird wie folgt gefasst: 265a Finanzielle Hilfen zur Vermeidung der Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse (1)DieSatzungdesSpitzenverbandesBundder Krankenkassenhatbiszum31.März2009Bestimmun- genüberdiegewährungfinanziellerhilfenzurermög- lichungodererleichterungvonvereinigungenvon Krankenkassen,diezurAbwendungvonHaftungsrisikenfürnotwendigerachtetwerden,vorzusehen.NäheresüberVoraussetzungen,Umfang,Finanzierungund DurchführungderHilfenregeltdieSatzungdesSpitzenverbandesBundderKrankenkassen.InderSatzung istvorzusehen,dassdiehilfennurgewährtwerden, wennfinanziellehilfenach 265binausreichender Höhegewährtwird.DieSatzungsregelungenwerden mit70prozentdernach 217cAbs.1Satz2gewichteten Stimmen der Mitglieder beschlossen. (2)DerAntragaufGewährungeinerfinanziellen HilfenachAbsatz1kannnurvonderAufsichtsbehörde gestelltwerden.dervorstanddesspitzenverbandes BundderKrankenkassenentscheidetüberdieGewährungderHilfenachAbsatz1.DieHilfenkönnenauch alsdarlehengewährtwerden.siesindzubefristenund mitauflagenzuversehen,diederverbesserungder Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit dienen. (3)DerSpitzenverbandBundderKrankenkassen machtdiezurfinanzierungderhilfenerforderlichen BeträgedurchBescheidbeiseinenMitgliedskassenmit AusnahmederlandwirtschaftlichenKrankenkassen geltend.beideraufteilungderfinanzierungderhilfen istdieunterschiedlicheleistungsfähigkeitderkrankenkassenangemessenzuberücksichtigen.klagengegendiebescheide,mitdenendiebeträgezurfinanzierungderhilfeleistungenangefordertwerden,haben keine aufschiebende Wirkung. (4)AnsprücheundVerpflichtungenaufGrundder biszum31.dezember2008geltendenfassungdes 265a bleiben unberührt. 14. Nach 265a wird folgender 265b eingefügt: 265b Freiwillige finanzielle Hilfen (1)KrankenkassenkönnenmitanderenKrankenkassenderselbenKassenartVerträgeüberdieGewährung von Hilfeleistungen schließen, um 1.derenLeistungs-undWettbewerbsfähigkeitzuerhalten, 2.Haftungsfällenach 155Abs.4und5und 171d Abs.1Satz3und4insbesonderedurchdieUnterstützungvonfreiwilligenVereinigungenzuverhindern oder 3.dieAufteilungderBeträgenach 171dAbs.1Satz3 und4abweichendvondernach 171dAbs.2erlassenen Rechtsverordnung zu regeln. IndenVerträgenistNäheresüberUmfang,Finanzierung und Durchführung der Hilfeleistungen zu regeln. (2)DieVerträgesindvondenfürdieamVertragbeteiligtenKrankenkassenzuständigenAufsichtsbehörden zu genehmigen. 15. Dem 307a wird folgender Absatz 4 angefügt: (4)WeresalsMitglieddesVorstandseinerKrankenkasseentgegen 171bAbs.2Satz1unterlässt,der AufsichtsbehördediedortvorgeschriebeneAnzeigezu

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/9559 machen,wirdmitfreiheitsstrafebiszudreijahrenoder mitgeldstrafebestraft.handeltdertäterfahrlässig,so istdiestrafefreiheitsstrafebiszueinemjahroder Geldstrafe. Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch DasVierteBuchSozialgesetzbuch GemeinsameVorschriftenfürdieSozialversicherung inderfassungderbekanntmachungvom23.januar2006 (BGBl.IS.86,466), zuletztgeändertdurch (BGBl.IS. ),wirdwiefolgtgeändert: 1.In 77wirdnachAbsatz1folgenderAbsatz1aeingefügt: (1a)DieJahresrechnungeinerKrankenkasseeinschließlichderDeutschenRentenversicherungKnappschaft-Bahn-See,soweitsiedieKrankenversicherung nachdemfünftenbuchdurchführt,hateindentatsächlichenverhältnissenentsprechendesbilddervermögens-,finanz-undertragslagederkrankenkassezuvermitteln.diegesetzlichenvertreterderkrankenkasse habenbeiderunterzeichnungderjahresrechnungnach bestemwissenschriftlichzuversichern,dassdiejahresrechnungeindentatsächlichenverhältnissenentsprechendesbildimsinnedessatzes1vermittelt.dabeisind beiderbewertungderinderjahresrechnungoderdenihr zugrundeliegendenbüchernundaufzeichnungenausgewiesenenvermögensgegenständeundverbindlichkeiten insbesondere folgende Grundsätze zu beachten: 1.DieSaldenvorträgezuBeginndesRechnungsjahres müssenmitdenentsprechendenschlusssaldender JahresrechnungendesvorhergehendenRechnungsjahres übereinstimmen. 2.DieJahresrechnungmussklarundübersichtlichsein: InsbesonderedürfenkeineVeränderungenvorgenommen werden, die a)dazuführen,dassderursprünglicheinhalteiner EintragungoderAufzeichnungnichtmehrfeststellbar ist oder b)esungewisslassen,obsieursprünglichodererst später gemacht worden sind. 3.DieVermögensgegenständeundVerbindlichkeiten müssenzumabschlussstichtageinzelnbewertetsein. 4.Esistvorsichtigzubewerten,namentlichsindalle vorhersehbarenrisikenundverluste,diebiszumabschlussstichtagentstandensind,zuberücksichtigen, selbstwenndieseerstzwischendemabschlussstichtagunddemtagderaufstellungderjahresrechnung bekanntgewordensind;gewinnesindnurzuberücksichtigen,wennsieamabschlussstichtagrealisiert sind. 5.AufwendungenundErträgedesRechnungsjahres sindunabhängigvondenzeitpunktenderentsprechendenzahlungeninderjahresrechnungzuberücksichtigen. 6.DieaufdievorhergehendeJahresrechnungangewandtenBewertungsmethodensollenbeibehaltenwerden. 2. Dem 78 wird folgender Satz angefügt: AusführungsbestimmungenüberdieGrundsätzenach 77Abs.1akönnenindieRechtsverordnungnach Satz1aufgenommenwerden,soweitdieserforderlichist, umnacheinheitlichenkriteriengeschaffeneunterlagen zurbewertungdervondenkrankenkassenaufgestellten Jahresrechnungen und ihrer Finanzlage zu erhalten Abs.1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: DieUnterlagenfürdasBundesministeriumfürArbeit undsozialessinddemimjeweiligenversicherungszweig imgesamtengeltungsbereichdiesesbucheszuständigen Verbandmaschinellverwertbarundgeprüftzuzuleiten. NachAufbereitungleitetdieserdieUnterlageninmaschinellverwertbarerFormandasBundesministerium fürarbeitundsozialessowieandiezuständigenoberstenverwaltungsbehördenderländeroderandievon ihnen bestimmten Stellen weiter. 4. Dem 111 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt: (5)Ordnungswidrighandeltauch,werentgegen 77 Abs.1aoderentgegenderRechtsverordnungnach 78 alsmitgliedeinesvertretungsberechtigtenorganseiner Krankenkasse 1.beiderAufstellungoderFeststellungeinesJahresabschlussesdenGrundsätzenordnungsmäßigerBuchführung und Bilanzierung zuwiderhandelt, 2.gegendiePflichtzurOffenlegungdesJahresabschlussesoderandererUnterlagenderRechnungslegung verstößt oder 3.imZusammenhangmitdenNummern1und2bei hierfürfinanzbegründendenunterlagenfalscheerklärungen abgibt oder herbeiführt. (6)DieOrdnungswidrigkeitkannindenFällendes Absatzes5miteinerGeldbußebiszufünfzigtausend Eurogeahndetwerden.DieGeldbußekannmehrmals festgesetzt werden. 5.In 112Abs.1Nr.5wirddieAngabe 111Abs.3 durch die Angabe 111 Abs. 3 und 5 ersetzt. Artikel 3 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte DasZweiteGesetzüberdieKrankenversicherungder Landwirtevom20.Dezember1988 (BGBl.IS.2477,2557), zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: 1. Dem 17 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: DieVorschriftendesAchtenTitelsdesErstenAbschnitts dessechstenkapitelsdesfünftenbuchessozialgesetzbuchfindenaufdielandwirtschaftlichenkrankenkassen keine Anwendung. 2. Dem 34 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Die 171fund172desFünftenBuchesSozialgesetzbuchsindfürdenSpitzenverbandderlandwirtschaftlichen Sozialversicherung nicht anzuwenden.

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode wird wie folgt gefasst: 54 Finanzausgleich für aufwändige Leistungsfälle DieSatzungdesSpitzenverbandesderlandwirtschaftlichenSozialversicherungkanneineUmlagederVerbandsmitgliedervorsehen,umdieKostenfüraufwändige LeistungsfälleundandereaufwändigeBelastungenganz oderteilweisezudecken; 265desFünftenBuchesSozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden. Artikel 4 Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes Artikel2Nr.29desGKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom26.märz2007 (BGBl.IS.378),daszuletztdurch geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:, wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)DerGesundheitsfondsüberweistvonden ihmzufließendenleistungendesbundesnachabsatz1satz3denaufdielandwirtschaftlichenkrankenkassenentfallendenanteilanderbeteiligung desbundesandenspitzenverbandderlandwirtschaftlichensozialversicherungzurweiterleitung andielandwirtschaftlichenkrankenkassen.der ÜberweisungsbetragnachSatz1bemisstsichnach demverhältnisderanzahlderversichertendieser KrankenkassenzuderAnzahlderVersichertenaller Krankenkassen;maßgebendsinddieVerhältnisse am 1. Juli des Vorjahres. Artikel 5 Änderung der Sozialversicherungs- Rechnungsverordnung 12derSozialversicherungs-Rechnungsverordnungvom 15.Juli1999 (BGBl.IS.1627),diezuletztdurch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)FüreineVerpflichtungauseinerAltersvorsorgezusagefürBediensteteisteineRückstellungzubilden. SoweitsichausanderenRechtsvorschriftennichtsAbweichendesergibt,bestimmtsichderHöchstwertder RückstellungennachdemfürdenjeweiligenVersicherungszweiggeltendenversicherungsmathematischermittelten aktuellen Wert der späteren Zahlungen. 2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: (1a)SoweitfürVerpflichtungeneinerKrankenkasse, fürdienach 171dAbs.1desFünftenBuchesSozialgesetzbuchderSpitzenverbandBundderKrankenkassen haftet,einezuführungzudenrückstellungenerforderlichist,darfdieserbetragwiedasnach 171edesFünftenBuchesSozialgesetzbuchzubildendeDeckungskapitalbisspätestenszum31.Dezember2049angesammelt werdenundmussdergesamtbetragdesrückstellungsbedarfssolangenurineinerfußnotederjahresrechnung ausgewiesen werden. Artikel 6 Änderungen der Risikostruktur- Ausgleichsverordnung DieRisikostruktur-Ausgleichsverordnungvom3.Januar 1994 (BGBl.IS.55),zuletztgeändertdurch,wirdwie folgt geändert: 1. Nach 34 wird folgender Achter Abschnitt eingefügt: Achter Abschnitt Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (Risikostrukturausgleich) ab Anwendbare Regelungen (1)VomBerichtsjahr2009angeltenfürdieZuweisungenausdemGesundheitsfondsunddieDurchführung desrisikostrukturausgleichsdie 36bis39.DerErste bissiebteabschnittdieserverordnungsindweiterhin anzuwenden,soweitindennachfolgendenvorschriften oderimfünftenbuchsozialgesetzbuchnichtsabweichendes bestimmt ist. (2)FürdieDurchführungdesJahresausgleichsnach 19,desRisikopoolsnach 28aunddesZwischenausgleichsnach 17Abs.3afürdasBerichtsjahr2008und fürkorrekturenderberichtsjahrebiseinschließlich2008 sinddie 1bis28hinderbiszum31.Dezember2008 geltenden Fassung zu Grunde zu legen. 36 Ermittlung der Höhe der Grundpauschale (1)DieGrundlagefürdieErmittlungderGrundpauschalebildendievoraussichtlichenjährlichenEinnahmendesGesundheitsfondsnach 271Abs.1desFünftenBuchesSozialgesetzbuchbereinigtumdiefürdie ZuweisungenfürsonstigeAusgabennach 270des FünftenBuchesSozialgesetzbuchunddiefürdenAufbau derliquiditätsreservenach 271Abs.2desFünften BuchesSozialgesetzbuchvorgesehenenEinnahmen sowiedienach 271Abs.6Satz1desFünftenBuches SozialgesetzbuchbeiderVerwaltungdesFondsentstehendenAusgaben.DiebereinigtenEinnahmensind durchdievoraussichtlichesummederversichertenaller Krankenkassen zu teilen. (2)DasBundesversicherungsamtstelltdieGrundpauschaleimVorausfüreinKalenderjahraufderGrundlage dervonderbundesregierungfestgelegtenbeitragssätze nachden 241und243desFünftenBuchesSozialgesetzbuchsowiederderBeitragsfestlegungzuGrunde liegenden Prognosen fest. (3)DieBekanntmachungdervomBundesversicherungsamtfürdasFolgejahrermitteltenGrundpauschale erfolgtjährlichbiszum15.november,diebekanntmachungderfürdasjahr2009ermitteltengrundpauschale erfolgtbiszum1.januar2009.diekrankenkassengeben ihrenversichertendiefürdasfolgejahrermitteltegrund-

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/9559 pauschalejährlichingeeigneterformbiszum31.dezemberbekannt,diebekanntmachungderfürdasjahr 2009ermitteltenGrundpauschalenerfolgtbiszum15.Januar Zuweisungen für sonstige Ausgaben (1)DieKrankenkassenerhaltenausdemGesundheitsfondsZuweisungenzurDeckungihrerstandardisierten Verwaltungskosten.DasBundesversicherungsamtermitteltdieHöhedieserZuweisungenfürjedeKrankenkasse für jedes Ausgleichsjahr wie folgt: 1.DieAufwendungenfürVerwaltungskostenallerKrankenkassenmitAusnahmederBetriebskrankenkassen, derensatzungkeineregelungnach 173Abs.2 Satz1Nr.4desFünftenBuchesSozialgesetzbuchenthältundbeidenenderArbeitgeberaufseineKosten diefürdieführungdergeschäfteerforderlichen Personenbestellt,sindzusammenzuzählen,dievon DrittenerstattetenAufwendungenfürVerwaltungskostenbleibenaußerBetracht,dienachAbsatz2ermittelteHöhederZuweisungenfürdieknappschaftlicheKrankenversicherungistabzuziehen. 2.50ProzentdesErgebnissesnachNummer1sind durchdiesummedernach 30Abs.1Satz1Nr.1 vondenkrankenkassenübermitteltenversicherungszeitenderkrankenkassenzuteilen,derenaufwendungenfürverwaltungskostennachnummer1zuermittelnsind,undmitdenversicherungszeitender Krankenkassezuvervielfachen. 3.50ProzentdesErgebnissesnachNummer1sind durchdiesummederzuweisungennach 266Abs.2 Satz1desFünftenBuchesSozialgesetzbuchfürdie Krankenkassenzuteilen,derenAufwendungenfür VerwaltungskostennachNummer1zuermittelnsind, undmitderzuweisungnach 266Abs.2Satz1des FünftenBuchesSozialgesetzbuchfürdieKrankenkasse zu vervielfachen. 4.DieHöhederZuweisungfürjedeKrankenkasseergibt sichausdersummedernachdennummern2und3 ermitteltenergebnisse. DieHöhederZuweisungenfürdieBetriebskrankenkassen,derenSatzungkeineRegelungnach 173Abs.2 Satz1Nr.4desFünftenBuchesSozialgesetzbuchenthält undbeidenenderarbeitgeberaufseinekostendiefür dieführungdergeschäfteerforderlichenpersonenbestellt,wirdanhandderaufwendungenfürverwaltungskostendieserkrankenkassenentsprechenddenregelungeninsatz2ermittelt.alsbetriebskrankenkassenim SinnevonSatz2Nummer1undSatz3geltenalleBetriebskrankenkassen,derenSatzungkeineRegelungnach 173Abs.2Satz1Nr.4desFünftenBuchesSozialgesetzbuchenthält,sofernsienichtdemBundesversicherungsamtnachweisen,dassderArbeitgebernichtauf seinekostendiefürdieführungdergeschäfteerforderlichen Personen bestellt. (2)AbweichendvonAbsatz1Satz2ermitteltdasBundesversicherungsamtdieHöhederZuweisungenfürdie knappschaftlichekrankenversicherungfürjedesausgleichsjahrwiefolgt:dieaufwendungenfürverwal- tungskostenallerkrankenkassenmitausnahmederbe- triebskrankenkassenimsinnedesabsatzes1satz4sind durchdiesummedernach 30Abs.1Satz1Nr.1von denkrankenkassenübermitteltenversicherungszeiten allerkrankenkassenzuteilenundmitdenversicherungszeitenderknappschaftlichenkrankenversicherungzu vervielfachen. (3)DieProzentwertenachAbsatz1Satz2Nr.2und3 undabsatz2geltenbiszum31.dezember2010.vorablaufdieseszeitraumesüberprüftdasbundesministerium fürgesundheitanhandderfürdasjahr2009erstellten Geschäfts-undRechnungsergebnissederKrankenkassen diefinanziellenauswirkungenderanwendungderprozentwertenachabsatz1satz2nr.2und3aufdiekrankenkassensowiederanwendungdesabsatzes2aufdie knappschaftlichekrankenversicherung.aufdergrundlagedieserüberprüfungsinddurchrechtsverordnung mitzustimmungdesbundesratesdieprozentwertesowie diekriterienfürdiezuweisungenzurdeckungderstandardisiertenverwaltungskostenderknappschaftlichen Krankenversicherungabdem1.Januar2011festzulegen. BiszumInkrafttretenderRechtsverordnungnachSatz3 ermitteltdasbundesversicherungsamtdiehöheder monatlichenzuweisungennachmaßgabederabsätze1 und 2. (4)DieKrankenkassenerhaltenausdemGesundheitsfondsZuweisungenzurDeckungihrerstandardisierten Aufwendungennach 266Abs.4Satz1Nr.2desFünftenBuchesSozialgesetzbuch.DasBundesversicherungsamtermitteltdieHöhedieserZuweisungenfürjede Krankenkasse für jedes Ausgleichsjahr wie folgt: 1.DieAufwendungenallerKrankenkassenfürsatzungsgemäßeMehr-undErprobungsleistungensowiefür Leistungen,aufdiekeinRechtsanspruchbesteht,sind zusammenzuzählen,wobeisatzungsleistungenauf Grundvon 2Abs.1Satz2und3derVerordnung überdenweiterenausbauderknappschaftlichen KrankenversicherungundAufwendungenfürWahltarifenach 53desFünftenBuchesSozialgesetzbuch außerbetrachtbleiben. 2.DasErgebnisnachNummer1istdurchdieSummeder nach 30Abs.1Satz1Nr.1vondenKrankenkassen übermitteltenversicherungszeitenallerkrankenkassenzuteilen. 3.DasErgebnisnachNummer2istmitdenVersicherungszeitenderKrankenkassezuvervielfachen. (5)DieBekanntmachungdervomBundesversicherungsamtvorläufigermitteltenHöhederZuweisungen nach 266Abs.2Satz1desFünftenBuchesSozialgesetzbuchfürdieKrankenkassen,dervorläufigermitteltenHöhederZuweisungenzurDeckungderstandardisiertenAufwendungenfürVerwaltungskostenaller Krankenkassen,dervorläufigermitteltenHöhederZuweisungenzurDeckungderstandardisiertenAufwendungennach 266Abs.4Satz1Nr.2desFünften BuchesSozialgesetzbuchallerKrankenkassensowieder Summedernach 30Abs.1Satz1Nr.1vondenKrankenkassenübermitteltenVersicherungszeitenallerKrankenkassen erfolgt jährlich bis zum 15. November. 2. Der bisherige 33 wird 38.

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3. Nach 38 wird folgender 39 angefügt: 39 Durchführung des Zahlungsverkehrs und Kostentragung (1)DasBundesversicherungsamtermitteltdieHöhe derzuweisungen,diediekrankenkassenzurdeckung ihrerausgabennach 266Abs.1Satz1desFünften BuchesSozialgesetzbucherhalten,undführtdenZahlungsverkehrdurch.DasNäherezumVerfahrenfürdie monatlichenzuweisungeneinschließlichderterminefür diezuweisungendermittelandiekrankenkassenwird durchrechtsverordnungmitzustimmungdesbundesrates festgelegt. (2)DasBundesversicherungsamtlegtdasNäherezum monatlichenverfahreneinschließlichderterminefürdie ZuweisungenderMittelandieKrankenkassenimStartjahrdesGesundheitsfondsnachAnhörungdesSpitzen- verbandesbundderkrankenkassenfest,bisdierechts- verordnung nach Absatz 1 Satz 2 in Kraft tritt. (3)DiedemBundesversicherungsamtaufGrundder VerwaltungdesGesundheitsfondsentstehendenAusgabeneinschließlichderAusgabenfürdieDurchführung desrisikostrukturausgleichswerdenausdeneinnahmen desgesundheitsfondsnach 271desFünftenBuches Sozialgesetzbuch getragen. Artikel 7 Inkrafttreten (1)DiesesGesetztrittam1.Januar2010inKraft,soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist. (2)Artikel1Nr.1bis5,inNummer8der 171cunddie Nummern11bis14sowieArtikel2Nr.3,Artikel3Nr.3, Artikel 4 und 6 treten am 1. Januar 2009 in Kraft.

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/9559 Begründung Handlungsbedarf A. Allgemeiner Teil DieorganisatorischenRahmenbedingungenfürdieKrankenkassenwerdendengestiegenenAnforderungenandie KrankenkassenimWettbewerbnichtmehrinausreichendem Maßgerecht.Diesliegtzumeinendaran,dassdiewettbewerblichenRahmenbedingungennichtfüralleKrankenkasseneinheitlichgelten.SogiltdieInsolvenzordnung (InsO) nurfürdiebundesunmittelbarenkrankenkassen.dieländer habenihrelandesunmittelbarenkrankenkassendagegen durchlandesrechtfürinsolvenzunfähigerklärt.dieseunterschiedlicherechtslageistauchfinanziellrelevant,dadie InsolvenzfähigkeitUmlagepflichtenfürdasInsolvenzgeld nachdemsgbiiiundfürdieinsolvenzsicherungderansprüchederbeschäftigtenaufeinezugesagtebetriebliche Altersversorgung auslöst. DarüberhinaussetzendiegeltendenVorschriftenüberdie HaftungnachSchließungeinerKrankenkassesolidarische HaftungsverbündeinnerhalbderjeweiligenKassenarten voraus.ineinemwettbewerblichgeprägtenkrankenkassensystem,beidemauchkrankenkasseneinerkassenartzueinanderimwettbewerbstehenkönnen,undderzusammenhalt innerhalbeinerkassenartauchdurchdiegrundlegendenorganisatorischenänderungenimverbänderechtdurchdas GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzdeutlichgelockertwordenist,kanneinederartigeSolidaritätjedochnichtmehr ohneweiteresvorausgesetztwerdenundistdaherinbezug aufdieherkömmlichenkassenartenimmerschwierigereinzufordern. Hinzukommt,dassdieaufderGrundlagedergeltendenRegelungenerstelltenRechnungsergebnissederKrankenkassenkeinhinreichendtransparentesBildüberdietatsächliche finanziellesituationderkrankenkassenvermitteln.dies wirdetwadarandeutlich,dassbestimmteverpflichtungen, wieetwaverpflichtungenausversorgungszusagen,nach geltendemrechtnichtzwingendzubilanzierensind,obwohl siediefinanzsituationeinerkrankenkasseinganzerheblichemmaßprägenkönnen.darüberhinausräumendiegeltendenrechnungslegungsvorschriftendenkrankenkassen beiderbewertungvonvermögenspositionengrößerespielräumeeinalsbeieinerbilanzierungnachhandelsrechtlichen Grundsätzen.EinhohesMaßanfinanziellerTransparenzist abervonentscheidenderbedeutunginsbesonderefürdie Krankenkassenselber,aberauchfürDritte,wieetwadie VersichertenunddenGesetzgeber,derdenWettbewerbsrahmenfürdieKrankenkassensetzt.NurunterdieserVoraussetzungkönnendieKrankenkassenihreEntscheidungen markt-undwettbewerbskonformausrichtenundkannder GesetzgeberseineSteuerungsfunktionsachgerechtwahrnehmen. MitdenindiesemGesetzentwurfzusammengefasstenMaßnahmenwirddaherdasZielverfolgt,dasOrganisationsrecht derkrankenkassenweiterzuentwickeln,umaufdieseweise diefürdiekrankenkassengeltendenrechtlichenrahmenbedingungenandieaktuellewettbewerbs-undmarktsituation der Krankenkassen anzupassen. DieAufwendungenderKrankenkassenfürdieErfüllung ihrerversorgungsverpflichtungenundihrerumlagepflichtenfürdieinsolvenzsicherungsowiediekünftigenaufwendungenderkrankenkassenfürdiebildungdesdeckungskapitalsfürdieeingegangenenversorgungsverpflichtungen zählen zu den Verwaltungsausgaben der Krankenkassen. Nach 266desFünftenBuchesSozialgesetzbuch (SGBV) inderfassungdesgkv-wettbewerbsstärkungsgesetzeserhaltendiekrankenkassenab2009zurdeckungihrerausgabenalszuweisungenausdemgesundheitsfondseine Grundpauschale,alters-,geschlechts-undrisikoadjustierte Zu-undAbschlägesowieZuweisungenfürsonstigeAusgaben ( 270SGBVinderFassungdesGKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes).DieZuweisungenfürsonstigeAusgaben umfassenzuweisungenzurdeckungderstandardisierten Satzungs-undErmessensleitungen,ZuweisungenfürstrukturierteBehandlungsprogrammesowieZuweisungenzur DeckungderstandardisiertenVerwaltungsausgabender Krankenkassen. DasNähereüberdieErmittlungderHöhederGrundpauschale,diederGesundheitsfondsdenKrankenkassenfürjedenVersichertenzuweist,dieAbgrenzungunddieVerfahren derstandardisierungdersonstigenausgabennach 270 SGBVinderFassungdesGKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes,sowiedieKriterienderZuweisungderMittelzur DeckungdieserAusgaben,dieDurchführungdesZahlungsverkehrsunddieKostentragungwerdenaufderGrundlage von 266Abs.7Satz1Nr.1,2a,4sowieder 270und 271SGBVinderFassungdesGKV-WettbewerbsstärkungsgesetzesinderRisikostruktur-Ausgleichsverordnunggeregelt. SoweitKrankenkassenfinanzielleAufwendungenfürdie BildungvonDeckungskapitalzurAbsicherungihrerVersorgungszusagenzutragenhaben,sinddiesealsVerwaltungsausgabenzubuchen.AbdemJahr2009erhaltendie KrankenkassenzurDeckungihrerstandardisiertenVerwaltungsausgabenZuweisungenausdemGesundheitsfonds. DieindiesemGesetzentwurfvorgesehenenÄnderungender Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (RSAV)regelndas VerfahrenderStandardisierungderVerwaltungsausgaben derkrankenkassenundbestimmendahermit,inwelcher HöhedieKrankenkassenZuweisungenzurDeckungihrer Verwaltungsausgabenerhalten.Siestehendaherineinem unmittelbarenzusammenhangmitdenimgesetzentwurf vorgesehenenänderungendessgbv.daheristeserforderlich,auchdieänderungenderrsavindiesemgesetzentwurf vorzunehmen. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs WesentlicherRegelungsbestandteilfürdieWeiterentwicklungderorganisationsrechtlichenStrukturendergesetzlichenKrankenversicherungistdieHerstellungderInsolvenzfähigkeitallerKrankenkassen.Abdem1.Januar2010 findetdieinsolvenzordnungdamitaufallekrankenkassen Anwendung.DieSonderregelungdes 12Abs.1Nr.2 InsO,wonachdieLänderdieihrerAufsichtunterliegenden KörperschaftendesöffentlichenRechtsfürinsolvenzunfä-

16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode higerklärenkönnen,findetvondiesemzeitpunktankeine AnwendungmehraufdielandesunmittelbarenKrankenkassen.AlsFolgefindetauchdieRegelungdes 12Abs.2 InsO,wonachdieLänderfürdieAnsprüchederBeschäftigtenderfürinsolvenzunfähigerklärtenKörperschaftenauf ZahlungvonInsolvenzgeldundeinerzugesagtenbetrieblichenAltersversorgunghaften,aufdieKrankenkassenkeine Anwendungmehr.Diesistbereitsvom1.Januar2009ander Fall,dadieLänderaufgrundderNeuregelungderFinanzierungsstrukturderKrankenkassendurchdasGKV-WettbewerbsstärkungsgesetzkeinenEinflussmehraufdieFestlegungdesallgemeinenBeitragssatzesderihrerAufsicht unterliegendenkrankenkassenhaben.dasrechtzurstellungeinesinsolvenzantragswirdanalogdenregelungendes VersicherungsaufsichtsgesetzesunddesKreditwesengesetzes auf die Aufsichtsbehörde beschränkt. DieInsolvenzfähigkeitauchderlandesunmittelbarenKrankenkassenhatzurFolge,dassdiesebeitragspflichtigzurInsolvenzsicherungnachdemBetriebsrentengesetzwerden. DieseBeitragspflichtunddieentsprechendeLeistungspflichtdesPensions-Sicherungs-VereinsimInsolvenzfall geltenallerdingsnurfürdieabdem1.januar2010erworbenen Versorgungsanwartschaften. DurchdieEinführungderInsolvenzfähigkeitallerKrankenkassenwerdendieRegelungenüberdiekassenartbezogene HaftungfürdieVerbindlichkeiteneinergeschlossenenoder insolventenkrankenkasselangfristiganbedeutungverlieren.diesistinsbesonderefolgedermitderherstellungder InsolvenzfähigkeitverbundenenNotwendigkeitderBildung einesausreichendendeckungskapitalsfürdieversorgungszusagenderkrankenkassen.indemmaß,wieeinausreichendesdeckungskapitalgebildetwird,wirddiehaftung derkrankenkassenderkassenartfürdieversorgungszusageneinerinsolventenodergeschlossenenkrankenkasseabnehmen. GleichzeitigwirdhierdurchdieTransparenzinBezugaufdie finanziellesituationderkrankenkassenverbessert.vom ZeitpunktderHerstellungderInsolvenzfähigkeitanhaben allekrankenkassenbeivorliegenvonanhaltspunktenfür ÜberschuldungeinenÜberschuldungsstatusnach 19InsO zuerstellen,indemalleaktivaundpassivamitihremwahrenwertzuberücksichtigensind.dieseüberschuldungsbilanzisteinesonderbilanz,diedenzweckverfolgt,ein möglichstrealistischesbildderfinanziellensituationzu zeichnen. ZurweiterenVerbesserungderTransparenzderFinanzlage indergesetzlichenkrankenversicherungträgtbei,dassalle Krankenkassenverpflichtetwerden,einausreichendes DeckungskapitalfürdieeingegangenenVersorgungsverpflichtungenzubilden,umeineinsolvenzrechtlicheÜberschuldungzuvermeiden.DerzeitistdiesauchbeidenKrankenkassen,diebereitsnachgeltendemRechtinsolvenzfähig sind,nichtimmerderfall.dieverschiebungvonversorgungslastenindiezukunftwirdhierdurchbegrenzt.wegen derhöhederversorgungsverpflichtungeninsbesondereim AOK-BereichwirdhierfüreinZeitraumvonbiszu40Jahren vorgesehen,umeineüberforderungdieserkrankenkassen zuvermeiden.fürdiedauerdiesesübergangszeitraums wirdeineinsolvenzrechtlicheüberschuldungwegenungedeckterversorgungsverpflichtungendurcheinesonderregelungvermieden.dieeinzelheitenzumaufbaudes DeckungskapitalswerdenimJahr2009durchRechtsverordnung geregelt. FürdieHaftungfürdieVerpflichtungeneinerKrankenkasse, überderenvermögendasinsolvenzverfahreneröffnetwordenist,werdensonderregelungenvorgesehen,umderbesonderensituationderkrankenkassenrechnungzutragen. DiesgiltzumeinenfürdieVerpflichtungenderbetroffenen KrankenkasseausVersorgungszusagen.DadieVersorgungsempfängeraufdieVersorgungsleistungenexistenziell angewiesensind,könnensienichtaufdieinsolvenzquote verwiesenwerden.soweithierfürnichtderpensions-sicherungs-vereinleistungspflichtigist,wasinsbesonderebeiden indervergangenheiterworbenenversorgungsanwartschaftenderdienstordnungsangestelltenderlandesunmittelbaren KrankenkassenderFallist,haftethierfürderSpitzenverband BundderKrankenkassen,dersichfürdievonihmerbrachtenLeistungenbeidenanderenKrankenkassenderKassenart undwennderenvermögenerschöpftist beiden KrankenkassenderanderenKassenartenrefinanziert.Zum anderengiltdiesfürdieansprüchederversichertenundder Leistungserbringer,dieausverfassungsrechtlichenGründen invollemumfangerfülltwerdenmüssen.hierfürhaftenzunächstebenfallsdieanderenkrankenkassenderbetroffenen Kassenart.UmeineÜberforderungundmöglicheFolgeinsolvenzenzuvermeiden,istdieseHaftungaufdasVolumenvon1ProzentderjährlichenZuweisungenausdem GesundheitsfondsandieseKrankenkassenbegrenzt.Fürdie darüberhinausgehendenansprüchehaftendiekrankenkassen der anderen Kassenarten. DieRegelungenüberdieSchließungeinerKrankenkasse wegennichtmehrdauerhaftgesicherterleistungsfähigkeit werdenbeibehalten.künftigkanndieabwicklungeiner leistungsunfähigenkrankenkassedaheraufzweiwegenerfolgen:zumeinenkanndieaufsichtsbehördediekrankenkasseschließen,sodassdieabwicklungnachdenvorschriftendessgbvdurchdenbisherigenvorstandodereine anderevonderaufsichtsbehördebeauftragtepersonerfolgt. ZumanderenkanndieAufsichtsbehördebeiVorliegender gesetzlichenvoraussetzungeneineninsolvenzantragstellen mitderfolge,dassdieabwicklungderkrankenkassedurch dasinsolvenzgerichtunddenvondiesembestellteninsolvenzverwalternachdenvorschriftenderinsolvenzordnung erfolgt. DasVerhältnisbeiderAbwicklungswegezueinanderwird dahingehendgeregelt,dassdieaufsichtsbehördevorrangig vomschließungsrechtgebrauchmachensoll.diesistsachgerecht,dadieabwicklungeinerleistungsunfähigenkrankenkasseinsbesonderewegenihrerauswirkungenaufdie BeschäftigtenunddieVersichertenderKrankenkassenur UltimaRatioseinsoll.DadieAufsichtsbehördebeieiner SchließungnachdenRegelungendesSGBVdieVerfahrenshoheitbehält,hatsiedieMöglichkeit,biszumWirksamwerdenderSchließungzusammenmitdemSpitzenverband BundderKrankenkassendurchdieOrganisationfinanzieller HilfenoderderVereinigungmiteineranderenKrankenkasse dieabwicklungderbetroffenenkrankenkassezuverhindern. DarüberhinaussiehtderGesetzentwurfverschiedeneRegelungenvor,mitdenendemEintrittdauerhafterLeistungsunfähigkeitoderÜberschuldungbzw.Zahlungsunfähigkeit schonimvorfeldbegegnetwerdensoll.sowirddenkran-

17 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/9559 kenkassenermöglicht,auffreiwilligerbasisunterstützungsleistungenzugunstennotleidenderkrankenkassenzuerbringen.darüberhinauswerdendieinformationspflichten derkrankenkassengegenüberdemspitzenverbandbund derkrankenkassenundderaufsichtsbehördeinbezugauf ihrefinanziellesituationverschärft.gleichesgiltfürdie KontrollrechtedesSpitzenverbandesBundundderAufsichtsbehörden.AußerdemhatderSpitzenverbandBundin seinersatzungregelungenüberdiegewährungfinanzieller Hilfenaufzunehmen,diedazudienen,dieVereinigungeiner inihrerleistungsfähigkeitgefährdetenkrankenkassemit anderenkrankenkassenzuermöglichenoderzuerleichtern. SchließlichkanndieAufsichtsbehördeeineKrankenkasse auchgegenihrenwillenmiteinerfusionswilligenkrankenkassevereinigen,wennnuraufdieseweiseihreleistungsfähigkeitaufdauergesichertoderdereintrittvonzahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vermieden werden kann. SchließlichwerdendiefürdieKrankenkassengeltenden RechnungslegungsvorschriftenandieentsprechendenRegelungendesHGBangenähert,indemdieKrankenkassenverpflichtetwerden,diewesentlichenhandelsrechtlichenBewertungsgrundsätzeeinerordnungsgemäßenBuchführung undbilanzierungzubeachten.durchrechtsverordnung könnenausführungsbestimmungenhierzuerlassenwerden. DasBilanzierungswahlrechtfürdieVerpflichtungenaus Versorgungszusagennach 12derSozialversicherungs- Rechnungsverordnung (SVRV)wirdaufgehoben,sodass dieseverpflichtungenvondenkrankenkassenkünftigzwingend zu bilanzieren sind. Gesetzgebungskompetenz des Bundes DieGesetzgebungskompetenzdesBundesfürdieRegelungenergibtsichausArtikel74Abs.1Nr.12desGrundgesetzes (GG).Diesgiltauchfürdieinsolvenzrechtlichen RegelungeninBezugaufdieKrankenkassen,dadieseallein RechtswirkungenfürdiegesetzlicheKrankenversicherung entfalten.nachdemkompetenztitelartikel74abs.1nr.12 GGistderBegriff Sozialversicherung weitundimsinne einesverfassungsrechtlichengattungsbegriffszuverstehen, derallesumfasst,wasdersachenachsozialversicherung darstellt.zursozialversicherungi.s.d.artikels74abs.1 Nr.12GGgehörennachderRechtsprechungdesBundesverfassungsgerichtsauchmitderSozialversicherungzusammenhängende,organisatorischeFragen.DieVerpflichtung derkrankenkassen,kapitalfüraltersversorgungslastenzu bilden,sowiebestimmungenfürdiehaftungiminsolvenzfallkönnenalsorganisatorischemaßnahmenindiesemsinneverstandenwerden,diefürdenallgemeinenrechtsverkehr keine Bedeutung haben. Zu Artikel 1 (SGB V) Zu Nummer 1 ( 26) B. Besonderer Teil DasgesundeAufwachsenvonKindern,dasErkennenvon RisikenundderSchutzvorGefährdungensindAusdruck einergesamtgesellschaftlichenverantwortung,dersichalle staatlichenstellenimrahmenihrerzuständigkeitzustellen haben. MaßnahmenzurVerbesserungdesKindeswohlsundGesundheitsschutzesfallenprimärindieZuständigkeitder Länder.Hierzuzählenu.a.Einladungs-,Rückmelde-und ErinnerungssystemederLänderzudenFrüherkennungsuntersuchungen. AllerdingsträgtdiegesetzlicheKrankenversicherungbeider InanspruchnahmevonFrüherkennungsuntersuchungeneine Mitverantwortung.Diesefolgtausderengrundsätzlicher Verpflichtung,aufdieInanspruchnahmederAngeboteder gesetzlichenkrankenkassen hierderfrüherkennungsuntersuchungen hinzuwirken.wirksamemaßnahmensind z.b.schriftlichehinweiseaufanstehendefrüherkennungsuntersuchungen,dievoneinemgroßteilderkrankenkassen bereitsauffreiwilligerbasisdurchgeführtwerden.ein RückmeldesystemüberdieInanspruchnahmederLeistung ist dagegen allein Aufgabe der Länder. UmdieMaßnahmenderLänderunddergesetzlichenKrankenversicherungimInteresseeinerwirksamenSicherung deskindeswohlszubündelnundaufeinanderabzustimmen, schließendielandesverbändederkrankenkassenunddie ErsatzkassenmitdennachLandesrechtzuständigenStellen derländerrahmenvereinbarungen.dabeibleibtdieeigenständigezuständigkeitderverwaltungsträgerfürihrejeweiligen Aufgaben erhalten. Zu Nummer 2 ( 101) Zu Buchstabe a MitderNeuregelungderpsychotherapeutischenVersorgung imgesetzvom16.juni1998 (BGBl.IS.1311)wurden diepsychologischenpsychotherapeutenunddiekinderundjugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeuten) als grundsätzlich denärztlichenleistungserbringern gleichgestellteleistungserbringerindasvertragsärztliche Kollektivvertragssystemeinbezogen (Integrationsmodell). AlsKonsequenzdieserIntegrationwurdeindervertragsärztlichenBedarfsplanungeinegemeinsameplanungsrechtlicheArztgruppeausüberwiegendoderausschließlichpsychotherapeutischtätigenÄrztensowiePsychotherapeuten gebildet.dazudiesemzeitpunktkeinegesichertenerkenntnisseüberdaszahlenmäßigeverhältnisbeider Gruppenzueinanderbestanden,wurdeinderRegelungdes Absatzes4Satz5vorgesehen,dassinderBedarfsplanungsrichtliniefüreinenbefristetenZeitraumvon 10JahrenfürbeideBerufsgruppenjeweilseinMindestversorgungsanteilvon40Prozentvorzubehaltenist.Diese Regelung läuft zum 31. Dezember 2008 aus. DerneueSatz5ersetztdiebisherigeRegelungundverpflichtetdenGemeinsamenBundesausschuss,künftiginder Bedarfsplanungsrichtliniesicherzustellen,dassinjedemPlanungsbereich20ProzentderZulassungsmöglichkeitenden überwiegendoderausschließlichpsychotherapeutischtätigenärztenund10prozentderzulassungsmöglichkeiten denjenigenpsychotherapeutischenleistungserbringernvorbehaltenwerden,dieausschließlichkinderundjugendliche psychotherapeutisch betreuen. DerMindestversorgungsanteilfürdieüberwiegendoderausschließlichpsychotherapeutischtätigenÄrzteinHöhevon 40Prozentwirddamitauf20Prozentgesenkt.Dieneue QuoteentsprichtimWesentlichendenderzeitbestehenden VersorgungsanteilenimBereichderpsychotherapeutischen

18 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Leistungserbringer.Sosindetwa80ProzentderzugelassenenpsychotherapeutischenLeistungserbringerPsychotherapeutenundnuretwa20Prozentüberwiegendoderausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte. DieKassenärztlicheBundesvereinigung,dieSpitzenverbändederKrankenkassenunddiebetreffendenBerufsverbände stimmeninihrereinschätzungüberein,dassdiepsychotherapeutenauchinzukunftdieweitausgrößereleistungserbringergruppestellenwerden.ohneeinequotenregelung bestehtdaherdiegefahr,dassdieüberwiegendoderausschließlichpsychotherapeutischtätigenärztenachundnach fastganzinnerhalbdervertragsärztlichenversorgungzurückgedrängtwerden.diessollmitdervorgesehenenregelung verhindert werden. Eshatsichaberauchgezeigt,dassdieGruppederüberwiegendoderausschließlichpsychotherapeutischtätigenÄrzte zahlenmäßignichtflächendeckenddazuinderlageist,die bisherfürsiereserviertenniederlassungsmöglichkeitenauch zubesetzen.dadurchwurdenz.t.niederlassungsmöglichkeitenfürpsychotherapeutengesperrt,ohnedassinsgesamt genügendpsychotherapeutischeleistungserbringervorhandenwaren,umdiebedarfsgerechteversorgungderversichertensicherzustellen.daderversorgungsanteilderüberwiegendoderausschließlichpsychotherapeutischtätigen Ärzte wiedargelegt durchschnittlichbeietwa20prozent liegt,wirdeinequotenregelungi.h.v.20prozentalsangemessenangesehen.zuberücksichtigenist,dassessichdabei wiebisher umeinemindestquotehandeltunddaherauch mehrals20prozentganzoderüberwiegendpsychotherapeutischtätigeärzteeinezulassungbeantragenkönnen. EineFortführungderbedarfsplanungsrechtlichenQuotefür dieberufsgruppederpsychotherapeutenwirdhingegenaufgrundderdeutlichenzahlenmäßigenüberlegenheitdieser Gruppe als entbehrlich angesehen. BeiderpsychotherapeutischenVersorgungvonKindernund Jugendlichenkanndavonausgegangenwerden,dasssiebesondereAnforderungenandenTherapeutenstellt.EinTherapeut,derausschließlichKinderundJugendlichebetreut, wirdinallerregelbesseraufdiesepatientengruppeeingehenkönnenalseintherapeut,derhiermitwenigererfahrung hat.fürdiepsychotherapeutischebehandlungernster psychischererkrankungenvonkindernundjugendlichen solltendeshalbauchindervertragsärztlichenversorgung SpezialistenzurVerfügungstehen,umeinebestmögliche Versorgung zu ermöglichen. AufgrundderzahlenmäßigenÜberlegenheitderPsychologischenPsychotherapeutenistauchhiereinSchutzvonZulassungsmöglichkeitenfürsolchepsychotherapeutischen Leistungserbringernotwendig,dieausschließlichKinder undjugendlichepsychotherapeutischbetreuen.nursokann gewährleistetwerden,dassinjedemplanungsbereichauch fürdieseleistungserbringergruppeeinegewisseanzahlan Zulassungsmöglichkeiten zur Verfügung steht. DerAnteilderKinder-undJugendlichenpsychotherapeuten anallenpsychotherapeutischenleistungserbringernliegtim Mittelbeirund13Prozent.KinderundJugendlichestellenin etwaeinfünftelderbevölkerung.dabeiistzuberücksichtigen,dassnebenkinder-undjugendlichenpsychotherapeutennochvieleandereleistungserbringergruppenander psychotherapeutischenversorgungvonkindernund Jugendlichenbeteiligtsind.Schließlichwürdeeinezuhoch bemessenequotediegefahrmitsichbringen,dassflächendeckendnichtgenügendleistungserbringervorhandensind, umdiereserviertenzulassungsmöglichkeitenauchzubesetzen.beieinersolchenkonstellationwürdediequotenicht zueinerverbesserungderversorgungbeitragen,sondern könnteimgegenteilinsgesamtsogarzueinerverschlechterungderversorgungführen,weilsiezulassungsmöglichkeitenfüranderepsychotherapeutischeleistungserbringer blockierenwürde.ausdiesemgrundwirdeinequotein Höhe von 10 Prozent für angemessen gehalten. VorgesehenistimÜbrigen,dieQuotenregelungerneutzu befristen.dieneuebefristungerfolgtdabeiinanlehnungan dienach 87Abs.7vomBewertungsausschussbiszum 31.März2012bzw.vomBundesministeriumfürGesundheit (BMG)bis30.Juni2012zuerstellendenBerichteüberdie SteuerungswirkungderVergütungsreformaufdasNiederlassungsverhaltenderärztlichenLeistungserbringer.Sollte dergesetzgebernachvorlagedesberichtsdesbmgentscheiden,dassauchfürdenärztlichenbereichaufdiesteuerungdesniederlassungsverhaltensdurchzulassungsbeschränkungenverzichtetwerdenkann,würdedie Quotenregelungobsolet,dadannpsychotherapeutischtätige ÄrzteundPsychotherapeutenohnehinfreiüberdenOrtihrer Niederlassungentscheidenkönnten.DieQuotenregelung wird daher bis zum 31. Dezember 2013 befristet. Zu Buchstabe b Folgeänderung zu Buchstabe a. Zu Nummer 3 ( 155) Zu Buchstabe a NachAuflösungoderSchließungeinerKrankenkassebestehtkeinVerwaltungsratmehr,derüberdieRechtsverhältnissedesVorstandsentscheidenkann.DadieAbwicklung eineraufgelöstenodergeschlossenenkrankenkasseaber einenlängerenzeitrauminanspruchnehmenkann,erhält dieaufsichtsbehördediebefugnis,einenneuenabwicklungsvorstandzubestimmen,wennderbisherigevordem AbschlussderAbwicklungausdemAmtscheidet.AußerdemerhältdieAufsichtsbehördedieBefugnis,denAbwicklungsvorstandnachdenGrundsätzendes 35Abs.7a SGBIVvonseinemAmtzuentbindenoderihnseines Amtes zu entheben. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Satz6ergänztdiebestehendenHaftungsregelungenbei SchließungeinerKrankenkassedurchdieAufsichtsbehörde. FürdenFall,dassdieverbleibendenKrankenkasseneiner KassenartnichtinderLagesind,diebestehendenVerbindlichkeiteneinergeschlossenenKrankenkassezuerfüllen, machtderhaftendespitzenverbandbundderkrankenkassendiezurrefinanzierungerforderlichenbeträgebeiden übrigenkrankenkassengeltend.dieseregelungüberträgt diefürdieabwicklungeinerinsolventenkrankenkassenach denregelungenderinsolvenzordnungvorgesehenenhaftungsregelungenaufdieschließungeinerdauerhaftleistungsunfähigenkrankenkassedurchdieaufsichtsbehörde. DasNäherezurGeltendmachungderBeträgezurRefinan-

19 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 19 Drucksache 16/9559 zierungwirdinderrechtsverordnungnach 171dAbs.2 geregelt. Zu Doppelbuchstabe bb DurchdieentsprechendeAnwendungdes 164Abs.2bis4 werdenauchimbereichderbetriebskrankenkassendiebeschäftigungsansprüchederdienstordnungsangestellten (DO-Angestellten)undderübrigenBeschäftigteninunkündbarenArbeitsverhältnisseninsoweitgesichert,alsihnen beidenanderenbetriebskrankenkasseneineihrerbisherigen StellungentsprechendeStelleanzubietenist.DieRechtspositiondieserBeschäftigtenwirdhierdurchentsprechend denvorhandenenregelungenfürorts-undinnungskrankenkassengesichert,wieesalsfolgevonkassenartenübergreifenden Fusionen bereits in 171a SGB V geregelt ist. Zu Buchstabe c Zu Doppelbuchstabe aa DurchdieEinfügungderneuenNummer4wirdvermieden, dasskassenartenübergreifendevereinigungenvonkrankenkassennach 171azueinerSchmälerungderHaftungsgrundlagefürungedeckteVersorgungsverpflichtungführen. DaherhafteteineauseinerderartigenVereinigunghervorgegangeneKrankenkasseauchfürdieungedecktenVersorgungsverpflichtungeneinergeschlossenenBetriebskrankenkasse,wennanderVereinigungeineBetriebskrankenkasse beteiligtwar.dieregelunggiltüberdieverweisungsnormenvon 146a,164Abs.5und 171auchbeiSchließung von Ortskranken-, Innungskranken- und Ersatzkassen. Zu Doppelbuchstabe bb EshandeltsichumeineFolgeänderunginBezugaufdieEinfügungeinesneuenSatzes6in 155Abs.4,dieeineAnpassung der Verweisungsvorschriften erforderlich macht. Zu Nummer 4 ( 164) Zu Buchstabe a EshandeltessichumFolgeänderungeninBezugaufdie EinfügungeinesneuenSatzes6in 155Abs.4,dieeineAnpassung der Verweisungsvorschriften erforderlich macht. Zu Buchstabe b NachgeltendemRechthatderLandesverband,demeinegeschlosseneInnungskrankenkasse (IKK)angehörthat,den DO-AngestelltenderIKKeinedienstordnungsmäßigeStellungbeiihmodereineranderenIKKnachzuweisen,die nichtineinemauffälligenmissverhältniszudenfähigkeiten desangestelltensteht.denübrigenbeschäftigtenistbeim LandesverbandoderbeieinerIKKeineStellunganzubieten, dieihnenunterberücksichtigungihrerfähigkeitenundbisherigendienststellungzuzumutenist.dieseregelunggalt bisherauchschonbeiderschließungvonortskrankenkassenundgiltkünftigauchbeischließungenvonbetriebskranken- und Ersatzkassen. MitderErgänzungvonAbsatz3wirdderVerteilungsmodus fürweiterbeschäftigungsangeboteinnerhalbderkassenart geregelt.aufgrunddeszunehmendintensiverenwettbewerbsauchzwischenkrankenkasseneinerkassenartkann jedochinsbesonderebeidenkassenarten,beideneneinlan- desverbandalskoordinierendeinstanzmitdurchgriffsbe- fugnissenaufdieverbandsmitgliederfehlt,nichtohnewei- teresdavonausgegangenwerden,dassdiekrankenkassen derkassenartübereinausreichendesselbstorganisationspotentialverfügen,umdenbeschäftigteneinergeschlossenen KrankenkasseArbeitsplatzangeboteinausreichenderZahl zuunterbreiten.deshalblegtdieneuregelungfest,dassjede KrankenkassederbetroffenenKassenartBeschäftigungsangeboteentsprechendihrerVersichertenzahlabzugebenund denbeschäftigtendergeschlossenenkrankenkasseingeeigneterformzugänglichzumachenhat.hierdurchwirdvermieden,dasskleinerekrankenkassen,etwaaufgrundihrer räumlichennähezurgeschlossenenkrankenkasse,überfordertwerden.dievorschriftgiltentsprechend,wennüberdas VermögeneinerKrankenkassedasInsolvenzverfahreneröffnetoderdieEröffnungmangelsMasseabgewiesenwird.Die hierdurchbegründetenverpflichtungendereinzelnenkrankenkassensindvonderzuständigenaufsichtsbehördezu überwachen und durchzusetzen. Zu Nummer 5 ( 171) Zu Buchstabe a ParallelzuderÄnderungdes 155wirddurchdieentsprechendeAnwendungdes 164Abs.2bis5dieRechtsposition vondo-beschäftigtenundunkündbarensonstigenbeschäftigtenvonersatzkassenentsprechendderjenigenderbeschäftigtenandererkassenartenverbessert. Zu Buchstabe b BeiderÄnderungvonSatz2handeltessichumeineFolgeänderungderEinfügungeinesneuenSatzes6in 155 Abs.4. Zu Nummer 6 (Achter Titel) Nach 171werdendiefürdieKrankenkassenallerKassenarten geltenden Regelungen zusammengefasst. Zu Nummer 7 ( 171b) DieUmsetzungdesin 171benthaltenenRegelungsauftragserfolgtdurchdiesesGesetz,sodassdieRegelungneu gefasst werden kann. Zu Absatz 1 DieRegelungführtdazu,dassvom1.Januar2010analle KrankenkassenmitAusnahmederlandwirtschaftlichen Krankenkasseninsolvenzfähigsind.DieAusnahmefürlandwirtschaftlicheKrankenkassenistsachgerecht,dadiese nichtamkassenwettbewerbteilnehmenundaußerdemeinen VerwaltungsverbundmitdenTrägernderlandwirtschaftlichenBerufsgenossenschaftenbilden.DieRegelunggilt auchnichtfürdiedeutscherentenversicherungknappschaft-bahn-see.auchsoweitdiesediekrankenversicherungnachdenregelungendessgbvdurchführt,wirdsie nichtalskrankenkasseinderrechtsformeinerselbständigenkörperschaftdesöffentlichenrechtstätig.vielmehr handeltessichorganisatorischumeineunselbständigeabteilungdiesesrentenversicherungsträgers,dieineinemverwaltungsverbundintegriertist,derallesozialversicherungszweigeumfasst (vgl. 167).Diesäußertsichetwainder gemeinsamennutzungvonliegenschaftenundsonstiger

20 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode technischerinfrastruktur.auchaufgrunddiesesnichtohne weiteresauflösbarenzusammenhangswareineschließung derabteilungkrankenversicherungdesrentenversicherungsträgersknappschaft-bahn-seewegenmangelnder wirtschaftlicherleistungsfähigkeitschonimgeltenden Rechtnichtvorgesehen.EntsprechendkanndieDeutsche RentenversicherungKnappschaft-Bahn-SeeauchnichttauglicherAdressatvongesetzlichenRegelungenüberdieInsolvenz von Krankenkassen sein. DieAbsätze2bis6enthaltenSonderregelungenfürdieAnwendungderInsolvenzordnungaufdieKrankenkassen,die aufgrundderbesonderheitendergesetzlichenkrankenversicherung erforderlich sind. Zu Absatz 2 DieAnzeigepflichtdesVorstandesderKrankenkassennach Absatz2stelltsicher,dassdieAufsichtsbehörderechtzeitig vondemvorliegenvongründenfürdieeröffnungeinesinsolvenzverfahrenserfährtundindielageversetztwird,eine AntragstellungnachAbsatz3zuprüfen.DabeiistdieAufsichtsbehördeandieWertungenderAnzeigenichtgebunden.DurchdieAnzeigepflichtwirdderVorstandvonder PflichtzurAntragstellungwegenZahlungsunfähigkeitund Überschuldungbefreit.DieNichterfüllungderAnzeigepflichtdurchdenVorstandderKrankenkassewirdstrafrechtlich sanktioniert ( 307a Abs. 4) DurchdieSonderregelunginSatz2wirdvermieden,dass dasbestehenungedeckterversorgungsverpflichtungenzu einerinsolvenzrechtlichenüberschuldungvonkrankenkassenführt.dieseregelungisterforderlich,dadiekrankenkassenindervergangenheitzwarversorgungszusagenin erheblichemumfangerteilt,fürdieseaberkeinewertgleichenrückstellungengebildethaben.umeineüberschuldungvonkrankenkassenbereitszum1.januar2010 aufgrundungedeckterversorgungsverpflichtungenzuvermeiden,wirdgesetzlichfestgelegt,dassinsbesonderedie VerpflichtungenderKrankenkassenausVersorgungszusagenfürdieDauerdesZeitraums,innerhalbdessendaserforderlicheDeckungskapitalzubildenist,beiderFeststellung derüberschuldungnichtzuberücksichtigensind.indiesem ZeitraumfindetdieRegelungdes 19InsOdaheraufdie KrankenkassennurinentsprechendmodifizierterFormAnwendung. Zu Absatz 3 DieRegelungbeschränktdieMöglichkeitzurStellungeines Insolvenzantrags,inAnlehnungandieRegelungendes KreditwesengesetzesunddesVersicherungsaufsichtsgesetzes,aufdieAufsichtsbehördederKrankenkasse,diehierfürallefürihreEntscheidungmaßgeblichenInformationen vomvorstandderkrankenkasseerhält.dieseregelungträgt demumstandrechnung,dassdiefunktionsfähigkeitdes GKV-Systemsgefährdetwerdenkönnte,wennauchdie GläubigereinerKrankenkasseetwaaufgrundunzutreffender InformationenüberdiewirtschaftlicheLageeinerKrankenkasseeinenInsolvenzantragstellenkönnten.Dieskönnte etwadazuführen,dassdieleistungserbringerversicherte dieserkrankenkassenichtmehrodernurnochgegenvorkassebehandeln,sodassdieerbringungdererforderlichen LeistungenimKrankheitsfallnichtmehrsichergestelltwäre. DasSchließungsrechtnachdemFünftenBuchSozialgesetzbuchistindesvorrangiganzuwenden.FürdenFall,dass nichtnureininsolvenzgrundvorliegt,sonderndieaufsichtsbehördeauchdieleistungsfähigkeitderkrankenkassenals imsinnedes 153Satz1Nr.3aufDauernichtmehrgesichertansieht,sollsiedieKrankenkasseschließen.ImRegelfallhatsiedaherdieKrankenkassezuschließen,esseidenn, dassimeinzelfallsachlichegründefürdiestellungeinesinsolvenzantrags sprechen. DieAufsichtsbehördemusseinenInsolvenzantraginnerhalb vonspätestensdreimonatennacheingangderanzeigeeinesinsolvenzgrundesdurchdiekrankenkassegemäßabsatz2stellen.einespätereantragstellungkönntediegläubigerbenachteiligen,derenansprüchenachdenregelndes InsolvenzverfahrensnurnachderQuotebefriedigtwerden (vgl. 195InsO),währendbeiderSchließungaufgrundder bestehendenhaftungskaskadenach 155allebestehenden VerbindlichkeitendergeschlossenenKrankenkassenvoll befriedigtwerden,inderletzthaftungdurchdenspitzenverbandbund.imergebnisführtderfristablaufzueinem AnwendungsvorrangdesSchließungsrechts.BleibtdieAufsichtsbehördewährendderdreiMonateschuldhaftuntätig, kommenansprücheausamtshaftunginbetracht.absatz3 Satz3letzterHalbsatzstelltklar,dassspätereInsolvenzanträgeaufgrundneueingetretenerInsolvenzgründedurch die Dreimonatsfrist nicht ausgeschlossen werden. Zu Absatz 4 Absatz4regeltRechteundPflichtenfürdieAufsichtsbehördeunddenSpitzenverbandBund,dieausderAntragstellung folgen.unteranderemgilt,dasswenndieaufsichtsbehörde eineninsolvenzantragstellt,siedenspitzenverbandbund derkrankenkassenwegenderdiesenbetreffendenhaftungsfolgen unverzüglich zu unterrichten hat. Zu Absatz 5 DieVorschriftbestimmtdenZeitpunkt,vondemaneinezahlungsunfähigeoderüberschuldeteKrankenkasse,fürdiedie AufsichtsbehördeeinenInsolvenzantraggestellthat,ihre EigenschaftalsKörperschaftdesöffentlichenRechtsverliert undzurabwicklungskörperschaftwird.inanlehnungandie füranderejuristischepersonengeltenderechtslageistdies mitdereröffnungdesinsolvenzverfahrensodermitder RechtskraftdesBeschlusses,mitdemdieEröffnungmangels Masse abgelehnt wird, der Fall. Zu Absatz 6 DieRegelungstelltklar,dassdieBeitragsforderungender KrankenkassennichtzuihremVermögengehörenunddamit nichtbestandteilderinsolvenzmassesind.mitdemwirksamwerdendesgesundheitsfondsziehendiekrankenkassen diekrankenversicherungsbeiträgenichtmehrfüreigene Rechnung,sondernfürdenGesundheitsfondsein.Siestehen damitnichtdereinzelnenkrankenkasse,sonderndergkv alsganzerzu.dagegengehörtderkassenindividuellezusatzbeitragnach 242zumVermögenderjeweiligenKrankenkasse.

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