Zusatzvereinbarung zum Berufsausbildungsvertrag

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1 Dualer Studiengang Bauingenieurwesen "Bauingenieur plus" an der Hochschule Biberach Zwischen dem Ausbildungsbetrieb und dem Auszubildenden (Lehrling) / Studenten. Firma / Betrieb... Name, Vorname. Straße, Nr. Straße, Nr.. Ort.. Ort.. Geburtsdatum wird folgende Vereinbarung geschlossen: 1 Ausbildungszeit (1) Die Ausbildungszeit beträgt 3 Jahre und erstreckt sich über den Zeitraum vom 1. Sept. bis zum 31. Aug... Die Ausbildung endet mit der Abschlussprüfung / Gesellenprüfung im gewählten Ausbildungsberuf. (2) Die Probezeit beträgt 4 Monate. Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung. (3) Die gesamte Ausbildungszeit ist teilweise in den etwa 4 ½ Jahre dauernden Dualen Studiengang Bauingenieurwesen "Bauingenieur plus" an der Hochschule Biberach eingebunden. Hierdurch streckt sich die Ausbildungszeit auf ca. 42 Monate. Seite 1 von 5 Seiten

2 2 Ausbildung im Rahmen des Studienganges "Bauingenieur plus" Der Studiengang "Bauingenieur plus gliedert sich in zwei Abschnitte: (1) Erster Abschnitt: Schwerpunkt Berufsbildung im gewählten Ausbildungsberuf. Der erste Abschnitt umfasst ca 42 Monate. In dieser Zeit wird der Auszubildende (Lehrling) / Student zum "Facharbeiter" ausgebildet. Parallel hierzu wird das Studium Bauingenieurwesen an der Hochschule Biberach absolviert. Dieser erste Abschnitt gliedert sich in drei Phasen: Phase 1: Phase 2: In den ersten 6Monaten erfolgt schwerpunktmäßig die gewerbliche Ausbildung. In weiteren 24 Monaten findet eine verzahnte Ausbildung statt. In der vorlesungsfreien Zeit wird die Berufsausbildung fortgeführt. In diesem Zeitraum wird auch die Zwischenprüfung im gewählten Ausbildungsberuf absolviert. Die Auszubildenden / Studierenden sind für alle unmittelbaren Studienveranstaltungen ohne Anrechnung von Urlaub und Gehalt frei zu stellen (vgl. 3 (1)). Phase 3: In den letzten 12 Monaten wird die Berufsausbildung abgeschlossen. Im Anschluss daran findet die Abschlussprüfung / Gesellenprüfung im gewählten Ausbildungsberuf vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer / Handwerkskammer statt. Für die Ausbildung im gewählten Ausbildungsberuf gilt die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft mit den zugehörigen Rahmenlehrplänen in der jeweils gültigen Fassung. (2) Zweiter Abschnitt: Schwerpunkt Studium zum "Bachelor of Engineering" Der zweite Abschnitt, Dauer 12 Monate, er dient ausschließlich dem Hochschulstudium und dem Praxissemester. In diesem Abschnitt, spätestens vor Beginn der Bachelor-Prüfung, muss das ingenieurtechnische Praktikum absolviert werden. Für das Studium in beiden Abschnitten gelten die auf Grund des Landeshochschulgesetzes Baden- Württemberg erlassenen Bestimmungen und Verordnungen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg in ihrer jeweiligen Fassung. 3 Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (1) Der Auszubildende (Lehrling) nimmt während der Berufsausbildung (Phase 2) an den Lehrveranstaltungen der Hochschule Biberach teil und wird vom Ausbildungsbetrieb für die Teilnahme freigestellt. Die Fortzahlung der Vergütung während der Freistellung erfolgt allein nach Maßgabe des 4. Seite 2 von 5 Seiten

3 (2) Die überbetriebliche Ausbildung erfolgt im Ausbildungszentrum Bau Sigmaringen der Gem. Berufsförderungsgesellschaft der Württembergischen Bauwirtschaft mbh.. (3) Es besteht keine Berufsschulpflicht. 4 Vergütung (1) Die Höhe der monatlichen Vergütung richtet sich nach den jeweils geltenden tariflichen Bestimmungen. Sie betragen ab Juni 2015: Für das 1. Ausbildungsjahr 708,00 für das 2. Ausbildungsjahr 1.088,00 für das 3. Ausbildungsjahr 1.374,00 (2) Der Ausbildungsbetrieb zahlt dem Auszubildenden / Student/in während der tatsächlichen Zeiten der betrieblichen und überbetrieblichen Berufsausbildung eine Vergütung gemäß den jeweils geltenden tariflichen Bestimmung: im ersten Ausbildungsjahr im zweiten Ausbildungsjahr im dritten Ausbildungsjahr 9 Monatsvergütungen 7 Monatsvergütungen 12 Monatsvergütungen (3) Um eine durchgängige Vergütung auch außerhalb der betrieblichen / überbetrieblichen Ausbildungsblöcke zu gewährleisten, zahlt der Ausbildungsbetrieb dem Auszubildenden / Student/in die unter 4, Ziff. (1) angegebene Vergütung folgendermaßen verteilt auf die Ausbildungszeit: Im 1. Ausbildungsjahr 12 x Monatsvergütung á 531,00 (= 708 x 9 Monate / 12 Monate) Im 2. Ausbildungsjahr 13 Monatsvergütungen á 585,00 (=1.088 x 7 Monate / 13 Monate) Im 3. Ausbildungsjahr 16 Monatsvergütungen á 1.031,00 (=1.374 x 12 Monate / 16 Monate) (4) Die Ausbildungsvergütungen werden entsprechend der jeweils gültigen tarifvertraglichen Regelungen angepasst. Seite 3 von 5 Seiten

4 5 Ausbildungszeit und Urlaub (1) Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit richtet sich nach den gesetzlichen bzw. den tariflichen Bestimmungen. (2) Der Ausbildende gewährt dem Auszubildenden / Studenten Urlaub unter Berücksichtigung der tatsächlichen betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungszeiten nach den jeweils geltenden tariflichen Bestimmungen: (3) Ein Urlaubsanspruch entsteht nur für die betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungszeiten. Bei Ausbildungsbeginn zum besteht folgender Urlaubsanspruch: Für das 1. Kalenderjahr: 10 Arbeitstage Für das 2. Kalenderjahr: 20 Arbeitstage Für das 3. Kalenderjahr: 20 Arbeitstage Für das 4. Kalenderjahr: 28 Arbeitstage Für das 5. Kalenderjahr 3 Arbeitstage (4) Der Urlaub soll zusammenhängend und in der Zeit, in der keine Veranstaltungen der Hochschule Biberach bzw. des Ausbildungszentrums Bau Sigmaringen stattfinden, gewährt und genommen werden, um das Ausbildungs- bzw. Studienziel nicht zu gefährden. Während des Urlaubs darf der Auszubildende (Lehrling) / Student keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. 6 Datenschutz Der Auszubildende / Student ermächtigt den Ausbildungsbetrieb und das Ausbildungszentrum Bau Sigmaringen, Informationen über seine Leistungen und evtl. Fehlzeiten bei der Ausbildung einzuholen bzw. weiterzugeben. 7 Kündigung (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. (1) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist b) vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. Seite 4 von 5 Seiten

5 (2) Die Kündigung muss schriftlich, im Falle des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. (3) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund kann nur innerhalb von 2 Wochen nach dem Bekannt werden des zugrundeliegenden Tatbestandes erfolgen. 8 Sonstige Vereinbarungen (1) Die Vereinbarungen sind eine Ergänzung zu dem gleichzeitig abgeschlossenen Ausbildungsvertrages zur Ausbildung im Ausbildungsberuf. (2) Im Übrigen gelten die Bestimmung des Ausbildungsvertrages zur Ausbildung im o.g. Ausbildungsberuf entsprechend. (3) Nebenabreden bedürfen der Schriftform. 9 Verteiler Die zuständige Industrie- und Handelskammer bzw. die zuständige Handwerkskammer erhalten zur Registrierung des Ausbildungsvertrages zwei Ausfertigungen des Ausbildungsvertrages und der Zusatzvereinbarung. Nach der Registrierung erhält der Ausbildungsbetrieb jeweils ein registriertes Exemplar zurück. Die SOKA Bau (ULAK) erhält soweit Ausbildungskosten über die SOKA Bau abgerechnet werden eine Kopie des registrierten Ausbildungsvertrages und der Zusatzvereinbarung; ferner erhält auch das Ausbildungszentrum Bau Sigmaringen eine Kopie des Ausbildungsvertrages und der Zusatzvereinbarung. Vorstehender Vertrag ist in zwei gleichlautenden Ausfertigungen ausgestellt und von Vertragsschließenden eigenhändig unterschrieben... Ort / Datum Der Ausbildende (Ausbildungsbetrieb).. Auszubildender / Student Seite 5 von 5 Seiten

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