Über den Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Zeitarbeit Handlungsmöglichkeiten und Besonderheiten. Workshop I
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- Manfred Albert
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1 Über den Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Zeitarbeit Handlungsmöglichkeiten und Besonderheiten Workshop I Bettina Splittgerber Referatsleiterin im Hessischen Sozialministerium
2 Arbeitsschutz im AÜG / Verteilung der Arbeitgeberpflichten 11 (6) AÜG Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers. Insbesondere hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten. Grundsatz für den Einsatz von Zeitarbeit: Was für die Stammmitarbeiter des Einsatzbetriebes gilt, gilt auch für die eingesetzten Zeitarbeitnehmer
3 Zeitarbeitnehmer Zeitarbeitsunternehmen = Verleiher Interessenvertretung Im Verleihbetrieb Interessenvertretung Im Einsatzbetrieb Kundenunternehmen = Einsatzbetrieb
4 Anwendung des BetrVG beim Einsatzbetrieb Übergang des Weisungsrechts hinsichtlich Arbeitsausführung auf den Einsatzbetrieb Integration des ZAN in die eigene Betriebsorganisation Aktives Wahlrecht zum BR Übernahme eines ZAN entspricht Einstellung nach 99 BetrVG festgelegt in 14 (3) AÜG Beteiligung des BR vor Übernahme des Zeitarbeitnehmers BR kann Zustimmung verweigern Keine Verweigerungsgründe sind allgemein-, sozial- oder arbeitsmarktpolitische Erwägungen oder die grundsätzliche Ablehnung der Zeitarbeit aber: Gründe ergeben sich nach 99 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BetrVG
5 Der Überlassungsprozess im Zeitarbeitsunternehmen Einsatzbetrieb Zeitarbeitnehmer Gefährdungsbeurteilung! Abgleich mit Mitarbeiterprofil Mitarbeitervorbereitung - Unterweisung - PSA-Übergabe - Arbeitsmed. Vorsorge
6 Der Überlassungsprozess in der Zeitarbeit AÜV mit Arbeitsschutzvereinbarung
7 Im Licht der Betriebsverfassung: Welche Rechte haben Leiharbeitnehmer/-innen im Entleiherbetrieb? den Betriebsrat aufsuchen an den Betriebs- und Jugendversammlungen teilnehmen ( 14 Abs. 2 AÜG) in betrieblichen Angelegenheiten von der Führungskraft gehört werden und Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs machen ( 82 Abs. 1 BetrVG) Beschwerderecht bei betrieblichen Stellen; es kann ein Betriebsratsmitglied hinzugezogen werden ( 84 BetrVG) Beschwerderecht auch beim Betriebsrat des Entleiherbetriebs. Dieser hat die Beschwerde entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt hält, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken ( 85 BetrVG). Aktives Wahlrecht, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb sind. Passive Wahlrecht besteht nach 8 Abs. 1 BetrVG für LAN nicht. Auch die Zahl der Leiharbeitnehmer/-innen spielt für die zahlenmäßige Größe des Betriebsrats nach 9 BetrVG keine Rolle.
8 Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Das AGG findet für Leiharbeitnehmer/-innen durch die Bestimmung des 6 Abs. 2 Satz 2 AGG ausdrücklich auch im Beschäftigungsbetrieb Anwendung. Betriebsräte des Entleiherbetriebs haben, auch soweit es die Leiharbeitnehmer/-innen betrifft, an der Verwirklichung des in 1 AGG genannten Ziels mitzuwirken (vgl. 17 Abs. 1 AGG). Das Gesetz will, dass Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindert oder beseitigt werden. Es gehört wesentlich zu den Aufgaben des Betriebsrats des Entleiherbetriebs, schon im Vorfeld personeller Einzelentscheidungen darauf hinzuwirken, dass der Einsatz von Leiharbeit auf den wirklichen Bedarf beschränkt bleibt und nicht zu einem Verlust von Stammarbeitsplätzen führt. Beim missbräuchlichen Einsatz der Leiharbeit ist zwar in erster Linie der Gesetzgeber gefordert. Aber auch die betriebliche Mitbestimmung kann im Rahmen ihrer Möglichkeiten einen wichtigen Beitrag dazu leisten.
9 Arbeitsschutzpflichten im Überlassungsprozess von Zeitarbeitsunternehmen Qualifizierte Personalentscheidungsträger (Disponenten) und Zeitarbeitnehmer ( 7 ArbSchG u. 7 BGV A1) Eindeutige Zuordnung von Aufgaben u. Verantwortlichkeiten ( 13, ArbSchG, 13, BGV A1) Beurteilung der Arbeitsbedingungen für interne und externe Arbeitsplätze (ArbSchG, BGV A1, BetrSichV) Betriebsärztliche- und sicherheitstechnische Betreuung (ASiG u. BGV A1, BGV A2) Unterweisung ( 12 ArbSchG, 4 BGV A1) Bereitstellung PSA ( 29 BGV A1) Arbeitsmedizinische Vorsorge ( 11 ArbSchG, 3 ArbMedVV) Sicherstellung Erste Hilfe ( 10 ArbSchG, 24 BGV A1) Kontinuierlicher Verbesserungsprozess ( 3 ArbSchG)
10 Leitfragen für die Abschlussdiskussion 1. Was sind besondere Herausforderungen bei der Integration von Leiharbeitnehmern in die Betriebe? 2. Was ist für den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Leiharbeitnehmer (besonders) zu beachten? 3. Was können (und müssen) die Personalvertretungen tun: Welche Rechte und Pflichten haben sie? Wo können Sie sich Unterstützung holen?
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