b) Mitgliedschaft aa) Die Bedeutung der Mitgliedschaft

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1 b) Mitgliedschaft aa) Die Bedeutung der Mitgliedschaft Teilhaberecht an der Selbstverwaltung Versicherungsverhältnis Beitragspflicht Kielmansegg: Sozialrecht I+II 186

2 bb) Mitgliedschaft und Versicherungsverhältnis Regelung der Mitgliedschaft: SGB V (Beginn und Ende) Grundsatz: Identität zwischen Mitgliedern und Versicherten Ausnahmen: Familienversicherung, 10 SGB V Nachlaufende Leistungsansprüche nach Beendigung der Mitgliedschaft, 19 Abs. 2 SGB V Kielmansegg: Sozialrecht I+II 187

3 4. Finanzierung der gesetzlichen Familienleistungen 10,7% Krankenversicherung Arbeitslosigkeit 4% Wohnen und Allgemeine Lebenshilfen 2,6% Sozialbudget: Krankheit und Invalidität 41,6% Alter und Hinterbliebene 40,3% Zahlen für 2012; Quelle: Sozialbericht der Bundesregierung, 2013 Kielmansegg: Sozialrecht I+II 188

4 a) Finanzierungsquellen und Gesundheitsfonds 220 Abs. 1 SGB V: Die Mittel der Krankenversicherung werden durch Beiträge a SGB V und sonstige Einnahmen aufgebracht [ ] Bundeszuschüsse, 221 Abs. 1 SGB V: Der Bund leistet zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen 10,5 Milliarden Euro für das Jahr 2014, 11,5 Milliarden Euro für das Jahr 2015, 14 Milliarden Euro für das Jahr 2016 und ab dem Jahr 2017 jährlich 14,5 Milliarden Euro in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds. Ersatzansprüche Kielmansegg: Sozialrecht I+II 189

5 Der Gesundheitsfonds, 271 SGB V 271 Abs. 1: Das Bundesversicherungsamt verwaltet als Sondervermögen (Gesundheitsfonds) die eingehenden Beträge aus: 1.den [ ] eingezogenen Beiträgen für die gesetzliche Krankenversicherung, [ ] 5.den Bundesmitteln nach 221. Krankenkassen KK= Einzugsstelle Gesundheitsfonds Kielmansegg: Sozialrecht I+II 190

6 Zuweisungen und Risikostrukturausgleich: 266 Abs. 1 SGB V: Die Krankenkassen erhalten als Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds ( 271) zur Deckung ihrer Ausgaben eine Grundpauschale, alters-, geschlechts- und risikoadjustierte Zu- und Abschläge zum Ausgleich der unterschiedlichen Risikostrukturen und Zuweisungen für sonstige Ausgaben ( 270). Mit den alters-, geschlechts- und risikoadjustierten Zuweisungen wird jährlich ein Risikostrukturausgleich durchgeführt, mit dem die finanziellen Auswirkungen von Unterschieden in der Verteilung der Versicherten auf nach Alter und Geschlecht getrennte Versichertengruppen ( 267 Abs. 2) und Morbiditätsgruppen ( 268) zwischen den Krankenkassen ausgeglichen werden. Kielmansegg: Sozialrecht I+II 191

7 b) Insbesondere: Beiträge aa) Beitragssätze, SGB V Allgemeiner Beitragssatz, 241 SGB V: Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder Besondere Beitragssätze: Ermäßigter Beitragssatz: 14,0% ( 243, 246 SGB V) Studentischer Beitragssatz: 10,22% ( 245 SGB V) Kielmansegg: Sozialrecht I+II 192

8 bb) Beitragspflichtige Einnahmen, SGB V Bemessungsgröße Grundregel, 226 Abs. 1 SGB V: Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt 1. das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, 2. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, 3. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge), 4. das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird. Kielmansegg: Sozialrecht I+II 193

9 223 Abs. 3 SGB V: Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach 6 Abs. 7 für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze). Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt. Jahresarbeitsentgeltgrenze nach 6 Abs. 7 SGB V i.v.m. Sozialversicherungs- Rechengrößen-VO Beitragsbemessungsgrenze: 4.575,- Beitragsbemessungsgrenze (4.125,- ) Jahresarbeitsentgeltgrenze nach 6 Abs. 6 SGB V i.v.m. Sozialversicherungs- Rechengrößen-VO bei Versicherungsfreiheit schon 2002 bei Versicherungsfreiheit erst nach 2002 Kielmansegg: Sozialrecht I+II 194

10 Beitragsbemessung für freiwillig Versicherte: 240 Abs. 1 SGB V: Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt [ ] Kielmansegg: Sozialrecht I+II 195

11 cc) Beitragstragung Hälftige Tragung durch AN und AG, 249 Abs. 1 SGB V: Bei versicherungspflichtig Beschäftigten nach 5 Abs. 1 Nr. 1 und 13 trägt der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge des Mitglieds aus dem Arbeitsentgelt nach dem allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatz; im Übrigen tragen die Beschäftigten die Beiträge. Alleinige Tragung durch Versicherten, 250 SGB V: Versicherungspflichtige tragen die Beiträge aus allein. 1. den Versorgungsbezügen, 2. dem Arbeitseinkommen, 3. den beitragspflichtigen Einnahmen nach 236 Abs. 1 Tragung durch Dritte, 251 SGB V Kielmansegg: Sozialrecht I+II 196

12 dd) Sonderfall: Geringfügige Beschäftigung 249b SGB V: Der Arbeitgeber einer Beschäftigung nach 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches hat für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Beitrag in Höhe von 13 vom Hundert des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. Kielmansegg: Sozialrecht I+II 197

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