Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung
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- Kristina Schmitz
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1 Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung) 1 Gewählte Mitglieder sind Träger eines freien Mandats, also nicht von Weisungen der Belegschaft abhängig Kein Organ der Gewerkschaft, obwohl die Mitglieder in der Praxis häufig auch Mitglieder der Gewerkschaft sind Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem AG 2
2 Der Betriebsrat Wahl des Betriebsrates Möglich, wenn mindestens 5 AN im Betrieb arbeiten Wahlberechtigung: alle AN, die älter als 18 Jahre sind Wählbar: Alle die länger als sechs Monate im Betrieb sind Zahl der Betriebsratsmitglieder richtet sich nach Zahl der Beschäftigten ( 9 BetrVG nächste Folie) Geheime und unmittelbare Wahl ( 14, 14a BetrVG) für 4 Jahre Vereinfachte Wahlen in Kleinbetrieben Der Betriebsrat - 9 BetrVG Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person, 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern, 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern, 101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern, 201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern, 401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern, 701 bis Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern, bis Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern, bis Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern, bis Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern, bis Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern, bis Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern, bis Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern, [. ] Stand
3 Der Betriebsrat Aufgaben des Betriebsrates ( 80 I BetrVG) Soziale Angelegenheiten: Gestaltung von Arbeitsplatz, -ablauf, -umgebung Personelle Angelegenheiten: Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, Weiterbildung, Förderung Wirtschaftliche Angelegenheiten: Sozialplan ( vgl. Nokia) Aufgaben des Betriebsrats Zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats zählen insbesondere ( 80 BetrVG Abs. 1): zu überwachen, dass im Betrieb geltende Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden, beim Arbeitgeber Maßnahmen zum Wohl der Belegschaft zu beantragen (z. B. bezüglich Gleichstellung und Vereinbarkeit von Familie und Beruf), sich den Anregungen von Beschäftigten anzunehmen, mit dem Arbeitgeber darüber zu verhandeln und die Betreffenden über die Ergebnisse zu informieren, die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung durchzuführen und mit ihr zusammenzuarbeiten, die allgemeine Beschäftigung im Betrieb zu fördern (v. a. auch von älteren Arbeitnehmern), an Maßnahmen zur Integration von schwer behinderten, schutzbedürftigen und ausländischen Personen mitzuwirken, sowie Maßnahmen zum Arbeits- und betrieblichen Umweltschutz zu fördern. 5 6
4 Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte: Nach 87 BetrVG hat der Betriebsrat bei folgenden Angelegenheiten ein echtes Mitbestimmungsrecht, d.h. entsprechende Maßnahmen sind ohne die Zustimmung des Betriebsrats rechtlich unwirksam, wenn per Gesetz oder Tarifvertrag nichts anderes festgelegt ist: Regelungen zur Betriebsordnung und zum Verhalten von Arbeitnehmern, Arbeitszeiten-, Pausen- und Urlaubsregelungen, Auszahlung der Arbeitsentgelte Einführung von technischen Einrichtung, mit denen das Verhalten bzw. die Leistung von Arbeitnehmern überwacht werden soll, Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Sozialeinrichtungen (z. B. Kantinen) und Wohnräume von Arbeitnehmern, die dem Betrieb angehören, Gestaltung von Löhnen und leistungsbezogenen Entgelten (z. B. Akkord- und Prämiensätze), Regelungen zum Vorschlagswesen, Regelungen zur Gruppenarbeit, sowie Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen ( BetrVG). Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte: Falls in einer solchen Frage keine Einigung zwischen den Betriebsrat und dem Arbeitgeber zustande kommt, muss die endgültige Entscheidung von einer Einigungsstelle ( 76 BetrVG) getroffen werden. Ähnliches gilt bei Betriebsänderungen mit Personalabbau, bei denen der Betriebsrat notfalls auch vor der Einigungsstelle einen Sozialplan erzwingen kann und betroffenen Arbeitnehmern damit ermöglicht, auf eine Abfindung zu klagen, wenn der Arbeitgeber ohne zwingenden Grund von diesem Interessenausgleich abweicht ( BetrVG). Zudem muss der Betriebsrat vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers angehört werden ( 102 BetrVG), da die Kündigung sonst unzulässig ist. Zwar muss der der Arbeitgeber einem Widerspruch des Betriebsrats nicht folgen; falls der Arbeitnehmer aber Kündigungsschutzklage erhebt, muss er in der Regel bis zur endgültigen Gerichtsentscheidung weiterbeschäftigt werden. 7 Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat von jeder geplanten Einstellung mindestens eine Woche im Voraus zu unterrichten. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, den Betriebsrat über sämtliche Bewerber zu unterrichten. Eine Vorauswahl ist nicht zulässig. Der Betriebsrat kann seine Zustimmung auch verweigern. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, darf der Bewerber nicht eingestellt werden. Der Arbeitgeber kann jedoch beantragen, dass die Zustimmung des Betriebsrates vom Arbeitsgericht ersetzt wird. 8
5 Der Betriebsrat AN hat im Zusammenhang mit seiner Betriebsratstätigkeit besondere Rechte, die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag bleiben aber bestehen!! Freistellungsanspruch ( 37, 38 BetrVG) Ab 300 AN ist 1 Betriebsratsmitglied freizustellen Ab 601 AN sind 2 Betriebsratsmitglieder freizustellen grundsätzliches Freistellen für Schulungsveranstaltungen Lohnanspruch bleibt bestehen Besonderer Kündigungsschutz (15 KSchG) Was ist die JAV? Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist die Interessenvertretung aller Jugendlichen und Auszubildenden eines Betriebes. Wahl und Aufbau der JAV Wahlberechtigt: Wahlberechtigt sind alle Jugendlichen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und alle, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 9 Wählbar: sind alle Arbeitnehmer/innen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die nicht Betriebsratsmitglieder sind. Alle Wahlberechtigten wählen im Abstand von 2 Jahren, jeweils im Oktober und November, die JAV 10
6 Aufgaben der JAV Die JAV kümmert sich darum, dass z.b.: Gesetze und Verordnungen, Betriebsvereinbarungen und die jeweils gültigen Tarifverträge eingehalten werden. Die Ausbildung qualifiziert, zukunftsorientiert und sinnvoll ist. Dass es eine Perspektive nach der Ausbildung gibt Übernahme. Die JAV hat zudem einen Überblick über alles, was den Azubis zusteht und informiert über die Rechte während der Ausbildung. Aufgaben der JAV Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat gemäß 70 Abs. 1 Nr. 1a und 4 BetrVG u.a. folgende Aufgaben: Gewährleistung der Einhaltung der zugunsten Jugendlicher/Auszubildender bestehenden Vorschriften Weiterleitung der Anregungen der Jugendlichen/Auszubildenden zur Verbesserung des Arbeitsverhältnisses an den Betriebsrat Beantragung von Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung der Jugendlichen/Auszubildenden beim Betriebsrat Beantragung von Maßnahmen beim Betriebsrat zur Integration ausländischer Jugendlicher und Auszubildender 11 Der Betriebsrat ist verpflichtet, die Jugend-und Auszubildendenvertretung zu allen Besprechungen mit dem Arbeitgeber hinzuzuziehen, in denen besonders die Belange der Jugendlichen oder Auszubildenden besprochen werden. Die Jugendund Auszubildendenvertretung kann zudem zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden. 12
7 Die JAV - 62 BetrVG (1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 der in 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus einer Person, 21 bis 50 der in 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 3 Mitgliedern, 51 bis 150 der in 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 5 Mitgliedern, 151 bis 300 der in 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 7 Mitgliedern, 301 bis 500 der in 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 9 Mitgliedern, 501 bis 700 der in 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 11 Mitgliedern, 701 bis der in 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 13 Mitgliedern, mehr als der in 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 15 Mitgliedern. 13 Christ Kerger Viel Spass bei den Aufgaben! 14
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