Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds)

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1 Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds () zuletzt geändert durch TV Nr. 137 Stand: Januar 2007 Herausgegeben und bearbeitet von der Deutschen Post AG Zentrale Bonn

2 Vorbemerkungen Seite 2 Der (TV Nr. 100) wurde durch die nachstehenden Tarifverträge geändert oder ergänzt: TV-Nr. vom über in Kraft ab Einführung des Änderung des (Teil II des TV Nr. 100, 4)

3 Inhalt Seite 3 1 Geltungsbereich 2 Grundsatz der Entgeltumwandlung 3 Fälligkeit und Verfahren der Entgeltumwandlung 4 Versorgungsleistungen des Postbank Pensionsfonds 5 Information der Arbeitnehmer Inkrafttreten, Kündigung

4 Seite 4 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmer, Auszubildende bzw. Studierende nachfolgend Arbeitnehmer genannt -, die unter den Geltungsbereich des TV Ang, TV Ang-O, MTV-Arb, TV Azb, TV Azb-O, TV Nr. 60 fallen. 2 Grundsatz der Entgeltumwandlung (1) Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass gemäß den Regelungen des 1a BetrAVG seine zukünftigen Entgeltansprüche entsprechend der im BetrAVG festgelegten Höchstgrenze von bis zu vier Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Dabei dürfen 1/160 der nach 18 SGB IV der jeweiligen Bezugsgröße nicht unterschritten werden. (2) Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber auch eine Entgeltumwandlung vereinbart werden, deren Höhe vier Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet. (3) Die Beiträge aus der Entgeltumwandlung werden in die Postbank Pensionsfonds AG der Postbank Versicherung AG abgeführt. 3 Fälligkeit und Verfahren der Entgeltumwandlung (1) Der Arbeitnehmer schließt mit dem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung über die Entgeltumwandlung. (2) Der Anspruch auf Entgeltumwandlung muß spätestens vier Wochen vor dem 1. des Monats, zu dem die Vereinbarung in Kraft treten soll, geltend gemacht werden. Der Arbeitnehmer ist bis zum 1. November eines jeden Jahres an diese Vereinbarung gebunden. Ausnahmsweise kann hiervon bei grundlegenden Änderungen in den persönlichen Lebens- oder Einkommensverhältnissen abgewichen werden. Bereits vor Abschluß dieser Vereinbarung entstandene oder fällige tarifliche geldwerte Ansprüche können nicht umgewandelt werden. (3) Das umzuwandelnde Entgelt wird entsprechend der jeweiligen tarifvertraglichen Fälligkeit des Entgeltanspruchs als Beitrag in den Pensionsfonds abgeführt. (4) Für die Berechnung des Umwandlungsbetrages sind die Entgelte maßgebend, für die nach den tariflichen Regelungen Anspruch bestand. Kann die Höhe der Entgeltumwandlung aufgrund der tariflichen Voraussetzungen der umgewandelten Entgeltbestandteile nicht ausgeschöpft werden, so kann der Arbeitnehmer die Vereinbarung gem. Abs. 1 im Rahmen der Fristen gem. Abs. 2 ändern,

5 Seite 5 um den ausgefallenen Betrag bis zur vereinbarten Höhe durch das 13. Monatsentgelt/die Zuwendung/das Weihnachtsgeld auszugleichen. (5) Ergibt sich nach den tarifvertraglichen Regelungen oder aus sonstigen Gründen eine Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich der vom Arbeitgeber durch Entgeltumwandlung erbrachten Leistungen, so sind diese Leistungen durch den Arbeitnehmer zurück zu erstatten. Eine Rückforderung bzw. Rückumwandlung der Beiträge aus dem Pensionsfonds ist nicht zulässig. (6) Die Abtretung, Verpfändung und Beleihung des umgewandelten Entgelts ist ausgeschlossen. 4 Versorgungsleistungen des Postbank Pensionsfonds (1) Die Versorgungsleistungen des Postbank Pensionsfonds werden im Falle des Bezugs einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, einer Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie des Bezugs einer Rente für die Witwen bzw. Witwer des Versorgungsempfängers aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Renten auf Lebenszeit gewährt. Die Versorgungsleistungen des Postbank Pensionsfonds werden im Falle des Bezugs einer Rente als Waisenrente gem. 48 SGB VI gewährt, längstens jedoch bis zum 25. Lebensjahr. Protokollnotiz: Für Vereinbarungen über die Entgeltumwandlung die bis zum geschlossen wurden, gilt Abs. 1 letzter Satz mit der Maßgabe, dass die Versorgungsleistungen im Falle des Bezugs einer Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt werden. (2) Der Arbeitnehmer kann in der nach 3 Abs. 1 zu schließenden Vereinbarung die Versorgungsleistungen für die Hinterbliebenen und im Falle des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung ausschließen. 5 Information der Arbeitnehmer Der Arbeitnehmer wird zu diesem Tarifvertrag durch den Arbeitgeber über die Möglichkeiten nach dem BetrAVG einschließlich der Möglichkeiten der staatlichen Förderung informiert. Inkrafttreten, Kündigung Dieser Tarifvertrag tritt zum in Kraft. Er kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, erstmals zum gekündigt werden.

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