Arbeitgeberverband Chemie und verwandte industrien für das Land Hessen e.v., Wiesbaden,

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1 Zwischen dem Arbeitgeberverband Chemie und verwandte industrien für das Land Hessen e.v., Wiesbaden, und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie, Landesbezirk Hessen-Thüringen, Frankfurt, wird folgender Entgelttarifvertrag abgeschlossen: Der Tarifvertrag gilt: 1 Geltungsbereich a) räumlich: für das Land Hessen, b) fachlich: für den vom Manteitarifvertrag für die chemische Industrie vom 24. Juni 1992 in der Fassung vom 16. April 2008 erfassten Geltungsbereich, mit Ausnahme der in der Sozialpolitischen Vereinigung der hessischen Gummi-Industrie erfassten Firmen und der kunststoffverarbeitenden industrie, c) persönlich: für die Arbeitnehmer i. S. d. 1 Ziffer 2 des Manteltarifvertrages für die chemische Industrie vom 24. Juni 1992 in der Fassung vom 16. April 2008, die Mitglied der vertragschließenden Gewerkschaft und bei Mitgliedern des vertragschließenden Arbeitgeberverbandes beschäftigt sind. 2 Entgeltregelung 1. Die bisherigen Entgeltsätze in Hessen werden für den Kalendermonat Juni 2012 wieder in Kraft gesetzt. Mit Wirkung zum 01. Juli 2012 tritt eine Entgeltsatzerhöhung von 4,5 % mit einer Laufzeit von 18 Monaten in Kraft. Die Gesamtlaufzeit des Tarifabschlusses beträgt 19 Monate. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 24. Mai 2012 geendet hat, haben keinen Anspruch auf die jeweilige Tariferhöhung. Die Entgeltsätze sind kaufmännisch auf volle Euro-Beträge zu runden. Um die Beschäftigten und Auszubildenden an einem besonderen wirtschaftiichen Erfolg zu beteiligen, ist im Einvernehmen zwischen den Betriebsparteien die Erhöhung von 4,5 % bzw. 50 Euro für Auszubildende bereits mit Wirkung ab dem ersten Monat der Gesamtlaufzeit umzusetzen. Indizien für den besonderen wirtschaftlichen Erfolg sind beispielsweise eine Gewinnausschüttung oder erfolgsbezogene Vergütungsbestandteile oder vergleichbare, auf den besonderen Unternehmenserfolg bezogene wirtschaftliche Kenndaten. Seite 1 von 10

2 Arbeitgeber und Betriebsrat können einvernehmlich aus wirtschaftiichen Gründen den Beginn dieser Tariferhöhung um bis zu zwei weitere Kaiendermonate auf einen späteren Zeitpunkt des Inkrafttretens verschieben. In diesem Fail gelten die bestehenden Entgeltsätze/Ausbildungsvergütungen bis zu dem in der Betriebsvereinbarung festgelegten Termin. Die Betriebsparteien nehmen auf Verlangen einer Partei Gespräche über das Vorziehen oder die Verschiebung auf. Treten hierbei Meinungsverschiedenheiten auf, die betrieblich nicht zu bereinigen sind, können die regionalen Tarifvertragsparteien zur Beratung eingeschaltet werden. 2. Erhält ein Arbeitnehmer einen Zuschuss gemäß 2 des Tarifvertrages Brücke in Beschäftigung", vermindert sich für die Dauer der Förderung gemäß 4 Tarifvertrages Brücke in Beschäftigung" sein Tarifentgelt um den Betrag, den der Unterstützungsverein der chemischen Industrie ihm gewährt. Der Zuschuss wird als Tarifentgelt behandelt. Sollte es Verzögerungen bei der Auszahlung des bewilligten Zuschusses geben, zahlt zunächst der Arbeitgeber die Unterstützungsleistung ais Vorschuss, um Nachteile des geförderten Arbeitnehmers zu vermeiden. Sobald der Zuschuss vom UCI gewährt wird, ist der Arbeitgeber berechtigt, diesen in Höhe des verauslagten Betrages zu verrechnen. 3. Die in dem Entgelttarifvertrag ausgewiesenen Entgelttarifsätze in Euro sind Bestandteil dieses Entgeittarifvertrages. 4. Einstellungstarifsätze: a) Um die Beschäftigung und die praktische Eingliederung von Arbeitnehmern zu fördern, gilt für Arbeitnehmer in den Entgeltgruppen E 1 bis E 9, deren unbefristetes Arbeitsverhältnis am oder nach dem 01. Juni 2012 beginnt, ein Tarifentgelt für das erste Beschäftigungsjahr in Höhe von 95 % der sonst geltenden tariflichen Entgeltsätze. Für ausgebildete Berufsanfänger, die vom Ausbildungsbetrieb bzw. Ausbildungsunternehmen übernommen werden, gilt ergänzend: Bei Übernahme in eine berufsfremde Tätigkeit gilt bis zur Entgeltgruppe E 4 der volle Tarifsatz; unabhängig von der Entgeltgruppe gilt der volle Tarifsatz bei Übernahme in eine Teiizeitbeschäftigung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 30 Stunden. b) Für extern ausgebildete Berufsanfänger der Entgeltgruppen E 10 bis E 13, deren unbefristetes Arbeitsverhältnis am oder nach dem 01. Juni 2012 beginnt, gilt ein Tarifentgelt für das erste Beschäftigungsjahr in Höhe von 95 % der sonst geltenden tariflichen Entgeltsätze. c) Für Arbeitnehmer, die entweder vor der Einstellung 9 Monate ohne Beschäftigung gewesen sind oder in den 24 Monaten vor der Einstellung 12 Monate oder länger in keinem Arbeitsverhältnis gestanden haben, beträgt das Tarifentgelt in dem ersten Beschäftigungsjahr, das am oder nach dem 01, Juni 2012 beginnt, 90 % der sonst geltenden tariflichen Entgeltsätze. d) Sofern Arbeitnehmer im Anschluss an Förderprogramme für Arbeitslose übernommen werden, gelten die abgesenkten Einstellungstarifsätze gemäß Ziffer 4 c) entsprechend. Seite 2 von 10

3 e) Diese Regelung gilt für Einstellungen während der Dauer dieses Entgeittarifvertrages. f) Die sich aus den vorstehenden Regelungen ergebenden Einstellungstarifsätze sind in den anliegenden Tabellen Einsteliungstarifsätze" enthalten; auch sie sind Bestandteil dieses Tarifvertrages. 3 Inkrafttreten des Entgelttarifvertrages Dieser Tarifvertrag tritt zum 01. Juni 2012 in Kraft; er kann mit Monatsfrist, erstmals zum 31. Dezember 2013, gekündigt werden. 4 Durchführung des Entgelttarifvertrages Entstehen bei der Durchführung des Tarifvertrages Schwierigkeiten, die zwischen Geschäftsieitung und Betriebsrat nicht beseitigt werden können, so werden die Tarifvertragsparteien eingeschaltet. Wiesbaden, 24. Mai 2012 Arbeitgeberverband Chemie und verwandte Industrien für industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie Seite 3 von 10

4 Entgelttabelle für Arbeitnehmer der chemischen Industrie Hessen anzuwenden vom 01. Juli 2012 bis 31. Dezember 2013 /Monat /Std. Entgeltgruppe 1 nach Vollendung des 18. Lebensjahres ,99 vor Vollendung des 18. Lebensjahres ,89 Entgeltgruppe 2 nach Vollendung des 18. Lebensjahres ,62 vor Vollendung des 18. Lebensjahres 2,027 12,43 Entgeltgruppe 3 nach Vollendung des 18. Lebensjahres ,92 vor Vollendung des 18. Lebensjahres ,68 Entgeltgruppe ,11 Entgeltgruppe 5 Anfangssatz ,55 nach 3 Tätigkeitsjahren in der Gruppe ,93 nach 6 Tätigkeitsjahren in der Gruppe 2,663 16,32 Entgeltgruppe 6 Anfangssatz ,95 nach 2 Tätigkeitsjahren in der Gruppe ,91 nach 4 Tätigkeitsjahren in der Gruppe ,70 nach 6 Tätigkeitsjahren in der Gruppe ,50 Entgeltgruppe 7 Anfangssatz ,53 nach 2 Tätigkeitsjahren in der Gruppe ,53 nach 4 Tätigkeitsjahren in der Gruppe ,52 nach 6 Tätigkeitsjahren in der Gruppe ,51 Entgeltgruppe 8 Anfangssatz ,10 nach 2 Tätigkeitsjahren in der Gruppe ,13 nach 4 Tätigkeitsjahren in der Gruppe ,33 nach 6 Tätigkeitsjahren in der Gruppe ,52 Seite 4 von 10

5 Entgelttabelle für Arbeitnehmer der chemischen Industrie Hessen anzuwenden vom 01. Juli 2012 bis 31. Dezember 2013 / Monat K *) T *) M *) Entgeltgruppe 9 Anfangssatz nach 2 Tätigkeitsjahren in der Gruppe nach 4 Tätigkeitsjahren in der Gruppe nach 6 Tätigkeitsjahren in der Gruppe , , Entgeltgruppe 10 Anfangssatz nach 2 Tätigkeitsjahren in der Gruppe nach 4 Tätigkeitsjahren in der Gruppe nach 6 Tätigkeitsjahren in der Gruppe Entgeltgruppe 11 Anfangssatz nach 2 Tätigkeitsjahren in der Gruppe nach 4 Tätigkeitsjahren in der Gruppe nach 6 Tätigkeitsjahren in der Gruppe 3, , Entgeltgruppe 12 Anfangssatz nach 2 Tätigkeitsjahren in der Gruppe nach 4 Tätigkeitsjahren in der Gruppe nach 6 Tätigkeitsjahren in der Gruppe Entgeltgruppe *) Anmerkung der Tarifvertragsparteien: Anders als bei den Entgeitgruppen E 1 bis E 8 gelten in den Entgeltgruppen E 9 bis E 13 unterschiedliche K-/T-und M-Sätze für kaufmännische, technische und Meistertätigkeiten. Seite 5 von 10

6 Erschwerniszulagen Der Mindestsatz für Erschwerniszulagen nach 6 Ziff. 1 Abs. 2 Bundesentgelttarifvertrag beträgt ab; 01. Juli ,46 Der Mindestsatz für Erschwerniszulagen nach 6 Ziff. 2 Bundesentgelttarifvertrag beträgt ab: 01. Juli ,77 Seite 6 von 10

7 Einstellungstarifsätze nach Entgelttarifvertrag Einstellungstarifsätze für Einstellungen im Rahmen von 2 Ziffer 4 a); sie geiten für Einstellungen während der Dauer des Entgelttarifvertrages. Einstellungstarifsätze für Arbeitnehmer in den Entgeltgruppen E 1 bis E 9, deren unbefristetes Arbeitsverhältnis am oder nach dem 01. Juli 2012 (*) beginnt, für das erste Beschäftigungsjahr (95 % der sonst geltenden tariflichen Entgeltsätze). Für ausgebildete Berufsanfänger, die vom Ausbildungsbetrieb bzw. Ausbildungsunternehmen übernommen werden, giit ergänzend: Bei Übernahme in eine berufsfremde Tätigkeit gilt bis zur Entgeltgruppe E 4 der volle Tarifsatz. Unabhängig von der Entgeltgruppe gilt der volle Tarifsatz bei Übernahme in eine Teiizeitbeschäftigung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 30 Stunden. anzuwenden vom 01. Juli 2012 bis 31. Dezember % / Monat Entgeltgruppe 1 nach Vollendung des 18. Lebensjahres vor Vollendung des 18. Lebensjahres Entgeltgruppe 2 nach Vollendung des 18. Lebensjahres vor Vollendung des 18. Lebensjahres Entgeltgruppe 3 nach Vollendung des 18. Lebensjahres vor Vollendung des 18. Lebensjahres Entgeltgruppe Entgeltgruppe Entgeltgruppe Entgeltgruppe Entgeltgruppe Entgeltgruppe 9 kaufmännische Tätigkeit technische Tätigkeit Meistertätigkeit Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses vor dem 01. Juii 2012 geiten für den Kalendermonat Juni 2012 unverändert die Einstellungstarifsätze des hessischen Entgeittarifvertrages vom 31. März Seite 7 von 10

8 Einstellungstarifsätze nach Entgeittarifvertrag Einstellungstarifsätze für Einstellungen im Rahmen von 2 Ziffer 4 b); sie gelten für Einstellungen während der Dauer des Entgelttarifvertrages. Einstellungstarifsätze für extern ausgebildete Berufsanfänger der Entgeltgruppen E 10 bis E 13, deren unbefristetes Arbeitsverhäitnis am oder nach dem 01. Juli 2012 (*) beginnt, für das erste Beschäftigungsjahr (95 % der sonst geltenden tariflichen Entgeltsätze), anzuwenden vom 01. Juli 2012 bis 31. Dezember % / Monat Entgeltgruppe 10 kaufmännische Tätigkeit technische Tätigkeit 3,069 Meistertätigkeit 3,030 Entgeltgruppe 11 kaufmännische Tätigkeit technische Tätigkeit Meistertätigkeit Entgeltgruppe 12 kaufmännische Tätigkeit technische Tätigkeit Meistertätigkeit Entgeltgruppe 13 kaufmännische Tätigkeit technische Tätigkeit Meistertätigkeit Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses vor dem 01. Juli 2012 gelten für den Kalendermonat Juni 2012 unverändert die Einstellungstarifsätze des hessischen Entgelttarifvertrages vom 31. März Seite 8 von 10

9 Einstellungstarifsätze nach Entgelttarifvertrag Einstellungstarifsätze für Einstellungen im Rahmen von 2 Ziffer 4 c); sie gelten für Einstellungen während der Dauer des Entgelttarifvertrages. Einsteilungstarifsätze für Arbeitnehmer, die entweder vor der Einstellung 9 Monate ohne Beschäftigung gewesen sind oder in den 24 Monaten vor der Einstellung 12 Monate oder iänger in keinem Arbeitsverhältnis gestanden haben; für das erste Beschäftigungsjahr, das am oder nach dem 01. Juii 2012 (*) beginnt (90 % der sonst geltenden tariflichen Entgeltsätze). anzuwenden vom 01. Juli 2012 bis 31. Dezember % / Monat Entgeitgruppe 1 nach Vollendung des 18. Lebensjahres vor Vollendung des 18. Lebensjahres Entgeltgruppe 2 nach Vollendung des 18. Lebensjahres vor Vollendung des 18. Lebensjahres ,824 Entgeltgruppe 3 nach Vollendung des 18, Lebensjahres vor Vollendung des 18. Lebensjahres Entgeltgruppe 4 Entgeltgruppe 5 Entgeltgruppe 6 Entgeitgruppe 7 Entgeltgruppe Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses vor dem 01. Juli 2012 gelten für den Kalendermonat Juni 2012 unverändert die Einstellungstarifsätze des hessischen Entgelttarifvertrages vom 31. März Seite 9 von 10

10 Einstellungstarifsätze nach Entgelttarifvertrag Einstellungstarifsätze für Einstellungen im Rahmen von 2 Ziffer 4 c); sie gelten für Einstellungen während der Dauer des Entgelttarifvertrages. Einstellungstarifsätze für Arbeitnehmer, die entweder vor der Einstellung 9 Monate ohne Beschäftigung gewesen sind oder in den 24 Monaten vor der Einstellung 12 Monate oder länger in keinem Arbeitsverhältnis gestanden haben; für das erste Beschäftigungsjahr, das am oder nach dem 01. Juli 2012 (*) beginnt (90 % der sonst geltenden tariflichen Entgeltsätze). anzuwenden vom 01. Juli 2012 bis 31. Dezember % / Monat Entgeltgruppe 9 kaufmännische Tätigkeit technische Tätigkeit Meistertätigkeit Entgeltgruppe 10 kaufmännische Tätigkeit technische Tätigkeit Meistertätigkeit Entgeltgruppe 11 kaufmännische Tätigkeit technische Tätigkeit Meistertätigkeit Entgeltgruppe 12 kaufmännische Tätigkeit technische Tätigkeit Meistertätigkeit Entgeltgruppe 13 kaufmännische Tätigkeit technische Tätigkeit Meistertätigkeit Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses vordem 01. Juli 2012 gelten für den Kaiendermonat Juni 2012 unverändert die Einstellungstarifsätze des hessischen Entgelttarifvertrages vom 31. März Seite 10 von 10

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