Kausalitäts- und Zurechnungszusammenhänge:
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- Regina Huber
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1 Kausalitäts- und Zurechnungszusammenhänge: Versicherte Tätigkeit Unfallbringendes Verhalten Unfallgeschehen Gesundheitsschaden zeitlicher/örtlicher/sachlicher Zusammenhang Unfallkausalität: Wesentliche Ursache? Haftungsbegründende Kausalität Haftungausfüllende Kausalität Geltend gemachte Schädigung Kielmansegg: Sozialrecht I+II 254
2 Erweiterungen: 8 Abs. 2 SGB VII (Wegeunfall): Versicherte Tätigkeiten sind auch 1.das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit [ ] Kielmansegg: Sozialrecht I+II 255
3 b) Die Leistungen Insbesondere: Heilbehandlung, 27 ff. SGB VII Renten, 56 ff. SGB VII 56 SGB (1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. (2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung [ ] ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. [ ] (3) Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet [ ]. Kielmansegg: Sozialrecht I+II 256
4 c) Haftungsfreistellung des Unternehmers 104 Abs. 1 SGB VII: Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich [ ] herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach 116 des Zehnten Buches findet nicht statt. Kielmansegg: Sozialrecht I+II 257
5 V. Rentenversicherung 1889: Gesetz betreffend die Invaliditätsund Altersversicherung (Arbeiter) 1911 Reichsversicherungsordnung (Arbeiter) 1911 Angestelltenversicherungsgesetz 1992: SGB VI Kielmansegg: Sozialrecht I+II 258
6 Gliederungsübersicht SGB VI: 1. Kapitel: Versicherter Personenkreis, Kapitel: Leistungen, Kapitel: Organisation, Kapitel: Finanzierung, Kapitel: Sonderregelungen, c Kielmansegg: Sozialrecht I+II 259
7 1. Systeme der Altersversorgung Gesetzliche Rentenversicherung Beamtenrechtliche Versorgung Berufsständische Versorgungswerke Betriebliche Altersversorgung Private Altersvorsorge Kielmansegg: Sozialrecht I+II 260
8 2. Versicherungsträger der gesetzlichen Rentenversicherung Ursprüngliche Gliederung: RV für Angestellte: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) RV für Bergarbeiter: Bundesknappschaft RV für Arbeiter: Landesversicherungsanstalten Bahnversicherungsanstalt Seekasse Deutsche Rentenversicherung Bund Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See Deutsche Rentenversicherung Nord etc. Bundesträger 125 ff. SGB VI Regionalträger Kielmansegg: Sozialrecht I+II 261
9 3. Mitglieder und Versicherte Pflichtversicherung, 1-4 SGB VI Freiwillige Versicherung, 7 SGB VI Insb. 1 Abs. 1 Nr. 1 : Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind [ ] Versicherungsfreiheit, 5 Versicherungsbefreiung, 6 7 Abs. 1: Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. [ ] Kielmansegg: Sozialrecht I+II 262
10 4. Finanzierung a) Das Prinzip des Umlageverfahrens 153 Abs. 1 SGB VI: In der Rentenversicherung werden die Ausgaben eines Kalenderjahres durch die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres und, soweit erforderlich, durch Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage gedeckt. Kosten 2015 Kosten 2015 Kosten 2015 Gesamtkosten 2015 Jahresbeitrag 2015 Jahresbeitrag 2015 Jahresbeitrag 2015 Jahresbeitrag 2015 Kielmansegg: Sozialrecht I+II 263
11 b) Die Einnahmequellen 153 Abs. 2 SGB VI: Einnahmen der allgemeinen Rentenversicherung sind insbesondere die Beiträge und die Zuschüsse des Bundes [ ]. 213 Abs. 1 SGB VI: Der Bund leistet zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung Zuschüsse. Kielmansegg: Sozialrecht I+II 264
12 157 SGB VI: Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird. Beitragssatz, 158 SGB VI i.v.m. Beitragssatzverordnung: 18,7% Beitragsbemessungsgrundlage, 161 Abs. 1 SGB VI: Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen. 162 Nr. 1 SGB VI: Arbeitsentgelt: Beitragspflichtige Einnahmen sind bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung Beitragsbemessungsgrenze, 157 SGB VI i.v.m. Sozialversicherungsrechengrößenverordnung: ,- Beitragstragung, 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI: Die Beiträge werden getragen 1. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, von den Versicherten und von den Arbeitgebern je zur Hälfte, [ ] Kielmansegg: Sozialrecht I+II 265
13 5. Leistungen der Rentenversicherung a) Die Versicherungsfälle aa) Überblick Rentenarten: Altersrente, SGB VI Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, SGB VI 235 ff. SGB VI: Sonderregeln für ältere Jahrgänge etc. Rente wegen Todes, SGB VI Kielmansegg: Sozialrecht I+II 266
14 bb) Anspruchsvoraussetzungen 35 SGB VI: Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie 1. die Regelaltersgrenze erreicht und 2. die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Kielmansegg: Sozialrecht I+II 267
15 Insbesondere Wartezeiten: 34 Abs. 1 SGB VI: Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen. 50 Abs. 1 SGB VI: Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf 1. Regelaltersrente, 2. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und 3. Rente wegen Todes. Kielmansegg: Sozialrecht I+II 268
16 54 SGB VI: (1) Rentenrechtliche Zeiten sind 1. Beitragszeiten, a)als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen, b)als beitragsgeminderte Zeiten, 2. beitragsfreie Zeiten und 3. Berücksichtigungszeiten. [ ] (4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind. Kielmansegg: Sozialrecht I+II 269
17 cc) Früherer Renteneintritt (1) Mit vollem Rentenanspruch Insb. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, 237 Abs. 1 SGB VI: Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1.vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, 2.das 60. Lebensjahr vollendet haben, 3.entweder a)bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren [ ] 5. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben [ ] Altersrente für Schwerbehinderte, 37 SGB VI: Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie 1.das 65. Lebensjahr vollendet haben, 2. [ ]als schwerbehinderte Menschen [ ] anerkannt sind und 3.die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. [ ] Kielmansegg: Sozialrecht I+II 270
18 38 SGB VI: Altersrente für besonders langjährig Versicherte Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie haben. 1.das 65. Lebensjahr vollendet und 2.die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt Seit 2014 Erweiterung in 236b Abs. 1 SGB VI: Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie 1.das 63. Lebensjahr vollendet und 2.die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. [ ] Kielmansegg: Sozialrecht I+II 271
19 (2) Mit verringertem Rentenanspruch Z.B. Altersrente für Schwerbehinderte, 37 SGB VI: [ ] Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich. Altersrente für langjährig Versicherte, 36 SGB VI: Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 67. Lebensjahr vollendet und 2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. 77 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI: Der Zugangsfaktor ist [ ] bei Renten wegen Alters, die vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 [ ] Kielmansegg: Sozialrecht I+II 272
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